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Entscheid

AL.2003.00214

Vermittlungsfähigkeit während Absolvierung einer teilzeitlichen Ausbildung

17. Dezember 2003Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 27. Juni 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass M.___ vom 11. November 2002 bis am 7. Mai 2003 zu 95 % und ab 8. Mai 2003 zu 100 % vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, soweit auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- M.___

Erwägungen

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).