Lexipedia

Entscheid

AL.2009.00283

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG umfasst nur arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, nicht jedoch andere Verwandte; faktische Organstellung bei GmbH.

9. August 2010Deutsch7 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2009 in dem Umfang aufgehoben, als er einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. August 2009 verneint und es wird die Sache an die Beschwerdeführerin zur weiteren Anspruchsprüfung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Y.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).