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Entscheid

AN.2011.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2011.00002

6. Dezember 2011Deutsch28 min

(URT.2011.13785)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Im

Rahmen der Schaffung des Sozialversicherungsgerichts legte der Kantonsrat im Beschluss

über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichtes

vom 3. Januar 1994 (OS 52, 600) die jährliche Besoldung vollamtlicher

Mitglieder im ersten Dienstjahr im ersten Maximum der Besoldungsklasse 27 der Beamtenverordnung

fest. Die Besoldung der Richterinnen und Richter am Ober- und am Verwaltungsgericht

war demgegenüber für das erste Dienstjahr im ersten Maximum der Besoldungsklasse

29 der Beamtenverordnung festgelegt. Nach Inkrafttreten des Personalgesetzes

vom 27. September 1998 stellte das Plenum des Sozialversicherungsgerichts

dem Kantonsrat Antrag, die Richterinnen und Richter am

Sozialversicherungsgericht ebenfalls in der Lohnklasse 29 einzureihen. Der

Kantonsrat lehnte den Antrag am 24. September 2001 mit 77 zu 65 Stimmen ab

(Prot. KR 1999–2003, S. 9566 ff.).

B. Im Zuge

der Anpassung der Beschlüsse betreffend die Besoldung der Richterinnen und

Richter an den obersten kantonalen Gerichten an eine Revision des kantonalen

Personalrechts stellte das Plenum des Sozialversicherungsgerichts am

6. September 2010 wiederum den Antrag, die Richterinnen und Richter des

Sozialversicherungsgerichts seien wie die Richterinnen und Richter am Ober- und

am Verwaltungsgericht in Lohnklasse 29 einzureihen. Mit Beschluss vom

28. Februar 2011 legte der Kantonsrat die Anfangsbesoldung der

Richterinnen und Richtern am Sozialversicherungsgericht rückwirkend per

1. Januar 2011 in Lohnstufe 17 der Lohnklasse 27 fest.

Erwägungen

II.

Sämtliche in diesem Zeitpunkt am Sozialversicherungsgericht

tätigen ordentlichen Richterinnen und Richter liessen am 15. April 2011

Beschwerde führen und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:

"1. Es sei

Ziff. I.I. Abs. 1 des Beschlusses des Kantonsrates vom 28. Februar

2011.

über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des

Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und es seien die Mitglieder des

Sozialversicherungsgerichts rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in der

Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

19.

Mai 1999 einzureihen.

2.

Eventualiter

sei Ziff. I.I. Abs. 1 des Beschlusses des Kantonsrates vom

28.

Februar 2011 über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des

Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung

an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, und es sei der Beschwerdegegner

einzuladen, die Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts rückwirkend auf den

1.

Januar 2011 in der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung

zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 einzureihen.

3.

Subeventualiter

sei Ziff. I.I. Abs. 1 des Beschlusses des Kantonsrates vom

28.

Februar 2011 über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des

Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur neuen

Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

[…]"

Der Kantonsrat liess am 28. Juni 2011 Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht verlangte er, das Verwaltungsgericht habe gesamthaft in den Ausstand

zu treten und das Verfahren sei erst nach rechtskräftiger Erledigung der

Ausstandsfrage fortzusetzen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 trat der

Abteilungspräsident auf das Ausstandsbegehren nicht ein und setzte den

Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Replik. Diese hielten mit

Replik vom 15. September 2011, der Kantonsrat mit Duplik vom

5.

Oktober 2011 an den eigenen Anträgen fest.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2011 wies das

Bundesgericht eine Beschwerde des Kantonsrats gegen den Nichteintretensentscheid

vom 15. Juli 2011 ab, soweit darauf einzutreten sei (8C_712/2011).

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Erlasse des Kantonsrats unterhalb der Stufe

des formellen Gesetzes können gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. d sowie § 42 lit. b Ziff. 3 e

contrario VRG beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. auch

Art. 79 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

[KV, LS 101]).

Rechtssätze sind

generell-abstrakte Anordnungen, welche mehr als nur einen Einzelfall abdecken (Tobias

Jaag, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985,

S. 109). Der Beschluss betreffend die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder

des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Januar 1994 bestimmt nicht die

konkrete Höhe der Besoldung jedes einzelnen Mitglieds, sondern legt in

abstrakter Weise fest, nach welchen Grundsätzen die Besoldung jedes derzeitigen

und künftigen Mitglieds festzulegen ist. Der Beschluss des Kantonsrats stellt

jedenfalls kein formelles Gesetz dar, was sich schon daraus ergibt, dass er

gestützt auf eine Delegationsnorm, nämlich § 5 Abs. 5 des Gesetzes

über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer,

LS 212.81), ergangen ist. Es handelt sich mithin um einen Rechtssatz

unterhalb der Stufe eines formellen Gesetzes, gegen den die Beschwerde grundsätzlich

zulässig ist (vgl. auch ABl 2009, 930). Dies trifft auch auf den hier

angefochtenen Beschluss vom 28. Februar 2011 zu, mit welchem der Beschluss

vom 3. Januar 1994 abgeändert wurde.

