Lexipedia

Entscheid

AL.2006.00109

Keine Anwendung des als gesetzeswidrig erachteten Art. 41b Abs. 2 AVIV; Wiedereröffnung der alten Rahmenfrist.

16. Mai 2006Deutsch6 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 28. Februar 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Kasse zurückgewiesen mit der Feststellung, dass die neu eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufzuheben und der Beschwerdeführerin die alte bis am 31. Mai 2006 laufende Rahmenfrist wieder zu eröffnen ist unter Beibehaltung des versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 5'384.--.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- zu bezahlen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Schweizerischer Beobachter

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).