AN.2011.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2011.00002
6. Dezember 2011Deutsch28 min
(URT.2011.13785)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
AN.2011.00002
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Verwaltungsrichter
Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichterin Maja
Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A-N (13 Personen)
alle
vertreten durch Rechtsanwälte R und S,
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch RA T,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
der Besoldungen
der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Im
Rahmen der Schaffung des Sozialversicherungsgerichts legte der Kantonsrat im Beschluss
über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichtes
vom 3. Januar 1994 (OS 52, 600) die jährliche Besoldung vollamtlicher
Mitglieder im ersten Dienstjahr im ersten Maximum der Besoldungsklasse 27 der Beamtenverordnung
fest. Die Besoldung der Richterinnen und Richter am Ober- und am Verwaltungsgericht
war demgegenüber für das erste Dienstjahr im ersten Maximum der Besoldungsklasse
29 der Beamtenverordnung festgelegt. Nach Inkrafttreten des Personalgesetzes
vom 27. September 1998 stellte das Plenum des Sozialversicherungsgerichts
dem Kantonsrat Antrag, die Richterinnen und Richter am
Sozialversicherungsgericht ebenfalls in der Lohnklasse 29 einzureihen. Der
Kantonsrat lehnte den Antrag am 24. September 2001 mit 77 zu 65 Stimmen ab
(Prot. KR 1999–2003, S. 9566 ff.).
B. Im Zuge
der Anpassung der Beschlüsse betreffend die Besoldung der Richterinnen und
Richter an den obersten kantonalen Gerichten an eine Revision des kantonalen
Personalrechts stellte das Plenum des Sozialversicherungsgerichts am
6. September 2010 wiederum den Antrag, die Richterinnen und Richter des
Sozialversicherungsgerichts seien wie die Richterinnen und Richter am Ober- und
am Verwaltungsgericht in Lohnklasse 29 einzureihen. Mit Beschluss vom
28. Februar 2011 legte der Kantonsrat die Anfangsbesoldung der
Richterinnen und Richtern am Sozialversicherungsgericht rückwirkend per
1. Januar 2011 in Lohnstufe 17 der Lohnklasse 27 fest.
Erwägungen
II.
Sämtliche in diesem Zeitpunkt am Sozialversicherungsgericht
tätigen ordentlichen Richterinnen und Richter liessen am 15. April 2011
Beschwerde führen und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:
"1. Es sei
Ziff. I.I. Abs. 1 des Beschlusses des Kantonsrates vom 28. Februar
2011.
über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des
Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und es seien die Mitglieder des
Sozialversicherungsgerichts rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in der
Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19.
Mai 1999 einzureihen.
2.
Eventualiter
sei Ziff. I.I. Abs. 1 des Beschlusses des Kantonsrates vom
28.
Februar 2011 über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des
Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung
an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, und es sei der Beschwerdegegner
einzuladen, die Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts rückwirkend auf den
1.
Januar 2011 in der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 einzureihen.
3.
Subeventualiter
sei Ziff. I.I. Abs. 1 des Beschlusses des Kantonsrates vom
28.
Februar 2011 über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des
Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur neuen
Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
[…]"
Der Kantonsrat liess am 28. Juni 2011 Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht verlangte er, das Verwaltungsgericht habe gesamthaft in den Ausstand
zu treten und das Verfahren sei erst nach rechtskräftiger Erledigung der
Ausstandsfrage fortzusetzen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 trat der
Abteilungspräsident auf das Ausstandsbegehren nicht ein und setzte den
Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Replik. Diese hielten mit
Replik vom 15. September 2011, der Kantonsrat mit Duplik vom
5.
Oktober 2011 an den eigenen Anträgen fest.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2011 wies das
Bundesgericht eine Beschwerde des Kantonsrats gegen den Nichteintretensentscheid
vom 15. Juli 2011 ab, soweit darauf einzutreten sei (8C_712/2011).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Erlasse des Kantonsrats unterhalb der Stufe
des formellen Gesetzes können gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. d sowie § 42 lit. b Ziff. 3 e
contrario VRG beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. auch
Art. 79 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
[KV, LS 101]).
Rechtssätze sind
generell-abstrakte Anordnungen, welche mehr als nur einen Einzelfall abdecken (Tobias
Jaag, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985,
S. 109). Der Beschluss betreffend die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder
des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Januar 1994 bestimmt nicht die
konkrete Höhe der Besoldung jedes einzelnen Mitglieds, sondern legt in
abstrakter Weise fest, nach welchen Grundsätzen die Besoldung jedes derzeitigen
und künftigen Mitglieds festzulegen ist. Der Beschluss des Kantonsrats stellt
jedenfalls kein formelles Gesetz dar, was sich schon daraus ergibt, dass er
gestützt auf eine Delegationsnorm, nämlich § 5 Abs. 5 des Gesetzes
über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer,
LS 212.81), ergangen ist. Es handelt sich mithin um einen Rechtssatz
unterhalb der Stufe eines formellen Gesetzes, gegen den die Beschwerde grundsätzlich
zulässig ist (vgl. auch ABl 2009, 930). Dies trifft auch auf den hier
angefochtenen Beschluss vom 28. Februar 2011 zu, mit welchem der Beschluss
vom 3. Januar 1994 abgeändert wurde.
Weil gegen Akte des
Kantonsrats nach § 19 Abs. 2 lit. b VRG der Rekurs nicht zu
Gebote steht, ist direkt Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Über
Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Verwaltungsgericht gemäss § 38a
Abs. 1 VRG in Fünferbesetzung. Beim Beschluss über die Besoldung der
Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts handelt es sich weder um einen
Erlass aus dem Bereich des Privat- oder Strafrechts noch um einen Erlass aus
dem Bereich des Sozialversicherungsrechts. Der Spruchkörper ist demnach nur mit
Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zu besetzen (§ 38a Abs. 2 e
contrario VRG). Die Besetzung des Spruchkörpers richtet sich nach dem Plenarbeschluss
des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2011 (ABl 2011, 1741 ff.).
2.
Die Beschwerdeführenden rügen zum einen, die gegenüber den
Mitgliedern des Ober- und des Verwaltungsgerichts um zwei Lohnklassen tiefere
Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts verstosse gegen den
Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 11
Abs. 1 KV. Da es sich beim Sozialversicherungsgericht um ein Gericht mit
vorwiegend weiblichen Mitgliedern handle, liege zudem in der tieferen
Einstufung ein Verstoss gegen den Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige
Arbeit gemäss Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 11 Abs. 3 KV sowie
Art. 3 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995
(GlG, SR 151.1) vor. Schliesslich verstosse es gegen das Willkürverbot
gemäss Art. 9 BV, wenn der Generalsekretär des Sozialversicherungsgerichts
in Lohnklasse 28 und damit eine Lohnklasse höher als die Richterinnen und
Richter eingestuft sei.
3.
3.1
Gemäss
Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV sowie Art. 11 Abs. 3 Satz 2 KV haben Mann und
Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Nach Art. 3 Abs.
1.
und 2 GlG gilt das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung
insbesondere im Zusammenhang mit der Entlöhnung. Unter diese Bestimmungen fällt
nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Lohndiskriminierung aufgrund
des Geschlechts. Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn der Lohn der
Angehörigen des einen Geschlechts (üblicherweise Frauen) verglichen mit der
Entlöhnung der die gleiche Tätigkeit ausübenden Angehörigen des anderen
Geschlechts (üblicherweise Männer) grundlos tiefer ist (vgl. Susy
Stauber-Moser, Lohngleichheit und bundesgerichtliche Rechtsprechung, AJP
15/2006, S. 1352 ff., 1356). Eine direkte Diskriminierung machen die
Beschwerdeführenden vorliegend zu Recht nicht geltend.
Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal
geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis überwiegend die Angehörigen eines
Geschlechts gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt (BGE 125
II 385 E. 3b, 124 II 409 E. 7 S. 425; Elisabeth Freivogel in:
Claudia Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum
Gleichstellungsgesetz, 2. A., Basel 2009, Art. 3 N. 139;
Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV
als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 348 ff.; Olivier
Steiner, Das Verbot der indirekten Lohndiskriminierung, AJP 10/2001,
S. 1281 ff., 1283 ff.; Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten
Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001, S. 175 ff.).
Namentlich liegt eine indirekte Diskriminierung vor, wenn typischerweise von
Frauen ausgeübte Berufe im Vergleich mit ähnliche Anforderungen stellenden Berufen,
die typischerweise von Männern oder von beiden Geschlechtern gleichermassen
ausgeübten werden, tiefer entlöhnt werden. Der Beurteilung, ob eine bestimmte
Tätigkeit geschlechtstypisch ist, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
in erster Linie das quantitative, statistische Element zugrunde zu legen, wobei
ein typischer Frauenberuf vorliegt, wenn der Frauenanteil höher als 70 %
liegt (BGE 125 II 530 E. 2b, 124 II 529 E. 5e f.
mit Hinweisen; BGr, 31. August 2010,8C_78/2009, E. 5.2 [nicht in BGE 136
III 393 publizierte Erwägung]). Das Bundesgericht weist allerdings darauf hin,
dass gewisse Abweichungen von einer durchschnittlichen Geschlechterverteilung
normal seien und deshalb auch nicht allein auf regionale Verhältnisse
abgestellt werden könne. Das Verbot der Geschlechterdiskriminierung ziele nicht
auf derartige lokale und zeitlich variable Unterschiede ab, sondern auf typisch
geschlechtsmässig segmentierte Berufe. Das Bundesgericht hat denn auch den
Primarlehrerberuf nicht als typisch weibliches Berufsbild qualifiziert, obwohl
rund vier Fünftel der neu vergebenen Primarlehrerpatente an Frauen erteilt
würden (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 529 E. 5f). Entsprechend kann
es für die Annahme eines typisch weiblichen Berufsbildes auch nicht genügen,
wenn ein Beruf tendenziell eher von Frauen ausgeübt wird; es ist vielmehr eine
Dominanz des weiblichen Geschlechts vorauszusetzen (RB 1996 Nr. 20
E. 2 Abs. 4). Eine Ungleichbehandlung, welche nicht spezifisch
Angehörige des einen Geschlechts betrifft, beurteilt sich einzig nach Art. 8
Abs. 1 BV (vgl. BGE 124 II 529 E. 5d).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführenden leiten die behauptete Geschlechtsdiskriminierung
aus einem Vergleich der Einstufung der Mitglieder des Verwaltungs- und des
Obergerichts mit der Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts
ab. Damit in der unterschiedlichen Entlöhnung überhaupt eine indirekte
Diskriminierung erblickt werden kann, muss demnach die richterliche Tätigkeit
am Sozialversicherungsgericht als typisch weibliches Berufsbild, die
richterliche Tätigkeit am Ober- bzw. Verwaltungsgericht als typisch männliches
bzw. geschlechtsneutrales Berufsbild zu qualifizieren sein.
3.2.2
Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Frauenanteil am Sozialversicherungsgericht
betrage 62 %. Massgebend für vorliegende Frage ist einzig der Frauenanteil
bei den Richtenden. Berücksichtigt man nur die Richterstellen, liegt der Anteil
der Richterinnen gemäss Rechenschaftsbericht 2010 bei 46 % bzw. 62 %
(6 Richterinnen und 7 Richter bzw. 8 Richterinnen und 5 Richter)
bzw. im heutigen Zeitpunkt bei 58 % (7 Richterinnen, 5
Richter). Ein Blick in die Rechenschaftsberichte der früheren Jahre zeigt
indessen, dass das männliche Geschlecht in elf Jahren um einen Richtersitz
überwog (RB SVG 1998–2007 sowie 2009). In den ersten drei Jahren des
Sozialversicherungsgerichts und im Jahr 2008 hielten sich Richterinnen und Richter
zahlenmässig die Waage.
Ein Blick auf andere Gerichte, die sich vornehmlich mit
sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen befassen, zeigt folgende
Frauenanteile (ohne Berücksichtigung der Stellenprozente): Sozialrechtliche
Abteilungen des Bundesgerichts: 40 %; Sozialrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts Luzern: 40 %; Sozialversicherungsgericht Basel:
55.
%; Versicherungsgericht St. Gallen (inkl. nebenamtliche
Richterinnen): 77.8 %. Mit Ausnahme des Versicherungsgerichts
St. Gallen weisen demnach sämtliche Gerichte einen Frauenanteil von
weniger als 70 % auf. Die richterliche Tätigkeit an einem Sozialversicherungsgericht
erscheint auf der Grundlage des statistischen Elements deshalb nicht als typisch
weibliches Berufsbild.
3.2.3
Auch auf der Grundlage allgemeiner Erfahrung erscheint das Berufsbild der
Sozialversicherungsrichtenden bzw. darüber hinaus überhaupt der sich mit
Sozialversicherungsrecht beschäftigenden Juristinnen und Juristen kaum als
typisch geschlechtlich segmentierter Beruf. Im Vergleich erscheint etwa der
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlechtsneutrale Beruf der Primarlehrerin
bzw. des Primarlehrers heute bedeutend stärker weiblich geprägt, als dies
auf sich mit Sozialversicherungsrecht befassende Juristinnen und Juristen
bzw. auf Sozialversicherungsrichterinnen und -richter zutrifft. Mit dem Berufsbild
des Sozialversicherungsrichters bzw. der Sozialversicherungsrichterin wird
denn auch nicht gemeinhin und ohne nachzudenken eine Frau assoziiert.
Entsprechend erscheint die richterliche Tätigkeit im Bereich des
Sozialversicherungsrechts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als typisch
weibliches Berufsbild.
3.3
Die Rüge,
mit der tieferen Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts sei
eine geschlechtsspezifische Diskriminierung verbunden, scheitert demgemäss
schon daran, dass es sich beim Beruf der Sozialversicherungsrichterin
bzw. des Sozialversicherungsrichters nicht um ein typisch weibliches
Berufsbild handelt. Zu prüfen bleibt indes, ob die ungleiche Entlöhnung sich
mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV vereinbaren
lässt.
4.
4.1
Nach dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit liegt vor, wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 137 V 121
E. 5.3, 136 I 1 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtsgleiche
Behandlung erstreckt sich auch auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse (vgl. Christoph
Meyer/Thomas Müller-Tschumi, Marktlöhne im öffentlichen Personalrecht, ZBl
102/2001, S. 249 ff., 255 ff. mit Hinweisen; Paul Richli, New
Public Management und Personalrecht, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.],
Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 101 ff.,
120.
f.). Dem Gesetzgeber kommt allerdings in Organisations- und Besoldungsfragen
ein besonders weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu (BGE 121 I 49
E. 3b, 121 I 102 E. 4a). Die Beurteilung, ob verschiedene
berufliche Tätigkeiten gleichwertig sind, hängt von Wertungen ab, die unterschiedlich
ausfallen können. Die Behörden können deshalb innerhalb der Grenzen des Willkürverbots
und der Rechtsgleichheit aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte
diejenigen auswählen, welche für die Besoldung ihrer Angestellten massgebend
sein sollen. Die Gerichte haben sich bei der Überprüfung dieses Entscheids eine
gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und nur einzugreifen, wenn eine Grenze
gezogen wird, die sich nicht vernünftig begründen lässt und deshalb unhaltbar
und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161
E. 3.2, 123 I 1 E. 6c, 121 I 102 E. 4c).
4.2
Die
Beschwerdeführenden begründen ihre Rüge der rechtsungleichen Behandlung durch
eine tiefere Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts damit,
dass Ober-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsgericht in Art. 74 Abs. 2
KV als oberste kantonale Gerichte bezeichnet würden. Weiter seien diese drei
Gerichte gemeinsam für die Justizverwaltung aller Gerichte im Kanton zuständig.
Die Präsidentin oder der Präsident des Sozialversicherungsgerichts könne – wie
die jeweiligen Präsidenten des Ober- oder Verwaltungsgerichts – die
gerichtsübergreifende Verwaltungskommission präsidieren. Der Gesetzgeber bringe
damit deutlich zum Ausdruck, dass die Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts
gleich zu behandeln seien wie die Mitglieder der anderen obersten kantonalen Gerichte.
Die in den Beratungen des Beschwerdegegners vorgebrachte Begründung, es handle
sich beim Sozialversicherungsrecht um ein im Vergleich zum Zivil-, Straf- oder
Verwaltungsrecht weniger umfangreiches bzw. anspruchsvolles Rechtsgebiet,
treffe nicht zu. Der Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts sei
umfassend; zudem handle es sich bei sämtlichen Teilbereichen um vielfältige,
umfangreiche und komplexe Rechtsgebiete mit umfangreichen Rechtsgrundlagen und
einer reichhaltigen Judikatur. Die Unterscheidung des Beschwerdegegners in
erst- und zweitinstanzliche oberste kantonale Gerichte relativiere sich bei
genauerem Hinsehen. Zum einen amte das Verwaltungsgericht als erste
gerichtliche Instanz bei der Beurteilung von Rekursentscheiden der Verwaltung.
Zum anderen sei auch das Obergericht in zahlreichen Fällen einzige Instanz, insbesondere
das Handelsgericht bei handelsrechtlichen Streitigkeiten. Auch das Verwaltungsgericht
sei vereinzelt erste Instanz, wenn es verwaltungsrechtliche Klagen zu beurteilen
gelte. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass in vielen Kantonen
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht
beurteilt würden und sich somit die Frage einer unterschiedlichen Besoldung gar
nicht stelle. Diese Frage hätte sich auch nicht gestellt, wenn im Kanton Zürich
– wie in Erwägung gezogen – statt eines eigenständigen
Sozialversicherungsgerichts das Verwaltungsgericht für
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten als zuständig erklärt worden wäre.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die an den
sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts tätigen Richterinnen und
Richter nicht anders besoldet würden als die übrigen Mitglieder des Bundesgerichts.
Dass die juristische Tätigkeit vom Anforderungsprofil her identisch sei, zeige
sich darin, dass die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber am
Sozialversicherungsgericht sowie am Ober- und Verwaltungsgericht in Bezug auf
die Besoldung nicht unterschiedlich behandelt würden.
4.3
Der
Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, die tiefere Entlöhnung der Mitglieder
des Sozialversicherungsgerichts folge allein aus der unterschiedlichen Funktion
dieses Gerichts im Vergleich mit den anderen obersten kantonalen Gerichten.
Massgebend sei einzig, ob dieser Differenzierungsgrund vor dem
Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot standhalte; es sei nicht danach zu
fragen, ob das Nichtabstellen auf ein weiteres oder mehrere weitere Kriterien
die Rechtsgleichheit verletze. Der von den Beschwerdeführenden eingenommene
Standpunkt greife in den dem Beschwerdegegner zustehenden Regelungsspielraum
ein. Nach dieser Optik müsste die Einstufung der Beschwerdeführenden im Übrigen
auch im Vergleich mit den erstinstanzlichen Gerichten standhalten; die Beschwerdeführenden
liessen dies ausser Acht und nähmen damit Verzerrungen in Kauf. Würde man der
Argumentation der Beschwerdeführenden folgen, müssten weitere Kriterien wie Vorbildung,
Erfahrung, Anforderungen an die Weiterbildung etc. berücksichtigt werden. Dies
zeige, dass die von den Beschwerdeführenden gewählte Betrachtungsweise zwar
möglich, aber nicht zwingend sei.
4.4
4.4.1
Art. 74 Abs. 2 KV bezeichnet Ober-, Verwaltungs-, und
Sozialversicherungsgericht als oberste kantonale Gerichte. Diese Gerichte haben
damit verfassungsmässigen Bestand und können nur durch eine Verfassungsrevision
abgeschafft werden (Niklaus Schmid in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.
2007, Art. 74 N. 8). Dem Verfassungswortlaut nach sind zudem diesen Gerichten
übergeordnete kantonale Instanzen nicht zulässig. Darüber hinaus lässt sich aus
Art. 74 Abs. 2 KV jedoch nichts zur Stellung von Ober-, Verwaltungs- und
Sozialversicherungsgericht ableiten. Namentlich ergibt sich daraus weder eine
völlige Gleichstellung dieser Instanzen im Grundsatz noch die Pflicht zur
völligen Gleichstellung der Mitglieder dieser Gerichte im Hinblick auf die
Besoldung. Es verstösst demnach nicht gegen Art. 74 Abs. 2 KV, wenn der
Beschwerdegegner für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte die
Einreihung in unterschiedliche Lohnklassen vorsieht.
4.4.2
4.4.2.1
Zur Prüfung der vom Beschwerdegegner ins Feld geführten funktionellen Unterschiede
zwischen den obersten Gerichten des Kantons drängt sich ein Vergleich deren
rechtsprecherischer Tätigkeitsgebiete auf.
4.4.2.2
Das Obergericht ist in erster Linie als Rechtsmittelinstanz in zivil- und
strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig (vgl. § 48 f. des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]). Daneben bestehen gewisse
erstinstanzliche Zuständigkeiten, welche allerdings eher untergeordneter Natur
sind (vgl. § 43 GOG). In Zivilsachen machten die erstinstanzlichen
Prozesse im Jahr 2010 0.7 %, im Jahr 2009 3.18 % aller erledigten
Geschäfte aus (RB OG 2010 S. 144). In Strafsachen betrafen die erstinstanzlichen
Straffälle im Jahr 2010 2.4 %, im Jahr 2009 3.1 % aller erledigten
Geschäfte (RB OG 2010 S. 151). Aufgrund der mit der eidgenössischen
Strafprozessordnung eingeführten neuen Zuständigkeit entfallen die erstinstanzlichen
Strafprozesse am Obergericht ab dem Jahr 2011. Für das Obergericht lässt sich
demnach ohne weiteres feststellen, dass es sich um ein Gericht handelt, welches
vornehmlich erstinstanzliche Gerichtsentscheide unterer kantonaler Gerichte
überprüft.
Die Beschwerdeführenden bringen zusätzlich vor, die
Oberrichter seien teilweise am Handelsgericht tätig. Obwohl es sich dabei um
ein erstinstanzliches Gericht handle, würden die am Handelsgericht tätigen
Oberrichter so besoldet, wie wenn sie am Obergericht tätig wären. Das
Handelsgericht beurteilt im Wesentlichen erst- und kantonal letztinstanzlich
Streitigkeiten, für welche das Bundesrecht nur eine Instanz vorsieht, sowie
handelsrechtliche Streitigkeiten (§ 44 GOG in Verbindung mit
Art. 5 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 [SR 272]). Zählt man das Handelsgericht zum Obergericht,
so machen die handelsrechtlichen Verfahren, gestützt auf die Erledigungen, im
Jahr 2010 10.6 %, im Jahr 2009 9.6 % aus (RB OG 2010 S. 144,
151, 157).
4.4.2.3
Das Verwaltungsgericht ist als Rechtsmittelinstanz in
verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten tätig (vgl. Art. 41 ff. VRG).
Es beurteilt vor allem Rekursentscheide von Bau- und Steuerrekursgericht sowie
Rekursentscheide verwaltungsinterner Rechtsmittelinstanzen. Als erste und
einzige kantonale Instanz beurteilt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen
verwaltungsrechtliche Klagen nach §§ 81 ff. VRG, als erste Rechtsmittelinstanz
vor allem Beschwerden gegen Vergabeentscheide im Beschaffungswesen (vgl. VGr,
24.
März 1999, ZBl 100/1999, S. 372, E. 1). Die Tätigkeit des
Verwaltungsgerichts als einzige Instanz bzw. erste Rechtsmittelinstanz
betraf in den Jahren 2009 und 2010 zwischen 5 % und 10 % aller
Erledigungen (RB VG 2010 S. 11 ff.; RB VG 2009, S. 11 ff.).
In Bau-, Steuerrechts-, Gewaltschutz- und Ausschaffungshaftfällen ist das
Verwaltungsgericht regelmässig als zweite gerichtliche Instanz tätig. Bei
Beschwerden gegen verwaltungsinterne Rekursentscheide ist das Verwaltungsgericht
als zweite Rechtmittelinstanz, indessen als erste gerichtliche Instanz tätig.
Das Gesetz hat jedoch eine wirksame Überprüfung einer im Verwaltungsverfahren
ergangenen Anordnung schon im verwaltungsinternen Rekursverfahren vorzusehen
(Art. 77 Abs. 1 KV; vgl. hierzu Isabelle Häner in:
Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 77 N. 7 ff.).
4.4.2.4
Das Sozialversicherungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz
Beschwerden und Klagen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts
(§ 2 f. GSVGer). Den Beschwerden im Bereich des Bundessozialversicherungsrechts
hat indes – mit Ausnahme der Beschwerden gegen Entscheide der
Invalidenversicherung und Klagen im Bereich der beruflichen Vorsorge – ein
Einspracheverfahren beim verfügenden Versicherungsträger vorauszugehen
(Art. 52 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der
Versicherungsträger ist erst im Rahmen des Einspracheverfahrens verpflichtet,
dem Ansprecher das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 42 Satz 2 ATSG).
