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Entscheid

AN.2014.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2014.00004

15. Februar 2018Deutsch15 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde

Turbenthal setzte am 3. Februar 2014 eine neue Bau- und Zonenordnung (BZO)

fest, welche unter dem Randtitel "Antennenanlagen" folgende

Bestimmung enthält:

"Art. 39

Mobilfunkanlagen haben

grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In den Gewerbezonen sind

überdies auch Anlagen für die kommunale Versorgung zulässig.

Visuell

als solche erkennbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss

folgenden Prioritäten zulässig:

·

1. Priorität: Gewerbezonen

·

2. Priorität: Zentrumszone und

andere Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind;

·

3. Priorität Kernzonen sowie

Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind.

Erbringt der Betreiber

den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort

ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch

in den übrigen Wohnzonen zulässig.

Baugesuche für visuell

als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und

Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen

Fachperson zu begutachten."

Erwägungen

II.

Die A AG, die B SA und die C AG liessen am

5.

März 2014 rekurrieren und in der Hauptsache zahlreiche Änderungen an

Art. 39 BZO beantragen. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit

Entscheid vom 21. August 2014 teilweise gut und ersetzte Satz 2 von

Abs. 1 durch folgende Formulierung: "In den Gewerbezonen sind

überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung

zulässig." Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

A AG, B SA und C AG liessen am

22.

September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und in der

Hauptsache Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:

"1. Der

Entscheid 01 des Baurekursgerichts vom 21. August 2014 sei

aufzuheben, soweit das Baurekursgericht den Rekurs nicht gutgeheissen hat;

2.

Art. 39 der Bau und Zonenordnung

(BZO) der Gemeinde Turbenthal sei wie folgt zu ändern:

Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich

der kommunalen Versorgung Quartierversorgung zu dienen. In den

Gewerbezonen, Zentrumszonen und Zonen für öffentliche Bauten sind

überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale

Versorgung zulässig.

Visuell als

solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen

und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:

·

1.

Priorität: Gewerbezonen, Zentrumszonen,

Zonen für öffentliche Bauten und andere Bauzonen, in denen mässig störende

Betriebe zulässig sind;

·

2.

Priorität: Alle anderen Bauzonen; Zentrumszone

und andere Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind;

·

3.

Priorität: Kernzonen sowie Zonen

für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind.

Erbringt

der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein

Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine

Mobilfunkanlage auch in den übrigen Wohnzonen zulässig.

Baugesuche für

visuelle als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und

Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen

Fachperson zu begutachten.

3.

Eventualiter sei Art. 39 BZO

aufzuheben und zur Neufassung an die Gemeinde Turbenthal zurückzuweisen;

[…]"

Mit Verfügung vom 25. September 2014 lud der

Abteilungspräsident die Baudirektion ein, baldmöglichst den

Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. diesen beim Regierungsrat einzuholen. Die

Baudirektion genehmigte Art. 39 BZO mit Verfügung vom 18. September

2017.

Die Gemeinde Turbenthal mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017

und das Baurekursgericht mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 schlossen

je auf Abweisung der Beschwerde; die Gemeinde Turbenthal ersuchte zudem um eine

Parteientschädigung. Am 30. Oktober 2017 teilte die Gemeinde Turbenthal

mit, auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Baurekursgerichts zu

verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

des Baurekursgerichts unter anderem betreffend die Teilrevision einer Bau- und

Zonenordnung nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und d, 19a und §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

sowie § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG, LS 700.1) zuständig.

Die umstrittene Bestimmung der BZO beschränkt mögliche

Standorte von Mobilfunkantennen innerhalb des Gemeindegebiets. Als

Mobilfunkanbieterinnen haben die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges

Interesse an der beantragten Änderung dieser Bestimmung; sie sind damit zur

Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Über

Beschwerden betreffend die Teilrevision einer kommunalen Nutzungsplanung, welche

generell-abstrakte Regelungen zum Gegenstand hat, entscheidet das

Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG; VGr,

24.

Januar 2013, VB.2010.00456, E. 1.1). Da die Teilrevision der

Nutzungsplanung öffentliches Recht betrifft, setzt sich der Spruchkörper

vollumfänglich aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung

erfolgt gemäss Ziff. 1.5 des Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom

5.

April 2016 (ABl 2016-04-15 [Nr. 15]; vgl. auch www.vgr.zh.ch >

Organisation > Weitere Zuständigkeiten).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerinnen wenden sich zunächst dagegen, dass Mobilfunkantennen nach

Art. 39 Abs. 1 BZO in der Fassung gemäss Rekursentscheid

grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen haben und nur in den

Gewerbezonen auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung

zulässig sind. Soweit es sich um kaschierte Mobilfunkantennen handle, fehle es

an einem öffentlichen Interesse. Da der Immissionsschutz bundesrechtlich

geregelt sei, komme eine Einschränkung von Mobilfunkantennen, welche der

kommunalen und überkommunalen Versorgung dienten, nur bei ideellen Immissionen

infrage und sei ein Verbot auch für kaschierte Mobilfunkantennen

bundesrechtswidrig.

2.2

Die

Beschwerdeführerinnen übersehen mit ihrem Vorbringen, dass Mobilfunkantennen

als Infrastrukturbauten nicht generell und unabhängig vom Verwendungszweck

zulässig sind. Es ist vielmehr Sache des kantonalen bzw. kommunalen Rechts und

der Nutzungsplanung festzulegen, in welchen Zonen welche Infrastrukturbauten

und -anlagen generell zulässig bzw. unzulässig sind (Art. 22 Abs. 2

lit. a und Art. 23 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

[SR 700]). Aus dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und

Nichtbaugebiet ergibt sich aber immerhin, dass Anlagen zur Erschliessung und

Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb der Bauzonen errichtet

werden müssen. Daraus folgt, dass innerhalb der Bauzonen die zur Versorgung

einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen zonenkonform sind,

soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren

funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und

im Wesentlichen Bauzonen abdecken sollen; die Zonenkonformität kann unter

Umständen aber auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als

Ganzer und nicht nur speziell dem infrage stehenden Bauzonenteil dient (BGE 133

II 321 E. 4.3.1 f., 138 II 173 E. 5.3, auch zum Folgenden). In

diesem Sinn kann der Bau von Mobilfunkantennen in Wohnzonen auf solche Anlagen

beschränkt werden, die "der Versorgung der Nachbarschaft" dienen,

also einen funktionellen Bezug zur Wohnzone aufweisen. Dabei kann verlangt

werden, dass die Anlagen von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her

der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entsprechen, nicht dagegen, dass

die Strahlung nur gerade die Wohnzone abdeckt bzw. an der Zonengrenze haltmacht

– was schon rein physikalisch unmöglich wäre (BGE 138 II 173 E. 5.4). In

diesem Sinn beschränkt der Begriff der Quartierversorgung die Grösse und

Reichweite einer Anlage nur auf ein für die Quartierversorgung normalerweise

ausreichendes Mass (VGr, 24. Januar 2013, VB.2010.00456, E. 7.2

Abs. 2). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerinnen verlangt

Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BZO nicht, dass die Mobilfunkantenne einzig

dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll.

2.3

Bundesrechtlich

sind kantonalen und kommunalen Vorschriften betreffend Mobilfunkanlagen

insofern Grenzen gesetzt, als einerseits der Immissionsschutz im Bundesrecht

abschliessend geregelt ist, weshalb eine Gemeinde diesbezüglich keine

weitergehenden Vorschriften aufstellen darf, und anderseits die kommunalen

Planungsvorschriften die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten

öffentlichen Interessen nicht verletzen dürfen (BGE 133 II 321 E. 4.3.4,

auch zum Folgenden). Die kommunale Planung muss deshalb den Interessen an einer

qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb

zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen (vgl. Art. 1 des

Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [SR 784.10]).

Die Beschwerdeführerinnen behaupten, die auf Gewerbezonen

beschränkte Zulässigkeit des Baus von der überkommunalen Versorgung dienenden

Mobilfunkanlagen führe in naher Zukunft dazu, dass "eine vernünftige

Mobilfunkabdeckung nicht mehr möglich" sei. Ihre Behauptung bleibt indes

unsubstanziiert und ist auch nicht plausibel. Wie die Vorinstanz

nachvollziehbar darlegt, sind die Gewerbezonen über das gesamte Baugebiet der

Gemeinde Turbenthal verteilt und sollte eine qualitativ hochwertige

Mobilfunkversorgung bzw. ein dafür notwendiger Netzausbau möglich sein. Die

Beschwerdeführerinnen legen nicht substanziiert dar, inwiefern dieser Schluss

falsch sein sollte. Immerhin handelt es sich bei rund 10 % der Bauzonen im

Hauptgemeindegebiet (ohne Weiler) um Gewerbezonen. Für die überkommunale

Versorgung dürfte der Standort der Gewerbezonen am Rand der Gemeinde sodann

eher günstiger sein. Im Übrigen befinden sich auch nahe des Gemeindezentrums

Gewerbezonen. Im Gebiet der Hauptgemeinde sind heute zwei Mobilfunkanlagen mit

mittlerer Sendeleistung vorhanden, wovon sich eine in der Gewerbezone Tösswis

und eine zweite mit einem Abstand von weniger als 300 Metern in der Wohn-

und Gewerbezone Weidliwis befindet (vgl. www.maps.zh.ch, Standorte von

Sendeanlagen). Demnach kann die Versorgung der Gemeinde Turbenthal mit wenigen,

an einem Ort konzentrierten Antennen sichergestellt werden. Im Übrigen dürfen

die Beschwerdeführerinnen für die kommunale Versorgung nach dem Kaskadenmodell

(dazu sogleich) auch auf Standorte in anderen Bauzonen zurückgreifen. Das

Interesse an einer qualitativ hinreichenden Mobilfunkversorgung ist damit

gewahrt, und es liegt kein unzulässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der

Beschwerdeführerinnen vor.

3.

3.1

Nach

Art. 39 Abs. 2 BZO gilt für visuell als solche wahrnehmbare

Mobilfunkanlagen, die der Quartierversorgung dienen, ein Kaskadenmodell.

Demnach sind solche Anlagen in erster Priorität in Gewerbezonen, in zweiter

Priorität in Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind, und in

dritter Priorität in Kernzonen und Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur

nicht störende Betriebe zulässig sind, zu erstellen. In den übrigen Wohnzonen

sind visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen nur zulässig, wenn aufgrund

funktechnischer Bedingungen ein Standort ausserhalb der übrigen Zonen

erforderlich ist. Nicht von dieser Regelung betroffen sind kaschierte und damit

visuell nicht wahrnehmbare Mobilfunkanlagen.

3.2

Das

Bundesgericht hat Kaskadenmodelle wie das vorliegende im Grundsatz geschützt,

sofern sie sich auf visuell wahrnehmbare Anlagen beschränkten (BGE 138 II 173

E. 6; BGr, 21. Mai 2012,1C_51/2012, E. 5). Derartige Modelle

knüpfen in erster Linie an den wahrnehmbaren Antennenstandort an, der negative

Reaktionen hervorrufen kann; sie dienen damit dem Schutz vor ideellen

Immissionen – wofür Kantone und Gemeinden zuständig sind – und nicht dem Schutz

vor nichtionisierender Strahlung – wofür der Bund zuständig wäre (BGr,

21.

Mai 2012,1C_51/2012, E. 5.5).

Die Beschwerdeführerinnen erachten vier Prioritätsstufen

als unzulässig und wollen das Kaskadenmodell deshalb auf zwei Prioritätsstufen

beschränken. Das Bundesgericht hat ein Modell der Gemeinde Hinwil, das sogar

fünf Prioritätsstufen vorsieht, in diesem Punkt geschützt (BGr, 21. Mai

2012,1C_51/2012, E. 5.1). Ebenso schützte das Verwaltungsgericht ein

Modell der Gemeinde Küsnacht mit fünf Prioritätsstufen (VGr, 24. Januar

2013, VB.2010.00456, E. 6.4, auch zum Folgenden). Entscheidend ist dabei,

dass in den Prioritätszonen 1–3 nicht allein die funktechnische Eignung,

sondern auch die tatsächliche Verfügbarkeit geeigneter Standorte massgeblich

ist. Es handelt sich mithin nicht um eigentliche Verbotszonen, sondern es ist

nur notwendig, die Verfügbarkeit eines neuen Standorts im Suchbereich

funktechnisch optimaler Standorte nach der Reihenfolge der Kaskade zu prüfen

(vgl. auch VGr, 6. Dezember 2011, VB.2010.00673, E. 8.2 Abs. 2).

Demnach ist hier bei funktechnisch gleich geeigneten Standorten in der Gewerbezone

und in der Zentrumszone demjenigen in der Gewerbezone der Vorzug zu geben. Nur

soweit eine sichtbare Mobilfunkanlage in einer reinen Wohnzone – also der

vierten Prioritätsstufe – erstellt werden soll, ist deren funktechnische

Notwendigkeit nachzuweisen.

Im Hauptgemeindegebiet von Turbenthal sind rund 3/5 der

Bauzonen den Prioritätsstufen 1–3 zugeordnet. Sie ziehen sich als breites Band

über das gesamte Gemeindegebiet, während die reinen Wohnzonen vor allem an den

nördlichen Rändern der Gemeinde liegen; Letztere können damit ohne Weiteres aus

einer der anderen Zonen versorgt werden. Gegenteiliges machen die

Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert geltend. Praxisgemäss dürfen an den

Zonenwechsel sodann keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGr,

21.

Mai 2012,1C_51/2012, E. 5.2 mit Hinweis), was indes nicht im

Rahmen der abstrakten Normenkontrolle, sondern bei einem konkreten

Anwendungsfall zu prüfen wäre (vgl. auch VGr, 24. Januar 2013,

VB.2010.00456. E. 7.3.2). Indem sichtbare Anlagen bei funktechnischer

Notwendigkeit auch in Wohnzonen erstellt werden dürfen, trägt die angefochtene

Regelung sodann auch dem von den Beschwerdeführerinnen angeführten Umstand

Rechnung, dass neuere Anlagen mit LTE-Technologie deutlich kleinere Zellradien

haben sollen. Damit beschränkt das streitgegenständliche Kaskadenmodell bei

bundesrechtskonformer Anwendung die Mobilfunkversorgung nicht in unzumutbarer

Weise und verletzt die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten

öffentlichen Interessen (vorn E. 2.3) nicht. Ebenso wenig verletzt das

Kaskadensystem die Wirtschafts- oder die Informationsfreiheit (vgl. BGE 138 II

173.

E. 7).

3.3

Die

Beschwerdeführerinnen rügen sodann, die Zuweisung der Zonen zu den einzelnen

Prioritätsstufen sei nicht nachvollziehbar. Die erste Prioritätsstufe erfasst

Bauzonen ohne Wohnanteil, in welchen eine sichtbare Mobilfunkantenne

naturgemäss als weniger störend wahrgenommen wird. Die zweite Prioritätsstufe

erfasst gemischte Bauzonen, in welchen mässig störende Betriebe zulässig sind

und wo deshalb auch der Anspruch auf Schutz vor ideellen Immissionen weniger

weit geht als in Wohnzonen. Die dritte Prioritätsstufe betrifft im Wesentlichen

Kernzonen, wo ein erhöhtes Schutzbedürfnis in gestalterischer Hinsicht besteht

(vgl. § 50 PBG sowie Art. 5 ff. BZO), sowie Zonen für

öffentliche Bauten, in welchen keine störenden Betriebe zulässig sind und wo

deshalb auch bezüglich ideeller Immissionen von einem höheren Schutzbedürfnis

auszugehen ist als in Zonen, in welchen mässig störende Betriebe zugelassen

sind. Erhöhte Anforderungen – nämlich ein funktechnischer Nachweis – gelten

schliesslich für reine Wohnzonen, was sich damit rechtfertigen lässt, dass von

sichtbaren Mobilfunkanlagen ausgehende ideelle Immissionen sich in solchen

Zonen erfahrungsgemäss stärker auswirken als in Arbeitsplatzzonen (vgl. BGr,

21.

Mai 2012,1C_51/2012, E. 5.4; vgl. zum Ganzen auch VGr,

24.

Januar 2013, VB.2010.00456, E. 7.3.1).

Die im Kaskadenmodell vorgenommenen Unterscheidungen sind

damit sachlich begründet. Namentlich ist die unterschiedliche Priorisierung von

Gewerbezonen und Zentrumszone nicht zu beanstanden, weil das Wohnen in der

Zentrumszone grundsätzlich zulässig ist (Art. 13 Abs. 1 BZO), während

es in den Gewerbezonen nur dort (eingeschränkt) zulässig ist, wo eine

Gestaltungsplanpflicht besteht (Art. 20 Abs. 3 BZO); damit wirken

sich die ideellen Immissionen in der Zentrumszone stärker aus als in den

Gewerbezonen. Das Gleiche gilt bezüglich der Unterscheidung zwischen Kern- und

Wohnzonen: Während in Kernzonen auch mässig störende Betriebe zugelassen sind,

dient die Wohnzone in erster Linie dem Wohnen und wirken sich ideelle

Immissionen im Sinn des vorgängig Ausgeführten dort stärker aus. In den Zonen

für öffentliche Bauten, in welchen keine störenden Betriebe zugelassen sind,

befinden sich im Wesentlichen Schulhäuser, das Alterspflegeheim und eine

Kirche. Angesichts des Nutzerkreises kann diese Zone ebenfalls als

immissionsempfindliche Zone qualifiziert werden und rechtfertigt sich deshalb,

sie einer tieferen Prioritätsstufe zuzuordnen (VGr, 24. Januar 2013,

VB.2010.00456, E. 7.3.1 Abs. 2). Das Gleiche gilt, soweit das

Grundstück Kat.-Nr. 02 in der Zone für öffentliche Bauten liegt, in der auch

mässig störende Betriebe zugelassen sind, da sich dort die Gemeinde- und

Schulbibliothek befindet. Fraglich scheint die gegenüber der Gewerbezone

tiefere Priorisierung indes bezüglich der in der Zone für öffentliche Bauten

liegenden Grundstücke Kat.-Nr. 03 und 04, auf welchen mässig störende

Betriebe ebenfalls zugelassen sind. Angesichts des Umstands, dass es sich um

zwei einzelne Grundstücke handelt, das dazwischenliegende Grundstück ebenso wie

die Mehrheit der südlich gelegenen Grundstücke einer gemischten Zone zugeordnet

sind und sich nördlich der Grundstücke eine Schulanlage befindet, ist die

Zuordnung zur 2. Priorität aber sachgerecht und greift – auch weil die

Anforderungen an den Zonenwechsel nicht zu hoch sein dürfen (vorn 3.2

Abs. 3) – nicht übermässig in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen

ein.

Schliesslich beantragen die Beschwerdeführerinnen, in der

3.

Priorität seien sämtliche Zonen für öffentliche Bauten zuzulassen und

nicht nur diejenigen, in welchen keine störenden Betriebe zulässig seien. Es

gebe in der Gemeinde Turbenthal keine Zonen für öffentliche Bauten, in welchen

keine störenden Betriebe zulässig seien. Werde der Nebensatz nicht gelöscht,

seien in Zonen für öffentliche Bauten überhaupt keine Mobilfunkanlagen

zulässig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sind die Zonen für

öffentliche Bauten mehrheitlich der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet,

in der gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung

vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) keine störenden Betriebe zulässig

sind (vgl. Art. 1 f. BZO). Sodann übersehen die

Beschwerdeführerinnen, dass diejenigen Zonen für öffentliche Bauten, welche der

Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet sind, in die zweite Prioritätsstufe

fallen ("andere Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig

sind"). Würden sämtliche Zonen für öffentliche Bauten der dritten

Priorität zugeordnet, würde demnach die Fläche der Bauzonen der zweiten

Priorität kleiner. Die Rüge ist deshalb nicht stichhaltig.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6 ff.).

Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

4.3

Die

Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen

steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten

von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die

Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008

Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2). Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 10'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …