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Entscheid

AL.2010.00032

Nachweis Rechtzeitigkeit der Einreichung der unterschriebenen Einsprache im Beschwerdeverfahren erbracht, Gutheissung der Beschwerde

2. März 2010Deutsch3 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 14. Dezember 2009 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese über die Einsprache gegen die Verfügung vom 2. September 2009 entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6

Erwägungen

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).