AN.2011.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2011.00004
28. Februar 2012Deutsch25 min
(URT.2012.14061)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
AN.2011.00004
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Abteilungspräsident Martin Zweifel,
Abteilungspräsident Jso Schumacher, Abteilungspräsident Lukas Widmer,
Ersatzrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Wassergebühren,
hat
sich ergeben:
I.
Am 20. Juni 2011 verabschiedete die
Gemeindeversammlung von B eine neue Verordnung über die kommunalen
Wasserversorgungsanlagen sowie eine dazugehörige Tarifordnung. Nach der
Verordnung werden die Grundgebühren für die Wasserversorgung neu nicht mehr nach
der Anzahl der Bewohner einer Liegenschaft, sondern nach der Nenngrösse des
Wasserzählers berechnet. Zudem wird eine Mengengebühr erhoben, die vom
tatsächlichen Wasserverbrauch abhängig ist und ungefähr die Hälfte der gesamten
Benutzungsgebühr ausmacht. Schliesslich wird in der Verordnung festgehalten,
dass die Gebühr auch bei unbeabsichtigten Wasserverlusten zu begleichen ist.
II.
A ersuchte den Bezirksrat C mit Gemeindebeschwerde vom
24. Juni 2011 um Aufhebung bzw. Änderung der genannten Neuregelungen. Er beanstandete
dabei unter anderem das Verhältnis von Grund- und Mengengebühr sowie die
Tatsache, dass für die Berechnung der Grundgebühr jeweils auf den grössten bei
einem Bezüger installierten Wasserzähler abgestellt werde. Der Bezirksrat wies
die Beschwerde mit Beschluss vom 1. September 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. September 2011 am
Verwaltungsgericht verlangte A die Aufhebung des Bezirksratsentscheids. Dabei
erneuerte er im Wesentlichen die bereits vor Bezirksrat gestellten Anträge. Auf
die Anträge im Einzelnen wird bei der Erörterung des Streitgegenstands
zurückzukommen sein.
Der Bezirksrat C verzichtete mit Schreiben vom
6. Oktober 2011 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B hielt in ihrer am
21. Oktober 2011 versandten Beschwerdeantwort sowohl an der Verordnung
über die kommunalen Wasserversorgungsanlagen als auch an der Tarifordnung fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Aufgrund
von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das
Verwaltungsgericht Beschwerden gegen kommunale Erlasse. Beim Entscheid des
Bezirksrats über die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin erlassenen
Verordnung über die kommunalen Wasserversorgungsanlagen (im Folgenden kurz:
Verordnung) sowie der dazu gehörigen "Tarifordnung Wasser" (im
Folgenden kurz: Tarifordnung) handelt es sich demzufolge um zulässige Anfechtungsobjekte.
1.2 Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bei Erlassen genügt die
minimale Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Regelung früher oder später einmal unmittelbar berührt und dadurch in
schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 136 I 49 E. 2.1;
vgl. auch BGr, 19. März 2010,2C_88/2009, E. 1.1). Diese für das
Verfahren vor Bundesgericht geltende Regel ist im Grundsatz auch im kantonalen
Verfahren massgebend (vgl. Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, BGG).
Der Beschwerdeführer wohnt
in der Gemeinde, die die angefochtene Verordnung erliess. Damit kommt die Verordnung
bei ihrem Inkrafttreten auf ihn zur Anwendung. Der Beschwerdeführer ist in
diesem Zusammenhang auch dazu berechtigt, eine allfällige Benachteiligung von
Mietern durch die fragliche Verordnung geltend zu machen. Auch wenn er momentan
nicht Mieter einer Liegenschaft sein sollte, besteht doch immerhin die minimale
Wahrscheinlichkeit, dass er in einer solchen Eigenschaft eines Tages von der
Verordnung betroffen sein könnte. Er ist deshalb zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde in der
Sache zu behandeln.
1.4 Der
vorliegende Entscheid wird in Fünferbesetzung getroffen (§ 38a Abs. 1
VRG). Da die angefochtene Verordnung öffentliches Recht betrifft, setzt sich
der Spruchkörper vollumfänglich aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts
zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.2 des Plenarbeschlusses des
Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2011 (ABl 2011, 1741 ff., 1742).
2.
2.1 Die am
Anfang der Beschwerdeschrift gestellten Anträge sind im Gegensatz zu jenen im
Rekursverfahren teilweise relativ allgemein gehalten. Damit ist zunächst der
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen. Dabei ist vom Grundsatz
auszugehen, dass bei Laienbeschwerden Anträge nicht zwingend als förmliche
Begehren gekennzeichnet sein müssen; es genügt vielmehr, wenn sie sich
eindeutig und klar aus der Begründung ergeben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 54 N. 3 am Ende).
2.2 In der
Beschwerdeschrift sind zum Teil Vorschläge enthalten, wie die Verordnung
ebenfalls ausgestaltet werden könnte. Der Beschwerdeführer kann daraus insoweit
nichts ableiten, als er sich damit nicht auf einen konkreten Antrag bezieht.
2.3 Der
Beschwerdeführer verlangt in materieller Hinsicht zunächst, dass die Gebühren
nach dem Verursacherprinzip festzusetzen seien. Wie sich aus der Begründung der
Beschwerdeschrift ergibt, ist damit gemeint, dass sich die Benutzungsgebühr zu
80 Prozent aus einer Grundgebühr und zu 20 Prozent aus
Verbrauchsgebühren zusammensetzen sollte. Der Beschwerdeführer verlangt demnach
eine teilweise Aufhebung bzw. Änderung der Tarifordnung, soweit sie die
Grundgebühr aus seiner Sicht zu tief ansetzt.
2.4 Der
Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Wie sich
aus seiner Begründung ergibt, beantragt er eine Aufhebung bzw. Änderung der
Verordnung in der Art und Weise, dass bei einem ungewollten Wasserverlust nur
die effektiven Kosten der Wasserversorgung verrechnet werden.
2.5 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Bemessung der Grundgebühr nach
der Grösse des Wasserzählers zu Rechtsungleichheiten führe. In diesem Zusammenhang
verlangt er sinngemäss, dass die Grundgebühr nach der Anzahl der Wasser beziehenden
Personen zu verrechnen sei.
2.6 Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich jene Bestimmungen in der Verordnung
und der Tarifordnung, die bei der Berechnung der Grundgebühr auf den grössten
installierten Wasserzähler abstellen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher
Hinsicht zunächst sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist diese Rüge als erste zu
behandeln.
3.1 Der
Beschwerdeführer reichte am 12. Juli 2011, das heisst innerhalb der für
die Einreichung der Gemeindebeschwerde laufenden Frist, ein Ergänzungsschreiben
zu seiner Beschwerde ein. Darin äusserte er sich zur Gebührenberechnung der
Beschwerdegegnerin. In seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht macht er
geltend, dass der Bezirksrat diese Argumente nicht berücksichtigt habe.
Aufgrund von § 28 Abs. 1 VRG müssen die
Rekursinstanzen ihre Entscheide begründen. Die Begründungspflicht ergibt sich
letztlich aus dem Gehörsanspruch in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) und dem daraus fliessenden Recht auf Beachtung
rechtlicher und tatsächlicher Vorbringen. Indem Behörden und Gerichte ihre
Entscheide zureichend begründen müssen, können die Verfahrensbeteiligten
ersehen, dass ihre Eingaben auch tatsächlich berücksichtigt wurden.
Ein Entscheid muss so begründet sein, dass sich die
unterlegene Verfahrenspartei über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann
(BGE 135 III 513 E. 3.6.5). Die Begründung muss sich jedoch nicht mit
jedem Einwand ausdrücklich auseinandersetzen und jedes einzelne Parteivorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3). Es
genügt mithin, dass der Betroffene erkennen kann, weshalb sein Rechtsmittel
abgewiesen wurde, und den Entscheid sachgerecht anfechten kann.
Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Entscheid
eingehend mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Kostenaufteilung
rechtlich zulässig vorgegangen war. Dabei setzte sie sich insbesondere auch mit
dem Abstellen auf die Nenngrösse des Wasserzählers und damit mit den im
Schreiben vom 12. Juli 2011 erhobenen Einwänden auseinander. Auch wenn
sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit jedem Vorbringen im Einzelnen
auseinandersetzte, wird aus ihrer Begründung insgesamt erkennbar, dass sie die
vom Beschwerdeführer nachgereichte Argumentation zur Kenntnis nahm und bei
ihrem Entscheid berücksichtigte. Die Vorinstanz hat damit weder ihre Begründungspflicht
noch ihre Pflicht zur Berücksichtigung der von den Parteien vorgetragenen Rügen
verletzt.
3.2 Die
Vorinstanz stellte die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Vernehmlassung
dem Beschwerdeführer mit dem Vermerk zu, dass damit der ordentliche
Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer leitet daraus offenbar
ab, dass seine am Vortag eingereichte ergänzende Argumentation im
Rekursentscheid keine Berücksichtigung mehr fand. Dies ist unzutreffend. Wie
Sachverhalt
sich aus der vorangehenden Erwägung ergibt, hat sich die Vorinstanz mit den
erhobenen Rügen rechtsgenügend auseinandergesetzt. Es wurden keine Eingaben aus
dem Recht gewiesen. Mit der Anzeige des Abschlusses des Schriftenwechsels hat
die Vorinstanz den Gehörsanspruch insoweit nicht verletzt. Wie die Rüge zu beurteilen
wäre, dass eine Verfahrenspartei aus ihrer Sicht durch eine wie im vorliegenden
Fall redigierte Anzeige über den Abschluss des Schriftenwechsels von weiteren
Eingaben abgehalten wurde, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht als
Erstes, dass die Gebühren anders aufgeteilt werden müssen.
4.1 Die Kosten
der Wasserversorgung werden gemäss Art. 67 der Verordnung unter anderem
über eine einmalige Anschlussgebühr sowie jährlich wiederkehrende Benutzungsgebühren
gedeckt. Letztere setzen sich aus einer Grund- und einer Mengengebühr zusammen
(Art. 77 der Verordnung). Die Grundgebühr bemisst sich nach der Nenngrösse
des Wasserzählers und beträgt Fr. 43.- pro Kubikmeter pro Stunde
(Art. 78 Abs. 1 der Verordnung in Verbindung mit der Tarifordnung).
Die Beschwerdegegnerin errechnete, dass sie mit einem solchen Ansatz aufgrund
der in der Gemeinde installierten bzw. zu installierenden Zähler rund
Fr. 45'000.- pro Jahr einnehmen würde.
Die Mengengebühr beträgt laut der Tarifordnung
83 Rappen pro Kubikmeter. Sie wird aufgrund des am Wasserzähler
abgelesenen Verbrauchs errechnet (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung). Die
Beschwerdegegnerin ging von einem jährlichen Verbrauch von rund
54'000 Kubikmetern aus. Nach ihren Berechnungen entsprechen die Einnahmen
aus den Mengengebühren damit ungefähr jenen aus den Grundgebühren. Der Ertrag
aus den Benutzungsgebühren verteilt sich damit anders gesagt gleichmässig auf
Grund- und Mengengebühren. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die
Auffassung, dass die Grundgebühren einen höheren Anteil, nämlich
80 Prozent, ausmachen müssten.
4.2 Wie aus
dem Votum eines Gemeinderatsmitglieds an der Gemeindeversammlung hervorgeht,
wollte die Beschwerdegegnerin mit der Festsetzung eines Anteils von je
50 Prozent Grund- und Mengengebühren das Wassersparen fördern. Somit lag
dem von der Beschwerdegegnerin ausgearbeiteten Gebührenmodell der Gedanke des
haushälterischen Umgangs mit dem Trinkwasser und damit ein in der Rechtsordnung
anerkanntes öffentliches Interesse zugrunde (vgl. § 26 des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991, WWG). Änderte man die
Verordnung dahingehend ab, dass der Anteil der Mengengebühr vermindert würde,
wäre der Sparanreiz für die Wasserbezüger geringer. Gemäss den Berechnungen des
Beschwerdeführers betrüge nach seinem Modell der 80/20-Aufteilung der Kubikmeterpreis
ungefähr 50 Rappen weniger als bei dem von der Gemeindeversammlung
verabschiedeten Modell. Dieser Unterschied ist beträchtlich und würde folglich
den Anreiz zu Einsparungen beim individuellen Wasserverbrauch verringern. Dass
aufgrund anderer von der Beschwerdegegnerin erlassener Verordnungen weitere
Gebühren anfallen, ist dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
grundsätzlich unbeachtlich. Ausschlaggebend ist, dass die Bewohner durch die
verabschiedete Verordnung zum Wassersparen angehalten werden. Damit liegen für
das von der Beschwerdegegnerin verabschiedete Gebührenmodell sachliche und
nachvollziehbare Gründe vor.
Soll mit einer Gebühr unter anderem auch Verhaltenslenkung
erreicht werden, darf sie weder so hoch noch so tief angesetzt werden, dass sie
ihr Lenkungsziel verfehlt. Zu hohe oder zu tiefe Gebühren können ungeeignet
sein, die angestrebte Anreizwirkung zu erreichen und so letztlich dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 5 Abs. 2 BV widersprechen
(vgl. Thomas Kappeler, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen umweltpolitisch
motivierter Lenkungsabgaben, Zürich 2000, S. 29). Es ist im vorliegenden
Fall freilich nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht
dargetan, inwiefern mit einem Kubikmeterpreis von 83 Rappen das Ziel der
Verhaltenssteuerung verfehlt würde. Hinzu kommt, dass mit der vorliegend zu
beurteilenden Gebühr nicht vorrangig oder jedenfalls nicht ausschliesslich die
Verhaltenssteuerung bezweckt wird, sondern die Deckung der Kosten für die
Wasserversorgung (vgl. Art. 66 ff. der Verordnung). Dem Gebührentarif
lagen damit verschiedene Motive zugrunde, denen im Rahmen der Gebührenverteilung
gebührend Rechnung getragen wurde.
4.3 Nach
Ansicht des Beschwerdeführers muss die Mengengebühr tiefer angesetzt werden.
Die von der Beschwerdegegnerin gewählten Tarife verstossen nach seiner
Argumentation gegen das Gebot der Rechtsgleichheit.
Für andere Gebührenmodelle als das von der Beschwerdegegnerin
gewählte Modell mögen ebenfalls sachliche Gründe bestehen. Dies zu prüfen ist
jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Die Gemeinden verfügen bei den
Modalitäten der Gebührenerhebung innerhalb der verfassungsrechtlichen
Kostenbemessungsgrundsätze und des sonstigen übergeordneten Rechts vielmehr
über beträchtliches Ermessen und damit über Autonomie (vgl. BGr,
29. August 2003,2P.117/2003, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht hat nur
zu erwägen, ob die für die Gebührenerhebung massgeblichen Grundsätze
eingehalten wurden, nicht dagegen, ob es seinerseits ein anderes Gebührenmodell
für passender erachtet. Eine Aufhebung der vom Beschwerdeführer beantragten
Normen ist deshalb nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verstoss gegen
übergeordnetes Recht vorliegt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wie von der
Beschwerdegegnerin anlässlich der Gemeindeversammlung und von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt, hat jedes Gebührenmodell Gewinner
und Verlierer. Wenn man die Grundgebühr tief hält, begünstigt das beispielsweise
jene, die für ein Jahr verreisen und ihre Wohnung oder ihr Haus in dieser Zeit
unbewohnt zurücklassen. Tiefe Mengengebühren kommen dagegen tendenziell eher
Familien mit einem grossen Wasserverschleiss oder Grossverbrauchern wie zum
Beispiel Unternehmen zugute. Wenn durch höhere Mengengebühren (landwirtschaftliche)
Betriebe im Vergleich zu kleinen Haushalten stärker belastet werden, wäre dies
nur dann zu beanstanden, wenn dadurch eine verbotene Ungleichbehandlung
entstünde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da nicht ersichtlich ist,
inwieweit sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung
aufdrängen würde. So sind die Möglichkeiten, Wasser zu sparen, je nach Bezüger
kleiner oder grösser. In Betrieben mögen gewisse Verrichtungen notwendig sein,
bei denen die Möglichkeiten zur Reduktion des Wasserkonsums geringer sind.
Entscheidend ist jedoch, dass letztlich jeder Bezüger die Möglichkeit hat, weniger
Wasser zu verbrauchen. Auch Landwirten ist es zuzumuten, durch geeignete Massnahmen
ihren Wasserverbrauch zu reduzieren (etwa durch den Einsatz verlustarmer Bewässerungsmethoden).
Ein gesonderter "Landwirtschaftstarif" ist demnach aufgrund der
verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall nicht
erforderlich. Die Rüge der Verletzung des Differenzierungsgebots erweist sich
demnach als unbegründet.
4.4 Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Äquivalenzprinzips.
Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im
Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert
der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (BGE 126 I 180
E. 3a/bb). Das Prinzip ist die abgaberechtliche Konkretisierung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie des Willkürverbots. Es verlangt nicht,
dass Gebühren in jedem Einzelfall exakt dem Verwaltungsaufwand bzw. dem Nutzen
entsprechen, den die staatliche Leistung dem Pflichtigen bringt. Schematische,
auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Bewertungsmassstäbe
sind deshalb zulässig, solange sie nicht zu sachlich unhaltbaren oder
rechtsungleichen Ergebnissen führen. Bei periodischen Benützungsgebühren
verlangt das Bundesgericht, dass diese – dem Wesen dieser Abgabe entsprechend –
nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung erhoben werden (BGr,
23. Dezember 1996, ZBl 99/1998, S. 239 E. 5d S. 244).
Wasser- und Abwassergebühren müssen deshalb die effektiv bezogenen Leistungen
und damit den tatsächlichen Wasserverbrauch berücksichtigen (BGr,
29. August 2003,2P.117/2003 [= ZBl 104/2003 S. 533], E. 4.3.1).
Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass dieser Grundsatz insbesondere auch für
die Wasserversorgung gilt (VGr, 29. September 2004, VB.2004.00265,
E. 4.1.3 am Ende). Neben dem tatsächlichen Verbrauch darf nach der
Rechtsprechung sodann auch die Art und Weise des Verbrauchs berücksichtigt
werden (vgl. BGE 103 Ia 577 E. 7).
Das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
publizierte im Jahr 2007 zum finanziellen Führungssystem der Wasserversorgung
und Abwasserentsorgung eine Wegleitung
(www.awel.zh.ch/internet/baudirektion/awel/de/wasserwirtschaft/wasserversorgung/
empfehlungen.html). Darin gibt das Amt den Gemeinden Empfehlungen für die Berechnung
der Kosten der Wasserversorgung ab. Dabei weist es auf eine Berechnung des
Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs hin, wonach bei der Wasserversorgung
die Fixkosten rund 70 bis 90 Prozent der Gesamtkosten ausmachen
(Wegleitung, S. 15). Gemäss dem Verein ist es aber aus verschiedenen nicht
betriebswirtschaftlichen Gründen selten möglich, das den Fixkosten
entsprechende Preiselement der Grundgebühr entsprechend festzusetzen. Der
Verein empfiehlt deshalb, den Anteil der Grundgebühr auf 50 bis 80 Prozent
festzusetzen.
Indem die Beschwerdegegnerin den Anteil der Grundgebühren
auf rund 50 Prozent festsetzte, hielt sie sich an die Empfehlungen des Vereins
des Gas- und Wasserfachs sowie jene des Amts für Abfall, Wasser, Energie und
Luft. Es ist jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht
ersichtlich, inwiefern mit der Umsetzung dieser Empfehlung das
Äquivalenzprinzip verletzt wurde. Aus dem Prinzip lässt sich kein Anspruch auf
Kongruenz von Gebühren- und Aufwandsverteilung ableiten. Verlangte man, dass
der Anteil der Grundgebühren stets jenem der Fixkosten zu entsprechen hätte,
wären die Behörden bei der Festlegung der Gebühren an die Aufteilung ihres
Aufwands gebunden. Damit dürften sie die von Verfassung- und Gesetzgeber
erlassenen Zielbestimmungen wie den Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit
natürlichen Ressourcen nicht mehr oder jedenfalls nicht gebührend berücksichtigen.
Zudem müsste das Verhältnis von Grund- und Benützungsgebühren periodisch der
Verteilung von Fix- und variablen Kosten angepasst werden. Die Höhe der
Benutzungsgebühren würde so von betriebswirtschaftlichen Faktoren und nicht von
der Berücksichtigung öffentlicher Interessen sowie verfassungsrechtlicher
Grundsätze abhängig gemacht. Solches entspricht weder dem Sinn noch dem Geltungsbereich
des Äquivalenzprinzips. Im Übrigen ist es eine Tatsache, dass die Fixkosten
nicht nur bei der Wasserversorgung, sondern auch bei der Abwasserentsorgung den
Hauptteil der Gesamtkosten ausmachen (vgl. Andrea Zadi, Vergleich der Wasser-,
Abwasser- und Abfallgebühren in den 50 grössten Städten der Schweiz, Bern
2011, Ziff. 3, www.preisueberwacher.admin.ch). Aus dem Äquivalenzprinzip
einen Anspruch auf Kongruenz von Gebühren- und Aufwandsverteilung ableiten zu
wollen, hiesse so letztlich, das ganze System der Gebührenerhebung im Bereich
der Erbringung öffentlicher Leistungen auf der Verfassung fremde Grundsätze zu
stellen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung bzw. Änderung
von Verordnungsbestimmungen in einer Art und Weise, dass bei einem ungewollten Wasserverlust
nur die effektiven Kosten der Wasserversorgung verrechnet werden.
5.1 Gemäss
Art. 55 der Verordnung haben Bezüger im Fall von Wasserverlusten bei Hausinstallationen
keinen Anspruch auf eine Reduktion des mittels des Wassermessers registrierten
Wasserverbrauchs. Die Bestimmung verdeutlicht die allgemeine Regelung von
Art. 79 Abs. 1 der Verordnung, wonach sich die Benutzungsgebühr unter
anderem nach dem Verbrauch bestimmt. Je höher der Verbrauch, desto höher fällt
auch die Gebühr aus. Aus welchen Gründen der Verbrauch steigt, ist nach der
Verordnung somit unerheblich.
5.2 Dass nicht
zwischen absichtlich und unbeabsichtigt bezogenem Wasser unterschieden wird,
erscheint nachvollziehbar. Eine Unterscheidung wäre zunächst aus praktischer
Sicht nur schwer durchzuführen. So wird sich der Bezüger, dessen Badewanne
während eines verlängerten Wochenendes überlief, auf den Standpunkt stellen,
dass er unbeabsichtigt Wasser bezog. Dasselbe wird derjenige geltend machen,
dessen Zuleitung leck lief. Behauptet werden könnte sodann auch, dass ein
Dritter Wasser vom Grundstück ableitete und für eigene Zwecke verwendete. Alle
diese Fälle lassen sich aus beweisrechtlicher Sicht nur schwer vom Normalfall
des "gewollten" bzw. "bewussten" Wasserverbrauchs abgrenzen.
Eine differenzierende Regelung dürfte deshalb in der Praxis mit erheblichen
Schwierigkeiten bei der Sachverhaltserhebung einhergehen. Die von der
Beschwerdegegnerin erlassene Regel hat demgegenüber den Vorteil der
Eindeutigkeit. Sie betont zudem die Verteilung der Verantwortung bei der
Wasserversorgung. Während die Gemeinde für den Unterhalt der
Wasserversorgungsanlagen und des Leitungsnetzes sowie die Wasserabgabe
einstehen muss, sind die Bezüger für den Unterhalt ihrer Haustechnikanlagen
verantwortlich (Art. 6 Abs. 3, 14, 37 und 43 der Verordnung). Wenn
sich Leitungslecks und ähnliche Beeinträchtigungen finanziell zuungunsten des
Bezügers auswirken, ist dies letztlich blosse Folge der Pflichtverteilung
gemäss der Verordnung über die Wasserversorgung. Das Verwaltungsgericht
entschied deshalb, dass auch ohne eine explizite Vorschrift der ungewollte
Wasserverbrauch vom Grundeigentümer zu entgelten ist, sofern der Verbrauch auf
ihn zurückzuführen ist (VGr, 26. August 1999, VB.1999.00178, E. 2b,
unveröffentlicht). Dass bei einem längerdauernden Verlust hohe Kosten anfallen
können, ist dabei hinzunehmen. Nach dem Gesagten ist jedenfalls im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens nicht ersichtlich, inwiefern dadurch das
Äquivalenzprinzip verletzt würde.
6.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die
Bemessung der Grundgebühr aufgrund des installierten Wasserzählers das
Äquivalenzprinzip verletze und zu Rechtsungleichheiten führe.
6.1 Gemäss
Art. 78 Abs. 1 der Verordnung bemisst sich die Grundgebühr nach der
Nenngrösse des Wasserzählers. Das Verwaltungsgericht entschied, dass letztere
Grösse für die Berechnung von Wasseranschlussgebühren verwendet werden
darf (VGr, 23. August 1979, ZBl 81/1980, S. 66 E. 4). Daraufhin
übertrug es diese Rechtsprechung in einem unveröffentlichten Entscheid auf die
Bemessung von Wasserbezugsgebühren (VGr, 3. April 1991,
VB.1991.00010, E. 5a). Mit der Grundgebühr wird nach dem genannten Urteil
nicht der tatsächliche Wasserbezug abgegolten, sondern die blosse Bezugsmöglichkeit.
Letztere hängt ihrem Umfang nach unter anderem von der Dimensionierung und der
Beschaffenheit der Anschlussleitungen ab. Nach dem genannten Entscheid ist es
deshalb unerheblich, ob die der Zählergrösse entsprechenden Spitzenwerte der
Wasserversorgung tatsächlich erreicht werden. Das Verwaltungsgericht
erachtete die Zählergrösse deshalb als sachliches Kriterium (VGr, 3. April
1991, VB.1991.00010, E. 5b).
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser
Rechtsprechung abgewichen werden sollte. Stärkere Wasserzuleitungen erfordern
einen entsprechend grösseren Unterhalt des gesamten Wasserversorgungssystems.
Es erscheint daher (weiterhin) sachgerecht, die Grundgebühr für die Benutzung
der Wasserversorgung von der Nennweite des Zählers abhängig zu machen. Eine
Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit ist von daher zu verneinen.
6.2 Der
Beschwerdeführer hält dafür, dass durch das Abstellen auf die Nenngrösse des
Wasserzählers das Äquivalenzprinzip verletzt wird. Letzteres erfordert freilich
wie bereits ausgeführt nicht, dass die Kosten für Leistungen der Verwaltung in
jedem Fall exakt dem Wert entsprechen, den die staatliche Leistung für
den Beitragspflichtigen hat (vorn E. 4.4). Vielmehr muss zwischen Kosten
und Wert ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Aus Gründen der
Verwaltungsökonomie sind Pauschalisierungen dabei in beschränktem Mass erlaubt.
Äquivalent im Sinn des Prinzips meint damit insofern nicht primär
"gleich", sondern "verhältnismässig" (Peter Bohley,
Gebühren und Beiträge, Tübingen 1977, S. 122). Treppenförmig abgestufte
Tarife sind mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien für die Erhebung von
Kausalabgaben folglich grundsätzlich vereinbar. In der Praxis sind sie denn
auch häufig anzutreffen; man denke bloss an die Erhebung unterschiedlicher
Preise je nach Anzahl der benützten Tarifzonen im öffentlichen Verkehr oder bei
nach Zeitfenstern abgestuften Parkgebühren. Mit der Vereinfachung wird
hingenommen, dass die Gebühr nicht den exakten Kosten entspricht. Ebenso wird
damit in Kauf genommen, dass der eine Gebührenpflichtige den anderen in
beschränktem Umfang quersubventioniert. Die Rechtsprechung lässt es darum
beispielsweise zu, dass für grosse Gerichtsverfahren höhere Beiträge
festgesetzt werden, um die Einbussen bei einfachen Verfahren zu kompensieren
(BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228). Wenn nach der Stärke der
Wasserzufuhr generalisiert wird, so ist dies vor diesem Hintergrund nicht zu
beanstanden.
6.3 Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts müssen bei nach der Nenngrösse des
Wasserzählers abgestuften Gebührentarifen die einzelnen Stufen in einem
sinnvollen, angemessenen Verhältnis stehen (VGr, 23. August 1979, ZBl
81/1980, S. 66 E. 7 am Ende).
Gemäss der Tarifordnung beträgt die Grundgebühr für einen
Kubikmeter pro Stunde Fr. 43.-. Die effektive jährliche Grundgebühr ergibt
sich aus der nachfolgenden Aufstellung:
Nennweite
in Zoll
Nennweite
in mm (DN)
Nennleistung
Qmax in Kubikmetern
pro Stunde
Jährliche Grundgebühr
½
15
3
Fr. 129.-
¾
20
5
Fr. 215.-
1
25
7
Fr. 301.-
1¼
32
12
Fr. 516.-
1½
40
20
Fr. 860.-
Erwägungen
2.
50.
30.
Fr. 1'290.-
2½
65.
70.
Fr. 3'010.-
3.
80.
110.
Fr. 4'730.-
Die Tarifordnung berücksichtigt, dass mit grösser
werdender Nennweite die kurzzeitig maximal mögliche Belastung des
Wasserzählers, mithin die Nennleistung (Qmax),
überproportional ansteigt. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Gebühr nicht
von der Nennweite des Wasserzählers, sondern von dessen Nennleistung
abhängig gemacht wird. Dabei stehen die Stufen im vorliegenden Fall in einem
sinnvollen, angemessenen Verhältnis. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden,
dass die Gebühren für die beiden grössten Nennleistungen im Vergleich zur
minimalen Grundgebühr relativ erheblich sind.
6.4
Wie der
Beschwerdeführer an sich zu Recht ausführt, wären auch andere Berechnungsarten
denkbar, so nach der Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen, der Wohnfläche,
des Gebäudevolumens, des Gebäudeversicherungswerts usw. Die in der Praxis anzutreffende
Vielfalt der Tarifarten ist denn auch beeindruckend (vgl. die Aufstellung bei Zadi,
S 4). Die Wahl für eine der Pauschalisierungsformen obliegt jedoch den
Gemeinden. Das Verwaltungsgericht greift in diese Wahlfreiheit nur dann ein,
wenn der Entscheid für einen bestimmten Modus zu Verstössen gegen
übergeordnetes Recht, insbesondere zu Rechtsungleichheiten führt. Dies ist
jedoch hier nicht der Fall.
6.5
Der
Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, dass durch das Abstellen auf
die Nennweite des Wasserzählers Mieter im Verhältnis zu Eigentümern ungleich
behandelt würden.
Gemäss Art. 57 Abs. 2 der Verordnung wird pro
Anschlussleitung bzw. pro Liegenschaft mit eigener Hausnummer in der Regel ein
Wasserzähler eingebaut. Die Wasserversorgung wird jedoch ausdrücklich für
zuständig erklärt, über Ausnahmen zu entscheiden. Wohnen mehrere Mieter in
einer Liegenschaft, können sie die Gemeinde somit um die Installation
zusätzlicher Zähler ersuchen. Dadurch werden sie zu Bezügern bzw.
"Kunden" im Sinn der Verordnung (vgl. deren Art. 4). Auf diese
Weise wird sichergestellt, dass der für die Bemessung der Grundgebühr
massgebende Wasserzähler der Zuleitung des Bezügers entspricht. Überdies wird
so die Mengengebühr entsprechend dem effektiven Verbrauch bemessen. Durch die
Zulassung solcher Wasserzähler für Mieter im Rahmen von Art. 57
Abs. 2 der Verordnung kann einer rechtsgleichen Behandlung der Benutzer
Rechnung getragen werden. Im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens ist
davon auszugehen, dass bei der Anwendung der Verordnung und insbesondere der
soeben zitierten Ausnahmebestimmung den massgebenden rechtlichen
Rahmenbedingungen Rechnung getragen wird. Für eine sich abzeichnende
rechtsungleiche Behandlung bestehen damit keine Hinweise.
6.6
Der
Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf das Verursacherprinzip. Dieses
kommt jedoch vom Fall der Ersatzvornahme abgesehen nur dann zur Anwendung, wenn
es rechtsatzmässig vorgesehen ist (vgl. Pierre Tschannen/Markus Müller/Ulrich
Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 56
N. 37). Es ist ein Kostenanlastungs-, nicht ein Kostenbemessungsprinzip.
Im Recht der öffentlichen Wasserversorgung kommt eine Berücksichtigung des
Verursachers nur insofern zum Tragen, als nach § 29 Abs. 2 WWG die
Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen kostendeckende
Anschluss- und Benutzungsgebühren erheben (vgl. VGr, 29. September 2004,
VB.2004.00265, E. 3.2; vgl. auch BGr, 8. November 2010,2C_722/2009,
E. 3.1). Es ist freilich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren etwas daraus ableiten könnte. Immerhin ist mit dem
Verursacherprinzip der Grundsatz verwandt, dass für die Bemessung von Kausalabgaben
keine sachfremden Kriterien verwendet werden dürfen. So darf zum Beispiel bei
einer Gebühr für die Entsorgung von Siedlungsabfällen der Frischwasserverbrauch
nicht berücksichtigt werden, da es an einem engen sachlichen Zusammenhang
zwischen dem Frischwasserverbrauch und der Abfallmenge fehlt (BGE 129 I
290.
E. 3.2 S. 297). Im vorliegenden Fall wurde dieser Grundsatz
jedoch nicht verletzt, da zwischen der Nennweite des Wasserzählers und dem
Wasserverbrauch wie bereits dargelegt durchaus ein sachlicher Zusammenhang
besteht.
7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass bei mehreren
Wasserzählern auf die Nennweite des grössten installierten Zählers abgestellt
wird. In diesem Zusammenhang macht er eine Verletzung des Äquivalenzprinzips
für jene Fälle geltend, in denen – wie offenbar bei ihm – auf Anordnung der
Beschwerdegegnerin eine grössere Leitung installiert wurde.
7.1
Gemäss
Art. 78 Abs. 2 der Verordnung ist für die Berechnung der Grundgebühr
jeweils der grösste Zähler ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer wurde
anlässlich der Umnutzung seiner Scheune laut seinen Angaben verpflichtet, einen
Löschwasserposten aufzustellen. Da dieser mit einer 1¼-Zoll-Leitung versorgt
wird, werden dem Beschwerdeführer die Kosten für die entsprechende Nennweite
verrechnet, mithin Fr. 516.-. Laut eigenen Angaben würde dem
Beschwerdeführer jedoch eine Leitung mit einem Durchmesser von ¾ Zoll
genügen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang jedenfalls
sinngemäss, dass er für die Kosten einer Leitung aufkommen müsse, die er gar
nicht regelmässig benützt.
Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fällt
unter den Begriff der Wasserversorgung im Sinn von § 25 WWG sowohl Trink-
als auch Löschwasser (VGr, 29. September 2004, VB.2004.00265,
E. 4.1). Eine trennscharfe Unterscheidung je nach Gebrauch des Wassers ist
schon deshalb nicht möglich, da bei Feuerwehreinsätzen grundsätzlich
Trinkwasser zu verwenden ist (Weisung des Regierungsrats zur Gesamtrevision des
Wasserrechts vom 10. Februar 1998, ABl 1988/I 675). Das Verwaltungsgericht
erkannte weiter, dass Wasserversorgungsanlagen jederzeit benutzbar sein müssen,
um ihren Zweck zu erfüllen (VGr, 29. September 2004, VB.2004.00265,
E. 4.2.1). Solche Anlagen müssen also nicht nur vorhanden, sondern auch
betriebsbereit sein. Dies erfordert ständigen Unterhalt. Mit der ständigen
Bereitstellung von Trink- bzw. Löschwasser, die nicht nur der Allgemeinheit,
sondern auch den privaten Grundeigentümern dient, erbringt die Gemeinde eine
Leistung, für die sie von den betreffenden Grundeigentümern eine Grundgebühr
einfordern kann. Dabei steht es dem Hauseigentümer nicht frei, ob er im
Brandfall die Löschwassereinrichtungen benützen will; die Feuerwehr ist bei
Bränden vielmehr verpflichtet, die vorhandenen Löschwassereinrichtungen,
insbesondere die Hydranten, zu benützen. Nach der Rechtsprechung löst bei
derartigen Sachverhalten nicht erst die tatsächliche Benützung der öffentlichen
Einrichtung die Gebührenpflicht aus. Auslöser ist vielmehr der Umstand, dass
die Gemeinde die betreffenden Einrichtungen zur Verfügung stellt und so
unterhält, dass eine Benützung jederzeit gewährleistet ist (VGr,
29.
September 2004, VB.2004.00265, E. 4.2.2). Grundeigentümer müssen
deshalb die Kosten für die Bereitstellung von Löschwasser mitfinanzieren. Es
ist von daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der
Gebührenerhebung auch auf solche Wasserleitungen abstellt, die aus Gründen des
Brandschutzes gelegt werden mussten. Eine rechtsungleiche Behandlung liegt von
daher nicht vor.
7.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass bei der Bemessung der Grundgebühr
generell auf die grösste Leitung abgestellt wird.
Pauschalisierungen sind wie bereits erwähnt aus Gründen
der Verwaltungsökonomie zulässig. Bei mehreren Wasserzählern sind verschiedene
Berechnungsarten denkbar. So kann darauf abgestellt werden, welcher
Wasserzähler allgemein bei Haushalten einer gewissen Grösse am häufigsten
verwendet wird, welcher Wasserzähler beim betreffenden Benutzer konkret am
häufigsten Verwendung findet, welche durchschnittliche Grösse die Wasserzähler
aufweisen usw. Auf den grössten installierten Zähler abzustellen heisst, die
Erhebung der Gebühr zu vereinfachen. Wenn die grösste installierte Leitung
insgesamt seltener oder nur in Ausnahmefällen benutzt wird, trifft dies den
Gebührenpflichtigen stärker, als wenn die Leitungen gleichmässig benutzt
werden. Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern das von der Beschwerdegegnerin
verwendete Kriterium deswegen unsachlich wäre. Es liegt deshalb weder ein
Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch das Äquivalenzprinzip vor.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Streitwert der
vorliegenden Beschwerde lässt sich nicht beziffern. Daher ist von der
allgemeinen Regel auszugehen, wonach bei der Bemessung der Gerichtsgebühr der
Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falls und das tatsächliche
Streitinteresse zu berücksichtigen sind (vgl. § 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 sowie auch deren § 4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 5'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…