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Entscheid

AL.2014.00183

Einstellung in der Anspruchsberechtigung: qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit.

22. September 2015Deutsch6 min

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Sachverhalt

10 dieser 15 Arbeitsbemühungen auf Stellen im Baugewerbe zielten, wo der ansonsten immer in der Autobranche tätig gewesene Beschwerdeführer lediglich eine einjährige Berufserfahrung als Hilfsarbeiter vorweisen kann (vgl. Urk. 11/31),

den Akten, insbesondere den prozessorientierten Beratungsprotokollen (Urk. 11/29), jedoch nicht entnommen werden kann, welche Suchbereiche im Sinne der Vereinbarung vom 5. Juni 2014 (Urk. 11/40) für den Beschwerdeführer definiert wurden, weshalb ihm zuzugestehen ist, sich zur Ergänzung der Stellensuche im Autogewerbe auch um Hilfsarbeiterstellen im Baubereich zu bemühen,

der Beschwerdeführer sodann die für folgende sechs Anstellungen geforderten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllte: zwei von der Z.___ angebotene Stellen als Baubarbeiter (min. zwei Jahre nachweisbare Bauerfahrung; Urk. 11/35/3, Urk. 11/35/14), Stelle als Hilfsmaurer bei der A.___ (Baufachmann; Urk. 11/35/9), von der B.___ angebotene Stelle als Bauarbeiter (abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer oder gleichwertige Erfahrung in der Beton Sanierung; Urk. 11/35/10), von der C.___ angebotene Stelle als Kranführer/Bauarbeiter (Kranführer-Ausweis; Urk. 11/35/12), Stelle als Lagermitarbeiter bei der D.___ (Berufspraxis im logistischen Bereich, zwingend vorhandene Stapelprüfung; Urk. 11/35/13),

der Beschwerdeführer demzufolge bei mindestens sechs Bewerbungen den Anforderungen offensichtlich nicht entsprochen hat, damit neun realistische Stellenbewerbungen für die Kündigungsfrist von 1 1/3 Monat ausgewiesen sind, was in quantitativer Hinsicht knapp ungenügend ist,

aus diesem Grund zu wenig qualitativ hinreichende Arbeitsbemühungen getätigt wurden und der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist,

sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter diesen Umständen als rechtmässig erweist,

die Beschwerdegegnerin mit Festsetzung der Einstellungsdauer auf fünf Tage unter Annahme eines leichten Verschuldens im unteren Rahmen den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat (vgl. zur Angemessenheit auch AVIG-Praxis ALE D72), weshalb sich der angefochtene Entscheid auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden lässt,

erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

GräubMeier-Wiesner