Lexipedia

Entscheid

AL.2004.00470

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erloschen mangels rechtzeitiger Geltendmachung; Beweislast für Rechtzeitigkeit.

8. August 2005Deutsch9 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

im massgebenden Geschehensablauf nur drei mögliche Fehlerquellen auszumachen sind, die für das Ausbleiben der fristgerechten Zustellung verantwortlich gemacht werden könnten; es zum einen die Beschwerdeführerin selbst ist, die eventuell durch die für sie handelnden Organe die fristgerechte Eingabe versäumt hat; es zum andern die Schweizerische Post ist, bei der möglicherweise die Sendung untergegangen ist; die Unterlagen vielleicht auch bei der Arbeitslosenkasse eingegangen, dann aber verschwunden sein könnten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. AG vom 5. Juli 2004, C 285/03, Erw. 4.5); die Beschwerdeführerin versichert, sie habe die Unterlagen korrekt frist- und formgerecht versandt; die Beschwerdegegnerin dagegen hält, dass diese bei ihr nicht eingetroffen seien; da die Sendung nicht eingeschrieben aufgegeben wurde, bei der Post keine Suchläufe gestartet werden können,

auch wenn der von der Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensablauf nicht unplausibel sein mag, der Nachweis, dass die zur Beurteilung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Januar und Februar 2004 notwendigen Unterlagen bis am 1. Juni 2004 an die Beschwerdegegnerin zugestellt worden sind, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht ist,

im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a), wenn die Tatsache oder das Datum der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten wird; diese Beweislage zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfällt, so dass die Antragsfrist von drei Monaten als nicht gewahrt zu gelten hat; in einem Verlust der fraglichen Unterlagen auf dem Weg zur Arbeitslosenkasse sodann kein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis erblickt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. AG vom 16. Juli 2001, C 228/00, Erw. 2b);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bruno Dohner

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).