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Entscheid

AL.2019.00307

Entscheid: AL.2019.00307

6. März 2020Deutsch10 min

1. X.___, geboren 1973, meldete sich am 20. August 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ zur Arbeitsvermittlung und beantragte am 4. Oktober 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2019 (Urk. 7/1, Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wies die Unia Arbeitslosenkasse seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass X.___ in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 8.653 Monaten nachweisen könne. Weil er somit keine beitragspflichtige Beschäftigung von 12 Monaten ausgeübt habe, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung (Urk. 7/17 S. 12). Dagegen erhob X.___ am 6. November 2019 Einsprache (Urk. 7/19). Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019 wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2).

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Sachverhalt

1. X.___, geboren 1973, meldete sich am 20. August 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ zur Arbeitsvermittlung und beantragte am 4. Oktober 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2019 (Urk. 7/1, Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wies die Unia Arbeitslosenkasse seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass X.___ in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 8.653 Monaten nachweisen könne. Weil er somit keine beitragspflichtige Beschäftigung von 12 Monaten ausgeübt habe, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung (Urk. 7/17 S. 12). Dagegen erhob X.___ am 6. November 2019 Einsprache (Urk. 7/19). Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019 wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 15. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn in Anwendung von Art. 14 AVIG von der Beitragspflicht zu befreien und seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Periode seiner Arbeitslosigkeit vom 1. Oktober bis 4. Dezember 2019 zu anerkennen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-26), was dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).

1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

Erwägungen

b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).

2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. November 2019 und in der Verfügung vom 8. Oktober 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, für die Erfüllung der Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenenversicherung sei in erster Linie massgebend, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen könne (Urk. 2 S. 2-3). Der Beschwerdeführer sei über Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, welche für die Arbeitslosenversicherung nicht beitragspflichtig sei. Es bestehe während einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch keine Möglichkeit, Beiträge freiwillig in diese Versicherung einzuzahlen (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe ab dem 1. Oktober 2019 Arbeitslosentschädigung beantragt. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit sei daher vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2019 festzusetzen (Urk. 7/17 S. 1). In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer nur vom 14. Januar bis 30. September 2019 einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen, womit er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 8.653 Monaten nachweisen könne (Urk. 7/17 S. 1-2). Er könne nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden, da er nicht aus einem der unter Art. 14 AVIG aufgeführten Gründe an der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verhindert gewesen sei. Vielmehr sei er vor der Aufnahme der unselbständigen Tätigkeit per 1. Januar 2019 über Jahre selbständig erwerbend gewesen (Urk. 2 S. 3). Mangels genügender Beitragszeit in der dafür vorgesehenen Rahmenfrist habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/17 S. 1-2).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen gewesen sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1, Urk. 3/3). Zu berücksichtigen sei, dass er für den Unterhalt von zwei Kindern aufkommen müsse. Der Mutter seiner 2005 geborenen Tochter bezahle er jeden Monat einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- (Urk. 1 S. 2). Zur Mutter dieses Kindes habe er seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr (Urk. 7/12). Seit 2007 lebe er zusammen mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen, im Jahr 2009 geborene Tochter in Y.___ (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/12-13). Seine Lebenspartnerin habe ihre Arbeitsstelle im April 2018 verloren und sei seither arbeitslos, wobei zu erwarten sei, dass sie per Ende 2019 aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werde (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/12). Erschwerend sei hinzugekommen, dass er im Jahr 2018 mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen signifikanten Umsatz generiert habe. Aufgrund dieser Umstände sei er aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen (Urk. 1 S. 2). Er habe diese Arbeit am 14. Januar 2019 antreten können. Das Arbeitsverhältnis sei aber in der Folge durch Kündigung seiner Arbeitgeberin bereits per 30. September 2019 wieder aufgelöst worden (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/4, Urk. 3/9). Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei. Er habe sich in einer finanziellen Zwangslage befunden und sein Entschluss zur Aufnahme einer unselbständige Erwerbstätigkeit sei wie beschrieben aufgrund eines Ereignisses erfolgt, das als Befreiungsgrund in Frage komme. Eine Kausalität zwischen Befreiungsgrund und seiner finanziellen Zwangslage sei sodann ebenfalls zu bejahen (Urk. 1 S. 3). Er sei er daher von der Beitragspflicht zu befreien, was zur Folge habe, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 1 S. 1).

2.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit bezüglich Arbeitslosigkeit kein Versicherungsschutz, es sei denn, die Beitragszeit in der Rahmenfrist aus einer früheren Arbeitnehmertätigkeit werde erfüllt. Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst, kann nicht dadurch hergestellt werden, dass im Nachhinein eine Person für diejenige Zeit, während welcher eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstatbestände können die fehlende Versicherteneigenschaft nicht schaffen. Sie übernehmen vielmehr die Funktion der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung. Die fehlende Versicherteneigenschaft infolge Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG schliesst somit die Berufung auf diese Ausnahmeregelung aus (Urteil des Bundesgerichts C 14/04 vom 31. März 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass vorliegend nach Lage der Akten keiner der in Art. 14 Abs. 1 AVIG geregelten Befreiungsgründe einschlägig wäre. Etwas anderes ist vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden.

Der Beschwerdeführer kann sich sodann ebenfalls nicht darauf berufen, dass die Arbeitslosigkeit seiner Lebenspartnerin einen ähnlichen Grund wie die Invalidität (Art. 8 ATSG) oder der Tod eines Ehegatten (Art. 14 Abs. 2 AVIG) darstellen würde. Art. 14 Abs. 2 AVIG ist nicht auf Konkubinatspartner anwendbar, weil sie - anders als Ehepartner (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) - keine gesetzliche Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt trifft (vgl. BGE 137 V 133 E. 7; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 85 f.).

Und schliesslich ist Art. 14 Abs. 3 AVIG bereits deswegen nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit in der Schweiz und nicht im Ausland ausgeübt hat (Urk. 3/1, Urk. 3/3).

2.4

Es ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit nicht auf einen Befreiungsgrund berufen kann. Zudem kann der Beschwerdeführer nach der insoweit unbestrittenen gebliebenen Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur eine beitragspflichtige Beschäftigung von 8.653 Monaten nachweisen (Urk. 7/17 S. 2). Weil das Erfordernis einer beitragspflichten Beschäftigung von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2019 zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstHübscher

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