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Entscheid

AL.2005.00608

Die Erheblichkeitsschwelle im Rahmen einer Rückforderung infolge Wiedererwägung kann nicht frankenmässig festgelegt werden. Fr. 853.90 gelten nicht als erheblich.

21. Dezember 2006Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtenen Einspracheentscheid ersatzlos aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- B.___

Erwägungen

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft, seco

- Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).