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Entscheid

AL.2007.00269

Arbeitslosenentschädigung; Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen; Berücksichtigung beim versicherten Verdienst.

30. August 2009Deutsch8 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Beitragszeit anspruchsberechtigt ist. Überdies wird die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2007 aufgehoben und es wird festge-stellt, dass der Beschwerdeführer für das Sozialversicherungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat, wobei die Sache zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'343.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).