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Entscheid

AN.2012.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2012.00003

20. September 2012Deutsch30 min

(URT.2012.14652)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Nach § 39 Abs. 1 und 2 des vom Regierungsrat

erlassenen Reglements über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich

vom 10. Januar 2000 (RZS; OS 56, 63) konnte Studierenden, die neben anderem

insbesondere wegen eines in den Studienablauf integrierten, obligatorischen

Praktikums (Wahlstudienjahr, Feldforschung) an der Teilnahme an

Lehrveranstaltungen verhindert waren, Urlaub gewährt werden. Während des

Urlaubs blieben die betreffenden Studierenden immatrikuliert, hatten jedoch

keine Studiengebühren zu entrichten. Mit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes

vom 15. März 1998 (UniG) per 1. Oktober 1998 (OS 54, 672) wurde die

Universität Zürich zu einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit

der Befugnis, innerhalb der staatlichen Regelung eigene Rechtserlasse durch

ihre Organe zu beschliessen (ABl 1997, 159 f.). Gestützt auf § 13

Abs. 4 UniG, wonach der Universitätsrat das Verfahren der Immatrikulation

regelt, erliess dieser am 18. April 2011 die Verordnung über die Zulassung

zum Studium an der Universität Zürich (VZS, fortan Zulassungsverordnung),

welche die gleichnamige Verordnung vom 25. August 2008 ersetzte und per 1. August

2011 in Kraft trat (ABl 2011, 1443). Nach den §§ 22 Abs. 1 und

23 Abs. 1 VZS – die den §§ 16 und 17 je Abs. 1 VZS in der

Fassung vom 25. August 2008 entsprechen (OS 63, 517 f.) – wird die

Möglichkeit, Studierenden während des Wahlstudienjahrs Urlaub und eine

Befreiung von den Studiengebühren zu gewähren, nicht mehr erwähnt, auch nicht

im Rahmen einer Sistierung der Immatrikulation. Hintergrund dafür ist im

Wesentlichen die Umsetzung der Bologna-Reform, unter anderem mit der Unterscheidung

in Bachelor- und Masterstufe in den einzelnen Studien und der für beide Stufen

vorgesehenen Gewährung von sogenannten ECTS-Kreditpunkten, deren Erwerb die

andauernde Immatrikulation während des Studiums voraussetzt (ECTS = European Credit Transfer and Accumulation System; vgl. dazu www.uzh.ch/studies/catalogue/bologna.html). Das

Wahlstudienjahr dauert mindestens neun Monate und setzt den Erwerb von 54

Kreditpunkten voraus (§ 25 und § 35 Abs. 1 der Studienordnung

für das Studium im Bachelor- und Masterstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen

Fakultät der Universität Zürich, in Kraft ab 1. August 2010, fortan Studienordnung).

B.

Am 5. März 2012 erliess der Universitätsrat

gestützt auf § 41 UniG die Verordnung über die Studiengebühren an der

Universität Zürich, die auf 1. Mai 2012 in Kraft tritt und auf Beginn des

Frühjahrsemesters 2013 Geltung haben sollte (GebV UZH [LS 415.321; OS 67,

160 f.], fortan Studiengebührenverordnung). Nach § 2 Abs. 1 lit. a

GebV UZH beträgt die Kollegiengeldpauschale für ordentlich Studierende

einheitlich Fr. 720.- (vorher Fr. 640.-) pro Semester. Die

Studierenden der Medizinischen Fakultät für Humanmedizin bezahlen zusätzlich an

Prüfungsgebühren je Fr. 160.- im 1. bis 4. und 6. Studienjahr (§ 4

lit. a GebV UZH). Die Erhöhung der Studiengebühren berücksichtigt dabei

lediglich die seit 1995 aufgelaufene Teuerung (ABl 2012, 366 f.).

Eine Reduktion der Studiengebühren für Medizinstudenten während des

Wahlstudienjahrs ist in der Studiengebührenverordnung nicht vorgesehen. Die Studiengebührenverordnung

ist inzwischen rückwirkend auf 1. Mai 2012 in Kraft gesetzt worden (mit

Geltung ab Beginn des Frühjahrsemesters 2013; ABl 2012, 1084).

C.

Nachdem im Semester 2011/2012 für die ersten

Masterstudierenden neu die vollen Studiengebühren für das Wahlstudienjahr

erhoben worden waren, wandte sich das Dekanat der Medizinischen Fakultät am 17. Juni

2011 an den Rektor der Universität Zürich und bat darum, dass die Studierenden

der Medizin im Wahlstudienjahr zwar immatrikuliert blieben, die Semestergebühr

jedoch auf ein Minimum reduziert werde, etwa in Analogie zur Gebühr für

Doktorierende (Fr. 150.-; § 2 Abs. 1 lit. b GebV UZH). Die

Universitätsleitung lehnte diesen Antrag an ihrer Sitzung vom 17. November

2011 ab. Am 12. April 2012 äusserte sich das Dekanat der Medizinischen

Fakultät in anderem Zusammenhang gegenüber dem Rektorat der Universität Zürich

dahin gehend, dass die vollständig zu entrichtende Semestergebühr für das 2.

Studienjahr im Masterstudiengang (Wahlstudienjahr) als verhältnismässig hoch empfunden

werde.

Erwägungen

II.

Die Studiengebührenverordnung wurde am 9. März

2012.

im Amtsblatt publiziert. Mit Eingabe vom 20. April 2012 liessen der Verein A

sowie der Medizinstudent B Beschwerde am Verwaltungsgericht einlegen mit den

Anträgen, (1) es sei festzustellen, dass der Universitätsratsbeschluss vom 5. März

2012.

bzw. die Studiengebührenverordnung im Sinn der Beschwerdebegründung unvollständig

sei, (2) es sei entweder vom Gericht selbst oder auf dessen Anordnung hin durch

den Universitätsrat eine Regelung im Sinn der Beschwerdebegründung zu erlassen,

die den gesetzlichen Anforderungen übergeordneten Rechts standhalte, schliesslich

sei (3) B die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein zweiter

Schriftenwechsel anzuordnen und die Kosten und Entschädigungsfolgen seien zulasten

der Universität Zürich festzulegen. In der innert erstreckter Frist verfassten

Beschwerdeantwort beantragte der Universitätsrat, (1) es sei auf die Beschwerde

nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden

abzuweisen. Zudem sei (2) das Gesuch von B um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abzuweisen. In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ergänzten

die Beschwerdeführenden ihre Anträge mit dem Eventualantrag, dass die

Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich aufzuheben sei.

In der Duplik hielt der Universitätsrat an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vorliegend

wird eine Verordnung des Universitätsrats als des zuständigen Organs der

Universität, einer selbständigen kantonalen Anstalt des öffentlichen Rechts,

angefochten (dazu § 1 Abs. 1, § 29 Abs. 1 UniG; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1320 ff.). Nach § 41 Abs. 1

UniG setzt der Universitätsrat Immatrikulations-, Semester- und

Prüfungsgebühren fest. Streitgegenstand ist damit ein kantonaler Erlass im Sinn

von § 19 Abs. 1 lit. d VRG. Nach Art. 79 Abs. 2 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) können kantonale

Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze bei einem vom Gesetz

bezeichneten obersten Gericht angefochten werden, wenn geltend gemacht wird,

dass sie gegen übergeordnetes Recht verstossen. Anfechtungsobjekt bei der

abstrakten Normenkontrolle bilden Erlasse unterhalb der Verfassungs- und Gesetzesstufe.

Es können somit allein Verordnungen angefochten werden, solche von Behörden

(dazu Art. 38 Abs. 3 KV), aber auch solche von Trägern öffentlicher

Aufgaben (vgl. Art. 98 Abs. 1 und 2 KV; Isabelle Häner, in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 79 N. 21–23; Arnold Marti,

Abstrakte Normenkontrolle, Klageverfahren und weitere besondere Verfahren, in:

Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.

Gallen 2010, S. 112).

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist vorliegend zuständig für die Behandlung der Beschwerde

gegen einen Erlass des Universitätsrats (§ 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. d, Abs. 4 VRG und § 46 Abs. 1

UniG). Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Verwaltungsgericht in

Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Die Besetzung des Spruchkörpers

erfolgt gemäss dem Plenarbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. April

2012.

2.

Vorerst sind der Umfang des Streitgegenstands und die

Legitimation der Beschwerdeführenden zu prüfen.

2.1

Die

Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die aktuelle Gebührensituation für

Studierende im Wahlstudienjahr gegen übergeordnetes Recht verstösst. Dagegen

beanstanden sie die Höhe der Studiengebühren in der Studiengebührenverordnung

nicht substanziiert. Zwar wird in der Beschwerde auf die Erhöhung der

Kollegiengeldpauschale von Fr. 640.- auf Fr. 720.- verwiesen und dazu

ausgeführt, obwohl diese Erhöhung nicht (Haupt-)Grund der Beschwerde darstelle,

sollte das Gericht prüfen, ob die neue (ordentliche) Gebührenhöhe den in § 41

Abs. 1 UniG enthaltenen Kriterien noch zu genügen vermöge. Ob damit

indessen ein genügender Antrag auf Überprüfung der Gebührenhöhe an sich

vorliegt, ist fraglich. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführenden darauf, dass

es dem Gericht grundsätzlich möglich wäre, zugleich [zu ihren Hauptanträgen]

die generelle Erhöhung der Kollegiengeldpauschale zu überprüfen, ersetzt einen

begründeten Antrag nicht. Da die Erhöhung der Kollegiengeldpauschale unbestrittenermassen

lediglich die Teuerung ausgleicht, ist die Beschwerde diesbezüglich ohnehin unbegründet

und daher abzuweisen. Nicht einzutreten ist auf den nicht weiter begründeten

und sowieso verspätet erhobenen Eventualantrag, wonach die

Studiengebührenverordnung gänzlich aufzuheben sei (vorn II.).

2.2

Streitgegenstand

sind daher primär nicht die in der Studiengebührenverordnung festgelegten

erhöhten Studien- und Prüfungsgebühren, wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen

der Inkraftsetzung der Studiengebührenverordnung am 12. Mai 2012 zu Recht

festhielt (ABl 2012, 1085). Die Beschwerdeführenden stören sich allein

daran, dass sie während des Wahlstudienjahrs die volle Semestergebühr zu

entrichten haben, weil die Studiengebührenverordnung für Studierende der

Medizin im Wahlstudienjahr keine Reduktion der Semestergebühr vorsieht (vorn

E. 2.1). Insofern machen sie sinngemäss geltend, die Semestergebühren

während des Wahlstudienjahrs seien zu hoch, wobei dies in erster Linie nicht

mit der aktuell vorgenommenen Gebührenerhöhung, sondern damit zusammenhängt,

dass bereits die Zulassungsverordnung in der Fassung von 2008 keinen Urlaub mit

Enthebung von der Gebührenpflicht und keine Sistierung der Immatrikulation für

das Wahlstudienjahr mehr erlaubte. Die Beschwerdeführenden erkennen jedenfalls

einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht in Form von § 41 Abs. 1

UniG. In diesem Rahmen bildet die Studiengebührenverordnung den Streitgegenstand.

2.3

In ihrem

Antrag beziffern die Beschwerdeführenden die ihnen angemessen erscheinende

reduzierte Semestergebühr während des Wahlstudienjahrs nicht. Damit stellt sich

die Frage, ob ihr Antrag mindestens bezifferbar ist, um zu genügen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 3). Immerhin

erwähnte der Brief des Dekanats vom 17. Juni 2011 den Betrag von Fr. 150.-

für das Wahlstudienjahr in Analogie zur Gebühr für Doktorierende (vorn I.C.).

Die Beschwerdeführenden beziehen sich ihrerseits auf § 1 Abs. 2 der

Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren an der Universität Basel vom 4. August

1980.

(Gebührenordnung), der für Medizinstudierende im Wahlstudienjahr eine

reduzierte Semestergebühr von ebenfalls Fr. 150.- vorsieht. Es darf davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden mindestens diesen Betrag für

angebracht halten. Insofern liegt daher ein genügender Antrag vor.

2.4

Die

Beschwerdegegnerin verlangt hingegen, auf die Beschwerde sei mangels eines zulässigen

Rechtsbegehrens und eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Der

Hauptantrag, wonach die Studiengebührenverordnung unvollständig und im Sinn der

Beschwerdebegründung zu ergänzen sei, sei in zweifacher Hinsicht unzulässig.

Wenn verlangt werde, dass das Gericht eine ergänzende Regelung im Sinn der

Beschwerde zu erlassen oder den Universitätsrat entsprechend anzuweisen habe,

werde das Prinzip der Gewaltenteilung verletzt. Zudem sei die Frage des

Urlaubs, mit der die vorliegend strittige Gebühr zusammenhänge, bereits rechtskräftig

in den §§ 22 f. VZS geregelt. Die Zulassungsverordnung sei jedoch

nicht ergänzungsbedürftig. Schliesslich dürfe nicht über den Umweg der

Anfechtung der Studiengebührenverordnung die rechtskräftige, bezüglich des

Wahlstudienjahrs allenfalls missliebige Regelung der Zulassungsverordnung über

Urlaub und Sistierung der Immatrikulation nachträglich angefochten werden,

nachdem dies fristgerecht nicht erfolgt sei.

2.4.1

Es trifft zu, dass das Verwaltungsgericht sachlich nicht dafür zuständig

ist, selber eine Regelung für die Kürzung der Semestergebühren während des

Wahlstudienjahrs im Sinn der Beschwerde zu erlassen. Insofern ist der Vorwurf

der Beschwerdegegnerin berechtigt, auch wenn es dabei nicht um das staatliche

Prinzip der Gewaltenteilung geht, das die Staatsfunktionen in Legislative,

Exekutive und Judikative aufteilt, sondern um die vom Gesetz zugewiesene

Kompetenz zum Erlass von Studien- und Prüfungsgebühren (vgl. zum Prinzip der

Gewaltenteilung Giovanni Biaggini, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 3

N. 5 ff.). Diese Kompetenz steht unbestrittenermassen der

Beschwerdegegnerin zu (§ 41 Abs. 1 UniG; vorn E. 1.1). Indessen

ist das Gericht befugt, sollte ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht

vorliegen, die Beschwerdegegnerin nötigenfalls zur Verbesserung oder auch

Ergänzung der Studiengebührenverordnung anzuhalten, um den gesetzeskonformen

Zustand – bei der abstrakten Normenkontrolle in Form der Übereinstimmung mit

dem übergeordneten Recht – wiederherzustellen (vgl. etwa VGr, 6. Dezember

2011, VB.2010.00673, E. 6.2, 8.4 und 8.5 bezüglich Bestimmungen einer kommunalen Bau- und Zonenordnung zur Standortwahl von

Mobilfunkanlagen; dazu auch Marti, S. 120). Bei einer derart

verstandenen Weisungsbefugnis des Gerichts ist der Antrag der Beschwerdeführenden

nicht zu beanstanden.

2.4.2

Richtig ist ferner, dass die Fragen des Urlaubs und einer Sistierung der

Immatrikulation in der Zulassungsverordnung geregelt werden und diese im

vorliegenden Verfahren nicht angefochten werden kann. Dem Vorbringen der

Beschwerdeführenden, beim Wahlstudienjahr handle es sich nicht um einen Urlaub,

ist eine gewisse Berechtigung einerseits nicht abzusprechen. Anderseits liegt

auf der Hand, dass Studierende während des Wahlstudienjahrs Vorlesungen an der

Universität kaum regelmässig besuchen können, weshalb insofern mindestens die

Wirkungen eines Urlaubs vorliegen. Bereits diese unterschiedlichen Standpunkte

zeigen, dass es nicht absolut zwingend erscheint, die Frage einer Reduktion der

Studiengebühren während des Wahlstudienjahrs ausschliesslich in der Zulassungsverordnung

zu regeln. Davon scheint die Beschwerdegegnerin jedoch auszugehen, die den

fehlenden Besuch von Vorlesungen – wie etwa während des Wahlstudienjahrs –

zwingend mit Urlaub verbindet. Etwas anderes mag in den Augen der Beschwerdegegnerin

zwar systemwidrig oder gar widersprüchlich sein. Indessen werden in § 2 Abs. 1

lit. b GebV UZH auch eine reduzierte Kollegiengeldpauschale für

Doktorierende und in § 4 GebV UZH Prüfungsgebühren für Studierende von

Human-, Zahn- und Veterinärmedizin separat aufgeführt. Damit werden trotz der generellen

Geltung der in der Studiengebührenverordnung für alle Studierenden (vgl. ABl 2012,

366) geregelten Semestergebühren zusätzliche Regelungen spezifisch für gewisse

Studiengänge getroffen (vgl. dazu auch §§ 29 und 30 der Rahmenordnung für

das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Medizinischen

Fakultät der Universität Zürich vom 13. Dezember 2010 [Rahmenordnung, LS 415.433.5]).

Es wäre somit vom Sachzusammenhang her nicht völlig undenkbar, auch eine

Reduktion der Semesterpauschale im Wahlstudienjahr der Medizinstudierenden in

der Studiengebührenverordnung unterzubringen, wie das etwa in der

Gebührenordnung der Universität Basel gemacht wird (vorn E. 2.3). Damit

entstünde auch kein Widerspruch zur Zulassungsverordnung, da mit der blossen

Reduktion der Semestergebühr während des Wahlstudienjahrs in der Studiengebührenverordnung

nicht ein zusätzlicher Urlaubstatbestand ausserhalb der Zulassungsverordnung

geschaffen würde. Entsprechend liegt keine verspätete Anfechtung der

Gebührenregelung des Wahlstudienjahrs vor.

2.5

Schliesslich

bestreitet die Beschwerdegegnerin die Legitimation des Beschwerdeführers 1,

der nicht dargetan habe, dass eine Mehrzahl seiner Mitglieder von der beanstandeten

Unvollständigkeit der Studiengebührenverordnung betroffen sei. Demgegenüber

hält der Beschwerdeführer 1 an seiner Legitimation fest.

2.5.1

Für die Frage der Legitimation im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle

muss die virtuelle Betroffenheit genügen (Häner, Art. 79 N. 24; VGr,

14.

Dezember 2010, VB.2010.00572, E. 3.1; VGr, 3. Januar 2011,

PB.2010.00026, E. 2.1.1). Die Anforderungen sind erfüllt, wenn zumindest

eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende

Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal in ihren

schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 135 II 243 E. 1.2;

133.

I 206 E. 2.1; 125 I 71 E. 1b/aa und 173 E. 1b).

2.5.2

Auch bei der Anfechtung von Erlassen müssen aber eigene Interessen

vertreten werden. Unzulässig sind Beschwerden, die im Interesse der

Allgemeinheit oder der richtigen Gesetzesanwendung geführt werden (BGE 136

I 49 E. 2.1; 125 I 7 E. 3c). Anstelle einzelner können auch Verbände

mit der sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde für die Interessen ihrer

Mitglieder Beschwerde führen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verband als juristische

Person konstituiert ist, die genannte Interessenwahrung zu seinen statutarischen

Aufgaben gehört und die Mehrheit oder doch eine grosse Zahl der Mitglieder ihrerseits

beschwerdebefugt wäre, weil sie in ihren Interessen direkt oder virtuell

betroffen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 50–52; BGE 130 I 26

E. 1.2.1 mit Hinweisen).

2.5.3

Der Beschwerdeführer 1 ist gemäss seinen Statuten vom 27. Oktober

2010.

ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) und

damit als juristische Person konzipiert. Er engagiert sich zugunsten seiner

Mitglieder und vertritt deren Interessen während des ganzen Studiums der

Medizin gegenüber der Universität, der medizinischen Fakultät, dem Lehrkörper

und der Öffentlichkeit (§ 3 der Statuten). Mitglieder können alle immatrikulierten

Studierenden der Medizinischen Fakultät Zürich werden; die Mitgliedschaft endet

spätestens mit dem Abschluss des Staatsexamens (§ 4 und 6 der Statuten). Da

die Mehrheit seiner Mitglieder wohl von Beginn bis zum Ende des Studiums, damit

insbesondere auch während des Wahlstudienjahrs, beim Beschwerdeführer verbleiben

wird, ist davon auszugehen, dass diese nacheinander auch von der Pflicht zur

Leistung einer ganzen Semesterpauschale während des Wahlstudienjahrs zumindest

virtuell (vor Erreichen des Wahlstudienjahrs), zu gegebener Zeit aber auch tatsächlich

betroffen sind. Entsprechend wären sie ihrerseits beschwerdebefugt, weshalb der

Beschwerdeführer 1 vorliegend als zur Beschwerde legitimiert zu betrachten

ist.

2.6

Demnach

ist auf die Beschwerde im Rahmen der vorstehenden Erwägungen einzutreten,

nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

3.

Die Beschwerdeführenden sehen in der fehlenden Ausnahmeregelung

für die Leistung der Semestergebühren während des Wahlstudienjahrs einen

Verstoss gegen übergeordnetes Recht in Form von § 41 Abs. 1 UniG, was

von der Beschwerdegegnerin bestritten wird. § 41 Abs. 1 UniG lautet:

"Der Universitätsrat setzt

Immatrikulations-, Semester- und Prüfungsgebühren fest. Diese tragen zur Deckung

der Kosten bei. Sie sind unter Berücksichtigung der an den anderen

schweizerischen Universitäten geltenden Ansätze und unter der Wahrung des

gleichen Zugangs aller Personen mit der nötigen Vorbildung zur Universität zu

bemessen."

Die Beschwerdeführenden beanstanden sinngemäss, dass die

Ansätze anderer Universitäten in der Schweiz, welche das Medizinstudium

anbieten, nicht berücksichtigt und damit letztlich der Zugang zur Universität

Zürich erschwert werde, was die Beschwerdegegnerin bestreitet, indem sich aus § 41

Abs. 1 UniG nicht ableiten lasse, dass die in Ausnahmefällen, wie

beispielsweise einem Urlaub, zu erhebenden Gebühren einem innerschweizerischen

Vergleich standhalten müssten.

3.1

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abgaben einer Grundlage

in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung

einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen,

den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen. Diese

Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten

von Kausalabgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo

das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien

(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt

diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I 113 E. 2.2; 126 I 180

E. 2a/bb; 120 Ia 1 E. 3c).

§ 13 Abs. 2 UniG legt die Anforderungen an die

Immatrikulation der Studierenden fest. Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung

regelt der Universitätsrat das Verfahren der Immatrikulation; dieser Pflicht

ist er mit dem Erlass der Zulassungsverordnung nachgekommen (vorn I.A.). Nach § 41

Abs. 1 UniG hat der Universitätsrat zudem die Kompetenz, eine Regelung

über die Universitätsgebühren zu erlassen. Damit ergeben sich der Kreis der Abgabepflichtigen

und der Gegenstand der Studiengebühren direkt aus dem Gesetz, weshalb § 41

Abs. 1 UniG insoweit den Anforderungen an die formellgesetzlichen Vorgaben

genügt (vgl. BGE 130 I 113 E. 2.3).

3.2

Das

Universitätsgesetz enthält jedoch keine Bemessungsgrundlagen für die Studiengebühren

und nennt auch keine betragsmässigen Obergrenzen.

3.2.1

Immerhin sind gemäss § 41 Abs. 1 UniG die an den anderen

schweizerischen Universitäten geltenden Ansätze bei der Gestaltung der

Semestergebühren zu beachten und ist der gleiche Zugang aller Personen mit der

nötigen Vorbildung zur Universität zu wahren. Insofern ist der

Gestaltungsspielraum für die Höhe der Studiengebühren, wenn auch nicht

ziffernmässig, so doch klar eingeschränkt. Das Bundesgericht erachtete eine –

im Hinblick auf die Bemessung – unbestimmte gesetzliche Grundlage im

Zusammenhang mit Studiengebühren trotzdem ausnahmsweise als ausreichend, wenn

sich das zur Gebührenfestsetzung zuständige Organ als durch die bisherige Übung

gebunden betrachtete und sich die Gebühren nach der Erhöhung immer noch in der

Grössenordnung bewegten, die an anderen schweizerischen Hochschulen üblich war

(BGE 121 I 273 E. 3b und 5a).

Das Bundesgericht argumentierte

zudem, dass die Studiengelder seit jeher nur einen geringen Teil der

finanziellen Aufwendungen eines Kantons für seine Universität deckten, weshalb

das Schutzbedürfnis des Einzelnen von vornherein nicht so intensiv sei wie bei

kostendeckenden Gebühren. Da Studiengebühren seit langer Zeit in annähernd

gleichem Rahmen erhoben werden und sich die zuständigen Organe daran auch in

einem weiter gehenden Mass gebunden betrachten als in anderen Bereichen, ist

das Bundesgericht zum Ergebnis gelangt, dass sich unter diesen besonderen

Voraussetzungen für die Bemessung der Studiengebühren eine schematischere bzw.

pauschalere Betrachtungsweise rechtfertigt, als im Bereich der Kausalabgaben

allgemein zulässig wäre. Insbesondere hindert danach eine unbestimmte

gesetzliche Ermächtigung das zuständige Organ nicht, Gebührenerhöhungen zu

beschliessen, die sich im Rahmen des Üblichen halten, selbst wenn sie über die

Anpassung an die Teuerung hinausgehen und finanzpolitisch motiviert sind.

Allerdings soll dieser Anpassungsspielraum den Universitätskantonen nicht

erlauben, im Gleichschritt auf dem Verordnungsweg ihre Studiengebühren beliebig

zu erhöhen. Solange die Gebühren jedoch nicht wesentlich von dem abweichen, was

im betreffenden Sachbereich allgemein üblich ist, ohne dass vom Prinzip der bei

Weitem nicht kostendeckenden Gebühren abgewichen wird, sind Erhöhungen selbst

ohne gesetzliche Obergrenze oder Bemessungsregeln grundsätzlich zulässig (BGE 120

Ia 1 E. 3g; 121 I 273 E. 4c und 5a; zum Ganzen BGE 130 I 113

E. 2.4; kritisch dazu Hugo Casanova, Kantonale Abgaben, in: Stiftung Archiv

für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75, S. 90 f., mit weiteren

Hinweisen).

3.2.2

Die Universität Zürich befindet sich auch nach der nur teuerungsbedingten

Anpassung der Semestergebühren auf Fr. 720.- noch im Umfeld der Ansätze

der übrigen Universitäten: So belaufen sich die Semestergebühren (Kollegiengeldpauschalen)

bei den das Medizinstudium anbietenden Universitäten auf Fr. 700.- (Basel),

Fr. 805.- (Bern), Fr. 500.- (Genf) und Fr. 580.- (Lausanne). Für

Minderbemittelte besteht zudem die Möglichkeit, Stipendien zu beantragen (vgl.

§§ 11, 12 und 27 ff. der Stipendienverordnung vom 15. September

2004). Zur Semestergebühr an der Universität Zürich kommen die Beiträge für

alle Immatrikulierten von Fr. 49.- (Fr. 6.50 Stipendienkasse; Fr. 15.-

Bibliotheken und Sammlungen; Fr. 25.- Akademischer Sportverband; Fr. 2.50

Studentisches [www.uzh.ch/studies/application.html, Auswahl Gebühren und

Beiträge]), was von den Beschwerdeführenden indessen nicht beanstandet wird.

3.3

Ausserdem

ist zu bedenken, dass Studiengebühren im hier interessierenden Rahmen nur

beschränkte Auswirkungen auf den Zugang zur universitären Ausbildung haben, da

sie in der Regel bloss einen relativ geringen Teil der Lebenshaltungskosten

ausmachen (BGE 126 I 240 E. 3b) und vorliegend konkret nur zwei

Semester im gesamten Studiengang von zwölf Semestern betreffen, nämlich das

Wahlstudienjahr im 5. Studienjahr des Medizinstudiums, in dem mindestens

neun Monate praktische Tätigkeit zu absolvieren sind (vorn I.A.). Geht man

davon aus, dass die Beschwerdeführenden dafür eine reduzierte Semesterpauschale

von Fr. 150.- anerkennen (vorn E. 2.3), so stören sie sich daran, dass

sie während des Wahlstudienjahrs pro Semester höchstens Fr. 570.- "zu

viel" bezahlen müssen (Fr. 720.- ./. Fr. 150.-), für das ganze

Studium also maximal Fr. 1'140.- zu viel, wovon der teuerungsbedingte

Anteil entsprechend einer Teuerung von 13,4 % (rund Fr. 135.-) abzuziehen

ist, netto demnach insgesamt Fr. 1'005.-.

Tatsächlich machen die Kosten für das Studiengeld im

Jahresbudget eines Studenten nur einen geringen Anteil aus. In aller Regel

bewegt sich ein solches Budget zwischen Fr. 20'000.- und Fr. 30'000.-,

je nach Studienrichtung. Neben den grösseren Beträgen für Miete, Versicherungen

und den Lebensunterhalt machen die Studiengebühren in diesem Budget konkret

lediglich knapp 6 % aus (vgl. das Musterbudget www.berufsberatung.ch, Studium/Universitäten

und ETH/Allgemeines zum Studium/Kosten und Finanzierung/Kosten des Studiums/Gesamtkosten

eines Studiums). Dieser Anteil verringert sich auf rund 4,5 % des

Jahresbudgets, wenn es nur um die Mehrkosten im Wahlstudienjahr geht. Aus diesen

geringen Beträgen erhellt, dass sich der Umstand, ob für das Wahlstudienjahr

die volle oder eine reduzierte Semesterpauschale erhoben wird, höchstens

marginal auf die gesamten Studienkosten auswirkt und damit der Zugang zur

Universität entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht ernsthaft

tangiert wird. Das entspricht auch einem bundesgerichtlichen Urteil, wonach die

in der Schweiz üblichen Universitätsgebühren bloss einen Bruchteil der gesamten

Lebenshaltungskosten der Studierenden ausmachen, weshalb eine blosse Gebührenreduktion

oder selbst ein voller Gebührenverzicht den Zugang zum Studium für finanziell

bedürftige Studenten nicht sicherzustellen vermöchte, obwohl in jenem Fall die

Studiengebühren über die Teuerung hinaus erhöht worden waren (BGE 120 Ia 1

E. 5d; dazu auch BGE 126 I 240 E. 3b; 130 I 113 E. 3.2 und

3.

).

3.4

Die

Studiengebührenverordnung bewegt sich somit durchaus in der Grössenordnung, die

an anderen Hochschulen üblich ist. Sie ist diesbezüglich daher nicht zu

beanstanden, selbst wenn für Studierende der Beschwerdegegnerin während des

Wahlstudienjahrs die volle Semestergebühr verlangt wird.

4.

Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, dass

immer nur zeitlich kongruente Leistungen miteinander vergleichbar seien und

entsprechend geprüft werden müsse, ob die Gestaltung der Gebühren auch für

einzelne Semester, wie eben das Wahlstudienjahr, nur unter Berücksichtigung der

an den anderen schweizerischen Universitäten geltenden Ansätze erfolgen dürfte.

Es ist zu prüfen, ob § 41 Abs. 1 UniG als übergeordnetes Recht solches

verlangt, weshalb diese Bestimmung auszulegen ist.

4.1

Ausgangspunkt

jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der Text nicht klar

und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller

Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist

dabei auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, die ihr zugrunde

liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext anderer Bestimmungen. Das

Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem

Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische

Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung

ergab (BGE 137 V 373 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 V

126.

E. 4.1).

4.2

Im Sinn

der historischen Auslegung ist zu erwähnen, dass gemäss § 137 des Unterrichtsgesetzes

vom 23. Dezember 1859 der Regierungsrat die Kollegiengelder festsetzte,

bevor diese Aufgabe vom Universitätsrat übernommen wurde. Wie und nach welchen Leitlinien

er dabei vorzugehen hatte, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Der Regierungsrat

erhöhte mit Beschluss vom 23. Juni 1993 die Kollegiengeldpauschale für

Studierende der Universität Zürich, welche seit 1991/1992 Fr. 300.- pro

Semester betragen hatte, auf Fr. 450.- (Wintersemester 1993/1994) und auf

Fr. 600.- ab Wintersemester 1994/1995. Diese Erhöhung der Studiengebühren

durch den Regierungsrat führte zu einem Bundesgerichtsurteil (BGE 120 Ia 1).

Das Bundesgericht hielt darin fest, dass auch die erhöhten, die Teuerung überschreitenden

Kollegiengeldpauschalen nicht zu beanstanden seien, weil sie trotz ihrer

massiven Erhöhung immer noch in jener Grössenordnung lägen, wie sie auch an

anderen schweizerischen Hochschulen üblich sei (BGE 120 Ia 1 E. 3g).

Auch wenn im Gesetz so nicht enthalten, galten offenkundig schon damals

dieselben Grundsätze bei der Festlegung der Semestergebühren, wie sie nunmehr

in § 41 Abs. 1 UniG enthalten sind (vgl. ABl 1997, 179). Dass

aber bei der Gestaltung der Kollegiengeldpauschalen die Besonderheiten gewisser

Studiengänge zusätzlich und semesterweise hätten berücksichtigt werden müssen, ergibt

eine historische Auslegung nicht. Hinzu kommt, dass nach der Bologna-Reform das

Wahlstudienjahr ein Studienbestandteil ist, für den die Studierenden

ECTS-Punkte erhalten. Die neue administrative Handhabung gemäss dem Bologna-System

erlaubt denn auch eine neue Anknüpfung der Gebühren (vgl. BGE 126 I 240

E. 3b).

4.3

Gemäss

seinem Wortlaut beschränkt sich § 41 Abs. 1 UniG ausdrücklich darauf,

dass die Semestergebühren unter Berücksichtigung der an den anderen

schweizerischen Universitäten geltenden "Ansätze" zu bemessen sind.

Wie dargelegt, bewegen sich die Semestergebühren der Beschwerdegegnerin

durchaus im Rahmen der Ansätze anderer schweizerischer Universitäten (vorn

E. 3.2.2). Das Wort "Ansätze" lässt denn auch auf eine Gesamtsicht

über die Studiengebühren schliessen, die den "Zugang" zu einer

bestimmten Universität nicht erschweren dürfen, indem sie im Vergleich mit den

Gebühren anderer Universitäten viel höher wären. Hingegen geht aus dem Wortlaut

von § 41 Abs. 1 UniG nicht hervor, dass die "Ansätze" der

Studiengebühren im Verlauf des Studiengangs semesterweise daraufhin zu

prüfen sind, ob sie mit denjenigen der anderen Universitäten übereinstimmen.

Die Beschwerdeführenden bleiben einen anderslautenden Nachweis schuldig.

4.4

Sinn und

Zweck der Bestimmung von § 41 Abs. 1 UniG ist es auch, den Zugang zur

Beschwerdegegnerin für das Medizinstudium gegenüber anderen Universitäten im Bereich

der Semestergebühren nicht erheblich zu erschweren. Soweit die

Semestergebühren den gleichen Zugang aller Personen mit der nötigen Vorbildung

zur Universität wahren müssen, hätten die Beschwerdeführenden daher substanziiert

darlegen müssen, dass dieser Grundsatz mit der Erhebung ganzer Semestergebühren

während des Wahlstudienjahrs verletzt wird und § 41 Abs. 1 UniG auch

solches vermeiden wollte. Das geht aus ihrer Beschwerde jedoch nicht hervor. Es

ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sich Studierende vom Studium der Medizin

an der Universität Zürich abhalten liessen, nur weil während des Wahlstudienjahrs

die vollen Semestergebühren zu entrichten sind. Das Bundesgericht hatte zudem,

wie bereits erwähnt, im Fall der über den blossen Teuerungsausgleich hinausgehenden

Erhöhung der Semestergebühren erklärt, selbst ein voller Gebührenverzicht vermöchte

den Zugang zum Studium für finanziell bedürftige Studenten nicht sicherzustellen

(BGE 120 Ia 1 E. 5d; vorn E. 3.4). Damit ist offen, ob die

Erhebung der vollen Semestergebühren während des Wahlstudienjahrs den Zugang

aller dazu befähigten Personen zur Universität überhaupt beeinflussen könnte,

was weiter dafür spricht, dass § 41 Abs. 1 UniG nicht auch die

Berücksichtigung der Gebührengestaltung an anderen Universitäten in allen Ausnahmefällen

verlangt. Schliesslich relativierte das Dekanat der Medizinischen Fakultät der

Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 12. April 2012 seine Meinung dahin gehend,

dass die vollständig zu entrichtende Semestergebühr für das Wahlstudienjahr

[nur noch] als "verhältnismässig hoch" empfunden werde (vorn I.C.).

Auch daraus lässt sich nicht schliessen, dass mit der Gestaltung der

Semestergebühren während des Wahlstudienjahrs § 41 Abs. 1 UniG

widersprochen würde.

4.5

Nach der

teleologischen wie auch der sprachlichen Auslegung, der die historische nicht

entgegensteht, ist der Zweck von § 41 Abs. 1 UniG demnach einzig

darauf ausgerichtet, den Zugang zum Studium der Humanmedizin (hier) gegenüber

anderen Universitäten in der Schweiz nicht zu erschweren. Es ist aber nicht

dargetan, dass damit auch die Gebührengestaltung anderer Universitäten für

jeden Ausnahmefall und einzelne Semester wie etwa das Wahlstudienjahr

berücksichtigt werden müsste.

4.6

Die

Beschwerdegegnerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass auch in anderen Studienrichtungen

obligatorische Praktika nicht zu einem Urlaub oder zu einer reduzierten Kollegiengeldpauschale

berechtigen, was die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten.

Tatsächlich haben die Studenten des Studiengangs Master of Science in

Psychologie insgesamt zwölf Wochen Praktikum, währenddessen sie regulär

eingeschrieben bleiben müssen und keinen Urlaub beantragen können, weil dafür

ECTS-Punkte vergeben werden (http://www.psychologie.uzh.ch/studium/master/studium/praktikum.html).

Auch das Studium der Ethnologie (Hauptfachethnologen) sieht vor dem Abschluss

ein Praktikum vor, das sich in der Regel über drei Semester erstreckt (ein

Semester Vorbereitung, ein Semester Feldaufenthalt und ein Semester

Lizentiandenkolloquium II). Dabei ist es lediglich möglich, sich für das

Semester der Feldforschung im Ausland beurlauben zu lassen, nicht aber für ein

Museumspraktikum (vgl. http://www.ethno.uzh.ch/downloads/Vademecum2004.pdf, Ziff. 4.8).

Eine Reduktion der Studiengebühren ist in beiden Fällen nicht vorgesehen. Auch

dies spricht dafür, dass sich § 41 Abs. 1 UniG darauf beschränkt, nur

einen mit anderen Universitäten vergleichbaren Rahmen der Semestergebühren im

Sinn einer Gesamtbetrachtung vorzusehen.

4.7

Massgebend

für die Gebühren ist folglich das Gesamtpaket des Medizinstudiums. Es erübrigt

sich daher, im Detail die Unterschiede in der Gestaltung des Studiums generell

und des Wahlstudienjahrs im Besonderen bei den einzelnen Universitäten

daraufhin zu prüfen, ob eine Übereinstimmung bei der Erhebung von Gebühren für

einzelne Semester besteht. Denn die Frage, ob für das Wahlstudienjahr eine

reduzierte Semestergebühr erhoben wird, ist nicht primär eine solche der Vergleichbarkeit

der Studiengänge, sondern der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Hier wäre

nur einzuschreiten, wenn die Anforderungen von § 41 Abs. 1 UniG

missachtet würden, was nicht der Fall ist.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Pflicht zur Entrichtung der ungeschmälerten

Gebühr im Wahlstudienjahr verstosse gegen das Äquivalenzprinzip. Indessen sind

sie zutreffend der Ansicht, dass das Kostendeckungsprinzip vorliegend nicht zur

Anwendung gelangt.

5.2

Das Äquivalenzprinzip

verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis

zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf, den sie für den

Abgabepflichtigen hat, und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 47 E. 4.1 S. 55; 128 I 46 E. 4a S. 52; Adrian Hungerbühler,

Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003, S. 505 ff.,

S. 522 ff.). Die Höhe der Gebühr muss im Einzelfall in einem

vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die

Abgabepflichtigen hat. Dabei ist das Medizinstudium als eine Einheit einer

staatlichen Leistung gegenüber den Studierenden zu verstehen, umso mehr, als

nach übereinstimmender Meinung der Parteien das Wahlstudienjahr Teil des

Medizinstudiums bildet, indem dafür ECTS-Punkte vergeben werden, was die andauernde

Immatrikulation voraussetzt. Entsprechend verbietet sich eine semesterweise

Betrachtung der Gebühren, zumal diese nicht in jedem Fall im Sinn des

Einzelkostendeckungsprinzips genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen müssen

(Hungerbühler, S. 523). Das Äquivalenzprinzip ist damit im Sinn einer

Gesamtbetrachtung der Gebühren des Medizinstudiums zu wahren.

Schon im Jahr 1990

beliefen sich die durchschnittlichen Kosten pro Studierenden der Medizin auf

Fr. 30'872.- pro Semester. In der Zwischenzeit sind die Kosten des Medizinstudiums

allerdings erheblich gestiegen. Schon nur die zwischen 1990 bis 2011

aufgelaufene Teuerung beträgt gemäss dem Teuerungsrechner 32,4 % (vgl. www.portal-stat.admin.ch/lik_rechner/d/lik_rechner.htm;

dazu auch BGE 120 Ia 1 E. 3 f.; 130 I 113 E. 2.4).

Ausgehend vom genannten Betrag ergeben sich teuerungsbereinigt Kosten von

Fr. 40'875.- pro Semester oder Gesamtkosten der Ausbildung von rund

Fr. 490'000.-, wogegen sich die Semestergebühren an der Universität Zürich

von neu Fr. 720.- bzw. die Gesamtkosten des Studiums für eine Medizin

studierende Person (nur Semestergebühren) auf im Vergleich dazu sehr geringe

Fr. 8'660.- für das gesamte Studium belaufen. Ein Verstoss gegen das

Äquivalenzprinzip liegt demnach nicht vor. Zudem findet sich die Universität Zürich

damit auch nach der Gebührenerhöhung durchaus im Bereich der an anderen Hochschulen

verlangten Semestergebühren für das Gesamtstudium (etwa Universität Bern:

Fr. 9'660.-, Universität Basel Fr. 7'300.-; vorn E. 3.2.2).

6.

Demnach verstösst die Studiengebührenverordnung, soweit

sie angefochten ist, nicht gegen übergeordnetes Recht, weshalb sich eine

entsprechende Feststellung erübrigt, ebenso ein Eingreifen des Gerichts (vorn

E. 2.4.1). Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und je

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 14 VRG). Der Beschwerdeführer 2

hat allerdings um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Die Beschwerdegegnerin

bestreitet dessen Mittellosigkeit.

7.2

Der

Beschwerdeführer gibt an, gemäss der Steuererklärung 2010 habe er im Jahr 2010

über Fr. 22'000.- Einkommen und Fr. 8'000.- Vermögen verfügt. Im Jahr

2011.

habe er gemäss seiner Steuererklärung Fr. 17'400.- Einkommen erzielt

und über kein Vermögen mehr verfügt. Belegt wurde nichts, die Einlage von

Unterlagen jedoch angeboten. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich nicht mehr

dazu.

7.3

Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint,

ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen

zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Als mittellos gilt ein Gesuchsteller,

der die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen

Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Neben der Einkommenssituation

sind daher auch die Vermögensverhältnisse und die Kreditwürdigkeit zu

berücksichtigen. Die umfassende Beurteilung der Einkommens- und Vermögenslage

hat zur Folge, dass neben den eigenen Mitteln auch die finanziellen Leistungen

Dritter zu berücksichtigen sind, die gegenüber der gesuchstellenden Person

unterstützungspflichtig sind, insbesondere auch die Eltern (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 24 f.). In diesem Zusammenhang ist auf Art. 277 Abs. 2

ZGB zu verweisen, wonach die Eltern bis zum Abschluss der Erstausbildung für

den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, gegebenenfalls über dessen

Mündigkeit hinaus. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äussert sich

nicht dazu, ob und inwieweit er von seinen Eltern unterstützt wird,

insbesondere auch in Form eines Vorschusses für die anfallenden Gerichtskosten.

Seine Mittellosigkeit ist damit nicht belegt, womit das Gesuch abzuweisen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat kein Gesuch um Entschädigung gestellt.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das

Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 8'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…