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Entscheid

AL.2007.00199

Anspruchsberechtigung; Beitragszeit bei effektiv 6monatiger Beschäftigungsdauer trotz rechnerischem Manko von 0,07 Tagen erfüllt.

28. Januar 2009Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Uster, vom 3. Mai 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 2. März 2007 die Beitragszeit im Sinne von Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV erfüllt hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

Erwägungen

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).