Lexipedia

Entscheid

AN.2013.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2013.00004

30. Januar 2014Deutsch26 min

(URT.2014.16001)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung von Art. 9 Ziff. 1

der revidierten Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung mit

einem Gewichtungsfaktor für öffentliche Strassen, Wege und Plätze sowie

öffentlich genutzte Strassen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. In

Abänderung von Disp.-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon

vom 18. Juni 2013 werden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (total

Fr. 1'982.-) zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

3. Die

Erwägungen

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:…