AN.2013.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2013.00004
30. Januar 2014Deutsch26 min
(URT.2014.16001)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
AN.2013.00004
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias
Hauser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Illnau-Effretikon,
vertreten durch den Grossen Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebührenverordnung,
hat sich ergeben:
I.
Der Grosse Gemeinderat Illnau-Effretikon genehmigte am
19. April 2012 die Neufassung/Revision der Verordnung über die Wasserversorgung
(WV) und der zugehörigen Verordnung über die Gebühren für die Wasserversorgung
(Gebühren WV) sowie die Neufassung/Revision der Verordnung über die
Siedlungsentwässerung (SEVO) und der Verordnung über die Gebühren für die
Siedlungsentwässerung (Gebühren SEVO). Die Beschlüsse wurden am 26. April
2012 publiziert.
II.
A erhob am 16. Mai 2012 Beschwerde
beim Bezirksrat Pfäffikon und beantragte die Aufhebung der Verordnung über die
Gebühren für die Wasserversorgung und der Verordnung über die Gebühren für die
Siedlungsentwässerung. Zudem sei die Stadt Illnau-Effretikon aufsichtsrechtlich
zu verpflichten, die Gebührenverordnungen nach Massgabe der gesetzlichen
Grundlagen neu zu erlassen.
Der Bezirksrat Pfäffikon wies die
Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2013 ab und auferlegte die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'982.- A.
III.
Gegen diesen Beschluss reichte A am
17. Juli 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses und der beiden
Gebührenverordnungen, unter Kostenfolge zulasten der Stadt Illnau-Effretikon.
Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete mit
Eingabe vom 23. Juli 2013 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt
Illnau-Effretikon beantragte am 13. September 2013 die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Replik
vom 11. Oktober 2013 hielt A an seinen Begehren fest, wozu sich die Stadt
Illnau-Effretikon am 28. Oktober 2013 nochmals vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Im Streit liegen zwei
generell-abstrakte kommunale Verordnungen und damit
Erlasse im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Beschwerden gegen
solche Akte beurteilt als letzte kantonale Instanz das Verwaltungsgericht (§ 41
Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG). Über Rechtsmittel
gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1
VRG).
1.2
Beschlüsse des Grossen Gemeinderats können nach
§ 151 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6.
Juni 1926 unter anderem von denjenigen Personen, die gemäss § 21 VRG dazu
berechtigt sind, durch Beschwerde angefochten werden, wenn sie gegen
übergeordnetes Recht verstossen, oder wenn sie offenbar über die Zwecke der
Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der
Steuerpflichtigen zur Folge haben, oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher
Weise verletzen.
Gemäss § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Bei Erlassen genügt die minimale Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später
einmal unmittelbar berührt und dadurch in schutzwürdigen Interessen betroffen
sein könnte (BGE 137 I 77 E. 1.4; 136 I 49
E. 2.1). Diese für das Verfahren vor Bundesgericht geltende Regel ist im
Grundsatz auch im kantonalen Verfahren massgebend (vgl. Art. 111
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005).
Der
Beschwerdeführer ist als Grundstückseigentümer
und Einwohner der Stadt
Illnau-Effretikon zur Beschwerde berechtigt. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Die Frist zur Einreichung der Replik lief bis am 8. Oktober 2013. Die
Eingabe des Beschwerdeführers
erfolgte verspätet (Poststempel vom 11. Oktober 2013).
Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7
Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in
der Regel aus dem Recht zu weisen (vgl. VGr, 9. Juli 2008, VB.2008.00116,
E. 2.1). Etwas anderes ergibt sich entgegen
der Auffassung der Vorinstanz auch nicht aus dem Replikrecht gemäss Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das bei
Fristansetzung durch das Gericht innerhalb dieser Frist wahrgenommen werden
muss. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2013 enthält keine für das vorliegende
Urteil relevanten Neuerungen und ist daher unbeachtlich.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt zwar, die Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung und
die Verordnung über die Gebühren für die Wasserversorgung seien aufzuheben. In der Begründung führt er jedoch aus, dass "aus
prozessökonomischen Gründen (…) zweitinstanzlich darauf verzichtet werden
[könne], auf die verschiedenen ebenfalls gebührenverzerrenden Regelungen der
angefochtenen Gebührenverordnungen einzutreten, die nachfolgend nicht mehr
genannte sind". Er verzichte auf die Anfechtung gewisser Regelungen, die
vor der Vorinstanz noch streitig waren. Damit schränkt er seinen Antrag ein.
Gegenstand
der Beschwerde sind somit nur Art. 4
Ziff. 1 Gebühren SEVO (vgl. nachfolgend E. 3), Art. 5
Ziff. 2 Gebühren SEVO und Art. 4 Ziff. 3 Gebühren WV (vgl.
nachfolgend E. 4) sowie Art. 10 Gebühren WV (vgl. nachfolgend
E. 5).
2.2 Die revidierte Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung
der Stadt Illnau-Effretikon sieht die Erhebung von Benutzungsgebühren vor. Die jährliche
Benutzungsgebühr setzt sich aus einer Grundgebühr
pro angeschlossenes Grundstück aufgrund der gewichteten Grundstücksfläche und
einem Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers zusammen (Art. 8 Gebühren SEVO). Die Benutzungsgebühr wird von den Eigentümern aller mit technischen Vorkehrungen an die Anlagen
angeschlossenen Grundstücke, Liegenschaften und Anlagen erhoben (Art. 6
Gebühren SEVO). Öffentliche Strassen, Wege und Plätze und
öffentlich genutzte Strassen sind gemäss Art. 4 Ziff. 1 Gebühren SEVO von der Gebührenpflicht für die
Siedlungsentwässerung befreit.
2.3 Sowohl die neue Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung
als auch die neue Verordnung über die Gebühren für die
Wasserversorgung sehen neben den Benutzungsgebühren die Erhebung von
Anschlussgebühren vor. Für den Anschluss von Grundstücken an
die öffentlichen Siedlungsentwässerungs- bzw. Wasserversorgungsanlagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu
entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater
Leitungen erfolgt (Art. 5 Ziff. 1 Gebühren SEVO sowie Art. 4 Ziff. 1 Gebühren WV). Die Anschlussgebühr bemisst sich
innerhalb der Bauzone nach der zonengewichteten Grundstücksfläche (Art. 7
und 9 Gebühren SEVO; Art. 6 und 7 Gebühren
WV).
Gemäss Art. 5 Ziff. 2 Gebühren
SEVO sowie Art. 4 Ziff. 3 Gebühren WV ist bei
baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben (Neu-, An-, Erweiterungs- oder Umbauten)
auf Grundstücken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Reglements
bereits über einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation verfügen, die
Anschlussgebühr dann zu leisten, wenn das Vorhaben zu einer Erhöhung der
bestehenden Ausnützung (Baumasse) von mehr als 50 % führt. Dabei ist die
nach altem Reglement berechnete Anschlussgebühr (Basis: Gebäudeversicherungssumme
vor dem Neu-, An-, Umbau
und der Erweiterung) in Abzug zu bringen.
2.4 Nach
Art. 10 der revidierten Gebühren WV wird bei Wasserbezug ab Hydrant oder
einer anderen technischen Einrichtung für speziellere Fälle oder andere
vorübergehende Zwecke auf die Erhebung der Grundgebühr verzichtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Gemeinde sich unzulässigerweise
als Gebührenzahlerin für die Siedlungsentwässerung ausnehme, indem öffentliche
Strassen, Wege und Plätze und öffentliche genutzte Strassen von der
Gebührenpflicht befreit würden. Somit würden
die Gebührenzahlenden von Kanton und Gemeinde in einer Grössenordnung von
Fr. 400'000.- jährlich übervorteilt. Denn der Anteil
verursachten Abwassers von öffentlichen Strassen liege im Bereich von 12–15 % der
Gesamtkosten. Tiefere Werte liessen sich nur herbeiführen, wenn von
einer falschen Gewichtung der Strassen ausgegangen werde, indem sie analog zu
Zentrumszonen mit dem Faktor 3 gewichtet würden. Im Gegensatz zu Grundstücken
in der Zentrumszone seien die Strassenflächen aber vollständig versiegelt.
Insgesamt handle es sich um einen
Gebührenverzicht zulasten der übrigen Gebührenzahlenden und um eine
unzulässige Verlagerung von Steuern auf Gebühren.
3.2 Die
Gemeinde und die Vorinstanz sind hingegen der Ansicht, dass im Rahmen einer
Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf die Eintreibung dieser
Gebühren verzichtet werden könne, da nur ca. 2 % der gesamten
Gebührensumme auf Kantonsstrassen und rund 4 % auf Gemeindestrassen
entfielen. Auch bei einer Gebührenpflicht des Gemeinwesens erfolge eine
Überwälzung auf die Bevölkerung, da die Gebühren den (finanziellen) Aufwand des
Kantons und der Gemeinde erhöhen würden, der über Steuerprozente gedeckt werden
müsste. Steuerzahler und Grundeigentümer sowie Mieter seien zwar nicht völlig
identisch, aber die Abweichung sei vernachlässigbar. Mit dem Verzicht auf
Gebühren für öffentliche Strassen ergebe sich damit aus rechnerischer Sicht für
die übrigen Gebührenzahler nur eine minimale finanzielle Differenz.
3.3 Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GschG) sorgen
die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb,
Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken
dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden
werden. Die Ausgestaltung der Abwasserabgaben überlässt
das Bundesrecht den Kantonen. Gemäss § 45
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom
8. Dezember 1974 (EG GschG) erheben die Gemeinden für die Benützung der
öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren. Die Gemeinden
verfügen dabei über einen erheblichen Entscheidungsspielraum (vgl. BGr, 29. August 2003,2P.117/2003, S. 533,
E. 2.2).
Das Abwasser von versiegelten Flächen ist
zur Siedlungsentwässerung zu zählen und untersteht dem Verursacherprinzip (RB
2000 Nr. 52 = BEZ 2000 Nr. 55). Abgabepflichtig sind die Personen, die die Kosten der
Abwasserbeseitigung verursachen. Als Verursacher von Abwasser sind
grundsätzlich die Grundeigentümer anzusehen (vgl. VGr,
29. März 2011, VB.2010.00672, E. 3.2.2). Dementsprechend sind auch die Gemeinde und der Kanton für öffentliche Strassen, Wege und
Plätze gebührenpflichtig. Für diese Grundstücke fällt kein Mengenpreis an, da das Meteorwasser bei den nach dem Frischwasserbezug
berechneten Verbrauchsgebühren nicht erfasst wird. Mit der mengenunabhängigen
Grundgebühr werden die Aufwendungen für die Bereithaltung der öffentlichen Abwasseranlagen
zur jederzeitigen Benützung abgegolten. Zu belasten sind demnach grundsätzlich
alle entwässerten befestigten Flächen. Dazu gehören sowohl private wie auch
öffentliche entwässerte Strassen, Wege und Plätze (vgl. Finanzierung der
Abwasserentsorgung, Richtlinie über die Finanzierung auf Gemeinde- und
Verbandsebene, herausgegeben vom VSA und FES, Zürich/Bern 1994, [nachfolgend: VSA-Richtlinie]
S. 28).
3.3.1
Im Interesse der Praktikabilität ist eine gewisse Schematisierung und
Pauschalierung des Abgaberechts allerdings zulässig (vgl. BGE 124 I 193 E. 3e;
112 Ia 240 E. 4b). Die Gemeinde führt aus, dass die Gebührenerhebung für
öffentliche Strassen und Plätze in der Regel grossen administrativen Aufwand
verursache, weil das Meteorwasser auf der gleichen Parzelle unterschiedlich
entwässert werde. Die Gebühreneinnahmen von 2 bzw. 4 % würden diesen Aufwand
nicht rechtfertigen.
3.3.2
Gemäss einem Schreiben des Tiefbauamts der Stadt Illnau-Effretikon vom
30. April 2013 sind Gemeindestrassen (inkl. Wege) mit einer Fläche von
ca. 180'000 m2 relevant für die Siedlungsentwässerung. Der
Gewichtungsfaktor wurde für diese Flächenart nicht festgelegt. Gewichtet mit
dem Faktor 3 ergäbe sich daraus ein Gebührenertrag von Fr. 108'000.-.
Bei den Kantonsstrassen handelt es sich um eine Fläche von ca. 98'000 m2,
die für die Siedlungsentwässerung relevant ist. Wiederum mit dem Faktor 3
gewichtet, ergäbe sich ein Ertrag von Fr. 59'000.-. Dies sind ungefähr 4
bzw. 2 % des zu finanzierenden Betriebsaufwands in Höhe von
ca. Fr. 3'000'000.-. Höhere Prozentzahlen – wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht – würde man nur mit einer stärkeren Gewichtung der öffentlichen
Strassen erreichen. Bei der Bestimmung des Gewichtungsfaktors kommt der
Gemeinde allerdings ein grosser Entscheidungsspielraum zu (vgl. BGr, 30. Juni 2005,2P.45/2005, E. 2). Eine künftige Veränderung
der Höhe des allfälligen Gebührenertrags von öffentlichen Strassen etc. kann
ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, weshalb vorliegend nicht auf konkrete
Zahlen abgestellt wird.
3.3.3
Unabhängig von der Höhe der Gebühren, die auf Kanton und Gemeinde fallen würden,
ist eine Pauschalierung dann nicht zulässig, wenn sich eine genauere Kostenbemessung
mit einem vernünftigen Verwaltungsaufwand bewerkstelligen lässt (Martin Frick,
Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Bern 2004, S. 4 f.).
Das Staatsstrasseninformationssystem für
die Staatsstrassenentwässerung des Kantons Zürich zeigt auf, wohin die Entwässerung geführt wird
(öffentliches Gewässer, über die Schulter, in Kanalisation etc., vgl. GIS-Browser). Für die Festsetzung
der Entwässerungsgebühren, die der Kanton den
Gemeinden entrichten muss, ist das Staatsstrassenentwässerungsinformationssystem
eine wichtige Grundlage. Die Entwässerung der Gemeindestrassen ist auf
der Staatsstrassenentwässerungskarte zwar nicht ersichtlich. Die Gemeinde hat
jedoch einen generellen
Entwässerungsplan (GEP)
zu erstellen (vgl. Art. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28 Oktober 1998 [GschV]). Der GEP berücksichtigt
neben der Kanalisation auch andere Elemente wie die Versickerung von Regenwasser.
Er kann somit auch eine Grundlage für die Gebührenerhebung darstellen.
3.3.4
Anhand solcher Pläne kann die Ableitungsart der einzelnen
Strassenabschnitte mit einem nicht übermässigen Aufwand festgestellt werden
(vgl. dazu auch VGr, 5. Oktober 2000, VB.2000.00216, E. 3c). Das Schreiben des
Tiefbauamts der Stadt Illnau-Effretikon zeigt jedenfalls klar auf, welcher
Flächenanteil der Gemeindestrassen inkl. Gehwege mit einer Gesamtfläche von
450'000 m2 für die Siedlungsentwässerung relevant ist. Der
von der Gemeinde geltend gemachte Verwaltungsaufwand allein genügt somit nicht,
um die Überwälzung der von der Gemeinde bzw. vom Kanton zu tragenden Gebühren
auf die privaten Grundstückseigentümer zu rechtfertigen.
3.4 Pauschalierungen stehen zudem in einem
Spannungsverhältnis zum Verursacherprinzip. Mit dem
Verursacherprinzip sollen gerade die externen Kosten
internalisiert und dem
Verursacher zugeordnet werden (vgl. Frick, S. 4 f.). Der Kreis
der Abgabepflichtigen hat daher alle Personen zu umfassen, die Kosten der
Abwasserbeseitigung verursachen, inkl. das Gemeinwesen (Peter Karlen, Erhebung
von Abwasserabgaben, URP 1999, S. 539, S. 549). Gebühren sind gerade das Mittel, um
Aufwendungen des Staates nicht aus allgemeinen Steuermitteln zu bezahlen,
sondern denjenigen aufzuerlegen, welche die staatliche Tätigkeit verursacht haben
(Karlen, S. 553 f.).
Umstritten ist vorliegend, ob mit den von
den Grundeigentümern erhobenen Gebühren auch die Kosten der Entwässerung
öffentlicher Strassen gedeckt werden dürfen. Das Bundesgericht hat in einem
Fall, bei dem es um die Frage ging, ob mit der von den
Gebäudeeigentümern erhobenen Grundgebühr auch die Entsorgung des im
öffentlichen Raum angefallenen Siedlungsabfalls finanziert werden darf, entschieden,
dass es nur zulässig ist, die mit der Gebühr zu bezahlenden Aufwendungen den Gebäudeeigentümern
anzulasten anstatt der Allgemeinheit, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt
(BGE 138 II 111 E. 5.4.1 ff.; vgl. auch BGE
131 I 1 E. 4.4).
Werden im zu beurteilenden Fall das
Gemeinwesen und damit die Steuerzahler von der Gebührenpflicht für die öffentlichen
Strassen, Wege und Plätze befreit, müssen die Gesamtkosten der
Abwasserentsorgung durch die privaten Grundstückseigentümer gedeckt werden. Die
öffentlichen Strassen usw. werden von Letzteren aber
nicht stärker in Anspruch genommen als von der übrigen Bevölkerung. Es ist
somit kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Zurechnung an die
Grundeigentümer rechtfertigen könnte. Der Umstand, dass die Eigentümer, welche
ihre Liegenschaften vermieten, sie den Mietern überwälzen können, ändert daran
nichts (vgl. dazu BGE 138 II 111 E. 5.4.3; 124 I 289 E. 3e).
Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass
die Gebühren, die auf die Gemeinde entfallen würden,
ohnehin mit den Geldern der Steuerzahler bezahlt würden, vermag daher nicht zu
überzeugen.
3.5
Dementsprechend erweist sich Art. 4 Ziff. 1 der revidierten
Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung als
rechtswidrig und ist aufzuheben. Öffentliche Strassen, Wege
und Plätze und öffentlich genutzte Strassen sind von der Gebührenpflicht damit
nicht grundsätzlich ausgenommen. Daher ist Art. 9 Ziff. 1 Gebühren
SEVO mit einem Gewichtungsfaktor für diese öffentlichen Grundstücke zu
ergänzen. Da der Gemeinde dabei ein grosser
Beurteilungsspielraum zukommt, ist die Sache diesbezüglich an sie
zurückzuweisen. Die Gemeinde hat den Gewichtungsfaktor anhand der
vorliegenden Strukturen und im Verhältnis zu den bereits festgelegten Faktoren
der übrigen Zonen zu bestimmen und zu begründen. Das Abweichen der Spannweite
der Faktoren von den von der VSA-Richtlinie vorgesehenen Faktoren (1–6) ist
unter begründeten Umständen möglich. Auf jeden Fall sollen Strassenflächen mit
dem höchsten Faktor gewichtet werden (vgl. VSA-Richtlinie, Erläuterungen
S. 45).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,
dass die Regelung für Anschlussgebühren bei Neu-, An-, Erweiterungs- oder
Umbauten gemäss Art. 5 Ziff. 2 Gebühren SEVO
sowie Art. 4 Ziff. 3 Gebühren WV das Gleichheitsgebot verletze, indem
auf die Erhebung von Anschlussgebühren verzichtet werde, falls die Erhöhung der
Ausnützung weniger als 50 % betrage.
4.2
Die Beschwerdegegnerin erachtet indes das gewählte Kriterium einer
Erhöhung der bestehenden Ausnützung um 50 % als sachgerecht. Damit sei
eine Nachzahlung von Anschlussgebühren nur bei denjenigen Grundstücken
ausgeschlossen, die bereits unter dem alten Reglement zu zwei Drittel oder mehr
baulich ausgenützt worden seien und entsprechend Anschlussgebühren bezahlt
hätten. Dass eine Nachzahlung von Gebühren nur bei Vorliegen von qualifizierten
Verhältnissen erfolgen solle, stehe auch in Übereinstimmung mit dem neuen
System, das nach erfolgtem Anschluss einer Liegenschaft an die Siedlungsentwässerung
keine Nachzahlungspflicht bei baulichen Veränderungen am Gebäude kenne.
Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt
mit dem Wechsel von der einst massgeblichen
Gebäudeversicherungssumme zur zonengewichteten Grundstücksfläche die
Einführung eines neuen Systems zur
Bemessung der Gebühren. Art. 5 Ziff. 2 Gebühren SEVO und Art. 4 Ziff. 3 Gebühren WV sind als
"übergangsrechtliche" Bestimmungen zu verstehen.
4.3 Anschlussgebühren dienen dazu, die Kosten der Erstellung der
Infrastrukturanlagen zu decken, an welche die Liegenschaft angeschlossen wird
(BGr, 10. Oktober 2007,
2C_153/2007, E. 4 und 5.2). Sie
sind aufgrund ihrer Funktion einmalige Abgaben. Die Gebühren werden für den
Anschluss an das Wasser- und Abwassersystem, nicht jedoch für den Fortbestand
des Anschlusses erhoben. Da Anschlussgebühren somit an die tatsächliche
Erschliessung anknüpfen, erscheint der Abgabetatbestand als zeitlich
abgeschlossener Vorgang. Die Erhebung dieser Abgaben richtet
sich dementsprechend grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des
Anschlusses geltenden Vorschriften (BGE 102 Ia 69 E. 3; BGr, 17. Mai 2010,2C_341/2009,
E. 4.1).
Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
revidierten Verordnung schon ganz oder teilweise überbauten Grundstücken, die
bereits an die öffentlichen Siedlungsentwässerungs- bzw.
Wasserversorgungsanlagen angeschlossen sind, ist demnach keine Anschlussgebühr mehr geschuldet. Die revidierten
Gebührenverordnungen sehen nun aber die Bemessung nach der
zonengewichteten Fläche nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei An-, Um- und Erweiterungsbauten vor, wenn
diese zu einer Erhöhung der bestehenden Ausnützung von
mehr als 50 % führen. Diese Bestimmung führt dazu,
dass nur bei Umbauten auf Grundstücken, die bis anhin mit weniger als zwei
Drittel ihrer Fläche ausgenutzt wurden, eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben
werden kann. Solche wenig überbauten Grundstücke werden wie Neubauten auf
unüberbauten Grundstücken behandelt, wenn sie ihre tatsächliche Ausnützung um
mehr als 50 % erhöhen.
4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt eine Regelung
den Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 der Bundesverfassung
(BV), wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die
ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen
(BGE 137 I 167 E. 3.5, 136 I 297 E. 6.1). Die
Unterscheidung danach, ob ein Bauvorhaben die bisher
gegebene Ausnützung erheblich erhöht oder
nicht, stellt ein sachliches Kriterium dar. Wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, würde es zu einer einseitigen Belastung
der noch nicht angeschlossenen Grundstücke führen, wenn auf eine
Anschlussgebühr bei teilweise überbauten und angeschlossenen Grundstücken
ganz verzichtet würde, da die Gemeinde weitgehend überbaut
ist. Das Vorsehen einer ergänzenden Anschlussgebühr bei allen vorgenommenen
An-, Erweiterungs- oder Umbauten, unabhängig vom
Ausmass der Baumasse, würde dagegen wohl ein verdichtetes Bauen verhindern, da
schon bei kleinsten Umbauten oder Sanierungen eine volle Anschlussgebühr entsprechend
der zonengewichteten Grundstücksfläche in Rechnung gestellt würde, was sich
allenfalls auch aufwandmässig nicht auszahlen würde. Die
Vorinstanz erachtet es daher richtigerweise als
nachvollziehbar, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Lösung gesucht
worden sei, die bei entsprechenden Baumassnahmen auch eine Nachbelastung bisher
wenig ausgenützter Grundstücke ermögliche. Durch die Fixierung einer Grenze
werde der Verwaltungsaufwand insofern minimiert, als bei reinen
Sanierungsarbeiten und kleinen Bauvorhaben keine Nachgebühren anfielen.
Die Festsetzung eines Schwellenwerts ist
mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien für die Erhebung von Kausalabgaben
grundsätzlich vereinbar. Eine Grenzziehung, wonach bis zu einem gewissen Grad der Ausnützungserweiterung
keine Gebühren erhoben werden, ist
demnach nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht
hat in diesem Sinn eine Bestimmung geschützt, die das Entfallen der
Anschlussgebühr vorsah für bereits an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen
angeschlossenen Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der dort umstrittenen Verordnung schon mehr als
50 % der Nutzungsziffer konsumierten (vgl. VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00052, E. 4.3). Die Bestimmung der Höhe des
Schwellenwerts liegt sodann im Ermessen der Gemeinde.
Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass Erklärungen der Behörden über die beabsichtigte künftige Anwendung
einer Vorschrift in der vorzunehmenden Prüfung zu berücksichtigen sind (BGE 125 II 440 E. 1d). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin
werden verschiedene bauliche Erweiterungsschritte zur Ermittlung der
50 % Schwelle kumuliert, womit auch die
diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers unberechtigt sind. Auch unter
Berücksichtigung dieser Auslegung führen Art. 5 Ziff. 2 Gebühren SEVO und Art. 4 Ziff. 3
Gebühren WV nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt zudem eine nicht verursachergerechte Belastung von
Grossbezügern der Wasserversorgung. Die Vorinstanz habe es unterlassen,
abzuklären, ob die sporadisch hohen Wasserbezüge von Betrieben zur Bewässerung
von Kulturen in Trockenzeiten verursachergerecht verrechnet würden bzw. ob im
Resultat eine unzulässige Quersubventionierung erfolge. Weshalb Art. 10
Gebühren WV diese sporadischen Grossbezüge zur Trockenzeit von der
Gebührenerhebung ausschliesse, sei nicht erklärbar; eine andere gesetzliche
Grundlage für die Gebührenbemessung fehle jedenfalls. Zudem lasse die Verordnung
keine verursachergerechte Verrechnung der Kosten bei Grossbezügern wie Gärtnereien,
Landwirten, Gemüseproduzenten u. a.
zu. Die Möglichkeit zum Abschluss von besonderen Vereinbarungen reiche nicht,
da solche Vereinbarungen nicht willkürlich und im Ermessen der Wasserversorgung
erfolgen dürften.
5.2 Die
Gemeinde bringt dagegen vor, dass Art. 10 Gebühren WV für spezielle Fälle
(wie z. B. die
ausnahmsweise Bewässerung von Kulturland ab Hydrant) oder andere vorübergehende
Wasserbezüge vorgesehen sei, da es nicht sachgerecht sei, die Grundgebühr, die
für ein ganzes Jahr erhoben werde, für einen kurzzeitigen Wasserbezug in
Rechnung zu stellen. Erhoben werde aber der Mengenpreis. Nicht anwendbar sei
Art. 10 Gebühren WV auf die regelmässige Bewässerung von Kulturen, die
eine feste Wasseruhr benötige, womit die Gebührenerhebung entsprechend
Art. 5 und 8 der Gebühren WV nach den üblichen Regeln erfolge.
Weiter sei die Grundgebühr an die
Nennleistung (d. h. die maximale kurzzeitige Belastung) geknüpft, womit auch dem
Umstand Rechnung getragen werde, dass Wasserbezüger, die übers Jahr betrachtet
zwar nicht sehr viel Wasser beziehen, dafür phasenweise einen hohen Wasserbezug
aufweisen, im Verhältnis mehr bezahlen, als ein Abnehmer mit einem
gleichmässigeren Bezugsmuster.
Die Wasserabgabe an Betriebe mit
besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedürfe gemäss
Art. 42 WV einer besonderen Vereinbarung zwischen der Wasserversorgung und
dem Kunden. Unter Geltung des neuen Rechts würden somit Vereinbarungen mit
Grossbezügern erfolgen, wobei sich die
Wasserversorgung beim Abschluss an den gesetzlichen Grundlagen und am
Erfordernis der verursachergerechten Auferlegung der Kosten orientiere.
Grundsätzlich würden auch für Grossbezüger die ordentlichen Gebühren gelten,
der Inhalt der abzuschliessenden Vereinbarungen betreffe primär Fragen um Art
und Zeitpunkt der Wasserversorgung.
5.3
Nach § 29 Abs. 2 Wasserwirtschaftsgesetz
vom 2. Juni 1991 (WWG) erheben die Gemeinden für
die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen kostendeckende Gebühren. Das kantonale
Recht schreibt den Gemeinden nicht vor, nach welchen Kriterien sie die Kosten
für den Bau und die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen auf die
angeschlossenen Grundstücke umzulegen haben. Im Gegensatz zu den Abwassergebühren
ist das umweltrechtliche Verursacherprinzip gemäss Art. 2 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) auf den Bereich der Wasserversorgung
nicht anwendbar (VGr, 28. Februar 2012, AN.2011.00004,
E. 6.6)
5.4
Die Empfehlungen zur Finanzierung der Wasserversorgung des
Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches sehen eine Aufteilung der
Benutzungsgebühr in Grundgebühr und Mengenpreis vor. Eine reine Benutzungsgebühr
nach Verbrauch wäre nicht sachgerecht, da ein grosser Teil der Kosten
mengenunabhängig ist. Das Wasserversorgungsnetz muss auf den maximalen
Wasserbezug ausgelegt sein. Mit der Grundgebühr wird
daher nicht der tatsächliche Wasserbezug abgegolten, sondern
die blosse Bezugsmöglichkeit. Letztere hängt ihrem Umfang nach unter anderem
von der Dimensionierung und der Beschaffenheit der Anschlussleitungen ab
(vgl. dazu auch VGr, 28. Februar 2012, AN.2011.00004,
E. 6.1). Die von der revidierten Gebührenverordnung für die Wasserversorgung
vorgesehene Aufteilung der Benutzungsgebühr in Grundgebühr und Mengenpreis
erfolgt somit zu Recht.
Auf die Grundgebühr verzichtet wird gemäss Art. 10
Gebühren WV bei Spezialfällen, wo ein ausserordentlicher Wasserbezug für eine
beschränkte Zeit stattfindet. Für einen vorübergehenden Wasserbezug muss damit
keine jährliche Grundgebühr bezahlt werden. Wie die Vorinstanz richtigerweise
festhält, erfasst Art. 10 Gebühren WV die regelmässige Bewässerung von
Kulturen ausserhalb der Bauzonen nicht. Bei regelmässiger Bewässerung ist ein
Wasseranschluss nötig, wofür sowohl eine Grundgebühr als auch eine Verbrauchsgebühr
erhoben wird. Liegt eine ausnahmsweise Bewässerung von Kulturland ab Hydrant
durch Landwirte vor, wird für die Benutzungsgebühr nur auf den Mengenpreis
abgestellt. Dies ist jedoch gerechtfertigt, da ein ausserordentlicher Wasserbezug
vorliegt, wo sich eine jährliche Grundgebühr nicht rechtfertigt. Die
Festsetzung des Verhältnisses von Grundgebühr und Mengenpreis liegt im Ermessen
der Gemeinde (vgl. BGr, 29. August 2003,2P.117/2003, E. 2.2). Wenn durch den
Erlass der Grundgebühr (landwirtschaftliche) Betriebe im
Vergleich zu kleinen Haushalten weniger belastet werden,
wäre dies nur dann zu beanstanden, wenn dadurch eine
verbotene Ungleichbehandlung entstünde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der
Fall. Ein grosser ausserordentlicher Wasserbezug – wie an starken
Hitzetagen – wird über den Mengenpreis abgegolten. Die Rüge des Beschwerdeführers,
die Bewässerung von Kulturland würde nicht verursachergerecht belastet, geht demnach
an der Sache vorbei und ist damit unbegründet. Einer tieferen Abklärung des Sachverhalts
bedarf es dazu nicht.
5.5 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 der revidierten Verordnung über die Wasserversorgung
ist pro Gebäude ein Wasserzähler erforderlich und einzubauen. In besonderen
Fällen und wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung den Einbau
zusätzlicher Wasserzähler verlangen. Auch bei Grossbezügern fällt demnach neben
der Grundgebühr der verbrauchsabhängige Mengenpreis an. Die Vorschrift, mit
Spitzenbezügern eine besondere Vereinbarung abzuschliessen, ermöglicht nicht,
von den vorgesehenen Gebührenbemessungen abzusehen. Gemäss Art. 7
Ziff. 4 Gebühren WV wird für Bauten in Freihalte-, Erholungs-, Reserve-
und Landwirtschaftszonen die Gewichtung entsprechend der Nutzung (reine
Wohnbauten, gemischte Nutzung, rein gewerbliche Nutzung) gewählt, wobei die
höchste Gewichtung für die rein gewerblichen Nutzer zur Anwendung gelangt, was
eine höhere Anschlussgebühr für sie zur Folge hat. Zudem besteht nach Art. 6
Ziff. 4 Gebühren WV die Möglichkeit, für Liegenschaften mit besonders hohen
Wasserbezügern im Sinn von Art. 42 WV eine erhöhte Anschlussgebühr
festzulegen. Eine Bevorzugung von Grossbezügern ist demnach nicht erkennbar.
6.
6.1 Schliesslich
beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenauflage. Er nehme
lediglich seine ihm aus Verfassung und Gesetz zustehenden Rechte als Stimmberechtigter
wahr. Es sei verwerflich, wenn der Bezirksrat Pfäffikon mit der Auferlegung von
Verfahrenskosten über Fr. 1'982.- ein "Exempel statuieren" wolle
und eine Abstrafung für die Ausübung eines politischen Rechts beabsichtige. Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass auf solche Fälle § 13
Abs. 4 VRG anwendbar sei, wonach in Stimmrechtssachen keine Kosten
erhoben werden, es sei denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich
aussichtslos.
6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kostenlosigkeit,
die ursprünglich im Gesetz über die politischen Rechte
statuiert war, betrifft nur den früher in jenem Gesetz
geregelten Stimmrechtsrekurs (vgl. VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00633,
E. 3.1). Der Rekurs in
Stimmrechtssachen unterscheidet sich von der Gemeindebeschwerde insbesondere
hinsichtlich der zulässigen Rügegründe: Mit dem Rekurs in Stimmrechtssachen
gemäss § 151a GG kann nur die Verletzung politischer Rechte und
Vorschriften über ihre Ausübung beanstandet werden. Demgegenüber bildet die
Rüge, ein Beschluss der Gemeinde verstosse gegen übergeordnetes Recht, den
Hauptanwendungsfall der Gemeindebeschwerde (§ 151
Abs. 1 Ziff. 1 GG). In Verfahren betreffend eine Gemeindebeschwerde sind Verfahrenskosten
zu erheben (§ 151 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 VRG; VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00665,
E: 3; 19. September 2012, VB.2012.00512, E. 4, sowie
24. Juni 2009, VB.2009.00081, E. 6.1; vgl. auch Ergänzungsband,
§ 151 N. 8). Damit erweist sich die Kostenauflage
der Vorinstanz an sich als rechtmässig.
6.3 Bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten muss der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege beachtet werden
(Art. 18 KV; vgl. VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00001, E. 4.3.1).
Das Verfahren muss für die Rechtsuchenden
grundsätzlich bezahlbar sein und die Kosten müssen in einem angemessenen
Verhältnis zum Streitwert bzw. -interesse stehen und dürfen die rechtsuchende
Person nicht von der Beschreitung des prozessualen Wegs abhalten (BGr,
12. Oktober 2012,1C_156/2012, E. 8.2.2).
6.4
Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO) betragen die Staatsgebühren für
Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Die von der Vorinstanz erhobene Staatsgebühr beträgt Fr. 1'500.-
und befindet sich im vorgeschriebenen Rahmen. Daneben werden noch eine
Schreibgebühr von Fr. 462.- sowie Porti von Fr. 20.- verrechnet.
Wo in der Gebührenordnung Mindest- und
Höchstbeträge festgesetzt sind, werden Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben
ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts berechnet (§ 9
Abs. 1 GebO). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen
Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 47 E. 4.1; 120 Ia 171 E. 2a). Die
Staatsgebühr in Höhe von Fr. 1'500.- erscheint für das vorliegende
Verfahren und ein 22 Seiten umfassendes Urteil als durchaus
gerechtfertigt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist
demnach unbegründet.
7.
7.1 Insgesamt
ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als Art. 4
Ziff. 1 der revidierten Verordnung über die
Gebühren für die Siedlungsentwässerung der Stadt Illnau-Effretikon
aufzuheben und Art. 9 Ziff. 1 derselben Verordnung mit einem
Gewichtungsfaktor für öffentliche Strassen, Wege und Plätze sowie öffentlich
genutzte Strasse zu ergänzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten
sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer zu
¾ und der Beschwerdegegnerin zu ¼ aufzuerlegen.
Bei der Bemessung der Verfahrenskosten
einer abstrakten Normenkontrolle ist fraglich, ob der Beschwerdeführer nicht
schlechter gestellt werden dürfte, als wenn er sich im Rahmen der Anfechtung
einer konkreten Anordnung gegen die Gebührenverordnungen gewehrt hätte.
Werden zur Bemessung der Gerichtsgebühr der Streitwert bzw.
das tatsächliche Streitinteresse
berücksichtigt, werden in Fällen der abstrakten Normenkontrolle oftmals auch entsprechend höhere Gerichtsgebühren
erhoben (vgl. BGr, 30. August
2012,8C_63/2012, Disp.-Ziff. 2; VGr,
19. September 2013, AN.20133.00001, E. 7.2). Dem vorliegenden
Verfahren kommt allerdings kein Streitwert zu. Daher ist von
der allgemeinen Regel auszugehen, wonach bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
insbesondere der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. § 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 sowie
auch deren § 4). Gemäss § 38a Abs. 1
VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (statt wie üblich
grundsätzlich in Dreierbesetzung; § 38 Abs. 1 sowie e contrario aus
§ 38b VRG) über Rechtsmittel gegen Erlasse. Die Fünferbesetzung ist
aufgrund der grossen politischen Bedeutung der Fälle für die abstrakte
Normenkontrolle vorgesehen (VGr, 19. September 2013, AN.20133.00001,
E. 7.2). Aufgrund des Aufwands ist hier eine Gerichtsgebühr von
Fr. 4'000.- angebracht.
7.3
Eine Prozessentschädigung steht dem
Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gemeinde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung, da die Erhebung von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 ff.). Von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht abzuweichen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Art. 4 Ziff. 1 der
revidierten Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung der
Stadt Illnau-Effretikon aufgehoben. Disp.-Ziff. I des Beschlusses des
Bezirksrats Pfäffikon vom 18. Juni 2013 wird insoweit aufgehoben, als
damit die Beschwerde betreffend die vorgenannte Bestimmung abgewiesen wurde.
Sachverhalt
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung von Art. 9 Ziff. 1
der revidierten Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung mit
einem Gewichtungsfaktor für öffentliche Strassen, Wege und Plätze sowie
öffentlich genutzte Strassen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. In
Abänderung von Disp.-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon
vom 18. Juni 2013 werden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (total
Fr. 1'982.-) zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3. Die
Erwägungen
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:…