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Entscheid

AL.2005.00022

Vermittlungsunfähigkeit bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

8. August 2005Deutsch6 min

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Sachverhalt

im Weiteren die spärlichen und qualitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen ins Gewicht fallen: der Beschwerdeführer für den Zeitraum September 2003 bis März 2004 insgesamt 42 Bewerbungen (durchschnittlich 6 Bewerbungen pro Monat) auf den Nachweisformularen für persönliche Arbeitsbemühungen eintrug, was in quantitativer Hinsicht als ungenügend betrachtet werden muss; sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich fast ausschliesslich mit persönlichen Vorsprachen bei Restaurants begnügte, ohne dass diese jeweils eine Stelle ausgeschrieben gehabt hätten (Urk. 8/2-8; 8/34 S. 3); überdies auffällt, dass mehrere Restaurants mehrfach in den Nachweisformularen erscheinen (A.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___); auf den Nachweisformularen sodann Angaben zu den Adressen, Kontaktpersonen und Telefonnummern der angefragten Betriebe weitgehend fehlen (Urk. 8/2-8),

die Bewerbungsnachweise somit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht geeignet sind, die Bereitschaft des Beschwerdeführers, jederzeit eine Vollzeitstelle anzutreten, zu belegen; überdies qualifizierte Umstände vorliegen, welche auf Vermittlungsunfähigkeit hinweisen; der Beschwerdeführer von Anfang an die Absicht gehabt hat, in die Selbstständigkeit zu wechseln und er diesen Vorsatz auch konsequent verfolgt hat,

unter solchen Umständen nur der Schluss auf Vermittlungsunfähigkeit übrig bleibt; zu keinem andern Ergebnis zu führen vermag, was in der Beschwerdeschrift hiegegen eingewandt wird; von der zuständigen Mitarbeiterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums insbesondere ausdrücklich verneint wurde, dass dem Beschwerdeführer zugesichert worden sei, dass die Arbeitslosenversicherung das Einkommen, das er als selbständig Erwerbstätiger erzielte, als Zwischenverdienst abrechnen werde (Urk. 8/10,

nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass bis Ende März 2004 keine Vermittlungsfähigkeit bestanden hat; sich der Beschwerdeführer laut Protokollauszug per 1. April 2004 von der Arbeitsvermittlung abmelden liess, nachdem er eine neue Stelle gefunden hatte (Urk. 8/9 S. 1 und 4);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Karin Hoffmann

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

sowie an:

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).