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Entscheid

AL.2002.00896

Beitragszeit; Anrechnung von Erziehungsperiode bei wirtschaftlicher Zwangslage

26. März 2003Deutsch9 min

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Sachverhalt

im vorliegenden Fall bei der ersten Berechnungsvariante zum vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag in der H?he von 35 Prozent des H?chstbetrags des versicherten Verdienstes ein 10%iger Zuschlag f?r das Kind der Beschwerdef?hrerin zu ber?cksichtigen ist (wohingegen kein 10%iger Verheiratetenzuschlag angebracht ist, daf?r aber das Einkommen und Verm?gen des Ehegatten ebenfalls nicht einzubeziehen ist; Art. 11b Abs. 1 lit. a und lit. b), woraus ein monatlicher Bedarf der Beschwerdef?hrerin in der H?he von Fr. 4005.-- resultiert (45/100 x Fr. 8'900.--), dem bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 29. August 2002, welches Datum nach konstanter Praxis die zeitliche Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis darstellt (BGE 124 V 167 ?f. Erw. 1b, 121 V 366 Erw. 1b), Eink?nfte in Form von Unterhaltsbeitr?gen in der H?he von Fr. 4'416.-- gegen?ber stehen,

sich die Beschwerdef?hrerin demzufolge im Zeitpunkt, als die angefochtene Verf?gung erlassen wurde, nicht in einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter AVIG befand, weshalb sowohl eine Anrechnung von Zeiten, in denen sich die Beschwerdef?hrerin der Erziehung ihres Sohnes widmete, als Beitragszeit ausscheidet, als auch eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit gem?ss der ersten Berechnungsvariante,

auch gem?ss der zweiten Berechnungsvariante die wirtschaftliche Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbst?ndigen Erwerbst?tigkeit zu verneinen ist, da die Eink?nfte der Beschwerdef?hrerin mit Fr. 4'416.-- klar ?ber dem maximal versicherten Erwerbsausfall von Fr. 3'321.-- liegen,

die Arbeitslosenkasse aufgrund des Gesagten den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 15. August 2002 zu Recht verneint hat, weshalb die angefochtene Verf?gung zu sch?tzen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,

die Beschwerdef?hrerin jedoch darauf hinzuweisen ist, dass bei einer Ver?nderung ihrer Einkommenssituation ab dem 1. Oktober 2002, wenn sich die Unterhaltsbeitr?ge ihres Ehegatten gem?ss Urteil des Bezirksgerichtes Z?rich auf Fr. 3'733.-- (zuz?glich Kinderzulage) verringern, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab diesem Zeitpunkt neu zu pr?fen w?re;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit sowie an das Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco je gegen Empfangsschein.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verl?ngert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

In der Beschwerdeschrift muss

a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird;

b) dargelegt werden, aus welchen Gr?nden diese andere Entscheidung verlangt wird;

c) die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder der Beschwerdef?hrerin oder der vertretenden Person enthalten sein.

Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdef?hrer oder die Beschwerdef?hrerin sie in H?nden hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugeh?rige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).