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Entscheid

AL.2012.00251

Versicherter Verdienst; Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9a Abs. 2 AVIG) bei teilweiser Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

19. Dezember 2013Deutsch8 min

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Sachverhalt

im zweiten Fall ein Arbeitsausfall bloss im Rahmen der Tätigkeit für die Z.___ AG (mit einem Verdienst von Fr. 17‘000.-- pro Jahr) vorläge und damit vom entsprechenden versicherten Verdienst auszugehen wäre,

in weiterer Erwägung, dass

die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Kausalitätsüberlegungen zu Art. 9a AVIG einer grammatikalischen und systematischen Gesetzesauslegung nicht Stand halten, ist doch dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur dann stattfindet, wenn aus Gründen der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Beitragszeit (als Unselbständigerwerbende) generiert werden konnte, so wie dies beispielsweise in Art. 14 AVIG über die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit explizit vorgesehen ist („… und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen…“),

der Gesetzgeber wohl in der Tat in erster Linie an Versicherte gedacht hat, welche nach Verlust ihrer Stelle als Unselbständigerwerbende (erfolglos) in die Selbständigkeit wechseln, und hernach die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung beantragen,

nach dem Gesetzeswortlaut von der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit indes weder Versicherte ausgeschlossen sind, welche ihre Anstellung als Unselbständigerwerbende selber gekündigt haben noch solche, die bloss teilzeitlich in die Selbständigkeit wechseln und daneben in einem Teilzeitpensum weiterhin als Unselbständigerwerbende arbeiten,

den Materialien zu Art. 9a AVIG sodann zu entnehmen ist, dass eine versicherte Person durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bezüglich ihrer Anspruchsberechtigung nicht schlechter gestellt werden soll (BBl 2001 2277),

angesichts dieser offenen Formulierung in der Botschaft auch hieraus nicht zu schliessen ist, der Gesetzgeber habe die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit für teilzeitlich Selbständigerwerbende ausschliessen wollen,

zusammenfassend die Rahmenfrist für die Beitragszeit zu verlängern und damit die Tätigkeit bei der Y.___ zu berücksichtigen ist,

sich diese Erwägungen einzig auf das der Selbständigkeit entsprechende Pensum beziehen, wogegen keine Veranlassung für eine Neubeurteilung des im Rahmen des für die Z.___ AG geleisteten Arbeitspensums und des entsprechenden Verdienstes besteht,

der versicherte Verdienst, was den Anteil der unselbständigen Erwerbstätigkeit betrifft, demgemäss nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV zu ermitteln ist,

daneben der versicherte Verdienst, welcher dem Pensum der zwischenzeitlichen selbständigen Erwerbstätigkeit (und dem entsprechenden Arbeitsausfall) entspricht, unter Berücksichtigung der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit im Sinne von Art. 9a Abs. 2 AVIG zu bestimmen ist,

die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur ziffernmässigen Bestimmung des versicherten Verdienstes nach Massgabe der obgenannten Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

die Rückweisung einer Sache einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleichkommt; die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Höhe des versicherten Verdienstes neu verfüge.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty