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Entscheid

AL.2002.01270

Beitragszeit; Unterbruch der noch nicht abgelaufene Kündigungsfrist bei Krankheit und Fortsetzung nach Beendigung der Sperrfrist (OR 336c Abs. 2)

17. März 2003Deutsch7 min

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Sachverhalt

1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung der Arbeitslosenkasse GBI, Zahlstelle Z?rcher Oberland, vom 5. Dezember 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten aufweist und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, sofern er auch die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen erf?llt.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- G.___

Erwägungen

- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rcher Oberland

- Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco

- AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit

4.

???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).