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Entscheid

AL.2020.00254

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erneut zu prüfen, Vermittlungsfähigkeit

10. Dezember 2020Deutsch9 min

1. X.___, geboren 1996, war seit dem 1. September 2018 in einem 50%-Pensum als Projektmanagerin Homepage & Public Relations bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8 S. 70-71 und Urk. 8 S. 91-93). Zudem war die Versicherte vom 15. August 2018 bis zum 31. Januar 2020 als Verkaufsmitarbeiterin auf Abruf bei Z.___ angestellt (Urk. 8 S. 95-96). Am 6. April 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8 S. 105) und beantragte am 13. April 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8 S. 101-104). Am 10. Juni 2020 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. August 2020 auf (Urk. 8 S. 37). Mit Verfügung vom 21. August 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020 (Urk. 8 S. 39-41). Die dagegen von der Versicherten am 15. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8 S. 36) wies die ALK mit Entscheid vom 23. September 2020 (Urk. 2) ab.

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Sachverhalt

1. X.___, geboren 1996, war seit dem 1. September 2018 in einem 50%-Pensum als Projektmanagerin Homepage & Public Relations bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8 S. 70-71 und Urk. 8 S. 91-93). Zudem war die Versicherte vom 15. August 2018 bis zum 31. Januar 2020 als Verkaufsmitarbeiterin auf Abruf bei Z.___ angestellt (Urk. 8 S. 95-96). Am 6. April 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8 S. 105) und beantragte am 13. April 2020 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8 S. 101-104). Am 10. Juni 2020 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. August 2020 auf (Urk. 8 S. 37). Mit Verfügung vom 21. August 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020 (Urk. 8 S. 39-41). Die dagegen von der Versicherten am 15. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8 S. 36) wies die ALK mit Entscheid vom 23. September 2020 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen erhob die Versicherte am 28. September 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. November 2020 angezeigt (Urk. 10).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 In Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgezählt.

Erwägungen

1.1.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG muss die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos sein. Als ganz arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer entweder in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b).

1.1.3

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG muss die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben. Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf erleidet eine arbeitnehmende Person in der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, grundsätzlich keinen Arbeits- und Verdienstausfall (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Rz. B96).

1.1.4

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG muss die versicherte Person vermittlungsfähig sein. Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört zum einen die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn und zum andern subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis).

1.1.5

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG muss die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllen. Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.

1.3

Die Arbeitslosenentschädigung wird nach Art. 21 AVIG als Taggeld ausgerichtet. Ein volles Taggeld beträgt nach Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes erhalten unter anderem Versicherte, die ein volles Taggeld erreichen, das weniger als 140 Franken beträgt (Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG e contrario).

2.

Dispositiv

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2018 in einem 50%-Pensum für die Y.___ AG tätig gewesen sei. Gemäss Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG vom 29. August 2018 habe sie Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'708.35 (inkl. 13. Monatslohn) respektive ein Brutto-Tageseinkommen von Fr. 124.80 (Fr. 2'708.35 : 21.7 durchschnittliche Arbeitstage) gehabt. Ihr Brutto-Tageseinkommen sei somit höher gewesen als das ihr (theoretisch) zustehende Brutto-Taggeld der Arbeitslosenversicherung von Fr. 96.35 (versicherter Verdienst von Fr. 2'613.-- x Taggeldansatz von 80 % : 21.7 durchschnittliche Arbeitstage). Ab dem 6. April 2020 habe die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Da das Anstellungsverhältnis mit der Y.___ AG per 31. August 2020 gekündigt worden sei, sei ab dem 1. September 2020 grundsätzlich ein Verdienstausfall gegeben. Da die Beschwerdeführerin dem Beratungsgespräch im RAV vom 17. Juli 2020 ferngeblieben sei, sei sie jedoch per 27. Juli 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden. Demnach habe sie auch ab dem 1. September 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie im Mai und Juni 2020 aufgrund des Lockdowns bei ihrer Tante in A.___ gewohnt habe. Ende Juni 2020 sei sie wieder in ihre Wohnung in Zürich gezogen. Dies habe sie dem RAV telefonisch mitgeteilt und eine Aktualisierung der Kontaktadresse verlangt. Die Dokumente «Angaben der versicherten Person» der Monate Juli und August 2020 sowie die Einladung zum Beratungsgespräch im RAV vom 17. Juli 2020 seien aufgrund eines Missverständnisses aber weiterhin an die Adresse in A.___ gesendet worden. Die Briefe seien unter den Werbemagazinen untergegangen und sie habe sie von ihrer Tante erst nachträglich erhalten. In der Folge habe sie wiederum das RAV kontaktiert und erneut eine Aktualisierung der Kontaktadresse verlangt. Da sie vollkommen im Unwissen gewesen sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, zum Termin beim RAV vom 17. Juli 2020 zu erscheinen. Seit dem 1. September 2020 habe sie einen Verdienstausfall von 100 % und daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).

2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit vom RAV rückwirkend per 1. September 2020 wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet worden sei. Da sie seit dem 1. September 2020 einen Verdienstausfall erleide, habe sie ab dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin habe somit kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde (Urk. 6).

3.

3.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mangels eines relevanten Verdienstausfalls ab dem 6. April 2020 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Ein Verdienstausfall hätte nur vorgelegen, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 % des versicherten Verdienstes betragen hätte (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B92).

3.2 Ebenfalls unbestritten ist, dass ab dem 1. September 2020 ein Verdienstausfall gegeben ist, da die Beschwerdeführerin die Teilzeit-Stelle bei der Y.___ AG per 31. August 2020 verloren hat (Urk. 8 S. 37).

Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem RAV und der Beschwerdegegnerin vom 15./16. Oktober 2020 (Urk. 8 S. 4-5) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. September 2020 wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet wurde (vgl. auch Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung vom 22. Oktober 2020, Urk. 7 S. 2). Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG, wonach sie spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, bei der Arbeitsvermittlung angemeldet sein muss, ist somit erfüllt.

3.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs im RAV vom 6. April 2020 angab, dass sie nebenbei ein Studium absolviere (Urk. 8 S. 34). Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 wird die Beschwerdegegnerin daher abzuklären haben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin mit Blick auf das Studium, zu welchem keine näheren Angaben vorliegen, vermittlungsfähig ist.

4. Der angefochtene Entscheid ist demnach insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und danach über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2020 insoweit aufgehoben wird, als darin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 verneint wurde. Die Sache wird an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2020 neu entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstKreyenbühl

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