AN.2012.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2012.00002
14. März 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14104)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
AN.2012.00002
Beschluss
der 3. Kammer
vom 14. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Zweifel,
Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Jso Schumacher, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hochwasserschutzverordnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am
13. Dezember 2011 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich,
(I) die Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom
14. Oktober 1992 (HWSchV) werde geändert, (II) die
Verordnungsänderung trete am 1. Februar 2012 in Kraft, (III) gegen
die Verordnungsänderung könne innert zehn Tagen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erhoben werden, wobei dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
werde, und (IV) dieser Beschluss, die Verordnungsänderung und die
Begründung würden im Amtsblatt veröffentlicht. Die Amtsblattpublikation
erfolgte am 6. Januar 2012.
Erwägungen
II.
A. Gegen
diese Verordnungsänderung erhoben der Zürcher Bauernverband sowie sechs
Einzelpersonen am 16. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
beantragten, (1) der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren,
(2) die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen sei aufzuheben und die
ordentliche Rechtsmittelfrist wiederherzustellen, (3) die vom Regierungsrat
am 13. Dezember 2011 verabschiedete Änderung der Hochwasserschutzverordnung
sei aufzuheben, (4) eventualiter seien §§ 15d–15g der Verordnung aufzuheben,
(5) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.
Aufgrund
dieser Beschwerde eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren AN.2012.00001.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 stellte der zuständige Abteilungspräsident
die aufschiebende Wirkung des Laufs der Beschwerdefrist und der Einreichung der
Beschwerde wieder her und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist von
20.
Tagen, um dem Verwaltungsgericht eine Ergänzung der Beschwerde
einzureichen. Zur Begründung führte der Abteilungspräsident aus, dass das
Interesse an der Rechtssicherheit und an einem geordneten Ablauf des Rechtsmittelverfahrens
insgesamt höher zu gewichten sei als jenes an der sofortigen Beseitigung
vorübergehender baulicher Nutzungsbeschränkungen, mit denen die Vorinstanz die
Dringlichkeit ihres Beschlusses bzw. die
kurzfristige Inkraftsetzung der Hochwasserschutzverordnung begründet habe. Die
Präsidialverfügung vom 27. Januar 2012 wurde von keiner Partei angefochten.
Das am 16. Januar 2012 eingeleitete Beschwerdeverfahren AN.2012.00001 ist
zurzeit beim Verwaltungsgericht hängig.
Am
17.
Februar 2012 wurde in der Offiziellen Gesetzessammlung des Kantons
Zürich ein Hinweis der Staatskanzlei vom 30. Januar 2012 darauf
publiziert, dass beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Änderung der
Hochwasserschutzverordnung und deren Inkraftsetzung auf den 1. Februar
2012.
hängig sei. Der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu. Über die
Inkraftsetzung der Verordnungsänderung werde zu einem späteren Zeitpunkt erneut
entschieden (OS 67, 39).
B. Am
6.
Februar 2012 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die vom Regierungsrat
am 13. Dezember 2011 beschlossene Änderung der Hochwasserschutzverordnung.
Er beantragte, (1) der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren,
(2) die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen sei aufzuheben und die ordentliche
Rechtmittelfrist wiederherzustellen, (3) das vorliegende
Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren AN.2012.00001 zu vereinigen,
(4) die Änderung der Hochwasserschutzverordnung vom 13. Dezember 2011
sei aufzuheben, (5) eventualiter seien §§ 15d–15g der Verordnung
aufzuheben, (6) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) zulasten des Regierungsrats.
Aufgrund
dieser Beschwerde eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren AN.2012.00002.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 gewährte der zuständige Abteilungspräsident
dem Regierungsrat Frist zur Stellungnahme zu den Beschwerdeanträgen 1 und
2.
sowie zur Frage der Wahrung der Beschwerdefrist.
Der
Regierungsrat beantragte am 20. Februar 2012, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu gewähren, die ordentliche Rechtsmittelfrist sei
wiederherzustellen und die Beschwerdefrist als gewahrt zu erachten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen einen
Erlass, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze.
1.2
Das
Dispositiv
Gericht entscheidet über Rechtsmittel gegen Erlasse in Fünferbesetzung (§ 38a
Abs. 1 VRG). Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht auf das
Rechtsmittel eintritt oder nicht, solange es sich – wie im vorliegenden Fall –
nicht um ein offensichtlich unzulässiges Rechtmittel handelt (vgl. § 38b Abs. 1
lit. a VRG). Da der angefochtene Regierungsratsbeschluss öffentliches
Recht betrifft, setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus Mitgliedern des
Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.2 des
Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2011.
1.3 Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben worden
ist.
2.
2.1 Unbestritten
ist, dass die im Regierungsratsbeschluss vom 13. Dezember 2011 angesetzte
zehntägige Beschwerdefrist am Tag nach der Amtsblattpublikation vom 6. Januar
2012 zu laufen begann (vgl. § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 2
VRG) und dass die vorliegende Beschwerde nicht innert dieser Frist, sondern
erst am 6. Februar 2012 erhoben wurde.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht indessen geltend, es sei nicht von einer zehntägigen, sondern
von einer 30-tägigen Beschwerdefrist auszugehen, weshalb er die Frist mit
seiner am 6. Februar 2012 eingereichten Beschwerde gewahrt habe. Im
Parallelverfahren AN.2012.00001 habe das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 27. Januar 2012 eine Wiederherstellung der
ordentlichen Beschwerdefrist angeordnet. Diese Fristwiederherstellung sei –
auch wenn keine entsprechende Mitteilung publiziert worden sei – gegenüber
jedermann rechtswirksam und habe zur Folge, dass auch andere Verordnungsadressaten
die Möglichkeit haben müssten, sich der Beschwerde anzuschliessen oder selbständig
Beschwerde zu führen. Dies müsse umso mehr gelten, als der Regierungsrat zu
Unrecht davon ausgegangen sei, dass Dringlichkeitsgründe vorlägen, die es
rechtfertigten, die Hochwasserschutzverordnung kurzfristig und unter Entzug der
aufschiebenden Wirkung allfälliger Rechtsmittel in Kraft zu setzen bzw. die
Rechtsmittelfrist auf zehn Tage zu verkürzen.
2.3 Der
Beschwerdegegner hält ebenfalls dafür, die ordentliche Beschwerdefrist sei als
wiederhergestellt bzw. die Beschwerde als rechtzeitig erhoben zu erachten. Er
begründet dies mit dem engen Zusammenhang zwischen den Beschwerdeverfahren
AN.2012.00001 und AN.2012.00002, der Ähnlichkeit der gestellten Begehren, dem
Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung sowie dem Interesse an
einem raschen Sachentscheid.
3.
3.1 Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ordnete das Verwaltungsgericht im Rahmen
der Präsidialverfügung vom 27. Januar 2012 im Verfahren AN.2012.00001
weder eine Wiederherstellung der ordentlichen Rechtsmittelfrist noch eine
Aufhebung oder Änderung der in Disp.-Ziff. III des Regierungsratsbeschlusses
vom 13. Dezember 2011 festgesetzten zehntägigen Beschwerdefrist an.
Vielmehr verfügte das Gericht lediglich, die aufschiebende Beschwerdewirkung werde
wiederhergestellt (Disp.-Ziff. 1), und den Beschwerdeführenden werde eine
Frist von 20 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde eingeräumt (Disp.-Ziff. 2).
3.2 Die
Präsidialverfügung vom 27. Januar 2012 enthält in Bezug auf die
Beschwerdefrist keine für nicht Verfahrensbeteiligte rechtswirksame Anordnung.
Es ist nicht einzusehen, weshalb Drittpersonen aus dem Umstand, dass das
Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden im Verfahren AN.2012.00001 eine
20-tägige Beschwerdeergänzungsfrist gewährte, einen Anspruch auf Einräumung
einer 30-tägigen Beschwerdefrist ableiten können sollten.
3.3 Das
Verwaltungsgericht erachtete die vom Beschwerdegegner angesetzte zehntägige
Beschwerdefrist wegen fehlender besonderer Dringlichkeit (§ 22 Abs. 3
VRG) als zu kurz. Dies verleiht jedoch weder dem Beschwerdeführer des
vorliegenden Verfahrens noch anderen Personen, die am Verfahren AN.2012.00001
nicht beteiligt sind, einen Anspruch auf Einräumung einer 30-tägigen
Beschwerdefrist: Auch eine fehlerhafte Anordnung entfaltet gegenüber jenen, die
sie nicht rechtzeitig anfechten, grundsätzlich Rechtswirksamkeit (vgl. BGE 137
I 273 E. 3.1). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur, wenn eine
Anordnung geradezu nichtig bzw. wegen eines schwerwiegenden und leicht
erkennbaren Mangels absolut unwirksam ist. Die Nichtigkeit einer
Beschwerdefrist könnte allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn eine Behörde
eine derart kurze Frist ansetzen würde, dass eine Anfechtung im konkreten Fall
aus zeitlichen Gründen praktisch unmöglich wäre. Davon kann im vorliegenden
Fall, in dem anstelle einer 30-tägigen Frist eine zehntägige Frist angesetzt
wurde, jedoch keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat,
weshalb es ihm – im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden im Verfahren
AN.2012.00001 – nicht möglich gewesen war, den Regierungsratsbeschluss innert zehn
Tagen anzufechten oder zumindest die Gewährung einer Ergänzungsfrist zu beantragen.
4.
4.1 Eine
versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach der
Rechtsprechung kommt die Wiederherstellung einer Frist nur infrage, wenn es der
säumigen Partei trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich und
subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig
vorzunehmen (VGr, 25. März 2009, VB.2008.00486, E. 2.2). Hat eine
Partei eine Frist freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen, so liegt
grobe Nachlässigkeit vor und bleibt für eine Wiederherstellung kein Raum, denn
es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Verfahrensbeteiligten, sich über
die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren (VGr, 30. Juli 2008,
VB.2008.00319, E. 2.3; BGr, 12. Dezember 2011,1C_336/2011, E. 2.4).
Rechtskundigen ist bei der Fristwahrung eine grössere Sorgfalt zuzumuten als
Rechtsunkundigen; bei Anwälten gilt deshalb ein strengerer Massstab als bei
juristischen Laien (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.1).
4.2 Im
vorliegenden Fall legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Gründe
dar, weshalb es ihm objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar gewesen
sein sollte, den Regierungsratsbeschluss vom 13. Dezember 2011 rechtzeitig
– innert zehn Tagen ab Amtsblattpublikation – anzufechten oder zumindest die
Gewährung einer Beschwerdeergänzungsfrist zu beantragen. Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass er die Beschwerdefrist freiwillig und irrtumsfrei
verstreichen liess bzw. dass ihm grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen ist.
Fristwiederherstellungsgründe im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG liegen
somit nicht vor.
5.
5.1 Zu prüfen
bleibt, ob der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner für eine Wahrung der
Beschwerdefrist ausgesprochen hat, eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen
vermag.
5.2 In einem
2006 ergangenen Leitentscheid kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass eine
Fristwiederherstellung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bei
grober Nachlässigkeit der säumigen Partei selbst mit Zustimmung der Gegenpartei
nicht zulässig sei. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass § 12 Abs. 2
VRG die verwaltungsverfahrensrechtlich massgebenden
Fristwiederherstellungsgründe abschliessend bzw. lückenlos regle und dass diese
Bestimmung keine Möglichkeit vorsehe, eine Frist im Fall einer groben Nachlässigkeit
der säumigen Partei wiederherzustellen. Eine auf § 71 VRG gestützte
ergänzende Anwendung des damals geltenden § 199 Abs. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG; OS 46, 249), der eine
Fristwiederherstellung im Zivilprozess mit Einwilligung der Gegenpartei auch
bei grobem Verschulden der säumigen Partei zuliess, lehnte das Verwaltungsgericht
ab: Von der Konzeption her weiche § 199 Abs. 1 GVG erheblich von § 12
Abs. 2 VRG ab, sodass bei einer ergänzenden Anwendung dieser Bestimmung
eine kohärente Rechtsprechung zu § 12 Abs. 2 VRG infrage gestellt
würde (RB 2006 Nr. 3 [VB.2006.00081], E. 2).
5.3 Seit dem
1. Januar 2011 gilt für die Fristwiederherstellung im zivilrechtlichen
Verfahren nicht mehr § 199 GVG, sondern Art. 148 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), der
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 71 VRG ergänzend
Anwendung findet. Anders als § 199 GVG sieht Art. 148 ZPO nicht vor,
dass eine Frist bei grobem Verschulden der säumigen Partei mit Einwilligung der
Gegenpartei wiederhergestellt werden kann. Einer säumigen Partei kann vielmehr
nur dann eine Nachfrist gewährt werden, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein
oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Die
seit 2011 geltenden zivilprozessualen Fristwiederherstellungsgründe (kein oder
nur leichtes Verschulden) weisen somit grosse Ähnlichkeit auf mit den in § 12
Abs. 2 VRG statuierten verwaltungsverfahrensrechtlichen
Fristwiederherstellungsgründen (fehlende grobe Nachlässigkeit). Angesichts der
grossen Ähnlichkeit der zivil- und verwaltungsverfahrensrechtlichen Fristwiederherstellungsgründe
erübrigt sich heute – anders als noch im Jahr 2006 (vgl. E. 5.2) – die Frage
der ergänzenden Anwendbarkeit von Art. 148 Abs. 1 ZPO im
Verwaltungsgerichtsverfahren.
5.4 § 12 Abs. 2
VRG ist grundsätzlich autonom bzw. unabhängig von Regelungen anderer Gesetze
auszulegen, zumal das Bundesrecht keine Vorgaben in Bezug auf kantonale verwaltungsverfahrensrechtliche
Fristwiederherstellungsgründe enthält. Aufgrund der grossen Ähnlichkeit der in § 12
Abs. 2 VRG und Art. 148 Abs. 1 ZPO statuierten Fristwiederherstellungsgründe
(vgl. E. 5.3) liesse sich aber immerhin fragen, ob sachliche Gründe bestehen,
die für eine einheitliche Auslegung von § 12 Abs. 2 VRG und Art. 148
Abs. 1 ZPO sprechen. Solche Gründe sind indessen nicht ersichtlich: Zum
einen hat das Verwaltungsgericht mehrfach festgehalten, dass § 12 Abs. 2
VRG, der in Bezug auf Fristwiederherstellungsgründe seit 1960 unverändert gilt
und die Zustimmung der Gegenpartei als Fristwiederherstellungsgrund nicht
erwähnt, eine abschliessende bzw. lückenlose Regelung enthält (vgl.
RB 2006 Nr. 3 [VB.2006.00081], E. 2 mit weiteren Hinweisen). Zum
anderen ist zu beachten, dass das zivilprozessuale Verfahrensrecht grundsätzlich
der Dispositionsmaxime unterliegt (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO), d. h. dass nur die Parteien
das Recht haben, das Verfahren einzuleiten, den Streitgegenstand zu bestimmen
und das Verfahren durch Anerkennung, Verzicht, Vergleich oder Rückzug zu
beenden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 66 f.; Myriam A.
Gehri, Basler Kommentar, 2010, Art. 58 ZPO N. 3). Trotz Geltung der
Dispositionsmaxime geht die zivilprozessuale Lehre mehrheitlich davon aus, dass
die Zustimmung der Gegenpartei keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt
(Adrian Staehelin in: Thomas Suter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
Zürich etc. 2010, Art. 148 N. 7; Urs H. Hoffmann-Nowotny in: Paul
Oberhammer [Hrsg.], ZPO-Kurzkommentar, Basel 2010, Art. 149 N. 2;
a.M. Niccolò Gozzi, Basler Kommentar, 2010, Art. 148 ZPO N. 34). Berücksichtigt
man, dass das Verwaltungsrechtspflegeverfahren in viel geringerem Umfang als
das Zivilprozessrecht von der Dispositionsmaxime geprägt ist und dass die
Durchsetzung des richtigen Rechts gegenüber den Interessen der
Verfahrensbeteiligten grundsätzlich Vorrang geniesst (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 86), so kann die verwaltungsprozessuale Fristwiederherstellung nicht
in der freien Disposition der Gegenpartei liegen. Somit kommt eine verwaltungsverfahrensrechtliche
Fristwiederherstellung im Einverständnis mit der Gegenpartei nicht infrage,
wenn der säumigen Partei – wie im vorliegenden Fall (vgl. E. 4.2) – grobe
Nachlässigkeit bzw. ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist.
6.
Demnach ist auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung
nicht einzutreten, ohne dass die materiellrechtlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers zu prüfen wären. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem
unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…