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Entscheid

AL.2005.00421

Rechtzeitige Erhebung der Einsprache

25. September 2005Deutsch3 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse SYNA zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache vom 3. Juli 2005 eintrete und materiell entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- W.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6

Erwägungen

- Arbeitslosenkasse SYNA

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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