Lexipedia

Entscheid

AL.2007.00037

Vermittlungsfähigkeit; zeitliche Verfügbarkeit im Umfang eines 80%-Pensums.

30. Mai 2007Deutsch7 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 7. Dezember 2006 insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 3. April 2006 für eine Teilzeitarbeit im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung vermittlungsfähig ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Rechtsanwalt Robert Rilk

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- 01001 Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich City

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).