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Entscheid

AL.2012.00137

Keine Anwendung von Art. 12 AIVV bei Austrittsleistung gemäss FZG. Keine frühzeitige Pensionierung..

6. August 2012Deutsch5 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse syndicom vom 25. April 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Sache wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse syndicom überwiesen.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Arbeitslosenkasse syndicom

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).