4.4.3
Aus der vorstehenden Darstellung der Tätigkeitsgebiete der hier in Frage
stehenden Gerichte erhellt, dass Ober- und Verwaltungsgericht nicht nur als
oberste kantonale Instanz, sondern überwiegend auch als zweite bzw. dritte
Instanz tätig sind. Die teilweise Tätigkeit als erste und einzige Gerichts-
bzw. Rechtsmittelinstanz vermag aufgrund ihres Umfangs in der
Grössenordnung von zehn Prozent daran nichts zu ändern. Demgegenüber ist das Sozialversicherungsgericht
zwar ebenfalls als oberste kantonale Gerichtsinstanz, gleichzeitig jedoch als
einzige Rechtsmittelinstanz tätig. Das im Sozialversicherungsrecht vorgesehene
Einspracheverfahren lässt sich mit dem im Verwaltungsrecht teilweise vorgesehenen
verwaltungsinternen Rekursverfahren nicht vergleichen. Ersteres ist nicht Teil
des Rechtsmittelverfahrens, sondern des erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahrens, was sich schon aus der Stellung von Art. 52 ATSG im
mit "Sozialversicherungsverfahren" überschriebenen zweiten Abschnitt
des vierten Kapitels des ATSG und aus dem Umstand, dass das rechtliche Gehör
erst im Einspracheverfahren gewährt werden muss, ergibt (vgl. auch Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2009, Art. 52 N. 2, 8). Demgegenüber
schreibt die Kantonsverfassung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine
"wirksame Überprüfung" vor, was ausschliesst, dass sich der gleiche
Verwaltungsträger im Rekursverfahren noch einmal mit der Sache befasst (Häner,
Art. 77 N. 7 ff. mit Hinweisen).
4.5
Nach dem
Gesagten bestehen zwischen den obersten kantonalen Gerichten in funktioneller
Hinsicht erhebliche Unterschiede. Die Festlegung der Besoldung der Mitglieder
des Sozialversicherungsgerichts erfolgte in Lohnklasse 27 und damit zwar tiefer
als die Besoldung der Mitglieder von Ober- und Verwaltungsgericht, aber höher
als die übliche Besoldung der Mitglieder der Bezirksgerichte. Mit der
Anknüpfung an das funktionelle Kriterium hat der Beschwerdegegner von seinem
Recht Gebrauch gemacht, den für die Besoldung der Richterinnen und Richter massgebenden
Anknüpfungspunkt zu bestimmen. Da er dabei auf Unterschiede zwischen den
einzelnen Instanzen Rücksicht genommen hat, ist in der damit verbundenen
Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts in Lohnklasse 27 im
Verhältnis zu den Mitgliedern von Ober- und Verwaltungsgericht keine
rechtsungleiche oder willkürliche Behandlung zu erblicken. Das Bundesgericht
hat denn auch eine Abstellung auf einen unterschiedlichen Status und somit
einen rein funktionellen Unterschied als zulässig erachtet (vgl. BGE 121
I 102 E. 4d).
Es kann demnach offen bleiben, ob das
Sozialversicherungsrecht im Vergleich mit dem Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht
weniger umfangreich bzw. weniger anspruchsvoll ist und sich deshalb eine
ungleiche Behandlung ebenfalls rechtfertigen würde.
4.6
Es bleibt
zu prüfen, ob die begründete Differenzierung aufgrund ihres Ausmasses zulässig
ist (vgl. BGE 129 I 161 E. 3.4; BGr, 29. Mai 2009,1C_295/2008,
E. 2.7). Die Löhne der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts liegen
um fast 13 % tiefer als diejenigen der Mitglieder des Ober- und des
Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht hat Lohnunterschiede von 21.7 %
zwischen Primar- und Orientierungsschullehrern (BGE 121 I 49
E. 4c), von 6.6 % zwischen Hauptlehrern und Lehrbeauftragten an Kantonsschulen
(BGE 121 I 102 E. 4d), von 8 % bis 9 % zwischen
Logopädinnen mit Lehrerpatent und solchen mit Matur als Grundausbildung (BGE 123
I 1 E. 6e), von 31.6 % zwischen der Haupttätigkeit und einer Stellvertretung
bei Kindergärtnerinnen (BGE 129 I 161 E. 3.5) sowie von rund
20.
% zwischen der Tätigkeit als Sportlehrer und als Englischlehrer (BGr,
28.
Juni 2011,8C_991/2010, E. 9) als zulässig erachtet (vgl. auch
die Hinweise auf unveröffentlichte Entscheide in BGr, 21. März 2000,
2P.369/1998, ZBl 102/2001, S. 265, E. 3d). Entsprechend ist der
vorliegende Unterschied zwischen der Besoldung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts
und derjenigen der Mitglieder von Ober- bzw. Verwaltungsgericht von rund
13.
% zwar als erheblich, im Hinblick auf den funktionellen Unterschied
aber als verfassungsrechtlich vertretbar zu beurteilen.
4.7
Der
Einwand der Beschwerdeführenden, die mit Sozialversicherungsrecht befassten
Richtenden würden in anderen Kantonen und insbesondere auch auf Bundesebene
gleich besoldet wie ihre mit Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht befassten
Kolleginnen und Kollegen, vermag nicht durchzudringen: Der Anspruch auf
rechtsgleiche Behandlung erstreckt sich nur auf das gleiche Gemeinwesen.
Entsprechend liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes vor, wenn in
verschiedenen Kantonen bzw. im Bund dieselbe Rechtsfrage bei gleichem
Sachverhalt unterschiedlich beurteilt wird (BGE 133 I 249
E. 3.4, 121 I 49 E. 4c).
In diesem Sinne verneint das Bundesgericht auch einen
Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch unterschiedliche kantonale
Behörden, jedenfalls dann, wenn diese nicht gleichgeordnet sind bzw. nicht
der gleichen Aufsicht unterstehen (BGE 121 I 49 E. 3c; BGr,
25.
Februar 2002,2P.283/2001, E. 5.1.1 f.). Demnach können die
Beschwerdeführenden auch aus der gleichen Einreihung der Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber an Ober-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsgericht
nichts für sich ableiten. Die Festlegung der Besoldung der Mitglieder des
Sozialversicherungsgerichts obliegt dem Beschwerdegegner, die Festlegung der
Besoldung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der obersten
kantonalen Gerichte demgegenüber dem Regierungsrat bzw. dem Plenarausschuss
der obersten Gerichte (vgl. §§ 1 und 56 Abs. 3 des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS 177.10] sowie
Anhang I der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
[VVPG, LS 177.111] und § 4 in Verbindung mit dem Anhang der
Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom
26.
Oktober 1999 [LS 211.21]). Da demnach unterschiedliche Behörden,
die einerseits nicht gleichgeordnet sind und anderseits keiner einheitlichen
Aufsicht unterstehen, die Besoldungen festlegen, vermag die Rüge der rechtsungleichen
Behandlung auch in dieser Hinsicht nicht durchzudringen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, der Generalsekretär des Sozialversicherungsgerichts
sei in Lohnklasse 28 und damit eine Klasse höher als die Mitglieder des
Gerichts eingestuft. Dies zeige, dass die unterschiedliche Besoldung nicht nur
ungerechtfertigt sei, sondern zu absurden Resultaten führe und schlicht willkürlich
sei. Soweit hinsichtlich der höheren Einstufung des Generalsekretärs eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gerügt wird, kann auf das vorgängig
unter 4.7 Abs. 2 Ausgeführte verwiesen werden: Auch die Festlegung der Besoldung
eines Generalsekretärs liegt in der Kompetenz des Regierungsrates bzw. der
obersten Gerichte. Zu prüfen bleibt die Rüge der Verletzung des Willkürverbots.
5.2
Ein Erlass
ist willkürlich, wenn er sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt oder
sinn- und zwecklos ist (BGE 134 I 23 E. 8, 129 I 1
E. 3). Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz in krasser Weise verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140
E. 5.4, 131 I 467 E. 3.1; Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9
BV], Bern 2005, N. 16 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 8 ff. [je mit
weiteren Hinweisen]).
5.3
Der
Generalsekretär des Sozialversicherungsgerichts ist in Lohnklasse 28
eingereiht. Dies entspricht der im kantonalen Recht vorgesehenen Einreihung der
Generalsekretäre der Departemente, welche von den obersten Gerichten für ihre
Generalsekretäre übernommen wurde (vgl. Anhang I VVPG; Finanzdirektion des
Kantons Zürich, Personalamt, Handbuch vereinfachte Funktionsanalyse, 2010,
Griff 11). Die Einreihung des Generalsekretärs des Sozialversicherungsgerichts
in die gleiche Lohnklasse wie bei den übrigen Generalsekretären erscheint im
Hinblick auf die vergleichbare Tätigkeit in dieser Funktion jedenfalls als vertretbar.
Dass damit eine höhere Einstufung des Generalsekretärs als der Richterinnen und
Richter am Sozialversicherungsgericht verbunden ist, führt noch nicht zur
Willkür bei der Festsetzung der Besoldung: Die Tätigkeit des Generalsekretärs,
der nicht an den Urteilen des Gerichts mitwirkt, unterscheidet sich in
erheblichem Masse von der Tätigkeit der Gerichtsmitglieder. Allein die
Tatsache, dass der Generalsekretär der Geschäftsleitung des
Sozialversicherungsgerichts unterstellt ist (vgl. § 8 der Verordnung
über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts vom
26.
Oktober 2004, LS 212.811), führt noch nicht dazu, dass eine
höhere Einstufung des Generalsekretärs im Vergleich zu den Mitgliedern der Geschäftsleitung
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Aufgrund der unterschiedlichen
Tätigkeitsbereiche ist diese Situation nicht mit derjenigen eines fachlichen
Vorgesetzten zu vergleichen, der tiefer eingestuft ist als der ihm gegenüber
fachlich weisungsgebundene Untergebene. Zudem führt die höhere Lohnklasse des
Generalsekretärs nicht unbedingt zu einer tatsächlich höheren Besoldung:
Während die Richtenden ab Lohnstufe 17 der Lohnklasse 27 einzureihen sind,
stehen für die Einreihung des Generalsekretärs sämtliche Lohnstufen der Lohnklasse
28.
zur Verfügung. Eine ähnlich hohe Besoldung wie Richtende im ersten
Dienstjahr erreicht der Generalsekretär erst bei einer Einstufung in Lohnstufe
12.
(von 27 zur Verfügung stehenden Lohnstufen). Der seit Betriebsaufnahme des
Sozialversicherungsgerichts tätige Generalsekretär (vgl. RB SVG 1995
S. 22) wird denn auch in einem von den Beschwerdeführenden ins Recht
gelegten Artikel des Landboten dahingehend zitiert, dass seine Entlöhnung
geringer sei als die durchschnittliche Entlöhnung der Richtenden am Sozialversicherungsgericht.
Die Rüge zielt schliesslich auch deshalb ins Leere, weil die Festlegung der
Besoldung des Generalsekretärs nicht dem Beschwerdegegner, sondern den obersten
Gerichten obliegt und diese gegebenenfalls die Besoldung anzupassen hätten.
Im Übrigen hätte die Feststellung, dass die Besoldung des
Generalsekretärs durch den Regierungsrat bzw. die obersten Gerichte
willkürlich festgesetzt wurde, jedenfalls nicht zur Folge, dass die Besoldung
der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts anzuheben wäre, sondern dass die
Besoldung des Generalsekretärs anzupassen wäre. Die Einreihung des
Generalsekretärs ist jedoch nicht Teil dieses Verfahrens und die
Beschwerdeführenden wären zu einer entsprechenden Rüge im Übrigen mangels
Betroffenheit nicht legitimiert.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Beschluss
des Kantonsrats über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des
Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2011 abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und können diese keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich in erster Linie
nach dem Streitwert (§ 2 f. der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.252]). Die
Beschwerdeführenden verlangen vorliegend eine Einreihung in der Lohnklasse 29
statt der Lohnklasse 27, was bei einer Vollstelle je nach Lohnstufe einer
jährlichen Lohnverbesserung zwischen Fr. 31'587.- und Fr. 34'548.- entspricht.
Bei noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert aus den
Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht
zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des
Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 80b N. 3). Die Beschwerde wurde am 15. April 2011 erhoben; die
angefochtene Verfügung entfaltet ihre Wirkung ab dem 1. Januar 2011. Die
Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts sind auf eine feste Amtsdauer
gewählt, die bis am 30. Juni 2013 dauert (vgl. ABl 2007, 1124). Die
Zahl der Stellen für ordentliche Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts
liegt bei 900 Stellenprozenten (vgl. Beschluss des Kantonsrates über die
Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sozialversicherungsgerichts vom
19.
Juni 2000 [LS 212.84]). Auf dieser Grundlage ist der Streitwert
zwischen Fr. 710'000.- und Fr. 780'000.- festzulegen. Eine Kostenlosigkeit
des Verfahrens nach § 65a Abs. 3 VRG kommt demnach nicht in Frage.
Davon wäre im Übrigen auch dann abzusehen, wenn jeder der Beschwerdeführenden
mit seinem Streitinteresse einzeln betrachtet würde.
Nach Art. 13 Abs. 5 GlG sind das öffentlichrechtliche
Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeiten um angebliche Verletzung des
Geschlechtergleichbehandlungsgebots kostenlos. Die Beschwerdeführenden rügen
vorliegend unter anderem Geschlechtsdiskriminierung. Dies kann zwar nicht zur
völligen Kostenlosigkeit des Verfahrens führen, da sich die Beschwerdeführenden
nicht nur auf das Gleichstellungsgesetz abstützen; es hat jedoch eine Reduktion
der auferlegten Kosten zur Folge. Weil die Beschwerde in erster Linie eine Verletzung
des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots rügt und die Rüge der Geschlechtsdiskriminierung
bereits daran scheitert, dass kein typisch weibliches Berufsbild vorliegt,
rechtfertigt sich, 3/10 der Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im
Hinblick auf das gemeinsame Vorgehen, namentlich die gemeinsame Mandatierung
eines Rechtsvertreters, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung füreinander zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 14
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
Der Beschwerdegegner stellte mit der Beschwerdeantwort ein
Ausstandsbegehren gegen das gesamte Verwaltungsgericht, auf welches der
Abteilungspräsident mit Verfügung vom 15. Juli 2011 nicht eintrat. Über
die Kostenverlegung für Zwischenentscheide ist im Rahmen des Endentscheids zu
befinden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 29). Da der Beschwerdegegner
mit seinem Ausstandsbegehren nicht durchdrang und diesbezüglich als unterliegend
zu betrachten ist, sind ihm die damit verbundenen Gerichtskosten aufzuerlegen.
7.2
Der
Beschwerdegegner verlangt mit seiner Beschwerdeantwort die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung
zu. Vor allem grössere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie
Verwaltungsstreitsachen selber bewältigen können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 19 f.). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb
abzusehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 20'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander zu je 1/20 und dem Beschwerdegegner zu 1/20 auferlegt sowie zu 6/20
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …