AN.2014.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2014.00004
15. Februar 2018Deutsch15 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AN.2014.00004
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia
Hunziker, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In
Sachen
1. A AG,
2. B SA,
3. C AG,
alle vertreten durch
RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gemeinde Turbenthal,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nutzungsplanung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde
Turbenthal setzte am 3. Februar 2014 eine neue Bau- und Zonenordnung (BZO)
fest, welche unter dem Randtitel "Antennenanlagen" folgende
Bestimmung enthält:
"Art. 39
Mobilfunkanlagen haben
grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In den Gewerbezonen sind
überdies auch Anlagen für die kommunale Versorgung zulässig.
Visuell
als solche erkennbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss
folgenden Prioritäten zulässig:
·
1. Priorität: Gewerbezonen
·
2. Priorität: Zentrumszone und
andere Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind;
·
3. Priorität Kernzonen sowie
Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind.
Erbringt der Betreiber
den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort
ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch
in den übrigen Wohnzonen zulässig.
Baugesuche für visuell
als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und
Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen
Fachperson zu begutachten."
Erwägungen
II.
Die A AG, die B SA und die C AG liessen am
5.
März 2014 rekurrieren und in der Hauptsache zahlreiche Änderungen an
Art. 39 BZO beantragen. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit
Entscheid vom 21. August 2014 teilweise gut und ersetzte Satz 2 von
Abs. 1 durch folgende Formulierung: "In den Gewerbezonen sind
überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung
zulässig." Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
A AG, B SA und C AG liessen am
22.
September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und in der
Hauptsache Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:
"1. Der
Entscheid 01 des Baurekursgerichts vom 21. August 2014 sei
aufzuheben, soweit das Baurekursgericht den Rekurs nicht gutgeheissen hat;
2.
Art. 39 der Bau und Zonenordnung
(BZO) der Gemeinde Turbenthal sei wie folgt zu ändern:
Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich
der kommunalen Versorgung Quartierversorgung zu dienen. In den
Gewerbezonen, Zentrumszonen und Zonen für öffentliche Bauten sind
überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale
Versorgung zulässig.
Visuell als
solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen
und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:
·
1.
Priorität: Gewerbezonen, Zentrumszonen,
Zonen für öffentliche Bauten und andere Bauzonen, in denen mässig störende
Betriebe zulässig sind;
·
2.
Priorität: Alle anderen Bauzonen; Zentrumszone
und andere Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind;
·
3.
Priorität: Kernzonen sowie Zonen
für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind.
Erbringt
der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein
Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine
Mobilfunkanlage auch in den übrigen Wohnzonen zulässig.
Baugesuche für
visuelle als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und
Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen
Fachperson zu begutachten.
3.
Eventualiter sei Art. 39 BZO
aufzuheben und zur Neufassung an die Gemeinde Turbenthal zurückzuweisen;
[…]"
Mit Verfügung vom 25. September 2014 lud der
Abteilungspräsident die Baudirektion ein, baldmöglichst den
Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. diesen beim Regierungsrat einzuholen. Die
Baudirektion genehmigte Art. 39 BZO mit Verfügung vom 18. September
2017.
Die Gemeinde Turbenthal mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017
und das Baurekursgericht mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 schlossen
je auf Abweisung der Beschwerde; die Gemeinde Turbenthal ersuchte zudem um eine
Parteientschädigung. Am 30. Oktober 2017 teilte die Gemeinde Turbenthal
mit, auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Baurekursgerichts zu
verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
des Baurekursgerichts unter anderem betreffend die Teilrevision einer Bau- und
Zonenordnung nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und d, 19a und §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
sowie § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG, LS 700.1) zuständig.
Die umstrittene Bestimmung der BZO beschränkt mögliche
Standorte von Mobilfunkantennen innerhalb des Gemeindegebiets. Als
Mobilfunkanbieterinnen haben die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges
Interesse an der beantragten Änderung dieser Bestimmung; sie sind damit zur
Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Über
Beschwerden betreffend die Teilrevision einer kommunalen Nutzungsplanung, welche
generell-abstrakte Regelungen zum Gegenstand hat, entscheidet das
Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG; VGr,
24.
Januar 2013, VB.2010.00456, E. 1.1). Da die Teilrevision der
Nutzungsplanung öffentliches Recht betrifft, setzt sich der Spruchkörper
vollumfänglich aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung
erfolgt gemäss Ziff. 1.5 des Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom
5.
April 2016 (ABl 2016-04-15 [Nr. 15]; vgl. auch www.vgr.zh.ch >
Organisation > Weitere Zuständigkeiten).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerinnen wenden sich zunächst dagegen, dass Mobilfunkantennen nach
Art. 39 Abs. 1 BZO in der Fassung gemäss Rekursentscheid
grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen haben und nur in den
Gewerbezonen auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung
zulässig sind. Soweit es sich um kaschierte Mobilfunkantennen handle, fehle es
an einem öffentlichen Interesse. Da der Immissionsschutz bundesrechtlich
geregelt sei, komme eine Einschränkung von Mobilfunkantennen, welche der
kommunalen und überkommunalen Versorgung dienten, nur bei ideellen Immissionen
infrage und sei ein Verbot auch für kaschierte Mobilfunkantennen
bundesrechtswidrig.
2.2
Die
Beschwerdeführerinnen übersehen mit ihrem Vorbringen, dass Mobilfunkantennen
als Infrastrukturbauten nicht generell und unabhängig vom Verwendungszweck
zulässig sind. Es ist vielmehr Sache des kantonalen bzw. kommunalen Rechts und
der Nutzungsplanung festzulegen, in welchen Zonen welche Infrastrukturbauten
und -anlagen generell zulässig bzw. unzulässig sind (Art. 22 Abs. 2
lit. a und Art. 23 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
[SR 700]). Aus dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet ergibt sich aber immerhin, dass Anlagen zur Erschliessung und
Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb der Bauzonen errichtet
werden müssen. Daraus folgt, dass innerhalb der Bauzonen die zur Versorgung
einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen zonenkonform sind,
soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren
funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und
im Wesentlichen Bauzonen abdecken sollen; die Zonenkonformität kann unter
Umständen aber auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als
Ganzer und nicht nur speziell dem infrage stehenden Bauzonenteil dient (BGE 133
II 321 E. 4.3.1 f., 138 II 173 E. 5.3, auch zum Folgenden). In
diesem Sinn kann der Bau von Mobilfunkantennen in Wohnzonen auf solche Anlagen
beschränkt werden, die "der Versorgung der Nachbarschaft" dienen,
also einen funktionellen Bezug zur Wohnzone aufweisen. Dabei kann verlangt
werden, dass die Anlagen von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her
der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entsprechen, nicht dagegen, dass
die Strahlung nur gerade die Wohnzone abdeckt bzw. an der Zonengrenze haltmacht
– was schon rein physikalisch unmöglich wäre (BGE 138 II 173 E. 5.4). In
diesem Sinn beschränkt der Begriff der Quartierversorgung die Grösse und
Reichweite einer Anlage nur auf ein für die Quartierversorgung normalerweise
ausreichendes Mass (VGr, 24. Januar 2013, VB.2010.00456, E. 7.2
Abs. 2). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerinnen verlangt
Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BZO nicht, dass die Mobilfunkantenne einzig
dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll.
2.3
Bundesrechtlich
sind kantonalen und kommunalen Vorschriften betreffend Mobilfunkanlagen
insofern Grenzen gesetzt, als einerseits der Immissionsschutz im Bundesrecht
abschliessend geregelt ist, weshalb eine Gemeinde diesbezüglich keine
weitergehenden Vorschriften aufstellen darf, und anderseits die kommunalen
Planungsvorschriften die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten
öffentlichen Interessen nicht verletzen dürfen (BGE 133 II 321 E. 4.3.4,
auch zum Folgenden). Die kommunale Planung muss deshalb den Interessen an einer
qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb
zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen (vgl. Art. 1 des
Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [SR 784.10]).
Die Beschwerdeführerinnen behaupten, die auf Gewerbezonen
beschränkte Zulässigkeit des Baus von der überkommunalen Versorgung dienenden
Mobilfunkanlagen führe in naher Zukunft dazu, dass "eine vernünftige
Mobilfunkabdeckung nicht mehr möglich" sei. Ihre Behauptung bleibt indes
unsubstanziiert und ist auch nicht plausibel. Wie die Vorinstanz
nachvollziehbar darlegt, sind die Gewerbezonen über das gesamte Baugebiet der
Gemeinde Turbenthal verteilt und sollte eine qualitativ hochwertige
Mobilfunkversorgung bzw. ein dafür notwendiger Netzausbau möglich sein. Die
Beschwerdeführerinnen legen nicht substanziiert dar, inwiefern dieser Schluss
falsch sein sollte. Immerhin handelt es sich bei rund 10 % der Bauzonen im
Hauptgemeindegebiet (ohne Weiler) um Gewerbezonen. Für die überkommunale
Versorgung dürfte der Standort der Gewerbezonen am Rand der Gemeinde sodann
eher günstiger sein. Im Übrigen befinden sich auch nahe des Gemeindezentrums
Gewerbezonen. Im Gebiet der Hauptgemeinde sind heute zwei Mobilfunkanlagen mit
mittlerer Sendeleistung vorhanden, wovon sich eine in der Gewerbezone Tösswis
und eine zweite mit einem Abstand von weniger als 300 Metern in der Wohn-
und Gewerbezone Weidliwis befindet (vgl. www.maps.zh.ch, Standorte von
Sendeanlagen). Demnach kann die Versorgung der Gemeinde Turbenthal mit wenigen,
an einem Ort konzentrierten Antennen sichergestellt werden. Im Übrigen dürfen
die Beschwerdeführerinnen für die kommunale Versorgung nach dem Kaskadenmodell
(dazu sogleich) auch auf Standorte in anderen Bauzonen zurückgreifen. Das
Interesse an einer qualitativ hinreichenden Mobilfunkversorgung ist damit
gewahrt, und es liegt kein unzulässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der
Beschwerdeführerinnen vor.
3.
3.1
Nach
Art. 39 Abs. 2 BZO gilt für visuell als solche wahrnehmbare
Mobilfunkanlagen, die der Quartierversorgung dienen, ein Kaskadenmodell.
Demnach sind solche Anlagen in erster Priorität in Gewerbezonen, in zweiter
Priorität in Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind, und in
dritter Priorität in Kernzonen und Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur
nicht störende Betriebe zulässig sind, zu erstellen. In den übrigen Wohnzonen
sind visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen nur zulässig, wenn aufgrund
funktechnischer Bedingungen ein Standort ausserhalb der übrigen Zonen
erforderlich ist. Nicht von dieser Regelung betroffen sind kaschierte und damit
visuell nicht wahrnehmbare Mobilfunkanlagen.
3.2
Das
Bundesgericht hat Kaskadenmodelle wie das vorliegende im Grundsatz geschützt,
sofern sie sich auf visuell wahrnehmbare Anlagen beschränkten (BGE 138 II 173
E. 6; BGr, 21. Mai 2012,1C_51/2012, E. 5). Derartige Modelle
knüpfen in erster Linie an den wahrnehmbaren Antennenstandort an, der negative
Reaktionen hervorrufen kann; sie dienen damit dem Schutz vor ideellen
Immissionen – wofür Kantone und Gemeinden zuständig sind – und nicht dem Schutz
vor nichtionisierender Strahlung – wofür der Bund zuständig wäre (BGr,
21.
Mai 2012,1C_51/2012, E. 5.5).
Die Beschwerdeführerinnen erachten vier Prioritätsstufen
als unzulässig und wollen das Kaskadenmodell deshalb auf zwei Prioritätsstufen
beschränken. Das Bundesgericht hat ein Modell der Gemeinde Hinwil, das sogar
fünf Prioritätsstufen vorsieht, in diesem Punkt geschützt (BGr, 21. Mai
2012,1C_51/2012, E. 5.1). Ebenso schützte das Verwaltungsgericht ein
Modell der Gemeinde Küsnacht mit fünf Prioritätsstufen (VGr, 24. Januar
2013, VB.2010.00456, E. 6.4, auch zum Folgenden). Entscheidend ist dabei,
dass in den Prioritätszonen 1–3 nicht allein die funktechnische Eignung,
sondern auch die tatsächliche Verfügbarkeit geeigneter Standorte massgeblich
ist. Es handelt sich mithin nicht um eigentliche Verbotszonen, sondern es ist
nur notwendig, die Verfügbarkeit eines neuen Standorts im Suchbereich
funktechnisch optimaler Standorte nach der Reihenfolge der Kaskade zu prüfen
(vgl. auch VGr, 6. Dezember 2011, VB.2010.00673, E. 8.2 Abs. 2).
Demnach ist hier bei funktechnisch gleich geeigneten Standorten in der Gewerbezone
und in der Zentrumszone demjenigen in der Gewerbezone der Vorzug zu geben. Nur
soweit eine sichtbare Mobilfunkanlage in einer reinen Wohnzone – also der
vierten Prioritätsstufe – erstellt werden soll, ist deren funktechnische
Notwendigkeit nachzuweisen.
Im Hauptgemeindegebiet von Turbenthal sind rund 3/5 der
Bauzonen den Prioritätsstufen 1–3 zugeordnet. Sie ziehen sich als breites Band
über das gesamte Gemeindegebiet, während die reinen Wohnzonen vor allem an den
nördlichen Rändern der Gemeinde liegen; Letztere können damit ohne Weiteres aus
einer der anderen Zonen versorgt werden. Gegenteiliges machen die
Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert geltend. Praxisgemäss dürfen an den
Zonenwechsel sodann keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGr,
21.
Mai 2012,1C_51/2012, E. 5.2 mit Hinweis), was indes nicht im
Rahmen der abstrakten Normenkontrolle, sondern bei einem konkreten
Anwendungsfall zu prüfen wäre (vgl. auch VGr, 24. Januar 2013,
VB.2010.00456. E. 7.3.2). Indem sichtbare Anlagen bei funktechnischer
Notwendigkeit auch in Wohnzonen erstellt werden dürfen, trägt die angefochtene
Regelung sodann auch dem von den Beschwerdeführerinnen angeführten Umstand
Rechnung, dass neuere Anlagen mit LTE-Technologie deutlich kleinere Zellradien
haben sollen. Damit beschränkt das streitgegenständliche Kaskadenmodell bei
bundesrechtskonformer Anwendung die Mobilfunkversorgung nicht in unzumutbarer
Weise und verletzt die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten
öffentlichen Interessen (vorn E. 2.3) nicht. Ebenso wenig verletzt das
Kaskadensystem die Wirtschafts- oder die Informationsfreiheit (vgl. BGE 138 II
173.
E. 7).
3.3
Die
Beschwerdeführerinnen rügen sodann, die Zuweisung der Zonen zu den einzelnen
Prioritätsstufen sei nicht nachvollziehbar. Die erste Prioritätsstufe erfasst
Bauzonen ohne Wohnanteil, in welchen eine sichtbare Mobilfunkantenne
naturgemäss als weniger störend wahrgenommen wird. Die zweite Prioritätsstufe
erfasst gemischte Bauzonen, in welchen mässig störende Betriebe zulässig sind
und wo deshalb auch der Anspruch auf Schutz vor ideellen Immissionen weniger
weit geht als in Wohnzonen. Die dritte Prioritätsstufe betrifft im Wesentlichen
Kernzonen, wo ein erhöhtes Schutzbedürfnis in gestalterischer Hinsicht besteht
(vgl. § 50 PBG sowie Art. 5 ff. BZO), sowie Zonen für
öffentliche Bauten, in welchen keine störenden Betriebe zulässig sind und wo
deshalb auch bezüglich ideeller Immissionen von einem höheren Schutzbedürfnis
auszugehen ist als in Zonen, in welchen mässig störende Betriebe zugelassen
sind. Erhöhte Anforderungen – nämlich ein funktechnischer Nachweis – gelten
schliesslich für reine Wohnzonen, was sich damit rechtfertigen lässt, dass von
sichtbaren Mobilfunkanlagen ausgehende ideelle Immissionen sich in solchen
Zonen erfahrungsgemäss stärker auswirken als in Arbeitsplatzzonen (vgl. BGr,
21.
Mai 2012,1C_51/2012, E. 5.4; vgl. zum Ganzen auch VGr,
24.
Januar 2013, VB.2010.00456, E. 7.3.1).
Die im Kaskadenmodell vorgenommenen Unterscheidungen sind
damit sachlich begründet. Namentlich ist die unterschiedliche Priorisierung von
Gewerbezonen und Zentrumszone nicht zu beanstanden, weil das Wohnen in der
Zentrumszone grundsätzlich zulässig ist (Art. 13 Abs. 1 BZO), während
es in den Gewerbezonen nur dort (eingeschränkt) zulässig ist, wo eine
Gestaltungsplanpflicht besteht (Art. 20 Abs. 3 BZO); damit wirken
sich die ideellen Immissionen in der Zentrumszone stärker aus als in den
Gewerbezonen. Das Gleiche gilt bezüglich der Unterscheidung zwischen Kern- und
Wohnzonen: Während in Kernzonen auch mässig störende Betriebe zugelassen sind,
dient die Wohnzone in erster Linie dem Wohnen und wirken sich ideelle
Immissionen im Sinn des vorgängig Ausgeführten dort stärker aus. In den Zonen
für öffentliche Bauten, in welchen keine störenden Betriebe zugelassen sind,
befinden sich im Wesentlichen Schulhäuser, das Alterspflegeheim und eine
Kirche. Angesichts des Nutzerkreises kann diese Zone ebenfalls als
immissionsempfindliche Zone qualifiziert werden und rechtfertigt sich deshalb,
sie einer tieferen Prioritätsstufe zuzuordnen (VGr, 24. Januar 2013,
VB.2010.00456, E. 7.3.1 Abs. 2). Das Gleiche gilt, soweit das
Grundstück Kat.-Nr. 02 in der Zone für öffentliche Bauten liegt, in der auch
mässig störende Betriebe zugelassen sind, da sich dort die Gemeinde- und
Schulbibliothek befindet. Fraglich scheint die gegenüber der Gewerbezone
tiefere Priorisierung indes bezüglich der in der Zone für öffentliche Bauten
liegenden Grundstücke Kat.-Nr. 03 und 04, auf welchen mässig störende
Betriebe ebenfalls zugelassen sind. Angesichts des Umstands, dass es sich um
zwei einzelne Grundstücke handelt, das dazwischenliegende Grundstück ebenso wie
die Mehrheit der südlich gelegenen Grundstücke einer gemischten Zone zugeordnet
sind und sich nördlich der Grundstücke eine Schulanlage befindet, ist die
Zuordnung zur 2. Priorität aber sachgerecht und greift – auch weil die
Anforderungen an den Zonenwechsel nicht zu hoch sein dürfen (vorn 3.2
Abs. 3) – nicht übermässig in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen
ein.
Schliesslich beantragen die Beschwerdeführerinnen, in der
3.
Priorität seien sämtliche Zonen für öffentliche Bauten zuzulassen und
nicht nur diejenigen, in welchen keine störenden Betriebe zulässig seien. Es
gebe in der Gemeinde Turbenthal keine Zonen für öffentliche Bauten, in welchen
keine störenden Betriebe zulässig seien. Werde der Nebensatz nicht gelöscht,
seien in Zonen für öffentliche Bauten überhaupt keine Mobilfunkanlagen
zulässig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sind die Zonen für
öffentliche Bauten mehrheitlich der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet,
in der gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) keine störenden Betriebe zulässig
sind (vgl. Art. 1 f. BZO). Sodann übersehen die
Beschwerdeführerinnen, dass diejenigen Zonen für öffentliche Bauten, welche der
Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet sind, in die zweite Prioritätsstufe
fallen ("andere Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig
sind"). Würden sämtliche Zonen für öffentliche Bauten der dritten
Priorität zugeordnet, würde demnach die Fläche der Bauzonen der zweiten
Priorität kleiner. Die Rüge ist deshalb nicht stichhaltig.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6 ff.).
Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
4.3
Die
Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen
steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten
von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die
Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2). Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 10'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …