Lexipedia

Entscheid

AL.2005.00091

Kein Einspracheentscheid über den grundsätzlichen Leistungsanspruch zulässig, sofern angefochtene Verfügung nur bestimmten Zeitraum betrifft.

29. Juni 2006Deutsch4 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. Die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. Januar 2005 ersatzlos aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Durchführung des Einspracheverfahrens hinsichtlich der Verwirkung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2004 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als darin die Feststellung der Erfüllung der Beitragszeit und damit die Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung verlangt wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- S.___

Erwägungen

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).