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Entscheid

AL.2003.00137

Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Arbeit auf Abruf

19. August 2003Deutsch8 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse SMUV vom 24. März 2003 bezüglich Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 25. November 2002 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- T.___

Erwägungen

- ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).