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Entscheid

AL.2005.00286

Arbeitslosenentschädigung; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit; Art. 14 Abs. 3 AVIG.

27. April 2006Deutsch4 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Julie G.___

Erwägungen

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).