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Entscheid

AL.2006.00108

Beitragszeit; Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG; wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben. - BGE 8C_336/2007

1. Mai 2007Deutsch10 min

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Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und ab 20. Juli 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'588.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).