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Entscheid

AL.2015.00229

Wiedererwägung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV; keine Einstellung bei irrtümlich oder aus Unachtsamkeit verpasstem Termin

4. November 2016Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 17. September 2015 und der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 ersatzlos aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Erwägungen

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty