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Entscheid

AN.2014.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2014.00003

8. Dezember 2016Deutsch29 min

(URT.2016.18601)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur beschloss am

10. Dezember 2012 eine neue Taxiverordnung (TV) zur Ablösung der

Verordnung über das Taxiwesen vom 11. Januar 1989. Gegen diesen am 13. Dezember

2012 publizierten Beschluss reichten die A AG und die B AG mit

Eingabe vom 14. Januar 2013 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur ein und

beantragten die Aufhebung der Art. 1, Art. 2, Art. 4, Art. 6,

Art. 8, Art. 10 und Art. 30–32 TV. Da das fakultative Referendum

gegen die Taxiverordnung ergriffen wurde, sistierte der Bezirksrat mit Präsidialverfügung

vom 27. Februar 2013 das Verfahren bis zur Rechtskraft des

Abstimmungsergebnisses.

Erwägungen

II.

Die neue Taxiverordnung wurde in der Volksabstimmung vom

9.

Juni 2013 angenommen. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 erhoben die A AG

und die B AG mit gleichlautenden Rechtsbegehren Beschwerde beim Bezirksrat

Winterthur gegen die mit der Abstimmung angenommene Taxiverordnung. Der

Bezirksrat wies die vereinigten Beschwerden mit Beschluss vom 13. Juni

2014.

ab.

III.

Dagegen reichten die A AG und die B AG am 2. September

2014.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung des

Entscheids des Bezirksrates Winterthur vom 13. Juni 2014 sowie von

Art. 1, Art. 2, Art. 4, Art. 8 und Art. 10 der Taxiverordnung

der Stadt Winterthur vom 10. Dezember 2012 bzw. 9. Juni 2013; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stadt Winterthur.

Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 12. September

2014.

die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid. Die Stadt Winterthur beantragte innert zwei Mal

erstreckter Frist am 11. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Mit

Eingabe vom 12. Januar 2015 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren

Anträgen fest. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 13. Februar

2015.

eine Eingabe ein, mit der sie an ihren Anträgen festhielt. Die Beschwerdeführerinnen

liessen sich am 2. März 2015 erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Im Streit

liegt eine generell-abstrakte kommunale Verordnung und damit ein Erlass im Sinn

von § 19 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Beschwerden gegen solche Akte beurteilt als letzte

kantonale Instanz das Verwaltungsgericht (§ 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 VRG). Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das

Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).

1.2

Gemäss § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Zur Erhebung eines Begehrens um abstrakte

Normenkontrolle ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung legitimiert,

wer zumindest virtuell in schutzwürdigen tatsächlichen Interessen berührt ist.

Virtuelles Berührtsein setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person von der

angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen

Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (BGE 137 I 77 E. 1.4). Die

Beschwerdeführerinnen verfügen unbestrittenermassen über Taxibetriebsbewilligungen

der Stadt Winterthur. Damit sind sie von den angefochtenen Bestimmungen der

Taxiverordnung betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle kann die

Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 20 Abs. 2 in

Verbindung mit § 50 VRG). Dabei ist zu beachten, dass den kommunalen

Behörden aufgrund der Gemeindeautonomie (Art. 85 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]) im Bereich der

Rechtsetzung ein gewisses Ermessen zukommt, weshalb die Rechtsmittelbehörden in

diesen Fällen bei der Überprüfung Zurückhaltung üben (Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 59 mit

Hinweisen, § 50 N. 95, N. 103). Die kommunale Kompetenz zum

Erlass eines Taxitarifs steht nicht infrage (Art. 50 Abs. 1 BV;

Art. 83 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 KV; vgl. BGr, 17. Mai

2011,2C_940/2010, E. 2.1). Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht

regeln das Taxigewerbe, weshalb vorliegend der Gemeinde eine gewisse Autonomie

bei der Regelung zukommt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Umfang der in der Taxiverordnung

statuierten Bewilligungspflicht sei völlig unklar. Dies führe zu einer

rechtsstaatlich nicht tragbaren Rechtsunsicherheit, was eine Verletzung von

Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV darstelle. Art. 1

und Art. 2 TV seien daher für ungültig zu erklären.

3.2

3.2.1

Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip, das für den

Bereich der Besteuerung zudem in Art. 127 Abs. 1 BV Niederschlag

gefunden hat, verlangt eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der

anzuwendenden Rechtssätze. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, müssen

Rechtssätze so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr

Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem

den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 139 I 280

E. 5.1; BGE 139 II 243 E. 10; Benjamin Schindler in: Bernhard Ehrenzeller

et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 5

N. 33, je mit Hinweisen). Das Erfordernis der Bestimmtheit steht im

Dienste der Rechtssicherheit sowie der rechtsgleichen Rechtsanwendung. Der Grad

der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen. Der

Bestimmtheitsgrad hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden

Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall

erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs

in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall

möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 139 I 280 E. 5.1; BGE 139

II 243 E. 10; BGE 135 I 169 E. 5.4.1).

3.2.2

Ausgangspunkt für die Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der

Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen

möglich, so muss auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie

auf die Bedeutung abgestellt werden, die der Norm im Kontext mit anderen

Bestimmungen zukommt (BGE 131 II 697 E. 4.1 mit Hinweisen). Die

Materialien sind dabei für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch

für die Auslegung unmittelbar entscheidend. Insbesondere sind Äusserungen von

Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitgewirkt haben, nicht

massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das

bedeutet nun nicht, dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich wären;

sie können namentlich bei neueren Texten dann, wenn eine Bestimmung unklar ist

oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles

Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen. Wo die Materialien keine

klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe jedoch nicht dienlich (BGE

139.

III 368 E. 3.2; BGE 137 V 167 E. 3.2).

3.3

3.3.1

Unter der Marginalie "Bewilligungspflicht" bestimmt Art. 1

Abs. 1 TV Folgendes: "Wer in der Stadt Winterthur

Taxidienstleistungen anbieten will, benötigt eine Betriebsbewilligung des

Kommandos der Stadtpolizei." Der Begriff der bewilligungspflichtigen "Taxidienstleistungen"

wird in der Verordnung nicht weiter definiert. Neben dem Wortlaut der

Bestimmung ist jedoch auf ihren Zweck abzustellen, zu dessen Ermittlung die

Materialien herangezogen werden können. In der Weisung des Stadtrates vom 18. April

2012.

an den Grossen Gemeinderat wird ausgeführt, dass Anbieterinnen und

Anbieter von Fahrdiensten, die ausschliesslich auf telefonische Bestellung oder

Weitervermittlung via Telefon oder Funk und nicht ab öffentlichen Standplätzen

erfolgen würden, nicht bewilligungspflichtig seien. In diesen Fällen könne

davon ausgegangen werden, dass die Bestellerin oder der Besteller das

aufgebotene Fahrdienstunternehmen kenne und bewusst ausgewählt habe, weshalb

kein besonderes Schutzbedürfnis der Kundschaft bestehe. Diese Ausnahme von der

Bewilligungspflicht wird auch in den Beratungen des Grossen Gemeinderates bestätigt,

indem darauf hingewiesen wird, dass nicht bewilligungspflichtige Taxis, nämlich

Ruftaxis (Protokoll der 15. und 16. Sitzung des Grossen Gemeinderates vom

10.

Dezember 2012, S. 338), respektive nicht bewilligungspflichtige

Dienstleistungen (Fahrten auf Anruf) angeboten werden könnten (Protokoll der

15.

und 16. Sitzung des Grossen Gemeinderates vom 10. Dezember 2012,

S. 340). Aus den Materialien folgt dementsprechend, dass der kommunale

Gesetzgeber Fahrdienstleistungen von der in Art. 1 TV statuierten Bewilligungspflicht

ausnehmen wollte, die ausschliesslich auf telefonische Bestellung oder Weitervermittlung

via Telefon oder Funk und nicht ab öffentlichen Standplätzen erfolgen. Im Umkehrschluss

bedeutet dies, dass via Telefon oder Funk bestellte Fahrdienstleistungen

insbesondere ab privaten Standplätzen oder auch ab öffentlichen Strassen und

Plätzen bewilligungsfrei zulässig sein sollten.

3.3.2

Dieses Auslegungsergebnis steht jedoch im Widerspruch zu Art. 2 TV,

gemäss dem die Betriebsbewilligung die Inhaberinnen und Inhaber berechtigt, ab

öffentlichen und privaten Standplätzen sowie ab öffentlichem Grund Taxifahrten

auszuführen. Mit Blick auf diese Bestimmung bleibt zum einen rechtlich offen,

ob via Telefon oder Funk bestellte Fahrdienstleistungen ab privaten

Standplätzen einer Betriebsbewilligung bedürfen oder von der Bewilligungspflicht

ausgenommen sind. Unklar ist zum anderen, ob via Telefon oder Funk bestellte

Taxis ihre Passagiere ohne Betriebsbewilligung auf öffentlichen Strassen oder

Plätzen aufnehmen dürfen. Im Übrigen bleibt klärungsbedürftig, ob Ruftaxis generell

nicht in den Anwendungsbereich der Taxiverordnung fallen sollen oder aber beispielsweise

die Bestimmungen unter Abschnitt IV betreffend Pflichten der Taxifahrerinnen

und Taxifahrer oder die Normen in Abschnitt II in Bezug auf Taxifahrzeuge, die

auch die Ausrüstung und Kennzeichnung von Taxis regeln, Geltung für Ruftaxis

haben sollen. Dies wäre insofern naheliegend, als – wie die Beschwerdegegnerin

einräumt – der Begriff "Taxi" auch für die bewilligungsfreie

Tätigkeit zulässig ist. Die Materialien geben auf diese offenen Fragen in Bezug

auf den Geltungsbereich der Bewilligungspflicht keine klaren Antworten. Für die

Rechtsunterworfenen ist daher nicht hinreichend klar bestimmt, welche Formen

von Taxidienstleistungen einer Bewilligungspflicht nach der Taxiverordnung unterstehen

und welche Tätigkeiten davon ausgenommen sind. Der Geltungsbereich der Bewilligungspflicht

muss jedoch für die Normadressaten insbesondere aufgrund der damit

einhergehenden erheblichen Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit klar abgrenzbar

und vorhersehbar sein, um dem Gebot der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen

Rechtsanwendung zu entsprechen. Insoweit Art. 2 TV in Verbindung mit

Art. 8 TV zudem Taxidienstleistungen unter Benutzung privater Standplätze

und des öffentlichen Grundes von einer kontingentierten Bewilligung abhängig

macht, stellt sich weiter die Frage, ob die Bestimmung mit der

Wirtschaftsfreiheit im Einklang steht (BGE 97 I 653 E. 5b/bb). Zusammenfassend

erweist sich Art. 2 TV mit Blick auf das in Art. 5 BV verankerte

Legalitätsprinzip als zu unbestimmt, weshalb er aufzuheben ist.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die vorgesehene Kontingentierung der

Einheitsbewilligung in Art. 10 TV stelle eine wirtschaftspolitische

Massnahme dar, welche vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweiche und

Art. 27 BV sowie Art. 94 Abs. 1 BV verletze. Der Staat dürfe den

Taxiberuf als Gesamtes nicht einer zahlenmässigen Beschränkung unterwerfen.

Eine Begrenzung der Benutzer von öffentlichen Standplätzen sei nur möglich,

wenn eine Gemeinde das duale System mit A- und B-Bewilligungen vorsehe. Die

Kontingentierung der Einheitsbewilligung sei zudem aus binnenmarktrechtlicher

Sicht unzulässig, weil damit der Anspruch auf Marktzugang ortsfremder

Taxidienste unverhältnismässig eingeschränkt werde. Art. 10 TV verletze

daher übergeordnetes Recht und sei für ungültig zu erklären.

4.2

4.2.1

Der Personen- bzw. Warentransport durch Taxis ist eine unmittelbar auf

Erwerb oder Gewinn gerichtete, privatwirtschaftliche Tätigkeit und fällt daher

in den sachlichen Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 94 Abs. 4 BV

sind Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch

Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, nur zulässig, wenn sie in

der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet

sind. Grundsatzwidrig sind namentlich Massnahmen, die den freien

Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu

sichern oder zu begünstigen, oder sonst wie den Wettbewerb verzerren, um

gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu

begünstigen oder eine staatliche Bedürfnislenkung zu betreiben, oder generell

Massnahmen mit wirtschaftspolitischer Zielsetzung (BGE 132 I 282 E. 3.5;

BGE 131 I 223 E. 4.2; BGE 130 I 26 E. 4.5). Keine Abweichungen und

damit unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig sind dagegen

andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen, wie namentlich

gewerbepolizeilich, sozialpolitisch, umweltpolitisch und gleichwertig

begründete Einschränkungen (BGE 131 I 223 E. 4.2; BGE 130 II 87 E. 3;

BGE 125 I 417 E. 4a). Bei der Beurteilung, ob eine grundsatzkonforme

Einschränkung oder eine grundsatzwidrige Abweichung vorliegt, ist grundsätzlich

auf das Eingriffsmotiv des Gesetzgebers abzustellen (BGr, 25. Mai 2000,

2P.167/1999, E. 3b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind zudem

die Auswirkungen der betreffenden Regelung zu beurteilen (BGr, 17. Mai

2011,2C_940/2010, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2.2

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober

1995.

über den Binnenmarkt (BGBM) gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung

oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem

gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt

haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM). Jede Person hat das Recht, Waren, Dienstleistungen

und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit

die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde

ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist (Art. 2 Abs. 1

BGBM). Ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern darf der freie Zugang zum Markt

nicht verweigert werden. Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder

Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie gleichermassen auch für

ortsansässige Personen gelten, zur Wahrung überwiegender öffentlicher

Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art. 3 Abs. 1

BGBM). Beschränkungen, die nach Art. 3 Abs. 1 BGBM zulässig sind,

dürfen in keinem Fall eine verdeckte Marktzutrittsschranke zugunsten

einheimischer Wirtschaftsinteressen enthalten (Art. 3 Abs. 3 BGBM).

4.3

4.3.1

Mit der neuen Taxiverordnung wird die bisherige Unterscheidung zwischen

A-Bewilligungen, die zur Benutzung der öffentlichen Standplätze berechtigten,

und B-Bewilligungen, die nur für Fahrten ab privaten Standplätzen und öffentlichem

Grund genutzt werden durften, zugunsten einer einheitlichen

Bewilligungskategorie aufgehoben. Die Zahl dieser Einheitsbewilligungen wird

gemäss Art. 10 Abs. 1 TV beschränkt. Art. 10 Abs. 1 TV

bestimmt, dass der Stadtrat die Zahl der persönlichen Betriebsbewilligungen und

Firmenbetriebsbewilligungen festlegt, wobei er insbesondere die Nachfrage nach

Taxidienstleistungen und die zur Verfügung stehenden Standplätze

berücksichtigt. Der Stadtrat kann gestützt auf Art. 10 Abs. 2 TV

zusätzlich befristete Spezialbewilligungen insbesondere für ergänzende Angebote

erteilen. In der Weisung des Stadtrates vom 18. April 2012 an den Grossen

Gemeinderat wird die in Art. 10 TV vorgesehene Beschränkung der

Bewilligungsanzahl zum einen damit gerechtfertigt, dass eine Übernutzung der

öffentlichen Standplätze verhindert werden soll. Zum anderen werden weitere

öffentliche Interessen für die Beschränkung genannt, namentlich die

Aufrechterhaltung eines gut funktionierenden Strassenverkehrs, die Vermeidung

einer zusätzlichen Belastung des Strassennetzes im Stadtzentrum durch leer

umherfahrende Taxis, sozialpolitische Motive wie die Gewährleistung eines

Existenz sichernden Einkommens oder die Entschärfung zeitweise eskalierender

Rivalitäten unter Taxifahrern. In den Beratungen des Grossen Gemeinderates wurden

diese Ziele, namentlich die Verhinderung der übermässigen Belastung des

öffentlichen Grundes und der Erwerbsarmut im Taxiwesen, in mehreren Voten bestätigt

(Protokoll der 15. und 16. Sitzung des Grossen Gemeinderates vom 10. Dezember

2012, S. 335, S. 338 f., S. 342).

4.3.2

Mit Blick auf diese in den Materialien genannten Motive des Gesetzgebers

stellt die Beschränkung der Anzahl von Einheitsbewilligungen somit im

Wesentlichen keine wirtschaftspolitische Massnahme dar, die sich gegen den

Wettbewerb im Taxigewerbe richtet. Vielmehr begründet der kommunale Gesetzgeber

die Beschränkung der Einheitsbewilligungen mit öffentlichen Interessen, die

vorwiegend verkehrspolizeilicher und sozialpolitischer Natur und damit

grundsatzkonform sind. Diese öffentlichen Interessen sind schlüssig begründet

und werden darüber hinaus auch in der bisherigen Rechtsprechung für die Beschränkung

der Anzahl von Taxibewilligungen, welche die Erlaubnis zum gesteigerten

Gemeingebrauch von öffentlichem Grund beinhalten, als zulässige Motive

anerkannt (BGr, 25. Mai 2000,2P.167/1999, E. 2a,

3c; 28. Juni 2001,2P.77/2001, E. 2a; BGE 97 I 653 E. 5b/bb). Da

die Einheitsbewilligung die Berechtigung zur Nutzung von reservierten öffentlichen

Standplätzen mitumfasst, ist insbesondere eine Beschränkung der Bewilligungsanzahl

mit dem Ziel, die Übernutzung der öffentlichen Standplätze zu verhindern,

zulässig (vgl. BGE 108 Ia 135 E. 3; BGE 97 I 653 E. 5b; BGr, 15. Januar

2016,2C_829/2015, E. 4.3 je mit weiteren Hinweisen). Die Taxiverordnung

zielt im Übrigen nicht darauf, den Taxiberuf als Ganzes einer zahlenmässigen

Beschränkung zu unterwerfen, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen (vgl.

vorstehend E. 3.2.1). Die Auswirkungen der Beschränkung der

Bewilligungsanzahl werden sich darüber hinaus in Grenzen halten, da nach den

Ausführungen in den Materialien als Bemessungsgrundlage für die künftige Bewilligungszahl

die heutigen Verhältnisse und damit die bestehende Anzahl von A- und

B-Bewilligungen dienen werden. Sowohl mit Blick auf die Eingriffsmotive des

kommunalen Gesetzgebers als auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der

vorliegend zu beurteilenden Regelung stellt daher Art. 10 TV eine

grundsatzkonforme Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar.

4.4

Einschränkungen

der Wirtschaftsfreiheit durch grundsatzkonforme Massnahmen sind unter den

Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. Sie müssen sich auf eine

gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig

sein sowie den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit wahren.

4.4.1

Es ist unbestritten, dass die Taxiverordnung die Anforderungen an eine

gesetzliche Grundlage im formellen Sinn erfüllt und damit auch schwerwiegende

Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit zu begründen vermag (vgl. auch VGr, 28. Oktober

2010, VB.2010.00245, E. 3.2.2).

4.4.2

Die Beschränkung der Bewilligungsanzahl in Art. 10 TV ist zudem durch

öffentliche Interessen gerechtfertigt, namentlich dient sie der Verhinderung

der Übernutzung der öffentlichen Standplätze, der Aufrechterhaltung eines gut

funktionierenden Strassenverkehrs, der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung

des Strassennetzes im Stadtzentrum durch leer umherfahrende Taxis, sowie

sozialpolitischen Motiven wie die Gewährleistung eines Existenz sichernden

Einkommens oder die Entschärfung zeitweise eskalierender Rivalitäten unter

Personen, die Taxidienstleistungen anbieten (vorstehend E. 4.3).

4.4.3

Die Beschränkung der Anzahl Betriebsbewilligungen erweist sich sodann als

verhältnismässige Massnahme zur Erreichung der vorgenannten öffentlichen

Interessen. Zunächst ist die Bewilligungskontingentierung geeignet, um die von

der Beschwerdegegnerin verfolgten und im öffentlichen Interesse liegenden Ziele

zu erreichen. Darüber hinaus stellt sie mit Blick auf die angestrebten Ziele

eine erforderliche Massnahme dar und geht in sachlicher und zeitlicher

Beziehung nicht über das Notwendige hinaus. In sachlicher Hinsicht legt

Art. 10 TV keine fixe Anzahl Bewilligungen fest, sondern erweist sich als

flexibles Instrument, da der Stadtrat die Zahl unter Berücksichtigung der

Nachfrage nach Taxidienstleistungen und der zur Verfügung stehenden Standplätze

festlegt (Art. 10 Abs. 1 TV) und zusätzliche befristete

Spezialbewilligungen erteilen kann (Art. 10 Abs. 2 TV). In zeitlicher

Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die persönlichen

Betriebsbewilligungen und Firmenbetriebsbewilligungen eine Geltungsdauer von

längstens sechs Jahren haben (Art. 8 Abs. 1 TV). Nach sechs Jahren

wird es dementsprechend der Behörde ermöglicht, eine Bewilligung anderen

Bewerbenden zu erteilen, womit verhindert wird, dass die beschränkte Bewilligungsanzahl

einem immer gleichen Kreis von Anbietenden vorbehalten bleibt. Mit Blick auf

die Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass die vom kommunalen Gesetzgeber

verfolgten verkehrspolizeilichen und sozialpolitischen Ziele gewichtige

öffentliche Interessen darstellen. Demgegenüber verschafft die

Wirtschaftsfreiheit anerkanntermassen keinen Anspruch auf eine beliebige

Benützung des öffentliche Grundes für private Aktivitäten (BGE 142 I 99

E. 4.2.4; BGE 138 I 274 E. 2.2.2; BGE 127 I 164 E. 3c und 5b).

Vor diesem Hintergrund vermögen die gewichtigen öffentlichen Interessen die

involvierten persönlichen Interessen an einer unbeschränkten Ausübung des

Taxigewerbes aufzuwiegen. Da der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit

schliesslich gewahrt wird, ist die in Art. 10 TV vorgesehene Beschränkung

der Anzahl Bewilligungen als zulässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit zu

beurteilen.

4.5

Die Regelung von Art. 10 TV in Bezug auf die

Beschränkung der Anzahl Betriebsbewilligungen gilt gleichermassen für

ortsansässige und nicht ortsansässige Personen. Wie vorstehend dargelegt

(vorstehend E. 4.4) ist die Beschränkung der Bewilligungen zudem zur

Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig.

Sie stellt darüber hinaus keine verdeckte Marktzutrittsschranke zugunsten

einheimischer Wirtschaftsinteressen dar. Es liegt somit keine Verletzung des

Binnenmarktgesetzes vor.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die in Art. 4 TV vorgesehene

Beschränkung auf fünf Taxifahrzeuge pro Firmenbetriebsbewilligung stelle eine

grundsatzwidrige Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit oder zumindest eine

unzulässige Einschränkung derselben dar. Mit dieser Beschränkung werde die

maximale Unternehmensgrösse gesetzlich festgeschrieben, womit zugunsten der

Einzelhalter und zulasten der Unternehmen eine unzulässige Strukturpolitik

betrieben werde. Aufgrund der Befristung der Betriebsbewilligungen sei die

Beschränkung der Fahrzeuganzahl zudem nicht erforderlich und daher unverhältnismässig.

Die Beschränkung der maximal einsetzbaren Fahrzeuge führe zudem zu einer

Schlechterstellung der Winterthurer Taxiunternehmen im Vergleich zu auswärtigen

Taxiunternehmen. Es liege daher eine Verletzung des Binnenmarktgesetzes und des

Gebots der Gleichbehandlung der Konkurrierenden vor.

5.2

Neben persönlichen

Betriebsbewilligungen für natürliche Personen (Art. 3 TV) sieht die neue

Taxiverordnung auch Firmenbetriebsbewilligungen vor. Gemäss Art. 4

Abs. 1 TV berechtigt eine Firmenbetriebsbewilligung die Inhaberin oder den

Inhaber, Chauffeurinnen und Chauffeure anzustellen und mit fünf Taxifahrzeugen

gleichzeitig und rund um die Uhr Taxifahrten anzubieten. Gemäss der Weisung des

Stadtrates vom 18. April 2013 an den Grossen Gemeinderat wird mit der

besonderen Bewilligungskategorie für Taxiunternehmen einem Anliegen aus dem Vernehmlassungsverfahren

Rechnung getragen. Der Möglichkeit, Chauffeurinnen und Chauffeure anstellen zu

können, stehe die Verpflichtung gegenüber, rund um die Uhr Taxidienstleistungen

anzubieten. Die Möglichkeit, Chauffeure anzustellen, entbinde den

Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin von der Verpflichtung,

selber Taxi zu fahren. Sie solle aber nicht dazu berechtigen, beliebig viele

Taxifahrzeuge gleichzeitig einzusetzen. Ein solcher Wettbewerbsvorteil

zugunsten einzelner Taxiunternehmen widerspräche den verfassungsrechtlichen

Prinzipien der Rechtsgleichheit und Wirtschaftsfreiheit, die eine möglichst

breite Streuung der Taxibetriebsbewilligungen verlangen würden. In diesem

Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass Firmenbetriebsbewilligungen dem

Markt in der Regel längerfristig entzogen würden, weil sie nicht zwingend an

eine natürliche Person gebunden seien, sondern auch juristischen Personen

erteilt werden könnten. Um im Taxiwesen der Stadt Winterthur auf Dauer ein

ausgewogenes Verhältnis zwischen Taxifirmen und Einzelhaltern/innen zu

gewährleisten und monopolartige Verfestigungen zugunsten von mehr Wettbewerb zu

verhindern, sei die Zahl der Taxifahrzeuge, die mit einer Firmenbetriebsbewilligung

gleichzeitig rund um die Uhr eingesetzt werden könnten, auf maximal fünf zu

beschränken. Es stehe den Taxiunternehmen jedoch frei, zusätzlich

Einzelhalter/innen mit eigener Bewilligung zu beschäftigen.

5.3

5.3.1

Die Regelung von Art. 4 Abs. 1 TV ist im Zusammenhang mit der in

Art. 10 TV vorgesehenen Beschränkung der Anzahl Bewilligungen zu sehen.

Die Beschränkung der Bewilligungsanzahl hat zur Folge, dass die Gemeinde eine

Auswahl unter den Bewerbenden um die vorhandenen Bewilligungen vornehmen muss.

Dabei verlangt der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit von der Gemeinde ein

wettbewerbsneutrales Verhalten. Dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität

entspricht das grundsätzliche Verbot, Regelungen zu treffen, die den Wettbewerb

unter privaten Wirtschaftssubjekten verzerren oder den Wettbewerb sogar ganz

verunmöglichen (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 27 N. 32, 23; Klaus Vallender

in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [St. Galler Kommentar], Art. 94 N. 6 je mit

Hinweisen). In Bezug auf die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen für

Taxidienste, welche die Erlaubnis zum gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem

Grund mitumfassen, hat das Bundesgericht daher erwogen, dass nicht alle Taxibewilligungen

bei einem kleinen Kreis von immer gleichen Personen konzentriert werden

dürften, sondern dass – gerade auch im Interesse der verfassungsmässig durch

Art. 27 BV garantierten Gleichbehandlung der Konkurrierenden – eine gewisse Streuung der Bewilligungen nach

objektiven Kriterien auf mehrere, auch neue, Bewerbende vorzunehmen sei (BGE

108.

Ia 135 E. 4 und 5; BGr, 15. Januar 2016,2C_829/2015, E. 4.3;

5.

Oktober 2009,2C_61/2009, E. 4.2 und 4.3). Um diesen Kriterien

gerecht zu werden, ist beispielsweise ein gewisses Rotationssystem (BGr, 29. August

2006,2P.8/2006, E. 2.2; 28. Juni 2001,2P.77/2001, E. 2b) oder

die Befristung der Bewilligungen, die zum gesteigerten Gemeingebrauch von

öffentlichem Grund berechtigen, denkbar (BGr, 15. Januar 2016,

2C_829/2015, E. 4.4).

5.3.2

Den vorerwähnten verfassungsrechtlich

geforderten Kriterien für die Zuteilungspraxis von Taxibetriebsbewilligungen,

welche die Erlaubnis zum gesteigerten Gemeingebrauch umfassen, wird die neue

Taxiverordnung mit der beschränkten Geltungsdauer der Bewilligungen gerecht.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 TV haben persönliche Betriebsbewilligungen und

Firmenbetriebsbewilligungen gleichermassen eine Geltungsdauer von sechs Jahren.

Dies bedingt sowohl bei den persönlichen als auch bei den

Firmenbetriebsbewilligungen eine Neubeurteilung nach sechs Jahren. Nach dieser

Dauer wird somit auch neuen Bewerbenden die Möglichkeit eröffnet, eine

Bewilligung zu erhalten, womit eine gewisse Streuung derselben erreicht werden

soll. Bei dem konkreten Zuteilungsentscheid können auch sachliche Differenzen

zwischen den sich um eine Bewilligung bewerbenden Einzelhalterinnen und

Einzelhaltern sowie Taxiunternehmen berücksichtigt werden (BGr, 25. Mai 2000,

2P.167/1999, E. 4). Zu diesen sachlichen Unterschieden zählt insbesondere

die gemäss dem einzureichenden Businessplan vorgesehene Anzahl Taxifahrzeuge

einer Taxiunternehmung (vgl. Art. 4 Abs. 3 TV). Im konkreten Fall

wird die Bewilligungsbehörde daher in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens

und in Kenntnis aller Unterlagen der Bewerbenden entscheiden können, welchen

Taxiunternehmen und welchen Einzelhalterinnen und Einzelhaltern eine

Bewilligung zu erteilen ist, um eine breite Streuung der Bewilligungen zu

erreichen. Vor diesem Hintergrund ist nicht schlüssig, warum – wie vom kommunalen

Gesetzgeber geltend gemacht – für eine breite Streuung der Bewilligungen

zusätzlich in der Verordnung eine Beschränkung auf fünf Taxifahrzeuge für die

Inhaberinnen und Inhaber einer Firmenbetriebsbewilligung erforderlich sein

soll. Eine derart einschneidende Beschränkung der Anzahl Taxifahrzeuge und

damit der Betriebsmittel eines Taxiunternehmens bewirkt vielmehr eine

Benachteiligung einer bestimmten Konkurrierendengruppe auf dem Taximarkt, um

Wettbewerbsvorteile zu verhindern. In der Weisung des Stadtrates vom 18. April

2012.

an den Grossen Gemeinderat wird denn auch in Bezug auf die Beschränkung

der Anzahl der Taxifahrzeuge in Art. 4 Abs. 1 TV explizit darauf verwiesen,

dass die Möglichkeit, beliebig viele Taxifahrzeuge gleichzeitig einzusetzen,

einen Wettbewerbsvorteil zugunsten einzelner Taxiunternehmen darstellen würde.

Nach den Grundsätzen von Art. 94 BV ist es jedoch nicht Sache des Staates,

in den Wettbewerb zwischen Privaten auf dem Taximarkt einzugreifen und bestimmte

Bewirtschaftungsformen durch die Beschränkung der Betriebsmittel zu

benachteiligen, um die Struktur des Marktes zu beeinflussen. Es ist vielmehr

eine unternehmerische Entscheidung, ob man die Taxidienstleistung als Inhaber

einer persönlichen Betriebsbewilligung oder einer Firmenbetriebsbewilligung

erbringen möchte und mit wie vielen Investitionen in die Betriebsmittel während

der sechs Jahre geltenden Bewilligung die Taxidienstleistungen angeboten werden

sollen.

5.3.3

Die Beschränkung der Anzahl der

einsetzbaren Fahrzeuge für Inhaberinnen und Inhaber einer Firmenbetriebsbewilligung

in Art. 4 Abs. 1 TV ist daher gegen den Wettbewerb gerichtet und

stellt eine Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit dar. Da diese

grundsatzwidrige Massnahme nicht durch kantonale Regalrechte begründet ist (BGr,

17.

Mai 2011,2C_940/2010, E. 4.8), erweist sie sich als unzulässig.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und Art. 4 Abs. 1 TV

insoweit aufzuheben, als Firmenbetriebsbewilligungen dazu berechtigen,

lediglich mit fünf Taxifahrzeugen gleichzeitig Taxifahrten anzubieten.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerinnen machen zudem geltend, die in Art. 8 TV festgelegte

Geltungsdauer der persönlichen sowie der Firmenbetriebsbewilligungen von

maximal sechs Jahren widerspreche der Wirtschaftsfreiheit sowie der

Rechtsgleichheit bzw. dem Prinzip der Gleichbehandlung der Konkurrierenden. Die

gleich lange Geltungsdauer der persönlichen sowie der Firmenbetriebsbewilligung

berücksichtige das unterschiedliche Investitionsvolumen sowie die Unterschiede

in der Betriebsführung von Firmen und Einzelhaltern nicht. Zudem sei die

Geltungsdauer hinsichtlich Dauer eine unverhältnismässige Massnahme. Die

Bewilligungen könnten im Übrigen bei Missständen jederzeit entzogen werden.

6.2

6.2.1

Art. 8 Abs. 1 BV umfasst sowohl ein Gleichbehandlungs- als auch ein

Differenzierungsgebot für rechtsetzende Behörden. Nach dem

Differenzierungsgebot verletzt ein Erlass den Grundsatz der Rechtsgleichheit,

wenn er hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache Unterscheidungen unterlässt,

die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 138 I 225 E. 3.6.1; BGE

136.

I 1 E. 4.1). Aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich jedoch kein

Anspruch auf Berücksichtigung jeder Differenz. Dem Gesetzgeber ist es erlaubt,

auf einfache und praktikable Unterscheidungskriterien abzustellen, selbst wenn

daraus gewisse Ungleichheiten resultieren (Rainer Schweizer, St. Galler

Kommentar, Art. 8, N. 22; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des

allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1630).

6.2.2

Das Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 BV wird durch den

Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrierenden

ergänzt, der einen darüber hinausreichenden Schutz bietet. Mit Blick auf

das Gebot der Gleichbehandlung der Konkurrierenden

sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkt

Konkurrierenden verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn

sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrierende oder Konkurrierendengruppen

gegenüber anderen direkten Konkurrierenden zu

bevorzugen oder zu benachteiligen. Als direkte Konkurrierende gelten die

Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe

Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 431

E. 4b/aa; BGE 121 I 129 E. 3b). Aus dem Grundsatz der

Gleichbehandlung der Konkurrierenden ergibt sich insbesondere, dass die Nutzung

des öffentlichen Grundes nicht einem beschränkten Kreis von immer gleichen

Personen vorbehalten bleiben darf, sondern dass mehrere Bewerbende abwechselnd

berücksichtigt werden müssen. Dabei ist ein Ausgleich anzustreben zwischen dem

Interesse der neuen Bewerbenden, ebenfalls Nutzungsmöglichkeiten zu erhalten,

und dem Interesse der bisherigen Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber

an Rechtssicherheit und am Schutz ihrer getätigten Investitionen (BGE 142 I 99

E. 2.4.2; in Bezug auf das Taxiwesen vgl. BGr, 15. Januar 2016,

2C_829/2015, E. 4.3; BGer, 29. August 2006,2P.8/2006, E. 2.4).

6.3

Unter der

Marginalie "Geltungsdauer" bestimmt Art. 8 Abs. 1 TV, dass

persönliche Betriebsbewilligungen und Firmenbetriebsbewilligungen eine

Geltungsdauer von längstens sechs Jahren haben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen

über den Entzug. In der Weisung des Stadtrates Winterthur an den Grossen

Gemeinderat vom 18. April 2012 wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, die

fehlende Befristung der Betriebsbewilligungen habe in der Vergangenheit dazu

geführt, dass eine periodische Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen in der

Praxis sehr schwierig gewesen sei. Mindestens alle sechs Jahre solle nun

künftig überprüft werden können, ob die bisherigen Bewilligungsinhaber die

Voraussetzungen nach wie vor erfüllten. Gegebenenfalls würden ihre

Bewilligungen erneuert. Falls nicht, würden sie neu vergeben. Die Geltungsdauer

werde auf längstens sechs Jahre festgelegt, da in dieser Zeit Investitionen

(hauptsächlich Fahrzeuge), welche mit der Bewilligung zusammenhängen würden,

amortisiert werden könnten. Gemäss der in der Autobranche gängigen

Eurotax-Bewertung sei ein Fahrzeug bei durchschnittlicher Kilometerleistung

nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben. Taxifahrzeuge, mit welchen in der

Regel überdurchschnittlich viele Kilometer zurückgelegt würden, wären demnach

schon früher amortisiert.

6.4

Die von

der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Begründung zur Festsetzung der Geltungsdauer

von allen Kategorien von Betriebsbewilligungen auf sechs Jahre stützt sich auf

sachliche Kriterien. Die Beschwerdegegnerin orientiert sich bei der Festlegung der

Geltungsdauer zunächst an der Abschreibungsdauer für Fahrzeuge gemäss

Eurotax-Bewertung. Da es sich bei den Fahrzeugen um die für die Erbringung von

Taxidienstleistungen zentrale Investition handelt, ist dies ein objektiv

nachvollziehbarer Ausgangspunkt. Die Beschwerdegegnerin hält jedoch zu Recht

fest, dass Taxifahrzeuge, mit welchen in der Regel überdurchschnittlich viele

Kilometer zurückgelegt würden, schon vor dem Ablauf von sechs Jahren

amortisiert seien. Indem sie dennoch die Geltungsdauer auf sechs Jahre

festlegt, hat die Beschwerdegegnerin entsprechend berücksichtigt, dass weitere

Investitionen getätigt und amortisiert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin

hat daher zu Recht erwogen, dass die im Taxiwesen erforderlichen Investitionen

auf längere Sicht hinaus getätigt werden und dass demzufolge Personen mit einer

Bewilligung die daraus entspringenden Vorteile während einer angemessenen

Zeitdauer ausnützen können sollten. Es liegen jedenfalls keine substanziierten

Anhaltspunkte vor, dass für die Erbringung von Taxidienstleistungen wesentliche

technische Investitionen von Inhaberinnen und Inhabern von

Firmenbetriebsbewilligungen im Unterschied zu Inhaberinnen und Inhabern von

persönlichen Betriebsbewilligungen in dieser Zeitspanne nicht amortisiert und

laufende Betriebskosten für Büroräumlichkeiten oder die Personaladministration

nicht eingestellt werden könnten. Insbesondere gilt es zu bedenken, dass die

Investitions- und Aufwandstrukturen auch bei Inhaberinnen und Inhabern von

Firmenbetriebsbewilligungen je nach ihren unternehmerischen Entscheiden

unterschiedlich ausgestaltet sein können. Eine Unterscheidung der Geltungsdauer

für Firmenbetriebsbewilligungen einerseits und persönliche Betriebsbewilligungen

andererseits drängt sich aufgrund der Verhältnisse daher nicht auf, weshalb

keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV vorliegt.

6.5

Inhaberinnen

und Inhaber von persönlichen Betriebsbewilligungen für die Erbringung von

Taxidienstleistungen und solche von Firmenbetriebsbewilligungen stehen trotz

allenfalls vorhandener Unterschiede betreffend Investitionsvolumen und

Betriebsführung in einem direkten Konkurrenzverhältnis (vgl. auch BGE 121 I 129

E. 3b und 4b). Insoweit hat die Regelung von Art. 8 Abs. 1 TV

auch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrierenden

zu wahren. Dieser gebietet, dass der Staat mit seiner Regelung nicht in

den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Bewilligungsinhaberinnen und

-inhabern eingreifen darf. Indem Art. 8 Abs. 1 TV die Geltungsdauer

sowohl für persönliche Bewilligungen als auch für Firmenbetriebsbewilligungen

gleichermassen auf sechs Jahre festlegt, werden die direkten Konkurrierenden gleich behandelt und damit der

Wettbewerb nicht verzerrt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die

Regelung einzelne Konkurrierende durch unterschiedliche

Belastungen benachteiligt oder begünstigt würden (vorstehend E. 6.4). Im

Übrigen bezweckt die vorliegende allgemeine Beschränkung der Geltungsdauer gerade,

dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrierenden

gerecht zu werden, indem alle Bewilligungen nach Ablauf von sechs Jahren

überprüft und allenfalls nicht mehr erneuert werden, damit auch neue Bewerbende

eine Taxibetriebsbewilligung erhalten können. Im Unterschied dazu stellt die

Möglichkeit des jederzeitigen Entzugs der Taxibetriebsbewilligung beim Fehlen

der erforderlichen Voraussetzungen in Art. 9 Abs. 1 TV ein Instrument

im Einzelfall dar, welches auf den Schutz der Taxikundschaft und nicht auf die

Gleichbehandlung der Konkurrierenden zielt.

Der von der Beschwerdegegnerin in Art. 8 Abs. 1 TV getroffene Ausgleich zwischen dem Interesse von neuen Bewerbenden

an Nutzungsmöglichkeiten und dem Interesse der bisherigen

Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern an Rechtssicherheit und am

Schutz ihrer getätigten Investitionen erscheint daher im Rahmen der vorliegend

vorzunehmenden abstrakten Normenkontrolle hinsichtlich Umfang und Dauer als

verhältnismässig.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen teilweise gutzuheissen und Art. 2 der Taxiverordnung

vollständig und Art. 4 Abs. 1 TV insoweit aufzuheben, als

Firmenbetriebsbewilligungen dazu berechtigen, mit fünf Taxifahrzeugen

gleichzeitig Taxifahrten anzubieten. Der Beschluss des Bezirksrats Winterthur

vom 13. Juni 2014 ist insoweit aufzuheben, als damit die Beschwerden

betreffend die vorgenannten Bestimmungen abgewiesen wurden. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten sowie die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer

Haftung füreinander je zu 1/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/2 aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VGR sowie § 14

VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11). Parteientschädigungen

sind dementsprechend keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Art. 2 vollständig und

Art. 4 Abs. 1 der Taxiverordnung insoweit aufgehoben, als

Firmenbetriebsbewilligungen dazu berechtigen, mit fünf Taxifahrzeugen

gleichzeitig Taxifahrten anzubieten. Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses

des Bezirksrats Winterthur vom 13. Juni 2014 wird insoweit aufgehoben, als

damit die Beschwerden betreffend die vorgenannten Bestimmungen abgewiesen werden.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats

Winterthur vom 13. Juni 2014 werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'161.-

einerseits der Beschwerdegegnerin zu 1/2, anderseits den Beschwerdeführerinnen,

unter solidarischer Haftung füreinander, je zu 1/4 auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 8'220.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung

füreinander je zu 1/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/2 auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …