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Entscheid

AN.2011.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2011.00001

23. Mai 2012Deutsch35 min

(URT.2012.14302)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich beschloss am 2. Februar

2011, § 13 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG)

aufzuheben. § 13 VO StG enthält für die im Steuergesetz vom 8. Juni

1997 (StG) genannten Rechtsmittelfristen folgende Regelung über den

Fristenstillstand: "In der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August

sowie vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar stehen die im

Steuergesetz genannten Rechtsmittelfristen mit Ausnahme der Revisionsfrist

gemäss § 156 StG still." Weiter beschloss der Regierungsrat, dass

diese Änderung der Verordnung zum Steuergesetz am 1. Juni 2011 in Kraft

tritt (vgl. Ziff. II des Regierungsratsbeschlusses).

Der Beschluss des Regierungsrats betreffend Verordnung zum

Steuergesetz, Änderung vom 2. Februar 2011, wurde am 11. Februar 2011

im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht (S. 392 ff.).

Erwägungen

II.

Am 12./14. März 2011 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 2. Februar

2011, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte A ein Ausstandsbegehren gegen das

Verwaltungsgericht wegen Vorbefassung sowie den Antrag, der Beschwerde sei

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Finanzdirektion schloss am 1. April 2011 auf

Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung sowie der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 wurde das Gesuch um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen bzw. der Entzug der

aufschiebenden Wirkung bestätigt und A, wie von ihm zwecks Klärung des

vorsorglich gestellten Ausstandsbegehrens gegen das Verwaltungsgericht wegen

Vorbefassung beantragt, die von der Finanzdirektion eingereichten schriftlichen

Vernehmlassungen und übrigen Unterlagen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels

zur Stellungnahme bzw. zur Replik zugestellt.

Mit Replik vom 2./3. Juni 2011 beantragte A, es sei

ihm mitzuteilen, aus welchen Gründen B in den Ausstand getreten sei, und es

seien die Akten zur Feststellung des Ausschlussgrundes der Vorbefassung an die

Justizverwaltungskommission des Kantonsrats weiterzuleiten. Ausserdem rügte A

zahlreiche Verfahrensmängel, welche die Nichtigkeit des Beschwerdeverfahrens

zur Folge hätten. In materieller Hinsicht hielt er an seinen in der Beschwerde

gestellten Anträgen fest.

Am 24. Juni 2011 teilte die Finanzdirektion dem

Verwaltungsgericht mit, dass sie auf eine Duplik verzichte.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 wurde dem

Verwaltungsgericht eine Frist angesetzt, um mitzuteilen, wer an der Erstellung der Vernehmlassung des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2010 zur "Aufhebung

des Fristenstillstandes gemäss § 13 VO StG" (JV.2010.00056) beteiligt

war. Diese Stellungnahme wurde den Parteien am 21. Juli 2011 zur

freigestellten Stellungnahme zugestellt.

Während die

Finanzdirektion dem Verwaltungsgericht am 17. August

2011.

mitteilte, dass sie auf Stellungnahme verzichte, reichte A innert erstreckter Frist eine umfangreiche Stellungnahme

mit zahlreichen Anträgen ein.

Am 21. September 2011

erklärte B, dass er in den Ausstand trete. Infolgedessen wurde den Parteien in

Wiederholung des letzten – vom in den Ausstand getretenen B angeordneten –

Verfahrensschritts erneut die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Stellungnahme

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zu äussern. Während die

Finanzdirektion auf eine Stellungnahme verzichtete,

ersuchte A in seiner Eingabe vom 31. Januar

2012.

um Beantwortung von Fragen, die zur Wahrnehmung seiner

verfassungsmässigen Rechte auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht unerlässlich

seien, sowie um "Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zur

Präsidialverfügung vom 11.1.2012 um 30 Tage bzw. um mindestens 20 Tage nach

Erhalt der Antworten auf die […] Klarstellungsbegehren und Fragen". Mit Verfügung

vom 7. Februar 2012 wies der Vorsitzende sowohl das Gesuch um

"Klarstellung" bzw. um "Beantwortung der Fragen" als auch

das Gesuch um eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zur Präsidialverfügung

vom 11. Januar 2012 ab. Am 16. Februar 2012 reichte A ein weiteres

Schreiben ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Angefochten

wird eine Verordnungsänderung des Regierungsrats des Kantons Zürich.

Streitgegenstand ist damit ein Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Solche Erlasse

können seit Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom 22. März 2010, also

seit dem 1. Juli 2010, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten

werden (§ 41 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG).

1.2

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Die Bestimmungen sind allerdings auf die

Anfechtung von Anordnungen zugeschnitten. Bei der Anfechtung eines Erlasses

genügt eine bloss virtuelle Betroffenheit (VGr, 14. Dezember 2010,

VB.2010.00572, E. 3.1): Die Anforderungen sind erfüllt, wenn zumindest

eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende

Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal in ihren

schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 135 II 243

E. 1.2, 133 I 206 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer hat – nach eigenen unbestrittenen

Angaben – seinen Wohnsitz im Kanton Zürich und ist hier (unbeschränkt) steuerpflichtig.

Damit untersteht er dem zürcherischen Steuerrecht und ist von der Verordnungsänderung

bzw. der Abschaffung der Gerichtsferien im Bereich der Staats- und

Gemeindesteuern zumindest virtuell betroffen.

Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit

zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Über

Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung

(§ 38a Abs. 1 VRG). Da die angefochtene Verordnung öffentliches Recht

betrifft, setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus Mitgliedern des

Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung erfolgt grundsätzlich gemäss Ziff. 1.2

des Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (RB 2010

S. 4).

2.2

2.2.1

Der Anspruch auf Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene

Gerichts- und Verwaltungsbehörde ist in Art. 30 Abs. 1 bzw. Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert (BGE

117.

Ia 408 E. 2a, 114 Ia 278 E. 3a). Der Betroffene hat gestützt

darauf das Recht auf Beurteilung durch die nach dem Gesetz zuständige Gerichts-

und Verwaltungsbehörde sowie Anspruch auf die nach dem Gesetz personell richtig

zusammengesetzte Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörde. Daraus wiederum leitet sich

das Recht auf eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde und damit auf

den Ausstand befangener Personen ab, da letztlich nur eine unbefangene Instanz

im Sinn des Gesetzes richtig zusammengesetzt ist (BGE 131 I 113

E. 3.4, 117 Ia 408 E. 2a, 114 Ia 278 E. 3b). Diese Garantie

ermöglicht es, unabhängig vom kantonalen Recht einen Richter abzulehnen, dessen

Stellung und Verhalten Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen könnten

(BGE 128 V 82 E. 2a).

In diesem Sinn haben nach § 5a Abs. 1 VRG Personen,

die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorbereiten, in den Ausstand

zu treten, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Ist

ein Verfahren vor einer Kammer des Verwaltungsgerichts anhängig und ist der

Ausstand eines ihrer Mitglieder streitig, hat diese unter Ausschluss des betreffenden

Mitglieds über den Ausstand zu entscheiden (§ 5a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 21 lit. b der Organisationsverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Vom Ausstandsbegehren

gegen sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers zu unterscheiden ist ein

Begehren, das sich auf den Spruchkörper als solchen statt auf dessen Mitglieder

bezieht. Ein derartiges Ersuchen ist unzulässig, da sich Ausstandsbegehren laut

Rechtsprechung nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen

eine Behörde als solche richten können (vgl. BGr, 18. Oktober 2011,

8C_712/2011, E. 3.3; BGr, 27. April 2011,8C_102/2011, E. 2.2; BGr,

14.

April 2009,2D_11/2009, E. 2; Isabelle Häner, Basler Kommentar, Art. 36

BGG N. 3). Wird ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von

vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist

darauf nicht einzutreten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine

Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer

Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig sind (BGr,

25.

August 2011,8C_543/2011, E. 2; BGr, 27. September 2007,

2C_8/2007, E. 2.4; Häner, Art. 37 BGG N. 6).

2.2.2

Befangenheit und Voreingenommenheit sind nach der Rechtsprechung zu Art. 30

Abs. 1 BV anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände

können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen

funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Bei der

Beurteilung der Umstände, die die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, darf

nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das

Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise

begründet erscheinen (vgl. etwa BGE 118 Ia 282 E. 3d). Für den Ausstand

wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist; es genügt das

Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 133 I 89 E. 3.2, 131 I 113

E. 3.4). Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und

Unparteilichkeit soll gewährleisten, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten

als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2).

Eine gewisse Besorgnis von Befangenheit oder

Voreingenommenheit kann bei den Parteien dann entstehen, wenn ein Mitglied des

Gerichts sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasst hat

(vgl. BGE 119 Ia 221 E. 3). In einem solchen Fall sogenannter

Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung

an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt

hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren

als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4, 131 I 24

E. 1.2, 114 Ia 50 E. 3d). Nach der Praxis sind jedoch weder die

Beteiligung von Richtern an früheren Verfahren (vgl. unter anderem BGE 114

Ia 278 E. 1; Art. 34 Abs. 2 BGG) noch gar der Umstand, dass

gegen einzelne Richter Strafanzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia

149.

E. 2), geeignet, einen Ausstandsgrund zu begründen. Das

Verwaltungsgericht tritt deshalb gemäss ständiger Praxis auf Ausstandsbegehren,

welche ausschliesslich damit begründet werden, dass die Betroffenen in einer

früheren Angelegenheit gegen den Pflichtigen entschieden haben, unter Mitwirkung

der Abgelehnten gar nicht ein (RB 2001 Nr. 2; vgl. auch BGE 114 Ia

278.

E. 1, 105 Ib 301 E. 1b und c). Dasselbe gilt auch, wenn einzig

Fehler in der Verfahrensleitung bzw. in einer Zwischenverfügung als

Ausstandsgrund vorgebracht werden, weil eine unrichtige Verfahrensleitung (wie

etwa die Anordnung vorsorglicher Massnahmen oder der Entscheid über die

aufschiebende Wirkung) allein – ebenso wenig wie die Rückweisung der Sache an

die schon vorher damit befassten Richter – noch keinen Verdacht der Befangenheit

begründet (RB 1996 Nr. 3). Denn das Ablehnungs- bzw. Ausstandsverfahren

kann nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des

Richters dienen; solche Rügen sind vielmehr im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren

geltend zu machen (vgl. BGE 115 Ia 400 E. 3b).

2.3

In seiner

Beschwerde stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte

Verwaltungsgericht wegen Vorbefassung "mindestens bis zur Klärung der genauen

Anfrage und Stellungnahme des Verwaltungsgerichts". In seiner Replik

verlangte er zusätzlich Auskunft darüber, aus welchen Gründen B in den Ausstand

getreten sei, und warf dem "a.o. Vorsitzende[n] (bzw.

Verwaltungsgericht)" Parteilichkeit wegen Benachteiligungen durch

Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Entscheid über die

aufschiebende Wirkung vom 11. Mai 2011 vor. Auch nach Auskunft des

Verwaltungsgerichts, dass an der Erstellung der Vernehmlassung zur

"Aufhebung des Fristenstillstands gemäss § 13 VO StG" nicht die

Verwaltungskommission, sondern D, B sowie E beteiligt waren, hielt der

Beschwerdeführer vollumfänglich an seinem Ausstandsbegehren fest.

2.4

2.4.1

Insoweit sich das Ausstandsbegehren gegen das gesamte Verwaltungsgericht

als solches sowie ohne weitere Begründung gegen sämtliche Mitglieder des

Verwaltungsgerichts richtet, ist es zu pauschal und unzulässig (vgl. E. 2.2.1).

Deshalb ist mangels erforderlicher Ermessensausübung hinsichtlich der

Beurteilung der Ausstandsgründe – in Anwendung der vorgenannten bundes- und

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – unter Mitwirkung der betroffenen Personen

auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten.

2.4.2

Auf die Ausstandsbegehren gegen E und D kann nicht eingetreten werden, da

beide gemäss RB 2010 S. 4 im vorliegenden Verfahren nicht dem Spruchkörper

angehören und somit nicht in den Ausstand treten können. Dasselbe gilt in Bezug

auf das Ausstandsgesuch gegen B, nachdem dieser am 21. September 2011

seinen Ausstand im vorliegenden Verfahren erklärt hat. Sämtliche von ihm

vorgenommenen prozessleitenden Handlungen wurden aus diesem Grund wiederholt.

2.4.3

Soweit sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen C richtet,

vertrat dieser B (vor seiner Ausstandserklärung) und traf den Entscheid betreffend

die aufschiebende Wirkung. Wie erwähnt (vgl. E. 2.2.2), begründet diese

Art von "Vorbefassung" gerade keine objektive Befangenheit, weil nur

ein beschränkter Teil des Verfahrens – namentlich die Frage der aufschiebenden

Wirkung – zu behandeln war und somit dennoch ein offener, unbestimmter

Verfahrensausgang anzunehmen ist (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6 mit Hinweisen

auf die Rechtsprechung). Ein rechtsstaatliches Verfahren setzt regelmässig

voraus, dass ein Gerichtspräsident oder ein (Instruktions-)Richter schon vor

dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft. Dazu gehört auch

die Behandlung von Gesuchen um Gewährung und Entzug der aufschiebenden Wirkung.

Auch wenn das verfügende Gerichtsmitglied dabei unter Umständen bereits gewisse

materielle Gesichtspunkte zu würdigen oder die Aussichten der Beschwerde

abzuwägen hat, ist es deswegen noch nicht voreingenommen. Damit eine

unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich tatsächliche

Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der Befangenheit zu

erwecken vermögen. Aus vorangegangenen prozessualen Zwischenverfügungen ergibt

sich grundsätzlich noch keine Ausstandspflicht (vgl. BGr, 12. Januar 2011,

8C_970/2010, E. 4.3; BGr, 16. März 2001,2A.468/2000, E. 2b/bb;

BGE 116 Ia 14 E. 5b, 114 Ia 50 E. 3d).

Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem

Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung geltend gemachten prozessualen

Fehler liessen nur auf Befangenheit schliessen, wenn es sich dabei um besonders

krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handelte, die eine schwere Verletzung

der Richterpflichten darstellten (BGr, 17. Juni 2009,2A_222/2009,

E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 116 Ia 135, E. 3a; RB 1996

Nr. 3). Ein solch qualifizierter Verfahrensfehler ist vorliegend nicht

dargetan. Insbesondere wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vor dem

Entscheid über die aufschiebende Wirkung nicht verletzt, zumal der

Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift zur aufschiebenden Wirkung

Stellung bezogen und beantragt hatte, der "Beschwerde sei aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen" (S. 2). Angesichts dieses Antrags erscheint es widersprüchlich,

wenn er in der Replik die Verweigerung des rechtlichen Gehörs bezüglich

rechtsungültigen Antrags der Finanzdirektion auf Entzug der aufschiebenden

Wirkung (S. 3) rügt, geht aus seinem erwähnten Antrag auf

"Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung doch hervor, dass er davon

ausging, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Selbst wenn ein Fehler in der Verfahrensleitung anzunehmen

wäre, läge darin nicht ohne Weiteres ein objektiver Anhaltspunkt für einen

Anschein der Befangenheit von C. Eine fehlerhafte Entscheidung müsste

keineswegs aus einer Voreingenommenheit gegenüber einer Partei resultieren. Der

Beschwerdeführer kann nicht im Ansatz darlegen, weswegen die eigentliche

Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch C nicht mehr offen sein soll, zumal

im Rahmen der Verfahrensleitung andere Fragen als die konkret zu entscheidende

Rechtsfrage oder nur ein beschränkter Teil des hängigen Verfahrens zu behandeln

waren. Der Befangenheitsvorwurf erscheint unter diesen Umständen insgesamt als

derart haltlos, dass auf das Ausstandsbegehren gegen C unter Mitwirkung von C

und unter Hinweis auf die dargelegte Rechtsprechung nicht einzutreten ist.

Dasselbe gilt auch, soweit sich das Ausstandsbegehren gegen F richtet.

2.4.4

Nach dem Gesagten ist auf sämtliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers

unter Mitwirkung der abgelehnten Personen nicht einzutreten. Eine Weiterleitung

an die Justizverwaltungskommission des Kantonsrats zur Feststellung des

Ausschlussgrundes der Vorbefassung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, erübrigt

sich.

Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer in seiner

Eingabe vom 16. Februar 2012 angeführte neueste bundesgerichtliche

Rechtsprechung nichts, zumal jene Fälle andere Sachverhaltskonstellationen

betrafen. So lag im Verfahren 1B_188/2011 ein hierarchisches Spannungsfeld (zwischen

der Sachverständigen und dem Angeschuldigten) und im BGE 137 I 227 eine den Anforderungen

an den verfassungsmässigen Richter und die richterliche Unabhängigkeit nicht

entsprechende Gerichtspraxis vor. Im vorliegenden Fall bestehen weder ein

vergleichbares Hierarchieverhältnis noch eine mit Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c

BV sowie Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

unvereinbare Gerichtspraxis. Der Vorwurf der Befangenheit oder Parteilichkeit

der "ganzen Abteilung bzw. des Gerichts" erweist sich als

unbegründet, da das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sämtliche

existierenden Stellungnahmen zur Stellung- oder Kenntnisnahme weitergeleitet

sowie ihm wunschgemäss weitere Kopien von Akten zugestellt und ihn in der

Verfügung vom 7. Februar 2012 ausserdem ausdrücklich auf die Möglichkeit

der Akteneinsicht zwecks Beseitigung seiner Zweifel hingewiesen hat.

3.

Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle kann die

Verletzung des übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG; vgl. auch Art. 79 Abs. 2

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]). Das Ermessen

der erlassenden Behörde ist zu respektieren. Das Bundesgericht hebt eine

kantonale Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher verfassungs- und

völkerrechtskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen

in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (BGE 134 I 293 E. 2).

Die Wahrscheinlichkeit der künftigen rechtskonformen Anwendung ist zu

berücksichtigen. Die Zurückhaltung des Bundesgerichts ist allerdings auch

föderalistisch motiviert; dieser Gesichtspunkt spielt im kantonalen Verfahren

keine Rolle (zum Ganzen Isabelle Häner in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.

2007, Art. 79 N. 23).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Abschaffung der Gerichtsferien verstosse gegen die

Kantonsverfassung (Art. 18, Art. 77 in Verbindung mit Art. 138, Art. 49

und 38 KV), gegen die Bundesverfassung (Art. 29 und 30 BV) sowie gegen die

Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 6 und 13 EMRK). Die Abschaffung

sei unnötig und unverhältnismässig, da sie zahlreiche Verfahren betreffe, die

gar nicht mit der direkten Bundessteuer veranlagt würden. Ausserdem werde Treu

und Glauben verletzt, weil der Rechtsschutz zulasten des Steuerpflichtigen und

zugunsten des Steueramts eingeschränkt werde.

4.2

Der Beschwerdeführer

macht geltend, für eine wirksame Anfechtung eines Einschätzungsentscheids, wie

es Art. 77 KV garantiere, bedürfe es genügender Zeit für die Ausarbeitung

der Rechtsschrift, zumal vor oberen Instanzen im Steuerrecht ein Novenverbot

gelte. Die Abschaffung der Gerichtsferien bedürfe somit zwingend einer Revision

der Kantonsverfassung.

4.2.1

Gemäss Art. 77 Abs. 1 KV gewährleistet das Gesetz die wirksame

Überprüfung von Verwaltungsanordnungen durch eine Rekursinstanz sowie den

Weiterzug an ein Gericht. Art. 13 EMRK enthält eine ähnliche Formulierung

wie Art. 77 Abs. 1 KV. Auch dort wird verlangt, dass eine Verletzung

der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention mit einer wirksamen

Beschwerde bei einer nationalen Instanz angefochten werden kann. Die

"wirksame" Überprüfung erfordert die Unabhängigkeit der Rekursinstanz

und die Einhaltung grundlegender Voraussetzungen der Verfahrensfairness,

insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf Begründung von Entscheiden.

Ferner muss das betreffende Rechtsmittel tatsächlich offenstehen und bei

Obsiegen Folgen zeitigen (BGE 130 I 369 E. 6.1, 126 II 337 E. 8d/bb, 123

I 25 E. 2b/dd, 123 II 402 E. 4b, 121 I 87; Häner in:

Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 77 N. 7 ff.).

4.2.2

Das Rechtsmittelsystem des Kantons Zürich im Bereich des Steuerrechts

erfüllt diese Anforderungen von Art. 77 KV und Art. 13 EMRK. Es

gewährleistet den Weiterzug von Verfügungen der Steuerbehörden an eine unabhängige

Instanz; im Allgemeinen können Verfügungen der Steuerbehörden mit Einsprache an

eine Verwaltungsbehörde, anschliessend mit Rekurs und/oder Beschwerde an eine

unabhängige (gerichtliche) Instanz (Steuerrekursgericht, Verwaltungsgericht)

angefochten werden (vgl. §§ 147 ff., 153, 162, 178, 181 Abs. 3, 185,

210.

ff., 251a f. StG). Dabei können mit dem Rekurs alle Mängel des

angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden,

womit insbesondere auch die Kontrolle der Ermessensausübung gewährleistet ist

(vgl. § 147 Abs. 3 StG). Sämtliche Rechtsmittel auf kantonaler Ebene

im Bereich des Steuerrechts sind reformatorischer Natur und zeitigen bei

Obsiegen Folgen, das heisst, die Rechtsmittelinstanz kann in der Sache selber

entscheiden oder die rechtswidrige Verfügung aufheben und die Sache zum

Neuentscheid zurückweisen (Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 4 N. 7).

Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als

unbegründet. Der Anspruch auf wirksame Beschwerde wird dadurch nicht tangiert,

dass das zur Verfügung stehende Rechtsmittel formellen Voraussetzungen

unterworfen wird, es sei denn, das Beschwerderecht werde dadurch grundsätzlich

ausgehöhlt (Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK],

2.

A., Zürich 1999, N. 650 mit weiteren Hinweisen; BGr, 31. Juli

2006,2A.339/2006, E. 5.1). Die Abschaffung der Gerichtsferien bewirkt jedoch

keine solche Aushöhlung des Beschwerderechts und ist daher mit Art. 77 KV

und Art. 13 EMRK vereinbar, wird dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz

doch durch die Rechtsmittelfristen von 30 Tagen Rechnung getragen. Art. 77

KV und Art. 13 EMRK gewähren nicht einmal einen Anspruch auf Ausschöpfung

der ganzen Rechtsmittelfrist (VGr, 25. Mai 2011, SB.2011.00003, E. 2.3;

ASA 61, 522; RB 1983 Nr. 55; StE 2004 B 92.8 Nr. 11). Ausserdem

bedarf das (erste und) häufigste Rechtsmittel, die Einsprache, ausser bei

Einsprachen gegen Ermessenseinschätzungen nicht einmal zwingend einer Begründung.

Sodann besteht – zumindest in den unteren Instanzen – ein Novenrecht. In

begründeten Fällen gibt es zudem die Möglichkeit der Fristwiederherstellung

(vgl. § 15 VO StG).

4.3

Der

Beschwerdeführer beruft sich weiter auf seinen Anspruch auf ein wohlfeiles Verfahren

gemäss Art. 18 Abs. 1 KV, wonach jede Person vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des

Verfahrens hat. Die Abschaffung der Gerichtsferien und verfahrensmässige

Schlechterstellung der Steuerpflichtigen verletzten Art. 18 Abs. 1

KV, da die zwangsweise Einbeziehung eines Treuhänders, um beruhigt in die

Ferien fahren zu können, das Rechtsmittelverfahren zulasten des Steuerpflichtigen

massiv verteuere. Dies widerspreche dem Zweck und dem Willen des historischen

Verfassungsgebers.

4.3.1

"Wohlfeil" bedeutet, dass das Verfahren für den Rechtsuchenden

grundsätzlich bezahlbar sein muss. Jede Person soll ohne allzu grosses

finanzielles Risiko Zugang zu den Gerichten und Verwaltungsinstanzen finden

können. Vor allem muss die Belastung mit Verfahrenskosten in einem vernünftigen

Verhältnis zum Streitwert stehen (vgl. BGr, 21. Juli 2009,2C_823/2008,

E. 8.1; Giovanni Biaggini in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 18

N. 19).

4.3.2

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Abschaffung der Gerichtsferien verteuere

das Verfahren, trifft nicht zu, bezieht sich Art. 18 KV doch nur auf die

Verfahrenskosten, das heisst, die Gebühren und Kosten des Staats für

Aufwendungen im Rahmen der Vornahme einer Amtshandlung (Giovanni Biaggini, Art. 18

KV N. 19 f.), nicht jedoch auf die Auslagen der Privaten im Zusammenhang

mit einem (Rechtsmittel-)Verfahren. Die Höhe der staatlichen Gebühren und

Kosten wird vom Rechtsmittel und von der entscheidenden Instanz bestimmt und

bemisst sich nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen. So richten sich etwa

die Gebühren des Verwaltungsgerichts und des Steuerrekursgerichts nach der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr). Nach § 2 GebV

VGr bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der

Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse. Folglich sind die Gerichtsferien dabei unerheblich, weshalb

auch deren Abschaffung keine Auswirkungen auf die Höhe der Verfahrenskosten

(des Staats) zeitigt.

Was die von Art. 18 KV entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

nicht erfassten Kosten der Privaten betrifft, dürften diese infolge der

Abschaffung der Gerichtsferien aus Synergieeffekten oft sogar sinken,

verteuerte doch die fehlende Parallelität der Gerichtsferien – das heisst der

Umstand, dass bei den Staats- und Gemeindesteuern die Gerichtsferien anders

geregelt waren als bei der direkten Bundessteuer – das Verfahren und

insbesondere die Folgekosten aus Prozessverlusten für die Betroffenen (vgl. BGr,

11.

November 2010,2C_503/2010). Darüber hinaus hat jede private Person,

die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es

zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie auch Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV, § 16 VRG). Die Rüge des

Beschwerdeführers erwiese sich somit selbst bezüglich der von Art. 18 KV

nicht erfassten Kosten der Privaten als unbegründet.

4.4

Sodann

rügt der Beschwerdeführer, die Abschaffung der Gerichtsferien sei nicht nur für

die Steuerpflichtigen kostspielig, sondern auch unverhältnismässig, weil sie

auch in Rechtsmittelverfahren, die nicht mit der direkten Bundessteuer

zusammenhingen (zum Beispiel Grundstückgewinnsteuern), völlig willkürlich

abgeschafft würden und die Steuerpflichtigen zwinge, ihre Daten einem

Treuhänder preiszugeben. Die Abschaffung verletze Treu und Glauben, weil der

Rechtsschutz zulasten der Steuerpflichtigen und einseitig zugunsten der

Steuerbehörden irreführend als "Bürgerinnen- und Bürgernahes Veranlagungsverfahren"

bezeichnet werde.

4.4.1

Das Gebot der Verhältnismässigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2

BV sowie Art. 2 Abs. 2 KV und richtet sich auch an die rechtsetzenden

Behörden (vgl. zum Beispiel Yvo Hangartner in: Bernhard Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich

etc. 2008, Art. 5 Rz. 36; Biaggini Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 2

N. 7). Rechtsbestimmungen haben demnach nicht nur geeignet und erforderlich

zu sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen; sie dürfen auch nicht im Missverhältnis

zu anderen zu beachtenden Interessen stehen (Hangartner, Art. 5 Rz. 39; BGE

136.

I 17 E. 4.4, 135 I 176 E. 8.1, 134 I 214 E. 5.7, 131 V 107

E. 3.4.1) und müssen für die betroffenen Privaten zumutbar sein. Soweit

nicht die Einschränkung von Grundrechten (Art. 36 Abs. 3 BV) infrage

steht, sondern das Verhältnismässigkeitsprinzip als allgemeiner Verfassungsgrundsatz

zu beachten ist, ist den rechtsetzenden Behörden allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum

zuzugestehen. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem Bundesgericht und

dem kantonalen Gesetzgeber (vgl. dazu BGE 134 I 153 E. 4.2.1), sondern

muss – wenn auch in geringerem Mass – allgemein im Verhältnis zwischen

Verfassungsgerichtsbarkeit und Rechtsetzung gelten, da es nicht Aufgabe der

Judikative sein kann, detaillierte Leitlinien für jegliche staatliche Tätigkeit

zu entwickeln.

4.4.2

Die Abschaffung der Gerichtsferien in sämtlichen Staats- und

Gemeindesteuerverfahren verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5

Abs. 2 BV). Die Massnahme ist geeignet und erforderlich, um das Ziel – die

Vereinheitlichung bzw. Harmonisierung des Fristenlaufs für die Staats- und

Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer – zu erreichen. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers wäre es gerade nicht "bürgerinnen- und bürgerfreundlich",

wenn die Gerichtsferien für die Fristen in Rechtsmittelverfahren, die nicht mit

der direkten Bundessteuer zusammenhängen, nicht abgeschafft würden. Eine solche

Aufspaltung würde die Verfahren bzw. die Berechnung der Fristen unverhältnismässig

erschweren, wäre es doch den Bürgerinnen und Bürgern kaum zumutbar, zwischen

"Verfahren, die mit der direkten Bundessteuer zusammenhängen", und

"Verfahren, die nicht mit der direkten Bundessteuer zusammenhängen",

zu unterscheiden. Die gänzliche Abschaffung hingegen schafft Klarheit und

stellt eine erhebliche Vereinfachung für die Bürgerinnen und Bürger dar, weshalb

die Massnahme ohne Weiteres auch zumutbar ist und der Grundsatz von Treu und

Glauben durch die Bezeichnung der Vorlage als "bürgerinnen- und

bürgerfreundlich" nicht verletzt wurde.

Dass die Abschaffung der Gerichtsferien durchaus

verhältnismässig ist, zeigt auch ein Blick auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts, hat doch die "Praxis des Zürcher Einschätzungsverfahrens

für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer" nicht, wie der

Beschwerdeführer behauptet, "jahrzehntelang" problemlos funktioniert.

So hatte das Bundesgericht immer wieder Fälle zu beurteilen, in denen das

Zürcher Verwaltungsgericht in Staats- und Gemeindesteuersachen materiell

entschieden, betreffend die direkte Bundessteuer jedoch wegen Verspätung – mangels

Gerichtsferien – nicht eingetreten war. Die Uneinheitlichkeit hinsichtlich der

Gerichtsferien hat nicht nur bei Laien, sondern auch bei deren Anwälten

Verwirrung gestiftet.

In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten,

dass, soweit eine einheitliche Fristenregelung bei den Staats- und

Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer harmonisierungsrechtlich

erforderlich wäre, die Kantone ihre Bestimmungen denjenigen der Bundessteuer

anzupassen hätten, bestünde doch im umgekehrten Fall die Möglichkeit von bis zu

26.

unterschiedlichen Lösungen. Das Bundesgericht hat denn auch bisher lediglich

ein Harmonisierungsgebot in Betracht gezogen, das eine Anpassung der kantonalen

Fristenregelungen an diejenige des Bundes mit sich brächte (vgl. BGr, 11. November

2010,2C_503/2010, E. 2.3.1; BGr, 15. Februar 2006,2A.70/2006,

E. 3).

4.5

Des

Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Regelung über den Fristenstillstand

für Rechtsmittelfristen im Steuergesetz sei 1982 vom Kantonsrat genehmigt

worden, wodurch sie faktisch Gesetzescharakter habe. Gerichtsferien seien

ohnehin als wichtige Rechtssätze einzustufen, die gemäss Art. 38 KV in der

Form des Gesetzes erlassen werden müssten.

4.5.1

Gemäss Art. 38 Abs. 1 KV sind alle wichtigen Rechtssätze des

kantonalen Rechts in Gesetzesform zu erlassen. Als Gesetze gelten Beschlüsse,

die unter der Bezeichnung als "Gesetz" vom Kantonsrat gefasst werden

und dem Referendum unterstehen (vgl. Matthias Hauser in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach,

Art. 38 N. 7). Für weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche

über den Vollzug der Gesetze, genügt die Form der Verordnung (Art. 38 Abs. 2

KV). Der Begriff der wichtigen Rechtssätze ist unbestimmt. Welche Materien vor

dem Hintergrund des Art. 38 KV als wichtig zu betrachten sind, ist durch

Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs zu ermitteln (vgl. Hauser, Art. 38

N. 13 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 396 ff.; Karin

Sutter-Somm, in: Bernhard Ehrenzeller et al., Zürich etc. 2002, Art. 164

BV Rz. 20).

Als wichtig gelten insbesondere die in Art. 38 Abs. 1

KV aufgezählten Materien, unter anderem die Organisation und Aufgaben der

Behörden (lit. c) sowie die Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von

Steuern (lit. d). Art. 38 Abs. 1 lit. c KV gilt für

sämtliche Behörden, auch für die Gerichte. Zu den wesentlichen Bestimmungen im

Bereich der Justiz zählen insbesondere die wesentlichen Verfahrensbestimmungen

und die Festlegung der Rechtsmittelinstanzen (Hauser, Art. 38 N. 26;

BGE 104 Ia 226 E. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass Bestimmungen

über die Gerichtsorganisation, die sachliche Zuständigkeit und den

Rechtsmittelweg in die Form des formellen Gesetzes zu kleiden sind. Davon

ausgenommen sind nach Art. 38 Abs. 2 KV lediglich weniger wichtige

Rechtssätze, namentlich über den Vollzug von Gesetzen, und im Falle des

Notstands Notverordnungen des Regierungsrats gemäss Art. 72 KV (vgl. BGE

134.

I 125 E. 3.2). Art. 125 Abs. 1 KV nimmt die allgemeine

Vorgabe von Art. 38 Abs. 1 lit. d KV auf, streicht die zentrale

Bedeutung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht hervor und lehnt sich an Art. 127

Abs. 1 BV an.

Als Kriterien der Wichtigkeit gelten insbesondere die

Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der Normadressaten, die Anzahl der

Betroffenen, die finanziellen Folgen der Regelung für das Gemeinwesen – wobei

eine Bestimmung namentlich als wichtig gilt, wenn dadurch Ausgaben gebunden

werden können, deren Höhe die Kompetenzlimite des Regierungsrats übersteigt,

wodurch eine Kompetenzverschiebung bewirkt wird –, die politische Akzeptanz und

die Grundsätzlichkeit (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.5.1; Hauser, Art. 38

N. 15; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 396 ff.).

Unter Berücksichtigung des Grads der Betroffenheit der

Rechtsgüter genügt eine Bestimmung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete

Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln oder wenn

häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren

Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz

zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann [vgl.

BGr, 7. April 2005,2P.283/2004, E. 7.3; Kantonsgericht BL, 23. August

2006, E. 4 f), http://www.baselland.ch/059-htm.289739.0.html].

4.5.2

Die umstrittene Verordnung stützt sich auf das Steuergesetz, ein kantonales

formelles Gesetz, namentlich auf § 265 StG, der den Regierungsrat

ermächtigt, die zur Ausführung des Steuergesetzes erforderlichen Verordnungen

zu erlassen. Auch ohne ausdrückliche Kompetenznorm im Gesetz wäre der

Regierungsrat befugt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, ergibt sich diese Kompetenz

doch bereits aus der verfassungsrechtlichen Kompetenz der Exekutive zum

Gesetzesvollzug (Art. 38 und 67 je Abs. 2 KV). Das Steuergesetz

erwähnt zwar Fristen, regelt aber die Berechnung dieser Fristen nicht. In

dieser Situation war der Regierungsrat aufgerufen, die Vorgaben für die genaue

Berechnung der Fristen festzulegen, was er mit §§ 12–14 VO StG getan hat.

Geregelt werden damit Einzelheiten technischer bzw. organisatorischer Natur,

denen nicht die Bedeutung einer umfassenden gerichtsorganisatorischen Regelung,

sondern eines bloss untergeordneten Bereichs im Sinn von Art. 38 Abs. 2

KV zukommt. Ausserdem handelt es sich nicht um materiell-rechtliche

Bestimmungen, welche allenfalls der Gesetzesform bedürften (vgl. Michael

Beusch, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 125 KV N. 11; Hauser, Art. 38

N. 27). Damit halten die auf Verordnungsstufe getroffene Regelung sowie

auch deren Aufhebung durch den Regierungsrat vor dem kantonalen Verfassungs-

und Organisationsrecht stand.

4.6

Sodann

macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Gewaltentrennung geltend, hätte

doch der Regierungsrat die Gerichtsferien ohne die ausdrückliche Befürwortung

der Abschaffung der Gerichtsferien durch das Verwaltungsgericht nie

abgeschafft. Es stelle eine massive Verletzung der Gewaltentrennung dar, wenn

die Exekutive das Rechtsmittelverfahren vor Gerichten willkürlich und einseitig

zu ihren Gunsten abändere.

4.6.1

Das Prinzip der Gewaltenteilung schützt die Einhaltung der

verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist,

ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (BGE 130 I 1

E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). In der Verfassung des Kantons Zürich ist das

Gewaltentrennungsprinzip nicht ausdrücklich ausgesprochen; es ergibt sich

jedoch daraus, dass die Kantonsverfassung eine klare Trennung zwischen Gesetzgebung,

Verwaltung und Rechtspflege vornimmt (Art. 28 ff., 37 ff., 56 ff.

KV; BGr, 5. Januar 2005,1P.327/2004, E. 3.3; BGE 102 Ia 387 E.8, 81

I 119 E. 2).

4.6.2

In Konkretisierung von Art. 67 Abs. 1 KV werden laut den §§ 12

und 15 der Rechtsetzungsverordnung vom 29. November 2000 (LS 172.16) die

von einer Rechtsänderung betroffenen Behörden, Verbände, Körperschaften und

andere Organisationen angehört; darunter fallen auch betroffene Gerichte (vgl.

Häner in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 67 N. 1). Eine blosse

Anhörung hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeitsordnung und verletzt

somit das Gewaltentrennungsprinzip nicht. Eine entsprechende Bestimmung findet

sich auf Bundesebene in Art. 11 der Vernehmlassungsverordnung vom 17. August

2005.

(SR 172.061.1).

Indem die Finanzdirektion das Verwaltungsgericht zur

Stellungnahme einlud, hielt sie sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Mangels Bindung des Regierungsrats an die Vernehmlassung(en) ist sodann deren Einfluss

auf den regierungsrätlichen Entscheid als untergeordnet zu beurteilen. Nicht

zuletzt kann infrage gestellt werden, ob die Abschaffung der Gerichtsferien

überhaupt im Einklang mit den Interessen des Verwaltungsgerichts steht, ist

diese doch für das Verwaltungsgericht mit einem Mehraufwand, insbesondere in

personeller Hinsicht, bei unveränderten finanziellen Ressourcen verbunden. Dass

sich das Verwaltungsgericht dennoch zugunsten der Abschaffung geäussert hat, beruht

auf einer sachkundigen Analyse der Rechtslage aus neutraler bzw.

verfassungsrechtlicher Sicht. Nach dem Gesagten erscheint auch diese Rüge des

Beschwerdeführers als unbegründet.

Im Widerspruch zu seiner Rüge der Verletzung der

Gewaltentrennung beantragt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. August

2011.

(S. 8), das Verwaltungsgericht bzw. dessen Verwaltungskommission habe

darüber zu entscheiden, ob die Stellungnahme zur Abschaffung der Gerichtsferien

unter anderem wegen Willensmängeln zu widerrufen sei und vom Regierungs- bzw.

Kantonsrat öffentlich die sofortige Wiedereinführung der Gerichtsferien auf dem

Weg der Rechtsetzung verlangt werden müsse. Damit würde sich das

Verwaltungsgericht nicht nur als betroffene und daher anzuhörende Behörde,

sondern sogar als Initiant an der Rechtsetzung beteiligen.

4.7

Gemäss Art. 29

Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert

angemessener Frist. Auch aus dieser Bestimmung – sowie aus dem vorliegend nicht

anwendbaren Art. 6 Abs. 1 der EMRK – lässt sich kein Anspruch auf

Gerichtsferien ableiten. Insbesondere ist die Waffengleichheit von der

Abschaffung der Gerichtsferien nicht tangiert, weil die Abschaffung der

Gerichtsferien gleichermassen auch für die Behörden gilt, wenn beispielsweise

das kantonale Steueramt einen Entscheid des Steuerrekursgerichts beim

Verwaltungsgericht anfechten will.

Haltlos ist auch der Vorwurf der Gefahr des "Datenmissbrauchs",

indem die "Einschätzungsbeamten […] mit entsprechendem Timing der

Zustellung die Rechtsmittelfrist der Steuerpflichtigen drastisch […]

verkürzen" könnten, weil sie "aufgrund der in den Akten liegenden

Steuererklärungen höchstpersönliche Daten der Steuerpflichtigen" kennen würden.

Zum einen ist bereits das Bestehen eines solchen Wissensvorsprungs fraglich,

beziehen sich doch die Angaben einer Steuererklärung auf die vergangene

Steuerperiode und nicht auf das laufende Kalenderjahr. Zum anderen ist

angesichts des Massenverfahrens ohnehin unwahrscheinlich, dass ein allenfalls

vorhandener Wissensvorsprung ausgenützt werden könnte.

4.8

Der

Beschwerdeführer beantragt ferner, es sei festzustellen, dass die

Antragstellung der Abschaffung der Gerichtsferien zum eigenen Vorteil durch die

Finanzdirektion als selbstinteressierte Gegenpartei, das heisst in eigener

Sache, Art 43 KV verletze. Den Antrag hätte eine andere, unbefangene Direktion

stellen müssen.

Ein Ausstandsbegehren, das sich auf die Behörde als solche

statt auf deren Mitglieder bezieht, ist vorab unzulässig, da sich

Ausstandsbegehren rechtsprechungsgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer

Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten können (vgl. BGr, 27. April

2011,8C_102/2011, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Ausserdem gelten in

der Verwaltung nicht dieselben strengen Anforderungen an die Unabhängigkeit wie

für Gerichte (Walter Haller in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 43

N. 6).

Die Regelung in § 37 der Verordnung über die

Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli

2007.

(VOG RR) sieht vor, dass die Staatskanzlei Eingaben an den Regierungsrat

der Direktion zur Antragstellung zuweist, in deren Zuständigkeitsbereich das

Geschäft fällt. Diese Regelung bringt es sozusagen mit sich, dass die "interessierte",

nämlich betroffene und daher zuständige Direktion den Antrag stellt. Eine

solche Regelung verstösst nicht gegen Art. 43 KV, sondern dient vielmehr

der klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung und der

Erledigung der Geschäfte durch die Behörde mit der höchsten Sachkompetenz. Im

vorliegenden Fall ist gemäss Anhang 1 zur VOG RR, lit. C Ziff. 3 die

Finanzdirektion für die Antragstellung zuständig.

5.

5.1

In seiner

Stellungnahme vom 28. August 2011 beantragt der Beschwerdeführer eventualiter,

es seien in einer öffentlichen Verhandlung B sowie E als Zeugen im Sinn von Art. 307

des Strafgesetzbuchs einzuvernehmen, unter anderem zu den Motiven und Gründen

der Abschaffung der Gerichtsferien.

5.1.1

Die Beteiligten haben nach § 59 Abs. 1 VRG keinen Rechtsanspruch

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In Fällen, die als

zivilrechtliche Streitigkeiten oder als strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6

Abs. 1 EMRK gelten, kann sich ein Anspruch auf mündliche Verhandlung

ergeben. Diese Vorschrift findet vorliegend jedoch keine Anwendung. Ebenso

wenig lässt sich das in Art. 30 Abs. 3 BV vorgesehene Recht auf eine

öffentliche Gerichtsverhandlung anrufen, ist dieses doch nur im sachlichen Anwendungsbereich

von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet. Überdies gibt Art. 30 Abs. 3

BV dem Rechtsuchenden kein Recht auf eine öffentliche Verhandlung, sondern garantiert

lediglich, dass, soweit eine Verhandlung stattzufinden hat, diese unter

Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen öffentlich ist (BGE 128 I

288). Im Übrigen kann auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV kein Anspruch auf eine persönliche mündliche Anhörung und noch

weniger ein solcher auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgeleitet

werden (vgl. RB 1998 Nr. 38).

5.1.2

Da das Gericht den Entscheid aufgrund der Akten fällen kann, erübrigen sich

Weiterungen des Verfahrens. Insbesondere besteht angesichts der eindeutigen Sach-

und Rechtslage im vorliegenden Fall kein Anlass zur Anordnung einer mündlichen

Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG. Dem Antrag auf Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung ist somit nicht zu entsprechen. Ebenso kann auf

eine Einvernahme von B und E als Zeugen verzichtet werden, weil die Motive und

die Gründe für die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts zugunsten der Abschaffung

der Gerichtsferien für die Überprüfung der Abschaffung der Gerichtsferien auf

deren Verfassungsmässigkeit hin nicht von Belang sind. Aus dem gleichen Grund

sowie wegen des geringen Einflusses der Stellungnahme mangels Bindung des Regierungsrats

(vgl. vorn E. 4.6.2) erübrigen sich auch weitere Sachverhaltsabklärungen,

wie die beantragte Edition der zahlreichen Akten betreffend das Zustandekommen

der Stellungnahme des Verwaltungsgerichts, und ist auf die Weiterleitung der

Streitsache an die Justizverwaltungskommission des Kantonsrats sowie auf eine einstweilige

Sistierung zwecks einvernehmlicher Lösung zu verzichten. Denn selbst wenn die

Stellungnahme des Verwaltungsgerichts zur Abschaffung der Gerichtsferien von Dezember

2010.

an den Regierungsrat unter anderem wegen Willensmängeln zu widerrufen

wäre, führte dies nicht dazu, dass vom Regierungs- bzw. Kantonsrat öffentlich

die sofortige Wiedereinführung der Gerichtsferien auf dem Weg der Rechtsetzung

verlangt werden müsste. Vielmehr wäre gerade im Sinn der Gewaltentrennung von

einem derartigen Vorgehen abzusehen (siehe vorn E. 4.6).

5.2

Der

Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik, es "sei von Amtes wegen

festzustellen, dass die Handlungen des Verwaltungsgerichts auch aus rein

verfahrensrechtlichen Gründen nichtig und zu wiederholen sind: 7.1 offensichtlich

(absichtliche) Zustellung an die falsche Gegenpartei (Finanzdirektion statt

Regierungsrat)". Es fehle eine Vollmacht des Gesamtregierungsrats.

Auch diese Rüge des Beschwerdeführers entbehrt jeglicher

Berechtigung, wurde doch die Beschwerdeschrift – entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers in seiner Replik vom 2. Juni 2011 (S. 8) – aktenkundig

dem Regierungsrat am 24. März 2011 zugestellt. Die daraufhin eingegangene

Beschwerdeantwort wurde von der Finanzdirektion in Vertretung des

Regierungsrats eingereicht. Da sich eine Bevollmächtigung auch stillschweigend

aus den Umständen ergeben kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 53 N. 11, § 54 N. 13; VGr, 13. Mai

2011, VB.2011.00239; RB ORK 1959 Nr. 37), ist ein Nachweis der

Bevollmächtigung der Finanzdirektion durch einen Stempel wie im Verfahren

SB.2010.00154 nicht zwingend erforderlich. § 37 Abs. 1 und § 58 Abs. 2

VOG RR sehen im Einklang mit Art. 65 Abs. 4 KV gar ausdrücklich vor,

dass die Staatskanzlei Eingaben an den Regierungsrat einer Direktion – vorliegendenfalls

der Finanzdirektion gemäss Anhang 1 VOG RR – zur direkten Erledigung zuweisen

kann.

5.3

Für den

Fall, dass die Abschaffung der Gerichtsferien rechtens gewesen sein sollte, verlangt

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 9, Ziff. 13) sowie in

seiner Replik (S. 5 f.), dass das beschlossene Inkrafttreten per 1. Juni

2011.

kassiert werde, da es die Rechtssicherheit und Treu und Glauben verletze.

Es sei rechtsmissbräuchlich und willkürlich, mit der Abschaffung so lange

zuzuwarten, dass selbst die einschlägigen Gesetzessammlungen die

Verordnungsänderung nicht mehr hätten berücksichtigen können.

Mit Verfügung vom 27. April 2011 wurde das Gesuch um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen bzw. der Entzug der

aufschiebenden Wirkung bestätigt. Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Replik

gegen diese Verfügung bzw. gegen die Inkraftsetzung der Verordnungsänderung per

1.

Juni 2011 erhobenen Rügen ist daher nicht weiter einzugehen. In

Anbetracht des Verfahrensausgangs würde eine Kassation des Inkrafttretens der

Rechtssicherheit ohnehin krass zuwiderlaufen.

6.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Auf

die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 10'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…