Weil gegen Akte des

Kantonsrats nach § 19 Abs. 2 lit. b VRG der Rekurs nicht zu

Gebote steht, ist direkt Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Über

Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Verwaltungsgericht gemäss § 38a

Abs. 1 VRG in Fünferbesetzung. Beim Beschluss über die Besoldung der

Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts handelt es sich weder um einen

Erlass aus dem Bereich des Privat- oder Strafrechts noch um einen Erlass aus

dem Bereich des Sozialversicherungsrechts. Der Spruchkörper ist demnach nur mit

Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zu besetzen (§ 38a Abs. 2 e

contrario VRG). Die Besetzung des Spruchkörpers richtet sich nach dem Plenarbeschluss

des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2011 (ABl 2011, 1741 ff.).

2.

Die Beschwerdeführenden rügen zum einen, die gegenüber den

Mitgliedern des Ober- und des Verwaltungsgerichts um zwei Lohnklassen tiefere

Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts verstosse gegen den

Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 11

Abs. 1 KV. Da es sich beim Sozialversicherungsgericht um ein Gericht mit

vorwiegend weiblichen Mitgliedern handle, liege zudem in der tieferen

Einstufung ein Verstoss gegen den Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige

Arbeit gemäss Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 11 Abs. 3 KV sowie

Art. 3 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995

(GlG, SR 151.1) vor. Schliesslich verstosse es gegen das Willkürverbot

gemäss Art. 9 BV, wenn der Generalsekretär des Sozialversicherungsgerichts

in Lohnklasse 28 und damit eine Lohnklasse höher als die Richterinnen und

Richter eingestuft sei.

3.

3.1

Gemäss

Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV sowie Art. 11 Abs. 3 Satz 2 KV haben Mann und

Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Nach Art. 3 Abs.

1.

und 2 GlG gilt das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung

insbesondere im Zusammenhang mit der Entlöhnung. Unter diese Bestimmungen fällt

nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Lohndiskriminierung aufgrund

des Geschlechts. Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn der Lohn der

Angehörigen des einen Geschlechts (üblicherweise Frauen) verglichen mit der

Entlöhnung der die gleiche Tätigkeit ausübenden Angehörigen des anderen

Geschlechts (üblicherweise Männer) grundlos tiefer ist (vgl. Susy

Stauber-Moser, Lohngleichheit und bundesgerichtliche Rechtsprechung, AJP

15/2006, S. 1352 ff., 1356). Eine direkte Diskriminierung machen die

Beschwerdeführenden vorliegend zu Recht nicht geltend.

Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal

geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis überwiegend die Angehörigen eines

Geschlechts gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt (BGE 125

II 385 E. 3b, 124 II 409 E. 7 S. 425; Elisabeth Freivogel in:

Claudia Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum

Gleichstellungsgesetz, 2. A., Basel 2009, Art. 3 N. 139;

Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV

als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 348 ff.; Olivier

Steiner, Das Verbot der indirekten Lohndiskriminierung, AJP 10/2001,

S. 1281 ff., 1283 ff.; Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten

Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001, S. 175 ff.).

Namentlich liegt eine indirekte Diskriminierung vor, wenn typischerweise von

Frauen ausgeübte Berufe im Vergleich mit ähnliche Anforderungen stellenden Berufen,

die typischerweise von Männern oder von beiden Geschlechtern gleichermassen

ausgeübten werden, tiefer entlöhnt werden. Der Beurteilung, ob eine bestimmte

Tätigkeit geschlechtstypisch ist, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

in erster Linie das quantitative, statistische Element zugrunde zu legen, wobei

ein typischer Frauenberuf vorliegt, wenn der Frauenanteil höher als 70 %

liegt (BGE 125 II 530 E. 2b, 124 II 529 E. 5e f.

mit Hinweisen; BGr, 31. August 2010,8C_78/2009, E. 5.2 [nicht in BGE 136

III 393 publizierte Erwägung]). Das Bundesgericht weist allerdings darauf hin,

dass gewisse Abweichungen von einer durchschnittlichen Geschlechterverteilung

normal seien und deshalb auch nicht allein auf regionale Verhältnisse

abgestellt werden könne. Das Verbot der Geschlechterdiskriminierung ziele nicht

auf derartige lokale und zeitlich variable Unterschiede ab, sondern auf typisch

geschlechtsmässig segmentierte Berufe. Das Bundesgericht hat denn auch den

Primarlehrerberuf nicht als typisch weibliches Berufsbild qualifiziert, obwohl

rund vier Fünftel der neu vergebenen Primarlehrerpatente an Frauen erteilt

würden (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 529 E. 5f). Entsprechend kann

es für die Annahme eines typisch weiblichen Berufsbildes auch nicht genügen,

wenn ein Beruf tendenziell eher von Frauen ausgeübt wird; es ist vielmehr eine

Dominanz des weiblichen Geschlechts vorauszusetzen (RB 1996 Nr. 20

E. 2 Abs. 4). Eine Ungleichbehandlung, welche nicht spezifisch

Angehörige des einen Geschlechts betrifft, beurteilt sich einzig nach Art. 8

Abs. 1 BV (vgl. BGE 124 II 529 E. 5d).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführenden leiten die behauptete Geschlechtsdiskriminierung

aus einem Vergleich der Einstufung der Mitglieder des Verwaltungs- und des

Obergerichts mit der Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts

ab. Damit in der unterschiedlichen Entlöhnung überhaupt eine indirekte

Diskriminierung erblickt werden kann, muss demnach die richterliche Tätigkeit

am Sozialversicherungsgericht als typisch weibliches Berufsbild, die

richterliche Tätigkeit am Ober- bzw. Verwaltungsgericht als typisch männliches

bzw. geschlechtsneutrales Berufsbild zu qualifizieren sein.

3.2.2

Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Frauenanteil am Sozialversicherungsgericht

betrage 62 %. Massgebend für vorliegende Frage ist einzig der Frauenanteil

bei den Richtenden. Berücksichtigt man nur die Richterstellen, liegt der Anteil

der Richterinnen gemäss Rechenschaftsbericht 2010 bei 46 % bzw. 62 %

(6 Richterinnen und 7 Richter bzw. 8 Richterinnen und 5 Richter)

bzw. im heutigen Zeitpunkt bei 58 % (7 Richterin­nen, 5

Richter). Ein Blick in die Rechenschaftsberichte der früheren Jahre zeigt

indessen, dass das männliche Geschlecht in elf Jahren um einen Richtersitz

überwog (RB SVG 1998–2007 sowie 2009). In den ersten drei Jahren des

Sozialversicherungsgerichts und im Jahr 2008 hielten sich Richterinnen und Richter

zahlenmässig die Waage.

Ein Blick auf andere Gerichte, die sich vornehmlich mit

sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen befassen, zeigt folgende

Frauenanteile (ohne Berücksichtigung der Stellenprozente): Sozialrechtliche

Abteilungen des Bundesgerichts: 40 %; Sozialrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts Luzern: 40 %; Sozialversicherungsgericht Basel:

55.

%; Versicherungsgericht St. Gallen (inkl. nebenamtliche

Richterinnen): 77.8 %. Mit Ausnahme des Versicherungsgerichts

St. Gallen weisen demnach sämtliche Gerichte einen Frauenanteil von

weniger als 70 % auf. Die richterliche Tätigkeit an einem Sozialversicherungsgericht

erscheint auf der Grundlage des statistischen Elements deshalb nicht als typisch

weibliches Berufsbild.

3.2.3

Auch auf der Grundlage allgemeiner Erfahrung erscheint das Berufsbild der

Sozialversicherungsrichtenden bzw. darüber hinaus überhaupt der sich mit

Sozialversicherungsrecht beschäftigenden Juristinnen und Juristen kaum als

typisch geschlechtlich segmentierter Beruf. Im Vergleich erscheint etwa der

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlechtsneutrale Beruf der Primarlehrerin

bzw. des Primarlehrers heute bedeutend stärker weiblich geprägt, als dies

auf sich mit Sozialversicherungsrecht befassende Juristinnen und Juristen

bzw. auf Sozialversicherungsrichterinnen und -richter zutrifft. Mit dem Berufsbild

des Sozialversicherungsrichters bzw. der Sozialversicherungsrichterin wird

denn auch nicht gemeinhin und ohne nachzudenken eine Frau assoziiert.

Entsprechend erscheint die richterliche Tätigkeit im Bereich des

Sozialversicherungsrechts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als typisch

weibliches Berufsbild.

3.3

Die Rüge,

mit der tieferen Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts sei

eine geschlechtsspezifische Diskriminierung verbunden, scheitert demgemäss

schon daran, dass es sich beim Beruf der Sozialversicherungsrichterin

bzw. des Sozialversicherungsrichters nicht um ein typisch weibliches

Berufsbild handelt. Zu prüfen bleibt indes, ob die ungleiche Entlöhnung sich

mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV vereinbaren

lässt.

4.

4.1

Nach dem

Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach

Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der

Rechtsgleichheit liegt vor, wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen

Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in

den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 137 V 121

E. 5.3, 136 I 1 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtsgleiche

Behandlung erstreckt sich auch auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse (vgl. Christoph

Meyer/Thomas Müller-Tschumi, Marktlöhne im öffentlichen Personalrecht, ZBl

102/2001, S. 249 ff., 255 ff. mit Hinweisen; Paul Richli, New

Public Management und Personalrecht, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.],

Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 101 ff.,

120.

f.). Dem Gesetzgeber kommt allerdings in Organisations- und Besoldungsfragen

ein besonders weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu (BGE 121 I 49

E. 3b, 121 I 102 E. 4a). Die Beurteilung, ob verschiedene

berufliche Tätigkeiten gleichwertig sind, hängt von Wertungen ab, die unterschiedlich

ausfallen können. Die Behörden können deshalb innerhalb der Grenzen des Willkürverbots

und der Rechtsgleichheit aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte

diejenigen auswählen, welche für die Besoldung ihrer Angestellten massgebend

sein sollen. Die Gerichte haben sich bei der Überprüfung dieses Entscheids eine

gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und nur einzugreifen, wenn eine Grenze

gezogen wird, die sich nicht vernünftig begründen lässt und deshalb unhaltbar

und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161

E. 3.2, 123 I 1 E. 6c, 121 I 102 E. 4c).

4.2

Die

Beschwerdeführenden begründen ihre Rüge der rechtsungleichen Behandlung durch

eine tiefere Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts damit,

dass Ober-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsgericht in Art. 74 Abs. 2

KV als oberste kantonale Gerichte bezeichnet würden. Weiter seien diese drei

Gerichte gemeinsam für die Justizverwaltung aller Gerichte im Kanton zuständig.

Die Präsidentin oder der Präsident des Sozialversicherungsgerichts könne – wie

die jeweiligen Präsidenten des Ober- oder Verwaltungsgerichts – die

gerichtsübergreifende Verwaltungskommission präsidieren. Der Gesetzgeber bringe

damit deutlich zum Ausdruck, dass die Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts

gleich zu behandeln seien wie die Mitglieder der anderen obersten kantonalen Gerichte.

Die in den Beratungen des Beschwerdegegners vorgebrachte Begründung, es handle

sich beim Sozialversicherungsrecht um ein im Vergleich zum Zivil-, Straf- oder

Verwaltungsrecht weniger umfangreiches bzw. anspruchsvolles Rechtsgebiet,

treffe nicht zu. Der Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts sei

umfassend; zudem handle es sich bei sämtlichen Teilbereichen um vielfältige,

umfangreiche und komplexe Rechtsgebiete mit umfangreichen Rechtsgrundlagen und

einer reichhaltigen Judikatur. Die Unterscheidung des Beschwerdegegners in

erst- und zweitinstanzliche oberste kantonale Gerichte relativiere sich bei

genauerem Hinsehen. Zum einen amte das Verwaltungsgericht als erste

gerichtliche Instanz bei der Beurteilung von Rekursentscheiden der Verwaltung.

Zum anderen sei auch das Obergericht in zahlreichen Fällen einzige Instanz, insbesondere

das Handelsgericht bei handelsrechtlichen Streitigkeiten. Auch das Verwaltungsgericht

sei vereinzelt erste Instanz, wenn es verwaltungsrechtliche Klagen zu beurteilen

gelte. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass in vielen Kantonen

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht

beurteilt würden und sich somit die Frage einer unterschiedlichen Besoldung gar

nicht stelle. Diese Frage hätte sich auch nicht gestellt, wenn im Kanton Zürich

– wie in Erwägung gezogen – statt eines eigenständigen

Sozialversicherungsgerichts das Verwaltungsgericht für

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten als zuständig erklärt worden wäre.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die an den

sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts tätigen Richterinnen und

Richter nicht anders besoldet würden als die übrigen Mitglieder des Bundesgerichts.

Dass die juristische Tätigkeit vom Anforderungsprofil her identisch sei, zeige

sich darin, dass die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber am

Sozialversicherungsgericht sowie am Ober- und Verwaltungsgericht in Bezug auf

die Besoldung nicht unterschiedlich behandelt würden.

4.3

Der

Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, die tiefere Entlöhnung der Mitglieder

des Sozialversicherungsgerichts folge allein aus der unterschiedlichen Funktion

dieses Gerichts im Vergleich mit den anderen obersten kantonalen Gerichten.

Massgebend sei einzig, ob dieser Differenzierungsgrund vor dem

Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot standhalte; es sei nicht danach zu

fragen, ob das Nichtabstellen auf ein weiteres oder mehrere weitere Kriterien

die Rechtsgleichheit verletze. Der von den Beschwerdeführenden eingenommene

Standpunkt greife in den dem Beschwerdegegner zustehenden Regelungsspielraum

ein. Nach dieser Optik müsste die Einstufung der Beschwerdeführenden im Übrigen

auch im Vergleich mit den erstinstanzlichen Gerichten standhalten; die Beschwerdeführenden

liessen dies ausser Acht und nähmen damit Verzerrungen in Kauf. Würde man der

Argumentation der Beschwerdeführenden folgen, müssten weitere Kriterien wie Vorbildung,

Erfahrung, Anforderungen an die Weiterbildung etc. berücksichtigt werden. Dies

zeige, dass die von den Beschwerdeführenden gewählte Betrachtungsweise zwar

möglich, aber nicht zwingend sei.

4.4

4.4.1

Art. 74 Abs. 2 KV bezeichnet Ober-, Verwaltungs-, und

Sozialversicherungsgericht als oberste kantonale Gerichte. Diese Gerichte haben

damit verfassungsmässigen Bestand und können nur durch eine Verfassungsrevision

abgeschafft werden (Niklaus Schmid in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.

2007, Art. 74 N. 8). Dem Verfassungswortlaut nach sind zudem diesen Gerichten

übergeordnete kantonale Instanzen nicht zulässig. Darüber hinaus lässt sich aus

Art. 74 Abs. 2 KV jedoch nichts zur Stellung von Ober-, Verwaltungs- und

Sozialversicherungsgericht ableiten. Namentlich ergibt sich daraus weder eine

völlige Gleichstellung dieser Instanzen im Grundsatz noch die Pflicht zur

völligen Gleichstellung der Mitglieder dieser Gerichte im Hinblick auf die

Besoldung. Es verstösst demnach nicht gegen Art. 74 Abs. 2 KV, wenn der

Beschwerdegegner für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte die

Einreihung in unterschiedliche Lohnklassen vorsieht.

4.4.2
4.4.2.1

Zur Prüfung der vom Beschwerdegegner ins Feld geführten funktionellen Unterschiede

zwischen den obersten Gerichten des Kantons drängt sich ein Vergleich deren

rechtsprecherischer Tätigkeitsgebiete auf.

4.4.2.2

Das Obergericht ist in erster Linie als Rechtsmittelinstanz in zivil- und

strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig (vgl. § 48 f. des

Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]). Daneben bestehen gewisse

erstinstanzliche Zuständigkeiten, welche allerdings eher untergeordneter Natur

sind (vgl. § 43 GOG). In Zivilsachen machten die erstinstanzlichen

Prozesse im Jahr 2010 0.7 %, im Jahr 2009 3.18 % aller erledigten

Geschäfte aus (RB OG 2010 S. 144). In Strafsachen betrafen die erstinstanzlichen

Straffälle im Jahr 2010 2.4 %, im Jahr 2009 3.1 % aller erledigten

Geschäfte (RB OG 2010 S. 151). Aufgrund der mit der eidgenössischen

Strafprozessordnung eingeführten neuen Zuständigkeit entfallen die erstinstanzlichen

Strafprozesse am Obergericht ab dem Jahr 2011. Für das Obergericht lässt sich

demnach ohne weiteres feststellen, dass es sich um ein Gericht handelt, welches

vornehmlich erstinstanzliche Gerichtsentscheide unterer kantonaler Gerichte

überprüft.

Die Beschwerdeführenden bringen zusätzlich vor, die

Oberrichter seien teilweise am Handelsgericht tätig. Obwohl es sich dabei um

ein erstinstanzliches Gericht handle, würden die am Handelsgericht tätigen

Oberrichter so besoldet, wie wenn sie am Obergericht tätig wären. Das

Handelsgericht beurteilt im Wesentlichen erst- und kantonal letztinstanzlich

Streitigkeiten, für welche das Bundesrecht nur eine Instanz vorsieht, sowie

handelsrechtliche Streitigkeiten (§ 44 GOG in Verbindung mit

Art. 5 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [SR 272]). Zählt man das Handelsgericht zum Obergericht,

so machen die handelsrechtlichen Verfahren, gestützt auf die Erledigungen, im

Jahr 2010 10.6 %, im Jahr 2009 9.6 % aus (RB OG 2010 S. 144,

151, 157).

4.4.2.3

Das Verwaltungsgericht ist als Rechtsmittelinstanz in

verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten tätig (vgl. Art. 41 ff. VRG).

Es beurteilt vor allem Rekursentscheide von Bau- und Steuerrekursgericht sowie

Rekursentscheide verwaltungsinterner Rechtsmittel­instanzen. Als erste und

einzige kantonale Instanz beurteilt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen

verwaltungsrechtliche Klagen nach §§ 81 ff. VRG, als erste Rechtsmittelinstanz

vor allem Beschwerden gegen Vergabeentscheide im Beschaffungswesen (vgl. VGr,

24.

März 1999, ZBl 100/1999, S. 372, E. 1). Die Tätigkeit des

Verwaltungsgerichts als einzige Instanz bzw. erste Rechtsmittelinstanz

betraf in den Jahren 2009 und 2010 zwischen 5 % und 10 % aller

Erledigungen (RB VG 2010 S. 11 ff.; RB VG 2009, S. 11 ff.).

In Bau-, Steuerrechts-, Gewaltschutz- und Ausschaffungshaftfällen ist das

Verwaltungsgericht regelmässig als zweite gerichtliche Instanz tätig. Bei

Beschwerden gegen verwaltungsinterne Rekursentscheide ist das Verwaltungsgericht

als zweite Rechtmittelinstanz, indessen als erste gerichtliche Instanz tätig.

Das Gesetz hat jedoch eine wirksame Überprüfung einer im Verwaltungsverfahren

ergangenen Anordnung schon im verwaltungsinternen Rekursverfahren vorzusehen

(Art. 77 Abs. 1 KV; vgl. hierzu Isabelle Häner in:

Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 77 N. 7 ff.).

4.4.2.4

Das Sozialversicherungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz

Beschwerden und Klagen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts

(§ 2 f. GSVGer). Den Beschwerden im Bereich des Bundessozialversicherungsrechts

hat indes – mit Ausnahme der Beschwerden gegen Entscheide der

Invalidenversicherung und Klagen im Bereich der beruflichen Vorsorge – ein

Einspracheverfahren beim verfügenden Versicherungsträger vorauszugehen

(Art. 52 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der

Versicherungsträger ist erst im Rahmen des Einspracheverfahrens verpflichtet,

dem Ansprecher das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 42 Satz 2 ATSG).

4.4.3

Aus der vorstehenden Darstellung der Tätigkeitsgebiete der hier in Frage

stehenden Gerichte erhellt, dass Ober- und Verwaltungsgericht nicht nur als

oberste kantonale Instanz, sondern überwiegend auch als zweite bzw. dritte

Instanz tätig sind. Die teilweise Tätigkeit als erste und einzige Gerichts-

bzw. Rechtsmittelinstanz vermag aufgrund ihres Umfangs in der

Grössenordnung von zehn Prozent daran nichts zu ändern. Demgegenüber ist das Sozialversicherungsgericht

zwar ebenfalls als oberste kantonale Gerichtsinstanz, gleichzeitig jedoch als

einzige Rechtsmittelinstanz tätig. Das im Sozialversicherungsrecht vorgesehene

Einspracheverfahren lässt sich mit dem im Verwaltungsrecht teilweise vorgesehenen

verwaltungsinternen Rekursverfahren nicht vergleichen. Ersteres ist nicht Teil

des Rechtsmittelverfahrens, sondern des erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahrens, was sich schon aus der Stellung von Art. 52 ATSG im

mit "Sozialversicherungsverfahren" überschriebenen zweiten Abschnitt

des vierten Kapitels des ATSG und aus dem Umstand, dass das rechtliche Gehör

erst im Einspracheverfahren gewährt werden muss, ergibt (vgl. auch Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2009, Art. 52 N. 2, 8). Demgegenüber

schreibt die Kantonsverfassung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine

"wirksame Überprüfung" vor, was ausschliesst, dass sich der gleiche

Verwaltungsträger im Rekursverfahren noch einmal mit der Sache befasst (Häner,

Art. 77 N. 7 ff. mit Hinweisen).

4.5

Nach dem

Gesagten bestehen zwischen den obersten kantonalen Gerichten in funktioneller

Hinsicht erhebliche Unterschiede. Die Festlegung der Besoldung der Mitglieder

des Sozialversicherungsgerichts erfolgte in Lohnklasse 27 und damit zwar tiefer

als die Besoldung der Mitglieder von Ober- und Verwaltungsgericht, aber höher

als die übliche Besoldung der Mitglieder der Bezirksgerichte. Mit der

Anknüpfung an das funktionelle Kriterium hat der Beschwerdegegner von seinem

Recht Gebrauch gemacht, den für die Besoldung der Richterinnen und Richter massgebenden

Anknüpfungspunkt zu bestimmen. Da er dabei auf Unterschiede zwischen den

einzelnen Instanzen Rücksicht genommen hat, ist in der damit verbundenen

Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts in Lohnklasse 27 im

Verhältnis zu den Mitgliedern von Ober- und Verwaltungsgericht keine

rechtsungleiche oder willkürliche Behandlung zu erblicken. Das Bundesgericht

hat denn auch eine Abstellung auf einen unterschiedlichen Status und somit

einen rein funktionellen Unterschied als zulässig erachtet (vgl. BGE 121

I 102 E. 4d).

Es kann demnach offen bleiben, ob das

Sozialversicherungsrecht im Vergleich mit dem Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht

weniger umfangreich bzw. weniger anspruchsvoll ist und sich deshalb eine

ungleiche Behandlung ebenfalls rechtfertigen würde.

4.6

Es bleibt

zu prüfen, ob die begründete Differenzierung aufgrund ihres Ausmasses zulässig

ist (vgl. BGE 129 I 161 E. 3.4; BGr, 29. Mai 2009,1C_295/2008,

E. 2.7). Die Löhne der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts liegen

um fast 13 % tiefer als diejenigen der Mitglieder des Ober- und des

Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht hat Lohnunterschiede von 21.7 %

zwischen Primar- und Orientierungsschullehrern (BGE 121 I 49

E. 4c), von 6.6 % zwischen Hauptlehrern und Lehrbeauftragten an Kantonsschulen

(BGE 121 I 102 E. 4d), von 8 % bis 9 % zwischen

Logopädinnen mit Lehrerpatent und solchen mit Matur als Grundausbildung (BGE 123

I 1 E. 6e), von 31.6 % zwischen der Haupttätigkeit und einer Stellvertretung

bei Kindergärtnerinnen (BGE 129 I 161 E. 3.5) sowie von rund

20.

% zwischen der Tätigkeit als Sportlehrer und als Englischlehrer (BGr,

28.

Juni 2011,8C_991/2010, E. 9) als zulässig erachtet (vgl. auch

die Hinweise auf unveröffentlichte Entscheide in BGr, 21. März 2000,

2P.369/1998, ZBl 102/2001, S. 265, E. 3d). Entsprechend ist der

vorliegende Unterschied zwischen der Besoldung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts

und derjenigen der Mitglieder von Ober- bzw. Verwaltungsgericht von rund

13.

% zwar als erheblich, im Hinblick auf den funktionellen Unterschied

aber als verfassungsrechtlich vertretbar zu beurteilen.

4.7

Der

Einwand der Beschwerdeführenden, die mit Sozialversicherungsrecht befassten

Richtenden würden in anderen Kantonen und insbesondere auch auf Bundesebene

gleich besoldet wie ihre mit Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht befassten

Kolleginnen und Kollegen, vermag nicht durchzudringen: Der Anspruch auf

rechtsgleiche Behandlung erstreckt sich nur auf das gleiche Gemeinwesen.

Entsprechend liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes vor, wenn in

verschiedenen Kantonen bzw. im Bund dieselbe Rechtsfrage bei gleichem

Sachverhalt unterschiedlich beurteilt wird (BGE 133 I 249

E. 3.4, 121 I 49 E. 4c).

In diesem Sinne verneint das Bundesgericht auch einen

Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch unterschiedliche kantonale

Behörden, jedenfalls dann, wenn diese nicht gleichgeordnet sind bzw. nicht

der gleichen Aufsicht unterstehen (BGE 121 I 49 E. 3c; BGr,

25.

Februar 2002,2P.283/2001, E. 5.1.1 f.). Demnach können die

Beschwerdeführenden auch aus der gleichen Einreihung der Gerichtsschreiberinnen

und Gerichtsschreiber an Ober-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsgericht

nichts für sich ableiten. Die Festlegung der Besoldung der Mitglieder des

Sozialversicherungsgerichts obliegt dem Beschwerdegegner, die Festlegung der

Besoldung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der obersten

kantonalen Gerichte demgegenüber dem Regierungsrat bzw. dem Plenarausschuss

der obersten Gerichte (vgl. §§ 1 und 56 Abs. 3 des

Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS 177.10] sowie

Anhang I der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999

[VVPG, LS 177.111] und § 4 in Verbindung mit dem Anhang der

Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom

26.

Oktober 1999 [LS 211.21]). Da demnach unterschiedliche Behörden,

die einerseits nicht gleichgeordnet sind und anderseits keiner einheitlichen

Aufsicht unterstehen, die Besoldungen festlegen, vermag die Rüge der rechtsungleichen

Behandlung auch in dieser Hinsicht nicht durchzudringen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, der Generalsekretär des Sozialversicherungsgerichts

sei in Lohnklasse 28 und damit eine Klasse höher als die Mitglieder des

Gerichts eingestuft. Dies zeige, dass die unterschiedliche Besoldung nicht nur

ungerechtfertigt sei, sondern zu absurden Resultaten führe und schlicht willkürlich

sei. Soweit hinsichtlich der höheren Einstufung des Generalsekretärs eine

Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gerügt wird, kann auf das vorgängig

unter 4.7 Abs. 2 Ausgeführte verwiesen werden: Auch die Festlegung der Besoldung

eines Generalsekretärs liegt in der Kompetenz des Regierungsrates bzw. der

obersten Gerichte. Zu prüfen bleibt die Rüge der Verletzung des Willkürverbots.

5.2

Ein Erlass

ist willkürlich, wenn er sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt oder

sinn- und zwecklos ist (BGE 134 I 23 E. 8, 129 I 1

E. 3). Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar

ist, mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz in krasser Weise verletzt

oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140

E. 5.4, 131 I 467 E. 3.1; Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9

BV], Bern 2005, N. 16 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 8 ff. [je mit

weiteren Hinweisen]).

5.3

Der

Generalsekretär des Sozialversicherungsgerichts ist in Lohnklasse 28

eingereiht. Dies entspricht der im kantonalen Recht vorgesehenen Einreihung der

Generalsekretäre der Departemente, welche von den obersten Gerichten für ihre

Generalsekretäre übernommen wurde (vgl. Anhang I VVPG; Finanzdirektion des

Kantons Zürich, Personalamt, Handbuch vereinfachte Funktionsanalyse, 2010,

Griff 11). Die Einreihung des Generalsekretärs des Sozialversicherungsgerichts

in die gleiche Lohnklasse wie bei den übrigen Generalsekretären erscheint im

Hinblick auf die vergleichbare Tätigkeit in dieser Funktion jedenfalls als vertretbar.

Dass damit eine höhere Einstufung des Generalsekretärs als der Richterinnen und

Richter am Sozialversicherungsgericht verbunden ist, führt noch nicht zur

Willkür bei der Festsetzung der Besoldung: Die Tätigkeit des Generalsekretärs,

der nicht an den Urteilen des Gerichts mitwirkt, unterscheidet sich in

erheblichem Masse von der Tätigkeit der Gerichtsmitglieder. Allein die

Tatsache, dass der Generalsekretär der Geschäftsleitung des

Sozialversicherungsgerichts unterstellt ist (vgl. § 8 der Verordnung

über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts vom

26.

Oktober 2004, LS 212.811), führt noch nicht dazu, dass eine

höhere Einstufung des Generalsekretärs im Vergleich zu den Mitgliedern der Geschäftsleitung

in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Aufgrund der unterschiedlichen

Tätigkeitsbereiche ist diese Situation nicht mit derjenigen eines fachlichen

Vorgesetzten zu vergleichen, der tiefer eingestuft ist als der ihm gegenüber

fachlich weisungsgebundene Untergebene. Zudem führt die höhere Lohnklasse des

Generalsekretärs nicht unbedingt zu einer tatsächlich höheren Besoldung:

Während die Richtenden ab Lohnstufe 17 der Lohnklasse 27 einzureihen sind,

stehen für die Einreihung des Generalsekretärs sämtliche Lohnstufen der Lohnklasse

28.

zur Verfügung. Eine ähnlich hohe Besoldung wie Richtende im ersten

Dienstjahr erreicht der Generalsekretär erst bei einer Einstufung in Lohnstufe

12.

(von 27 zur Verfügung stehenden Lohnstufen). Der seit Betriebsaufnahme des

Sozialversicherungsgerichts tätige Generalsekretär (vgl. RB SVG 1995

S. 22) wird denn auch in einem von den Beschwerdeführenden ins Recht

gelegten Artikel des Landboten dahingehend zitiert, dass seine Entlöhnung

geringer sei als die durchschnittliche Entlöhnung der Richtenden am Sozialversicherungsgericht.

Die Rüge zielt schliesslich auch deshalb ins Leere, weil die Festlegung der

Besoldung des Generalsekretärs nicht dem Beschwerdegegner, sondern den obersten

Gerichten obliegt und diese gegebenenfalls die Besoldung anzupassen hätten.

Im Übrigen hätte die Feststellung, dass die Besoldung des

Generalsekretärs durch den Regierungsrat bzw. die obersten Gerichte

willkürlich festgesetzt wurde, jedenfalls nicht zur Folge, dass die Besoldung

der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts anzuheben wäre, sondern dass die

Besoldung des Generalsekretärs anzupassen wäre. Die Einreihung des

Generalsekretärs ist jedoch nicht Teil dieses Verfahrens und die

Beschwerdeführenden wären zu einer entsprechenden Rüge im Übrigen mangels

Betroffenheit nicht legitimiert.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Beschluss

des Kantonsrats über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des

Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2011 abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen und können diese keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17

Abs. 2 VRG).

Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich in erster Linie

nach dem Streitwert (§ 2 f. der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.252]). Die

Beschwerdeführenden verlangen vorliegend eine Einreihung in der Lohnklasse 29

statt der Lohnklasse 27, was bei einer Vollstelle je nach Lohnstufe einer

jährlichen Lohnverbesserung zwischen Fr. 31'587.- und Fr. 34'548.- entspricht.

Bei noch andauernden Dienstverhältnissen ergibt sich der Streitwert aus den

Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht

zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des

Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 80b N. 3). Die Beschwerde wurde am 15. April 2011 erhoben; die

angefochtene Verfügung entfaltet ihre Wirkung ab dem 1. Januar 2011. Die

Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts sind auf eine feste Amtsdauer

gewählt, die bis am 30. Juni 2013 dauert (vgl. ABl 2007, 1124). Die

Zahl der Stellen für ordentliche Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts

liegt bei 900 Stellenprozenten (vgl. Beschluss des Kantonsrates über die

Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sozialversicherungsgerichts vom

19.

Juni 2000 [LS 212.84]). Auf dieser Grundlage ist der Streitwert

zwischen Fr. 710'000.- und Fr. 780'000.- festzulegen. Eine Kostenlosigkeit

des Verfahrens nach § 65a Abs. 3 VRG kommt demnach nicht in Frage.

Davon wäre im Übrigen auch dann abzusehen, wenn jeder der Beschwerdeführenden

mit seinem Streitinteresse einzeln betrachtet würde.

Nach Art. 13 Abs. 5 GlG sind das öffentlichrechtliche

Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeiten um angebliche Verletzung des

Geschlechtergleichbehandlungsgebots kostenlos. Die Beschwerdeführenden rügen

vorliegend unter anderem Geschlechtsdiskriminierung. Dies kann zwar nicht zur

völligen Kostenlosigkeit des Verfahrens führen, da sich die Beschwerdeführenden

nicht nur auf das Gleichstellungsgesetz abstützen; es hat jedoch eine Reduktion

der auferlegten Kosten zur Folge. Weil die Beschwerde in erster Linie eine Verletzung

des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots rügt und die Rüge der Geschlechtsdiskriminierung

bereits daran scheitert, dass kein typisch weibliches Berufsbild vorliegt,

rechtfertigt sich, 3/10 der Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im

Hinblick auf das gemeinsame Vorgehen, namentlich die gemeinsame Mandatierung

eines Rechtsvertreters, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung füreinander zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 14

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

Der Beschwerdegegner stellte mit der Beschwerdeantwort ein

Ausstandsbegehren gegen das gesamte Verwaltungsgericht, auf welches der

Abteilungspräsident mit Verfügung vom 15. Juli 2011 nicht eintrat. Über

die Kostenverlegung für Zwischenentscheide ist im Rahmen des Endentscheids zu

befinden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 29). Da der Beschwerdegegner

mit seinem Ausstandsbegehren nicht durchdrang und diesbezüglich als unterliegend

zu betrachten ist, sind ihm die damit verbundenen Gerichtskosten aufzuerlegen.

7.2

Der

Beschwerdegegner verlangt mit seiner Beschwerdeantwort die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung

zu. Vor allem grössere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie

Verwaltungsstreitsachen selber bewältigen können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 19 f.). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb

abzusehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 20'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander zu je 1/20 und dem Beschwerdegegner zu 1/20 auferlegt sowie zu 6/20

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …