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Entscheid

AL.2005.00374

Arbeitslosenentschädigung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen.

29. März 2006Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Dauer der Einstellung von elf um zwei auf neun Tage herabgesetzt wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft

Erwägungen

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).