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Entscheid

AL.2015.00018

Dass-Entscheid nach Abklärungen des Gerichts zu während der Arbeitslosigkeit geleisteten Praktikumsstunden, welche nicht zu berufsüblichem Ansatz anzurechnen sind

11. Oktober 2016Deutsch9 min

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Sachverhalt

im vorliegenden Fall der vom Bundesgericht vor Prüfung dieser Frage jeweils vorausgesetzte Grad an Aufwendungen und Schwierigkeiten nicht erreicht wird (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013,9C_397/2013,9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 12.1), da – wenn auch eine gewisse Komplexität und ein eher unglücklicher Verfahrensablauf (vgl. etwa das vorangegangene Verfahren AL.2014.00172, in dem das Gericht allerdings auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2014 nicht eintrat) vorliegen – sich der Streitumfang doch nicht ausserhalb des Rahmens bewegt, der bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation (Zwischenverdienst) üblich ist und sich die Beschwerdeführerin im Übrigen gut selber zu helfen wusste (vgl. etwa Urk. 10/3 und Urk. 10/9),

die Beschwerde mit Bezug auf den Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren somit abzuweisen ist,

in abschliessender Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahren Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die nach Massgabe ihres mehrheitlichen Obsiegens, ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 Abs. 1 lit. g ATSG) und auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

Im Übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 34

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

GräubOertli