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Entscheid

AL.2015.00219

Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis (Urteil 8C_201/2013), Kürzung der Einstelldauer aufgrund des erzielten Zw

29. November 2016Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2015 insofern abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 12.3 Tage festgelegt wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse IAW

Erwägungen

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty