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Entscheid

AN.2015.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2015.00003

14. Januar 2016Deutsch21 min

(URT.2016.17800)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Überprüfung einer auf einen konkreten Sachverhalt bezogenen Anordnung durch die

Exekutive geht es hier um die Überprüfung einer für eine Vielzahl künftiger

Fälle aufgestellten generell abstrakten Lösung der Legislative, was keine Vorwegnahme

dieser Einzelfallbeurteilung erlaubt und zwangsläufig zu einem eher

grobmaschigeren Prüfungsmassstab führt.

3.3.3

Sowohl Konzentrationskorrektur als auch Spitzenfrachtzuschlag erweisen sich

als grundsätzlich adäquate Mittel zur Steuerung der Schmutzfrachteinleitung und

zur Vermeidung zusätzlich notwendiger Investitionen aufseiten der ARA. Der

Umstand, dass der VSA bei seinem Gebührenmodell für starkverschmutzende

Grosseinleiter weder eine Konzentrationskorrektur noch einen

Spitzenfrachtzuschlag kennt, lässt nicht auf deren Unzulässigkeit im vorliegenden

Fall schliessen. Das Gebührenmodell des VSA empfiehlt in erster Linie eine

vertragliche Regelung zwischen dem ARA-Betreiber und dem Grosseinleiter, Kontingentszuteilungen

und, bei unregelmässigen Einleitungen innerhalb eines Tages oder einer Woche,

Ausgleichsbecken zu erstellen (a.a.O. Anhang B Ziff. 5.1). Eine generell

abstrakte Regelung wie die vorliegend strittige wird dadurch keineswegs

ausgeschlossen.

Ob Konzentrationskorrektur und

Spitzenfrachtzuschlag mit ihren konkreten Ansätzen auch in einem adäquaten Verhältnis

zum tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen der Einleiter oder der

Kosteneinsparung der ARA stehen, lässt sich kaum beurteilen, zumal die Gebühr

im streitigen Umfang neu ist und nur einzelne Grosseinleiter treffen soll.

Immerhin zeigt die Hochrechnung der E, die aufgrund der in der fraglichen

Periode anfallenden Abwässer der Beschwerdeführerin keine Gesamtphosphor- oder

GUS-Frachten noch einen Spitzenfrachtzuschlag berechnete, eine mutmassliche

jährliche Gebührenbelastung von rund Fr. 165'000.- für die

Beschwerdeführerin. Mit einer dank vermehrter Pufferung und Steuerung zumindest

theoretisch möglichen maximalen Erhöhung der Einleitungstage von derzeit 44 von

90 Tagen zwischen Januar und März liessen sich diese Gebühren um rund die

Hälfte senken, was angesichts der Amortisationszeit solcher Betriebsanlagen

erhebliche Investitionen ermöglichen sollte und der ARA entsprechende eigene

Investitionen ersparen könnte.

3.4

Erwägungen

Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot

gemäss Art. 8 Abs. 1

BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für

die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich

ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse

aufdrängen. Im Rahmen dieser Grundsätze bleibt dem Gesetzgeber ein weiter

Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 131 I 1 E. 4.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 497 mit

Hinweisen).

Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit bringt die

Beschwerdeführerin vor, sie sei ein atypischer Betrieb, der seine Schmutzfracht

im Gegensatz zu anderen Betrieben nur minimal beeinflussen könne. Dieser

Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Vorab hat die Beschwerdeführerin es in

der Hand, im Einzelnen über die Annahme von Schmutzwasser zu entscheiden, und

es steht ihr über ihre eigenen Preisansätze für die Entgegennahme von

Schmutzwasser ein taugliches Instrument zur Verfügung, um die Menge und

Qualität des Schmutzwasseranfalls zu steuern bzw. die ihr dadurch entstehenden

Mehrkosten auf die Kunden abzuwälzen. Auch lässt sich bei unvorhersehbarem

Anfall von Schmutzwasser infolge einer Havarie oder eines anderen

Umweltereignisses eine gleichmässigere Verteilung der Einleitung erreichen

durch den Bau von Rückhaltebecken, was gerade nach den (bestrittenen)

Behauptungen der Beschwerdeführerin auch teilweise Sinn des 2008 realisierten

Tanklagers Werk I der Beschwerdeführerin gewesen sein soll. Weiter bringt die

Beschwerdeführerin selber vor, sie habe zusätzliche Kiesfilter eingebaut und

eine Frachtsteuerungssoftware realisiert, um die Schmutzwassermenge zu

kontrollieren und zu beeinflussen. Ob diese Investitionen ausreichen, um die

Schmutz- und Spitzenfrachten nachhaltig zu reduzieren, wird die

Beschwerdeführerin selber entscheiden müssen. Jedenfalls stehen auch ihr

verschiedene Möglichkeiten zur Minimierung von Starkverschmutzerzuschlägen zur

Verfügung. Ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit ist daher nicht zu erkennen.

3.5

Zusammenfassend erweist sich die von der

Beschwerdegegnerin beschlossene neue KGV als in jeder Hinsicht rechtmässig. Die

Beschwerde ist daher im Hauptantrag abzu­weisen.

4.

Der Bezirksrat ist auf den

Subeventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten sei, einen von den Bestimmungen von Anhang A zur KGV abweichenden

Vertrag zur Regelung der erlaubten Frachtwerte abzuschliessen, nicht

eingetreten, da mit der Gemeindebeschwerde nur die Aufhebung oder Änderung des

Beschlusses der Gemeindeversammlung verlangt werden könne. Die

Beschwerdeführerin bestreitet dies grundsätzlich nicht, ist jedoch der Ansicht,

richterliche Hinweise könnten auch dann hilfreich sein, wenn sie nicht Teil des

Dispositiv

Dispositivs würden.

Die vorinstanzliche Beurteilung ist zutreffend und bedarf

auch keines weiteren richterlichen Hinweises. Erweist sich die neue KGV als

rechtens, so bleibt von vornherein kein Raum für eine von der KGV abweichende

vertragliche Regelung zwischen den Parteien.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 VRG in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr als unterliegender Partei

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ob die Beschwerdegegnerin

ihrerseits eine solche für sich beanspruchen kann, ist fraglich. Zwar musste

sie die massgebenden rechtlichen Fragen bereits vor Erlass der umstrittenen KGV

eingehend abklären, sodass ihr hierfür im Verfahren der Gemeindebeschwerde kaum

ein wesentlicher zusätzlicher Aufwand entstehen konnte. Jedoch hat sie als

kleinere Gemeinde mit weniger als 10'000 Einwohnern angesichts der Rechtsvertretung

der Beschwerdeführerin und der auf dem Spiel stehenden Interessen ein

nachvollziehbares Bedürfnis, einen aussenstehenden Rechtsvertreter zur

Verteidigung ihrer Verordnung beizuziehen (vgl. zu den Kriterien RB 2008

Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51). Demgemäss ist ihr antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 20'240.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 5'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an