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Entscheid

AL.2002.00706

Insolvenzentschädigung; Anspruchsvoraussetzungen bei Freistellung; ungenügend abgeklärter Sachverhalt

18. März 2003Deutsch8 min

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Sachverhalt

1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 5. Juli 2002 aufgehoben, und es wird die Sache zur Abkl?rung des Sachverhalts im Sinne der Erw?gungen und zur anschliessenden Neuverf?gung an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- G.___

Erwägungen

- Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich

- Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco

- AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit

4.

???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).