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Entscheid

AL.2006.00354

Arbeitslosenentschädigung, arbeitgeberähnliche Stellung, Vermittlungsfähigkeit.

16. Februar 2009Deutsch5 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 23. August 2006 insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Juli 2006 infolge Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung verneint hat, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt prüfe und hernach neu über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Erben des X.___

Erwägungen

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).