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Entscheid

AL.2006.00472

Anspruchsberechtigung bei Arbeit auf Abruf; langjähriges Arbeitsverhältnis; unklar, ob Normalarbeitszeit ermittelbar.

16. April 2007Deutsch7 min

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Sachverhalt

im vorliegenden Fall von einem langjährigen Arbeitsverhältnis auf Abruf auszugehen ist - im Zeitpunkt des geltend gemachten Beschäftigungseinbruches bestand das Arbeitsverhältnis bereits seit mehr als sechs Jahren (vgl. Urk. 7/3), weshalb nach dem Gesagten Rz B47 Satz 2 (beziehungsweise Rz B96 Satz 2) des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung die Anwendung zu versagen ist,

demzufolge zu prüfen ist, ob der Einsatz des Beschwerdeführers während mehrerer Jahre mehr oder weniger konstant war, was sich aufgrund der vorhandenen Akten, in welchen nur die Lohnabrechnungen ab September 2005 (Urk. 7/4) liegen, nicht beurteilen lässt, weshalb die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen ist, damit sie prüfe, ob sich unter Zugrundelegung eines mehrjährigen Beobachtungszeitraumes eine Normalarbeitszeit ermitteln lässt, und hernach über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu befinde;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 24. November 2006 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu entscheide.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- B.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).