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Entscheid

AL.2013.00188

Arbeitgeberähnliche Stellung; Anspruchsberechtigung trotz HR-Eintrag bejaht, da auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aus dem Verwaltungsrat abzustellen ist, welche unmittelbar Wirkung entfaltet;

28. Januar 2014Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 17. Juli 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 29. April 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Erwägungen

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstOnyetube