AN.2014.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2014.00001
7. Mai 2014Deutsch30 min
(URT.2014.16301)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
AN.2014.00001
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco
Donatsch, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
Stadt Adliswil,
vertreten durch den Grossen Gemeinderat Adliswil,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
B,
C,
D,
Beschwerdegegner B–D
vertreten durch Beschwerdegegner A,
Beschwerdegegner,
betreffend
Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates Adliswil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 6. März 2013 verabschiedete der
Grosse Gemeinderat Adliswil die Totalrevision der Geschäftsordnung des Grossen
Gemeinderates (GeschO GGR). Dieser Beschluss wurde am
9. März 2013 mit Rechtsmittelbelehrung in der Zürichsee-Zeitung publiziert.
Die Bestimmungen zur Ausstandspflicht (Art. 3
GeschO GGR), dem Auskunfts- und Einsichtsrecht (Art. 4
GeschO GGR), den Grundsätzen der Arbeit der Organe (Art. 15 GeschO GGR)
und der Oberaufsicht (Art. 16 GeschO GGR) sowie den
Zuständigkeiten (Art. 22 GeschO GGR) lauten dabei wie folgt:
Art. 3 Ausstandspflicht
1 Ratsmitglieder
treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft als einzelne unmittelbar betroffen
sind:
a. in eigener
Sache,
b. in
Angelegenheiten einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher
Weise nahestehenden Person,
c. in Angelegenheiten einer Körperschaft, Personenverbindung oder Institution,
bei denen sie in leitender Stellung tätig sind oder für die sie eine
Beratungsfunktion erfüllen.
2 Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren
Tätigkeitsbereich betreffen, treten im Dienst der Stadt Adliswil stehende
Ratsmitglieder in den Ausstand.
[…]
Art. 4 Auskunfts- und Einsichtsrecht
[…]
2 Sie verfügen bei der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit gegenüber
der Verwaltung über Auskunfts- und Einsichtsrechte, soweit nicht überwiegende
Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
[…]
Art. 15 Grundsätze der Arbeit der Organe
1 Die Organe oder von ihnen beauftragte Ausschüsse können im Rahmen
ihres gesetzlichen Auftrags:
[…]
c. im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Stadtrates Angestellte
der Verwaltung zu den vorgelegten Geschäften befragen,
[…]
e. Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen
Gutachten in Auftrag geben sowie Augenscheine vornehmen,
f. Vertretungen interessierter Kreise anhören,
g. den Stadtrat beauftragen, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Art. 16 Grundsätze der Oberaufsicht
1 Die Rechnungs- und Geschäftskommission kann im Rahmen der
Oberaufsicht überdies:
a. beim Stadtrat die Herausgabe aller mit der Beurteilung des Finanzhaushaltes
bzw. der Geschäftsführung in Zusammenhang stehenden Amtsakten verlangen,
b. ausnahmsweise und unter Wahrung der in Absatz 2 genannten besonderen
schutzwürdigen Interessen ohne Einvernehmen und mit vorgängiger Ankündigung mit
dem zuständigen Organ in der Verwaltung Besichtigungen vornehmen sowie jede
Person in der Verwaltung anhören und befragen.
2 Soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum
Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges
Verfahren unerlässlich ist, kann der Stadtrat an Stelle der Herausgabe von
Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.
3 Das Amtsgeheimnis zum Schutze überwiegender öffentlicher Interessen
kann gegenüber der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission nicht geltend gemacht
werden.
Art. 22 Zuständigkeiten
[…]
3 Es [das Büro] kann die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission
mit Abklärungen beauftragen, die es im Zusammenhang mit der Oberaufsicht des
Rates über die Verwaltung als notwendig erachtet. Die Rechnungs- und
Geschäftsprüfungskommission erstattet dem Büro über das Ergebnis ihrer
Untersuchung Bericht.
[…]
Erwägungen
II.
Am 27. März 2013 gelangten A–D, alle vier Mitglieder des Grossen Gemeinderates Adliswil, an den
Bezirksrat Horgen und erhoben Gemeindebeschwerde gegen den Beschluss vom
6.
März 2013. Sie beantragten sinngemäss, es seien die Art. 3 Abs. 1
und 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 lit. c und e–g sowie Art. 16
GeschO GGR aufzuheben. Ferner sei in der gesamten Geschäftsordnung der Begriff
"Oberaufsicht" durch den Begriff "Aufsicht" zu ersetzen.
Eventualiter beantragten sie die Aufhebung der Geschäftsordnung als Ganzer.
Am 31. Oktober 2013 wies der Bezirksrat Horgen ein Gesuch
der Stadt Adliswil vom 20. Juni 2013 um Entzug der aufschiebenden Wirkung
ab.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 hob der Bezirksrat Horgen "[i]n teilweiser Gutheissung der Beschwerde […]
Art. 3 Abs. 2, Art. 16 sowie Art. 22 Abs. 3
GeschO GGR im Sinne der Erwägungen auf" (Dispositiv-Ziffer I). Die Verfahrenskosten wurden der Stadt
Adliswil auferlegt (Dispositiv-Ziffer II).
III.
Hiergegen erhob die Stadt
Adliswil am 17. Februar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
" 1. Es sei der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 20. Januar
2014.
aufzuheben.
2.
Es seien Art. 3 Abs. 2, Art. 16 und Art. 22 Abs. 3
der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates Adliswil vom 6. März 2013 zu bestätigen.
3.
EVENTUALITER sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
SUBEVENTUALITER sei Dispositivziffer III [recte: II] des Beschlusses
des Bezirksrats Horgen vom 20. Januar 2014 aufzuheben und die Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 1'595.00 dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern je
zur Hälfte, Letzteren unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen.
5.
Alles unter Kosten- und ohne Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner
unter solidarischer Haftbarkeit."
Der Bezirksrat Horgen verzichtete am 26.
Februar 2014 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. A–D reichten am 12./18. März 2014 eine Beschwerdeantwort ein. Am 26. März 2014 ersuchte die
Stadt Adliswil darum, in verfahrensleitendem
Sinn festzustellen, dass die Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates vom 6. März 2013 mit Ausnahme der Art. 3
Abs. 2, Art. 16 und Art. 22 Abs. 3 GeschO GGR in Rechtskraft erwachsen sei. Am 2./3. April 2014 verzichtete sie auf eine
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat
Horgen verzichtete am 7. April 2014 auf
Stellungnahme zum Gesuch der Stadt Adliswil vom 26. März 2014.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. d, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4,
19b Abs. 2 lit. c sowie 42–44 e
contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) als
letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen kommunale Erlasse zuständig (vgl. auch § 151 Abs. 3 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG, LS 131.1]).
1.2
Beschwerdeführerin ist die Stadt Adliswil. Nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger
öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt,
wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),
die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung
gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
Die Legitimation nach § 21 Abs. 2
lit. b VRG ist gegeben, wenn die Verletzung von Garantien der Kantons- oder
Bundesverfassung gerügt wird (vgl. BGE 136 I 404 E. 1.1.3, 129 I 313
E. 4.2, 129 I 410 E. 1.1; BGr, 6. Juli 2011,2C_12/2011, E. 1.2; zum
Verhältnis von Art. 21 Abs. 2 VRG zu Art. 89 Abs. 2 lit. c
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 120). Die
Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der ihr zustehenden Autonomie.
Autonomie in der Rechtsetzung kommt
einem Gemeinwesen dann zu, wenn es im betroffenen Bereich zum Erlass
generell-abstrakter Akte ermächtigt ist und das übergeordnete
Recht dazu keine oder keine abschliessende Regelung enthält (BGE 120 Ia 203
E. 2a; Michael Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 2013, N. 876, auch zum Folgenden). Wo
dies der Fall ist, ist der dem Gemeinwesen verbleibende Entscheidungsspielraum notwendigerweise relativ erheblich. Nach Art. 89 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(KV, LS 101) regelt die
Gemeinde ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der
Gemeindeordnung. Weiter ist der Grosse Gemeinderat
für den Erlass seiner Geschäftsordnung zuständig (vgl. § 105 Abs. 1
GG). Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Grossen Gemeinderat kommt dabei –
im Rahmen der kantonalen Vorgaben – ein erheblicher Spielraum zu. Entsprechend
ist sie zur vorliegenden
Beschwerde legitimiert (siehe auch unten 4.2).
1.3
Nach § 155 Abs. 1 lit. a GG entscheidet
der Grosse Gemeinderat über die Beschreitung des
Rechtsmittelwegs, wenn ein Beschluss des Grossen Gemeinderates im Rechtsmittelverfahren geändert oder aufgehoben wurde. Das Büro vertritt den
Grossen Gemeinderat Adliswil nach aussen (Art. 4 Abs. 1
Ziff. 1 der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates vom 12. Mai 2010 [aGeschO GGR, zu finden unter: www.adliswil.ch/documents/2_Geschaeftsordnung_des_Gemeinderates.pdf]).
An der Sitzung des Grossen
Gemeinderates Adliswil vom 5. Februar
2014.
wurde das Büro mit der Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
beauftragt, woraufhin es vorliegende Beschwerde
einreichte (vgl. http://cms3-adliswil.backslash.ch/documents/ Beschluesse_14-02-05.pdf). Die
Rechtsmitteleingabe beruht mithin auf einem Entscheid des nach §155 Abs. 1
GG zuständigen Gemeindeorgans.
1.4
1.4.1
Mit Beschwerde anfechtbar sind gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 1 VRG Anordnungen, die das Verfahren abschliessen. Die
Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich sinngemäss
nach Art. 91–93 BGG (§ 19a Abs. 2 VRG).
Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG beachtet das Verwaltungsgericht
im Grundsatz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 91–93 BGG (VGr,
28.
Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2, und 21. November 2013,
VB.2013.00387, E. 1.1.1). Nach dieser gilt ein Entscheid, mit welchem die Sache
an eine Vorinstanz zurückgewiesen wird, als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
BGG (BGE 133 II 409 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2, 134 II 137 E. 1.3.2). Gegen diesen ist gemäss Art. 93 Abs. 1
BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) bzw. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Rückweisungsentscheide sind ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn
der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen)
Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 II 124
E. 1.3).
1.4.2
Dem Wesen der abstrakten Normenkontrolle entspricht eine rein kassatorische
Entscheidbefugnis der Rechtsmittelinstanzen; diese können damit eine
angefochtene Norm, die gegen übergeordnetes Recht verstösst, weder ändern noch
ersetzen (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20 N. 100, auch zum Folgenden). Aus den Entscheiderwägungen,
mit welchen der Verstoss gegen das übergeordnete Recht begründet wird, lässt
sich freilich der Gestaltungsspielraum der Erlassbehörde für die Rechtsetzung
ableiten. Dabei ist es aber aufgrund der Gewaltenteilung und der Aufgabenteilung
in der Rechtsetzung nicht an der Rechtsmittelinstanz, der Erlassbehörde dazu
verbindliche Weisungen zu erteilen (vgl. VGr, 20. September 2012,
AN.2012.00003, E. 2.4.1).
Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wurden einzelne
Bestimmungen der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates aufgehoben. Es ist
an diesem – falls er dies wünscht –, neue Regeln zu erlassen. Wenngleich der
vorinstanzliche Entscheid eine gewisse Stossrichtung vorgibt, wie die Regelung
nicht lauten kann, ist der Grosse Gemeinderat als Erlassgeber frei, ob und
welche neue Regelung er trifft. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb als
Endentscheid anzusehen.
1.5
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.6
Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in
Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Da keine der Ausnahmen von
§ 38a Abs. 2 VRG gegeben ist, setzt sich der
Spruchkörper vollumfänglich aus (Ersatz-)Mitgliedern des Verwaltungsgerichts
zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.4 des
Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25.
Juni 2013 (ABl 2013–07–05).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Verwaltungsgericht in
einem "verfahrensleitenden Antrag" festzustellen, dass die Geschäftsordnung
des Grossen Gemeinderates vom 6. März 2013 mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 2,
Art. 16 und Art. 22 Abs. 3 GeschO GGR in Rechtskraft erwachsen
sei. Dieser Antrag wird mit gegenwärtigem Endentscheid gegenstandslos.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es
hätte nicht auf die Gemeindebeschwerde der Beschwerdegegner eingetreten werden
dürfen, da diese zwar Stimmberechtigte seien, aber gleichzeitig auch Mitglieder
des Grossen Gemeinderates, welche bei der
Schlussabstimmung über die Geschäftsordnung dieser
zugestimmt hätten.
Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 GG
können Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates von den
Gemeindebehörden, Stimmberechtigten und denjenigen Personen, die gemäss § 21
VRG dazu berechtigt sind, durch Beschwerde angefochten werden. Besondere
Voraussetzungen ausser der Stimmberechtigung haben die
Beschwerdeführenden nicht zu erfüllen (vgl. Tobias
Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A.,
Zürich etc. 2012, Rz. 2904). Es ist namentlich nicht notwendig, dass sie an der Gemeindeversammlung – oder an der Sitzung des
Grossen Gemeinderates –, deren Beschluss sie anfechten,
teilgenommen haben. Die Beschwerdelegitimation hängt
auch nicht davon ab, ob jemand den Beschluss, den er anficht, ablehnte oder
nicht (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 3.1.1; vgl. auch Verein Zürcher
Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar
zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 151 N. 4.1).
Die Beschwerdegegner waren folglich in
ihrer Eigenschaft als Stimmberechtigte trotz ihrer Mitgliedschaft im Grossen Gemeinderat zur Erhebung der Gemeindebeschwerde legitimiert. Sodann sei an dieser Stelle festgehalten, dass dem in den
Akten liegenden Protokoll des Grossen Gemeinderates vom
6.
März 2013, anders als von der Beschwerdeführerin
vorgebracht, nicht entnommen werden kann, dass der nach der
Bereinigung der Änderungsanträge entsprechend
angepassten Vorlage der Geschäftsordnung in der Schlussabstimmung ohne Gegenstimme zugestimmt
wurde. Das Protokoll verrät
einzig, dass der Geschäftsordnung zugestimmt wurde –
mit welchem Stimmenverhältnis kann ihm, anders als bei
der Ablehnung einzelner Anträge, nicht entnommen werden. Nach Art. 39 Abs. 3
aGeschO GGR genügt die Mehrheit der Stimmen für
die Annahme der Geschäftsordnung. Folglich kann aus dem
Protokoll nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegner der
Geschäftsordnung zugestimmt hätten.
4.
4.1
Mit Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 20. Januar 2014 wurden Art. 3
Abs. 2, Art. 16 sowie Art. 22 Abs. 3 GeschO GGR im Sinn der
Erwägungen aufgehoben; sodann sei der Begriff "Oberaufsicht"
in der gesamten Geschäftsordnung durch jenen der "Aufsicht" zu
ersetzen. Nachfolgend werden die umstrittenen
Bestimmungen einzeln geprüft.
4.2
Die
Gemeinde regelt ihre Organisation und die
Zuständigkeit ihrer Organe im Rahmen der Vorgaben des
übergeordneten Rechts selbst (vgl. Art. 89
Abs. 1 KV; Peter Saile/Marc Burgherr/Theo Loretan, Verfassungs- und
Organisationsrecht der Stadt Zürich, Zürich/St. Gallen 2009, N. 183). Die Kompetenz der Gemeinde zum Erlass einer Gemeindeordnung (und anderer Regelungen) ist dabei
Ausdruck der Gemeindeautonomie (Tobias Jaag in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich
etc. 2007, Art. 89 N. 3).
4.3
Nach § 105 Abs. 1 GG gibt sich der Grosse Gemeinderat seine Geschäftsordnung. Anders als die
Gemeindeordnung unterliegt die Geschäftsordnung dabei keiner Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 KV; Jaag, Art. 89
N. 12–14). Die Beschwerdeführerin hat überdies die Beschlüsse des Grossen Gemeinderates über Erlass,
Änderung oder Anwendung seiner Geschäftsordnung nach Art. 15 Ziff. 7 der Gemeindeordnung der Stadt Adliswil
vom 2. März 1997 (GO, zu finden unter www.adliswil.ch/documents/Gemeindeordnung.pdf) von der Abstimmung durch die Gemeinde (Referendum) ausgenommen.
Soweit sich die
Beschwerdeführerin darauf beruft, man habe die
Geschäftsordnung dem Gemeindeamt zur Kontrolle vorgelegt, und daraus den Schluss zieht, dass diese nicht gegen
übergeordnetes Recht vorstosse, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen; eine solche Überprüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen und
lediglich eine Dienstleistung des Gemeindeamts ohne rechtliche Bedeutung.
4.4
Die Überprüfung des angefochtenen Erlasses erfolgt im Hinblick auf
das übergeordnete Recht. Das Ermessen der erlassenden
Behörde ist zu respektieren – eine Ermessenskontrolle steht der
Normenkontrollbehörde nicht zu (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 2 VRG; Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009, 960 und 971; Isabelle Häner
in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 79 N. 23; Donatsch, § 20
N. 95; VGr, 26. Juni 2012, AN.2012.00001, E. 1.4). Ein
Aufhebungsentscheid soll nur dann erfolgen, wenn die betreffende Norm sich
einer rechtskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn eine solche
möglich und vertretbar ist, wobei dies voraussetzt, dass die Wahrscheinlichkeit
künftiger rechtskonformer Anwendung bejaht werden kann (Arnold Marti, Abstrakte
Normenkontrolle, Klageverfahren und weitere besondere Verfahren, in: Alain
Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege,
Zürich/St. Gallen 2010, S. 103 ff., 120). Bei der Prüfung
kommunaler Erlasse ist Zurückhaltung – analog der Rechtsprechung des
Bundesgerichts – zur Wahrung der Gemeindeautonomie gerechtfertigt (Donatsch, § 20
N. 103).
Für die Auslegung
öffentlichrechtlicher Bestimmungen gelten die allgemeinen Regeln über die
Auslegung von Gesetzes- und Verordnungsrecht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 216;
Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A.,
Zürich etc. 2012, N. 75). Danach muss der Rechtssatz in erster
Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den
ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode ausgelegt werden. Die Auslegung ist auf die Regelungsabsicht
des Gesetzgebers auszurichten, welche mit Hilfe der herkömmlichen
Auslegungselemente ermittelt werden muss. Dabei ist ein pragmatischer Methodenpluralismus
anzuwenden und sind die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen
Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 128 I 34 E. 3b, 127 III 318
E. 2b, 125 II 206 E. 4a, je mit Hinweisen).
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Streitgegenstand in unzulässiger Weise auf Art. 22 Abs. 3
GeschO GGR ausgeweitet und diese Bestimmung aufgehoben. Damit habe sie ihre Kompetenz überschritten.
5.2
Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle steht dem
Verwaltungsgericht in begründeten Fällen die Befugnis
zu, über den Rechtsmittelantrag hinaus den ganzen
Erlass aufzuheben. Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn der Erlass ohne die angefochtenen und als rechtswidrig erachteten
Bestimmungen sinn- und zwecklos wird (Donatsch, § 63 N. 28; vgl. VGr, 26. Juni 2013, AN.2012.00005, E. 3; BGE 133 I 206
E. 3.2). Ebendiese Kompetenz kommt auch der Vorinstanz gestützt auf § 27
VRG ohne Weiteres zu (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27
N. 4, auch zum Folgenden). Bei einem engen Sachzusammenhang kann die Rekursbehörde
auch nicht angefochtene Bestimmungen aufheben.
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
Wohl sieht Art. 22 Abs. 3 GeschO GGR vor, dass das Büro die
Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission mit Abklärungen beauftragen kann,
während in Art. 16 GeschO GGR die der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel geregelt
werden, doch ist dies kein genügend enger Sachzusammenhang. Der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission
stehen neben den in Art. 16 GeschO GGR genannten
Untersuchungsmitteln weitere Abklärungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. Art. 15
GeschO GGR, ferner Art. 10 Abs. 1 GeschO GGR). Art. 22
Abs. 3 GeschO GGR wird folglich nicht zur blossen Leerformel, wenn der mit Abklärungen beauftragten Rechnungs-
und Geschäftsprüfungskommission nicht alle in Art. 16
GeschO GGR ursprünglich vorgesehenen Untersuchungsmittel
zur Verfügung stehen.
5.3
Die Vorinstanz hat mithin Art. 22 Abs. 3 GeschO GGR, welche Bestimmung von den Beschwerdegegnern nicht
angefochten worden war, zu Unrecht aufgehoben. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Sinn der Normen von Art. 16 und
22.
Abs. 3 GeschO GGR einzig der Versuch der Einsetzung einer
parlamentarischen Untersuchungskommission sein könne,
erscheinen gesucht. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
6.
6.1
Die Vorinstanz hiess die Gemeindebeschwerde unter
anderem insofern gut, als sie festhielt, der Begriff
"Oberaufsicht" sei durch "Aufsicht" zu ersetzen. Man habe
bereits in einem Beschluss vom 16. November 2012 festgehalten, dass sich die Rechnungs- und
Geschäftsprüfungskommission fälschlicherweise als "Oberaufsicht"
bezeichne, obwohl es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage mangle. Die Oberaufsicht im eigentlichen Sinn beziehe sich kraft
Kantonsverfassung auf den Kantonsrat, der die Kontrolle über die Regierung,
Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen
Gerichte ausübe (Art. 57 KV; vgl. ferner § 34a
des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 [KRG, LS 171.1]). Nur schon, um begriffliche Verwirrungen zu vermeiden, sei deshalb auf
Gemeindestufe einzig von "Aufsicht" oder "Kontrolle" zu sprechen.
Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass keine
Rechtsverletzung erkennbar sei, selbst wenn der Begriff
"Oberaufsicht" ungeschickt verwendet sein sollte. Der angefochtene
Beschluss greife willkürlich in den kommunalen Autonomiebereich ein, da sich bereits
aus der verfassungsmässig garantierten Organisationsfreiheit ergebe, dass die
Terminologie in den kommunalen Erlassen frei gewählt werden könne. Es sei bei
unklaren Rechtsbegriffen sodann auf deren Entstehungsgeschichte abzustellen.
Mit dem Begriff "Oberaufsicht" sei, wie sich aus der Beratung des
Grossen Gemeinderates vom 6. März 2013 ergebe, die parlamentarische Aufsicht
als politische Kontrolle gemeint. Sodann gehe auch der Regierungsrat davon aus,
dass der Grosse Gemeinderat die "Oberaufsicht" über die Stadtverwaltung
ausübe.
6.2
Die politische Aufsicht ist die Aufsicht und
Kontrolle, welche ein übergeordnetes Gemeindeorgan über die Vollzugsbehörden
ausübt; in der Gemeinde ist es die Oberaufsicht der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderates über
die gesamte Gemeindeverwaltung (Thalmann, Vorb. §§ 141–150 N. 2.3; vgl.
ferner Matthias Hauser in:
Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 57 N. 5). Diese parlamentarische
Aufsichtsfunktion besteht von kantonalen Rechts wegen
(vgl. § 108 Ziff. 2 GG). Abzugrenzen ist diese "Oberaufsicht"
von der Dienstaufsicht, welche der Stadtrat als vorgesetzte Instanz über die
ihm unterstellten Verwaltungseinheiten ausübt. Die parlamentarische
Oberaufsicht erschöpft sich nicht in der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns; vielmehr kann sie
die Tätigkeit von Stadtrat und Verwaltung auf ihre Ordnungsmässigkeit,
Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin überprüfen (vgl. Saile/Burgherr/Loretan, S. 143, auch zum
Folgenden). Demgegenüber ist der Grosse Gemeinderat
nicht berechtigt, in Ausübung seiner Oberaufsicht in die Entscheidkompetenzen
der Exekutive einzugreifen. Er kann daher weder dem Stadtrat noch der diesem
nachgeordneten Verwaltung verbindliche Weisung
erteilen, ihre Verwaltungsakte abändern oder aufheben
oder Sanktionen aussprechen (vgl. Thalmann, § 108
N. 4).
Der Bezirksrat, der – anders als der Grosse Gemeinderat –
eine auf der Bezirksebene angesiedelte Behörde ist, hat die Aufsicht über die
Gemeinden. Er wacht darüber, dass die Gemeindebehörden und -angestellten ihre
Pflichten gewissenhaft und den gesetzlichen Vorschriften gemäss erfüllen (§ 141
Abs. 2 GG). Er kann jedoch nicht die politische Tragbarkeit einer
Entscheidung beurteilen. Der Kantonsrat wiederum übt die politische Aufsicht
auf kantonaler Ebene aus (vgl. Art. 57 KV sowie § 34a
KRG).
6.3
Den Ausführungen der Vorinstanz kann nach dem
Gesagten nicht gefolgt werden. Das kantonale Recht beschränkt die Verwendung
des Begriffs der "Oberaufsicht" nicht auf die entsprechende Tätigkeit des Kantonsrates. Vielmehr
übt der Grosse Gemeinderat – als Äquivalent zum
Kantonsrat auf kantonaler Ebene – auf Gemeindeebene
die parlamentarische (Ober-)Aufsicht gegenüber der
kommunalen Exekutive und deren Verwaltungseinheiten
aus. Dass die Gemeinde ihrerseits nach Art. 94 KV der Aufsicht der
Bezirksbehörden und des Regierungsrates untersteht, ändert daran nichts. Die
Aufsicht des Kantons über die Gemeinden (Art. 94 KV; vgl. dazu Jaag, Art. 94
N. 2 ff.) ist von der gemeindeinternen Aufsicht,
welche dem Grossen Gemeinderat nach § 108 Ziff. 2 GG zusteht, zu
unterscheiden.
Die Verwendung des Begriffs "Oberaufsicht" in der Geschäftsordnung
des Grossen Gemeinderates ist daher ohne Weiteres zulässig und die Beschwerde
diesbezüglich gutzuheissen.
7.
7.1
Die Vorinstanz erwägt weiter, die Formulierung von Art. 3 Abs. 2
GeschO GGR sei "etwas unglücklich" gewählt worden und gehe
weiter als von den Gemeinderatsmitgliedern gemäss Beratung vom 6. März 2013
gewollt. Der Wortlaut von Art. 3
Abs. 2 GeschO GGR stehe alsdann im Widerspruch zu
Art. 3 Abs. 1 lit. c GeschO GGR.
7.2
Nach dem strittigen Art. 3 Abs. 2 GeschO
GGR treten die Ratsmitglieder, die im Dienst der Stadt Adliswil stehen, in den
Ausstand bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren Tätigkeitsbereich
betreffen.
7.3
Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, tritt
nach Art. 43 Abs. 1 KV bei Geschäften, die sie oder
ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand; ausgenommen ist die Rechtsetzung im Parlament. Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen (Abs. 2). Art. 43 KV gilt dabei nicht nur für Mitglieder
kantonaler Behörden, sondern für alle, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, auch
auf kommunaler Ebene (vgl. Walter
Haller in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 43 N. 10). Das (zu
einem früheren Zeitpunkt erlassene) Gemeindegesetz regelt die
Rechtsstellung der Mitglieder des Grossen
Gemeinderates, insbesondere auch die Ausstandsgründe, in § 102 GG. Danach
müssen die Mitglieder des Grossen Gemeinderates in den Ausstand treten, wenn
sie bei einem Beratungsgegenstand persönlich beteiligt sind (§ 102 Abs. 1
GG).
Die allgemein gehaltenen Formulierungen erlauben es den
Gemeinden, sie zu konkretisieren (vgl. Haller, Art. 43 N. 19) und näher zu
umschreiben, was unter unmittelbarer Betroffenheit bzw. persönlicher
Beteiligung zu verstehen ist. Den Gemeinden kommt dabei ein Gestaltungsspielraum
zu. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt nach der Rechtslehre nicht nur dann
vor, wenn jemand von einem Geschäft selber direkt berührt wird, sondern auch,
wenn enge Verwandte, Freunde oder auch Gegner durch den zu fällenden Entscheid
betroffen werden (Haller, Art. 43 N. 11, auch zum Folgenden; vgl. sodann
Thalmann, § 102 N. 6.1). Unmittelbar betroffen ist ferner, wer in
Führungsgremien und Geschäftsleitungen von Organisationen und Unternehmen tätig
ist, über deren Begehren ein Geschäft angelegt wurde.
7.4
Art. 43 Abs. 1 KV steht als Ausstandsgrund die
unmittelbare Betroffenheit eines Gemeinderatsmitglieds voraus. Art. 3 Abs. 2
GeschO GGR kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, unter diesen Begriff
subsumiert werden, ebenso wie unter jenen der persönlichen Beteiligung (vgl. § 102
GG). Das Verhältnis zwischen § 102 GG und Art. 43 Abs. 1 KV,
welcher die jüngere und übergeordnete Regelung ist, kann daher offengelassen werden.
Art. 3 Abs. 2 GeschO GGR sieht vor, dass bei
Geschäften, welche die Oberaufsicht über den Tätigkeitsbereich eines im Dienst
der Stadt Adliswil stehenden Ratsmitglieds betreffen, dieses in Ausstand treten
müsse. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht Art. 3 Abs. 3 GeschO GGR
greift, es also nicht die Behandlung des Vorschlags oder allgemein verbindlicher
Erlasse anbelangt. Der Ausstandsgrund ist auf den Tätigkeitsbereich eines
Ratsmitglieds beschränkt und kommt nicht bereits zum Tragen, wenn die Tätigkeit
der Arbeitgeberin im Allgemeinen betroffen ist. Vorausgesetzt wird vielmehr
eine unmittelbare Betroffenheit des Ratsmitglieds. Die Ausstandspflicht dient
der Sicherung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Mitglieder des Grossen Gemeinderates
als Entscheidungsträger. Ist der eigene Tätigkeitsbereich eines im Dienst der Stadt
angestellten Ratsmitglieds von einem Geschäft betroffen, hat dieses regelmässig
persönliche Interessen daran und verfügt über interne Informationen, die den
übrigen Mitgliedern nicht zugänglich sind. Solche Konstellationen können den
Anschein eines Interessenkonflikts vermitteln, was vermieden werden soll.
7.5
Die Regelung von Art. 3 Abs. 2 GeschO
GGR verstösst folglich nicht gegen übergeordnetes Recht. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher, soweit er Art. 3
Abs. 2 GeschO GGR aufhebt, nicht zu bestätigen und die Beschwerde
diesbezüglich gutzuheissen.
8.
8.1
Im Streit liegt des Weiteren Art. 16
GeschO GGR.
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die politische Kontrolle
sei im Gemeindegesetz völlig unklar geregelt bzw. es
schweige sich über weite Stellen vollständig dazu aus. Deshalb gebe es ein umso grösseres Ermessen bei der Ausgestaltung der politischen
Kontrolle. Die Regelung in Art. 16 GeschO GGR lehne sich an jene in § 34e KRG an. Es sei nicht einzusehen, weshalb dem
Kantonsrat diese Befugnisse zustehen sollten, dem
Grossen Gemeinderat jedoch nicht. Wieso die gewählte
Ausgestaltung der Organisation mit übergeordnetem Recht unvereinbar sein solle,
lege die Vorinstanz nicht dar – ein solcher Verstoss sei denn auch nicht ersichtlich.
8.2
Dem Grossen Gemeinderat kommt von Gesetzes wegen die Aufsicht über
die gesamte Stadtverwaltung zu (vgl. § 108 Ziff. 2 GG). Die
parlamentarische Oberaufsicht wird dabei insbesondere
durch die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission ausgeübt (vgl. § 105
Abs. 2 GG; Saile/Burgherr/Loretan, N. 229).
Nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 GO prüft diese
die Voranschläge und Rechnungen, die Wertschriften und Kassenbestände der
Verwaltung nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Geschäftsberichte
(vgl. ferner § 140 Abs. 1 Satz 1 GG; Thalmann, § 105 N. 3.5). Die Rechnungsprüfungskommission klärt nach § 140 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle Angemessenheit und
die rechnerische Richtigkeit ab und erstattet dazu Bericht und Antrag. Sodann
kontrolliert sie das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde (Abs. 2). Weiter
prüft die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission nach
Art. 26 Abs. 3 Satz 2 GO die Anträge der übrigen
Behörden, sofern der Gemeinderat dafür nicht eine Spezialkommission oder sein Büro einsetzt.
Die Geschäftsprüfungskommission
ist primär für die periodische Überprüfung der Tätigkeit des Stadtrates und der
Stadtverwaltung zuständig; ihr obliegt die routinemässige Kontrolltätigkeit. Hierzu
prüft sie in erster Linie den vom Stadtrat erhaltenen Geschäftsbericht (vgl. Art. 26
Abs. 3 Satz 1 GO; Thalmann, § 105 N. 3.6, auch zum Folgenden). Sie
kann dabei ergänzende Informationen zu Angelegenheiten erfragen, die im Bericht
nicht erwähnt sind. Sie ist jedoch nicht befugt, von sich aus bestimmte
Bereiche durch Aktenbeizug oder persönliche Inspektionen zu untersuchen. Für
die Überprüfung ausserordentlicher "besonderer Vorkommnisse" kann in
der Gemeindeordnung aber die Einsetzung einer Untersuchungskommission
vorgesehen werden, welcher weitergehende Untersuchungsmittel zur Verfügung
stehen (Saile/Burgherr/Loretan, N. 262).
8.3
Untersuchungskommissionen sind Aufsichtsmittel des Parlaments bei
besonderen Vorkommnissen in der Verwaltung (Thalmann, § 105 N. 3.7, auch
zum Folgenden; vgl. Hauser, Art. 57 N. 28,
sowie Art. 57 KV in Verbindung mit § 34f KRG). Ob Vorkommnisse
vorliegen, die den Einsatz einer besonderen
Untersuchungskommission rechtfertigen, ist ein politischer
Ermessensentscheid (Saile/Burgherr/Loretan, N. 262). Für die wirksame Führung
einer Untersuchung muss eine solche Kommission über das Recht verfügen,
Behördenmitglieder und Angestellte zu befragen sowie
Protokolle und andere Akten einzusehen. Das kantonale Recht sieht derartige
Eingriffe des kommunalen Parlaments in den Tätigkeitsbereich der Exekutiven
nicht vor (Saile/Burgherr/Loretan, N. 243, auch
zum Folgenden). Es steht den Gemeinden jedoch frei, entsprechende kommunale
Rechtsgrundlagen zu schaffen. Thalmann führt hierzu aus, dass die Einsetzung
einer solchen Kommission durch blossen Beschluss des Grossen Gemeinderates
gegen die Gewaltentrennung verstossen würde, da sie einer Rechtsgrundlage entbehre. Auch eine entsprechende Bestimmung in
der Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates würde nach Thalmann unter diesem
Gesichtspunkt nicht ausreichen. Dem ist zuzustimmen.
8.4
Nach Art. 89
Abs. 1 KV regelt die Gemeinde ihre Organisation und die Zuständigkeit
ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Diese Bestimmung ist im Licht des Art. 38
Abs. 1 KV auszulegen (vgl. insbesondere Art. 38 Abs. 1 lit. c
KV). Danach sind alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form
des Gesetzes zu erlassen. Mit Gesetz ist eine Gesamtheit von Rechtssätzen
gemeint, die der Kantonsrat in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 lit. b KV
beschliesst (formeller Gesetzesbegriff; vgl. Christian Schuhmacher in Häner/Rüssli/Schwarzenbach,
Art. 33 N. 14); ein solches untersteht nach Art. 33 Abs. 1 KV
dem fakultativen Referendum. Wichtige Rechtssätze sollen auch auf kommunaler Stufe
in ein einem "formellen Gesetz niederer Stufe" enthalten sein, also
in einem Rechtssatz, an dessen Erlass die Stimmberechtigten mitwirken können
(vgl. Hauser, Art. 38 N. 50; ferner Jaag/Rüssli, Rz. 435 und
2610; BGE 127 I 60 E. 2d f.). Wichtige Rechtssätze sind namentlich die
wesentlichen Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Behörden (vgl.
Art. 38 Abs. 1 lit. c KV).
Wenn Art. 89 Abs. 1 KV mithin
vorschreibt, dass die Organisation der Gemeinde und die Zuständigkeit
der Gemeindeorgane einer Regelung in der Gemeindeordnung bedürfen, so
sind die wesentlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Grossen
Gemeinderates und seiner parlamentarischen Kommission in die Gemeindeordnung
aufzunehmen.
Zur Einsetzung einer
Untersuchungskommission bedarf es folglich einer rechtlichen
Grundlage in der Gemeindeordnung, da eine Kommission mit besonderen
Zuständigkeiten geschaffen wird.
8.5
Anders als im Kantonsratsgesetz (§ 34f–n
KRG) oder teils anderen Gemeinden
mit Grossem Gemeinderat (vgl. beispielsweise Art. 35 Abs. 3
und Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 [GO
Stadt Zürich, AS 101.100]) fehlt in der Stadt Adliswil für die Einsetzung einer
Untersuchungskommission eine Regelung in der Gemeindeordnung (vgl. ferner
Protokoll des Grossen Gemeinderates vom 6. März 2013, Traktandum 7: Motion zur Schaffung
einer gesetzlichen Grundlage für die Einsetzung einer Parlamentarischen
Untersuchungskommission, www.adliswil.ch/documents/GR-Protokoll_13.03.06.pdf). Ferner haben der Kanton ebenso wie beispielsweise die Stadt
Zürich im Unterschied zur Beschwerdeführerin die ihren Kommissionen zur
Verfügung stehenden Untersuchungsmittel in einem Gesetz im formellen Sinn bzw.
in der Gemeindeordnung festgehalten, weshalb der Einwand der
Beschwerdeführerin, die Regelung in Art. 16 GeschO GGR lehne sich an § 34e
KRG an, nicht zur Gutheissung der Beschwerde führt (vgl. Art. 37bis GO Stadt Zürich).
8.6
Da eine Untersuchungskommission eine Ausnahme,
eine letzte Möglichkeit zur Bewältigung und Klärung
einer Notsituation darstellt, stehen deren weitreichende Befugnisse anderen parlamentarischen Kommissionen nicht ohne Weiteres zu; vor allem geht es nicht an, ständige Kommissionen dauernd mit den
Kompetenzen einer Untersuchungskommission
auszustatten oder eine Untersuchungskommission als ständige Kommission zu
etablieren (Thalmann, § 105 N. 3.7; vgl. Saile/Burgherr/Loretan, N. 242).
8.7
Die Beschwerdeführerin findet, die in Art. 16 GeschO GGR der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission eingeräumten
Rechte seien von jenen einer Untersuchungskommission zu unterscheiden. So könne
die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission zwar ausnahmsweise auch ohne Einverständnis des
betroffenen Stadtrates Untersuchungshandlungen durchführen, müsse dies jedoch
anders als eine Untersuchungskommission vorgängig ankündigen. Ausserdem könne
nur eine Untersuchungskommission die Befragten unter Androhung von Busse zur
Wahrheit ermahnen. Die in Art. 16 GeschO GGR eingeräumten
Rechte gehen in der Tat nicht so weit wie jene einer Untersuchungskommission,
gleichwohl gehen sie über die Aufgabenbeschreibung in Art. 26 GO und im Gemeindegesetz hinaus.
Die Bestimmungen in der Gemeindeordnung
sehen lediglich vor, dass die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission die
Voranschläge und Rechnungen, die Wertschriften und Kassenbestände der
Verwaltung nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Geschäftsberichte prüft
(Art. 26 Abs. 3 Satz 1 GO) sowie weitere Anträge der übrigen Behörden
(Abs. 3 Satz 2). Die Gemeindeordnung regelt jedoch nicht, welche Untersuchungsmöglichkeiten
der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission hierzu zur Verfügung stehen. Da
es sich dabei ebenfalls um wesentliche Bestimmungen über die Zuständigkeit bzw.
Aufgaben von Organen der Gemeinde im Sinn von Art. 89 Abs. 1 KV handelt,
bedarf es dazu ebenfalls einer Grundlage in der Gemeindeordnung (vorn 8.4).
8.8
Um ihren
Aufgaben nachzukommen, muss die Rechnungs- und
Geschäftsprüfungskommission gewisse Untersuchungen
tätigen können. Es muss ihr deshalb möglich sein, Akten einzusehen, jedenfalls
wenn auf diese im Voranschlag, den Rechnungen oder im Geschäftsbericht
verwiesen wird (vgl. Art. 15 GeschO GGR). Soweit das Einverständnis des
Stadtrates zu weiteren Untersuchungen wie Befragungen oder Besichtigungen vorausgesetzt
wird, erscheint es unproblematisch, diese Möglichkeit in der Geschäftsordnung
vorzusehen. Art. 16 GeschO GGR setzt jedoch das Einverständnis des
Stadtrates nicht voraus, sondern lediglich die vorgängige Ankündigung von
Untersuchungsmassnahmen. Die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission soll
Einsicht in Akten, die mit der Beurteilung des Finanzhaushaltes bzw. der
Geschäftsführung im Zusammenhang stehen, verlangen (Art. 16 Abs. 1
lit. a GeschO GGR) und ausnahmsweise die Besichtigung der Verwaltung mit dem
zuständigen Organ vornehmen sowie die Befragung und Anhörung jeder Person in
der Verwaltung durchführen können (lit. b). Solche weitreichenden Untersuchungsmöglichkeiten
bedürften nach dem Gesagten aber einer Grundlage in der Gemeindeordnung.
Folglich ist die Beschwerde hinsichtlich
Art. 16 GeschO GGR abzuweisen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 20. Januar 2014 ist
insoweit aufzuheben, als er Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 3
GeschO GGR aufhebt und verlangt, den Begriff "Oberaufsicht" durch
"Aufsicht" zu ersetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind
die Gerichtskosten sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin zu einem
Viertel und den Beschwerdegegnern
unter solidarischer Haftung füreinander je zu 3/16 aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14
VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11).
10.2
Mangels überwiegenden Obsiegens steht den Beschwerdegegnern keine
Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats Horgen vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit er nicht Art. 16
GeschO GGR betrifft. Dispositiv-Ziffer II wird insofern abgeändert, als die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'595.- einerseits der Stadt Adliswil
zu einem Viertel, anderseits den Beschwerdegegner A–D, unter solidarischer
Haftung füreinander, je zu 3/16 auferlegt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 4'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/4 und den Beschwerdegegnern unter
solidarischer Haftung füreinander je zu 3/16 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …