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Entscheid

AN.2015.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2015.00007

28. Januar 2016Deutsch18 min

(URT.2016.17843)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 20. Mai 2015 eine neue

Bestattungsverordnung (BesV), welche die bisherige vom 7. März 1963

ersetzte, die sich teilweise als nicht mehr zeitgemäss, wenig systematisch,

unnötig detailreich und gegen übergeordnetes Recht verstossend erwies

(Medienmitteilung des Regierungsrates vom 3. Juni 2015, www.zh.ch/internet/de/aktuell/news/medienmitteilungen/2015/bestattungsverordnung). Am 5. Juni 2015 wurde im kantonalen

Amtsblatt der Beschluss des Regierungsrates publiziert, wonach neben Anpassungen

der Kantonalen Zivilstandsverordnung (Dispositiv-Ziffer II) die

Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 erlassen und die Verordnung über

die Bestattungen vom 7. März 1963 aufgehoben wurde

(Dispositiv-Ziffern I und III). Die neue Verordnung sollte auf 1. Januar

2016 in Kraft treten, die bisherige auf dieses Datum hin aufgehoben werden

(Dispositiv-Ziffer IV).

B. Die A GmbH

hat gemäss dem Handelsregister-Auszug des Kantons E neben anderem die

Organisation und Durchführung von Naturbestattungen sowie den Handel mit Waren

aller Art zum Zweck. Sie betreibt gewerbsmässig zahlreiche Friedwälder im

Kanton Zürich und verfügt über mittlerweile gegen 70 Standorte, an denen ein

Baum für den Todesfall gekauft werden kann. Die Asche des oder der Verstorbenen

wird in den Wurzelbereich eines Baumes oder Strauches eingebracht. Der Baum

nimmt die Asche als Nährstoff auf, wird so zu einem Sinnbild für das

Fortbestehen des Lebens und ist zudem eine sehr persönliche Erinnerung an die

verstorbene Person.

Die Korporation C (fortan Holzkorporation) schloss am

31. Mai 2005 mit der A GmbH eine Nutzungs-/Bewirtschaftungs- und

Pflegevereinbarung über das Grundstück F (Parzelle Nr. 01) in G, auf

dem ein Friedwald realisiert werden sollte. Die Holzkorporation hat für

ungehinderte Zugänglichkeit zu den zur Verfügung gestellten Bäumen zu sorgen,

diese zu pflegen und wird dafür pro Baum entschädigt.

B ist Aktuar der Holzkorporation und hat für sich selber

einen Friedbaum erworben, damit im Falle seines Versterbens seine Asche zur

Wurzel seines Baumes gegeben werden kann. Mittels einer Personaldienstbarkeit

ist gesichert, dass er das Recht hat, seine Asche einzubringen.

Erwägungen

II.

Gegen den am 5. Juni 2015 publizierten Beschluss

des Regierungsrates liessen die A GmbH, die Holzkorporation und B am

6.

Juli 2015 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, § 29 Abs. 3 der Bestattungsverordnung vom 20. Mai

2015.

(fortan BesV) sei aufzuheben, und § 48 lit. a BesV sei aufzuheben, soweit

Widerhandlungen gegen § 29 Abs. 3 BesV unter Strafe (Busse) gestellt

würden. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. § 29 Abs. 3

BesV verbietet das "gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von

Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen", und § 48 lit. a BesV

stellt Widerhandlungen dagegen – und gegen andere Bestimmungen der BesV – unter

Strafe (Busse). In der Beschwerdeantwort vom 19. August 2015 liess der

Regierungsrat, vertreten durch die Gesundheitsdirektion, Nichteintreten,

allenfalls Abweisung der Beschwerde beantragen. In der Replik hielten die

Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und erweiterten diese um einen

Eventualantrag, wonach die Friedwälder bzw. die Anbieter von Waldbestattungen

ausdrücklich von § 29 Abs. 3 BesV auszunehmen seien. In der Duplik

liess der Regierungsrat darauf hinweisen, dass der erst in der Replik gestellte

Eventualantrag verspätet sei. Im Übrigen werde das Verhalten der Beschwerdeführenden

von den angefochtenen Bestimmungen nicht erfasst. Bereits am 15. September

2015.

hatte der Regierungsrat die Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015

mit Ausnahme der Bestimmungen § 29 Abs. 3 und § 48 lit. a

BesV auf 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist vorliegend eine Verordnung des Regierungsrats, welche das Bestattungswesen

regelt. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen

regierungsrätliche Verordnungen. Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet

das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).

1.2

Gemäss

§ 19 Abs. 1 lit. d VRG können mit Rekurs Erlasse angefochten

werden, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze. Mit Bezug auf

die Verordnungen des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte liegt die

Zuständigkeit jedoch allein beim Verwaltungsgericht als einem obersten Gericht

des Kantons, womit die Möglichkeit eines vorgeschalteten Rekurses entfällt

(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19 N. 69; § 42 lit. b Ziff. 3

VRG; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 11, 19; vgl. Art. 89

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht).

Mit der Beschwerde gegen einen Erlass des Regierungsrats kann die Verletzung

übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 20 Abs. 2 VRG analog; vgl.

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 76). Prüfungsmassstab bilden

damit insbesondere das kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht und das gesamte

Bundesrecht. Ausgeschlossen ist dagegen die Ermessenskontrolle (Donatsch, § 20

N. 94 f.).

2.

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG

ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der

Beschwerdegegner bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführenden, indem die

Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht gewerbsmässig handelten und deshalb von

§ 29 Abs. 3 BesV gar nicht erfasst würden. Aber auch die

Beschwerdeführerin 1 werde von der angefochtenen Bestimmung nicht erfasst,

weil Friedwälder, wie sie sie führe, nicht unter die angefochtene Bestimmung

fielen. Zunächst ist daher die Legitimation der Beschwerdeführenden zu prüfen.

2.1

Die

wichtigste Besonderheit der Legitimation zur Anfechtung von Erlassen besteht

darin, dass keine aktuelle Betroffenheit durch den Erlass vorausgesetzt wird,

sondern dass auch eine virtuelle Betroffenheit genügt. Gemäss der in

jüngerer Zeit verwendeten Standardformulierung des Bundesgerichts ist zur

Anfechtung eines Erlasses legitimiert, wer durch diesen aktuell oder virtuell

besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder

Aufhebung hat. Dabei genügt für die Annahme eines virtuellen Berührtseins, dass

die betreffende Person von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal

mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (BGE 137 I 77

E. 1.4; VGr, 20. September 2012, AN.2012.00003, E. 2.5.1;

Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer,

Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. A., Bern 2015, Art. 89

N. 112).

2.2

Allerdings

bezieht sich diese besondere Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen nur

auf die Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen Erlasses. Ein

aktuelles Interesse ist dagegen insoweit erforderlich, als ein geeignetes Anfechtungsobjekt

vorliegen muss, dessen Aufhebung der Beschwerde führenden Person den angestrebten

Nutzen bringen muss. Dies bedeutet vor allem, dass der Erlass im Zeitpunkt des

Entscheids noch bestehen muss (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 33).

2.3

Das

Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit der virtuellen Betroffenheit in

Fällen der abstrakten Normenkontrolle befasst. Im Urteil vom 19. Juli 2010

bejahte es die Legitimation eines Beschwerdeführers, der sich gegen die

Abänderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Landschaft wandte, wonach

eine Lebensgemeinschaft bereits nach zwei (und nicht erst nach fünf Jahren) als

gefestigt gelte. Der Beschwerdeführer wohnte im Kanton Basel Landschaft, war

geschieden und lebte in einer gefestigten Lebensgemeinschaft, weshalb seine

virtuelle Betroffenheit damit ausgewiesen war (BGr, 19. Juli 2010,

8C_196/2010, E. 3.2). – Im Urteil vom 16. Juni 2010 ging es um eine

Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und den

Verein X über die organisierte Suizidhilfe. Dagegen wandten sich mehrere

natürliche Personen und machten geltend, nach der Vereinbarung sei nicht

ausgeschlossen, dass dem Suizidwunsch einer psychisch kranken oder dementen

Person Rechnung getragen werde. Das festgelegte Verfahren könne nicht mit

Sicherheit verhindern, dass in solchen Fällen fälschlicherweise eine

Therapiemöglichkeit verneint werde. Sollten sie je einmal in die Situation

geraten, aus psychischem Leiden heraus oder bei Demenz Suizid begehen zu

wollen, bestünde die Gefahr, dass ihre Urteilsfähigkeit bejaht werden könnte

und infolgedessen ihr Leben nicht ausreichend geschützt wäre. Das Bundesgericht

erkannte die virtuelle Betroffenheit der Beschwerdeführer darin, dass eine,

wenn auch geringe, Möglichkeit bestehe, dass sie in Zukunft einmal von der

Vereinbarung betroffen sein könnten (1C_438/2009, E. 1.3). – Im Urteil vom

26.

Oktober 2011 erklärte das Bundesgericht, dass die Abweichung von der

Legitimationsordnung bei Verfügungen nur darin bestehe, dass die Betroffenheit

(bei der abstrakten Normenkontrolle) nicht aktuell schon vorliegen müsse. In

Bezug auf die Intensität der verlangten aktuellen bzw. virtuellen Betroffenheit

bestehe indessen kein Unterschied zwischen Erlassen und Verfügungen. Ein bloss

mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse ohne die

erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache berechtige daher nicht zur Beschwerde

(2C_457/2011, E. 3.1, 4.2 f.). – Im Urteil vom 27. November 2008

verneinte das Bundesgericht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden,

die sich gegen das neue St. Galler Finanzausgleichsgesetz gewandt hatten.

Einerseits waren sie nicht Adressaten des angefochtenen Gesetzes, anderseits

regelte dieses allein die Beiträge, welche der Kanton unter dem Titel des Finanzausgleichs

an die politischen Gemeinden zu leisten hatte, ohne dabei irgendwelche Rechte

oder Pflichten der einzelnen Bürger zu begründen. Bloss indirekte Auswirkungen

(wie etwa die Ausge­staltung der Steuerfüsse in den Gemeinden in Abhängigkeit

vom Finanzausgleich) vermöchten die Beschwerdebefugnis der betroffenen Steuerzahler

nicht zu begründen (BGE 135 I 43 E. 1.4). – Im Entscheid vom 25. September

2009.

ging es um eine Änderung des bernischen (kantonalen) Steuergesetzes. Das

Bundesgericht anerkannte die virtuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers darin,

dass dieser Wohnsitz im Kanton Bern hatte, dort steuerpflichtig, dem bernischen

Steuertarif unterworfen und von diesem als unteilbares Ganzes betroffen war.

Grundsätzlich seien die im betroffenen Kanton Steuerpflichtigen, das heisst

diejenigen Personen, die dort ihren Wohnsitz haben, zur Anfechtung eines kantonalen

Steuererlasses legitimiert (BGE 136 I 49 E. 2.1 f.). – Im Urteil vom

2.

Februar 2011 ging es um die Wählbarkeit der Handelsrichter im Kanton

Zürich. Art. 40 der kantonalen Verfassung liess dafür genügen, dass

Bewerbende in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt waren. Hingegen

erfüllten die Beschwerdeführer nicht die in § 36 Abs. 3 des

Gerichtorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) enthaltenen

zusätzlichen Anforderungen für die Wählbarkeit zum Handelsrichter, da sie nicht

Inhaber eines Unternehmens oder in leitender Stellung in einem solchen tätig waren

oder während mindestens zehn Jahren eine solche Stellung bekleidet hatten.

Damit waren sie von der Wahl zum Handelsrichter ausgeschlossen. Insofern

erkannte das Bundesgericht eine virtuelle Betroffenheit und hob § 36

Abs. 3 GOG auf (BGE 137 I 77).

3.

3.1

Zu den

Kernbereichen des kantonalen Gesundheitswesens zählt neben anderem, das

Bestattungswesen zu ordnen (Thomas Gächter, in Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.

2007.

[fortan Kommentar KV], Art. 113 N. 9). Der Kanton Zürich hat das

Bestattungswesen in den §§ 55–57 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007

(GesG) geordnet. Nach § 55 Abs. 1 und 2 GesG hat die Bestattung auf

dem Friedhof der Gemeinde, wo die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz

hatte, stattzufinden. Grundsätzlich ist daher die Wohngemeinde für die

Durchführung der Bestattung verantwortlich. Zulässige Bestattungsarten sind die

Erdbestattung und die Feuerbestattung (§§ 12 Abs. 1 und 13 BesV).

Insofern besteht tatsächlich eine Monopolisierung des Bestattungswesens, wie

der Beschwerdegegner zu Recht ausführt. Nach § 55 Abs. 4 GesG ist bei

Kremationen die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Angehörigen der

verstorbenen Person verfügen darüber im Rahmen der Schicklichkeit. § 56

GesG enthält die Kostenregelung für Bestattungen in und ausserhalb der

Wohngemeinde, § 57 verpflichtet die Gemeinden, ausreichend Grabplätze für

Erd- und Urnenbestattungen zur Verfügung zu stellen.

3.2

Nach

Art. 7 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) ist die Würde des

Menschen zu achten und zu schützen. Die Menschenwürde stellt einen

selbständigen Verfassungsgrundsatz dar. Das Recht auf schickliche Beerdigung

ergibt sich unmittelbar aus der Menschenwürde (Philippe Mastronardi, in

Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [fortan Kommentar BV], Art. 7 N. 15 und 48; Tobias

Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A.,

Zürich etc. 2012, § 42 Rz. 4250). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung schliesst die explizite Garantie der Menschenwürde in sich auch

das Recht auf ein schickliches Begräbnis (BGE 125 I 300 E. 2a; BGE 123 I

112.

E. 4b) ein. Aus Art. 7 BV lässt sich jedenfalls ein einklagbarer

(Individual-)Anspruch auf ein schickliches Begräbnis ableiten. Art. 9 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV), wonach die Würde

des Menschen unantastbar sei, übernimmt inhaltlich die bundesrechtliche

Garantie (Giovanni Biaggini, Kommentar KV, Art. 9 N. 11 und 13).

3.3

Nach

§ 29 Abs. 1 BesV dürfen Urnen und Kremationsasche ausserhalb von

Friedhöfen nur beigesetzt oder ausgebracht werden, wenn (a) die Bestimmungen

des Forst-, Gewässerschutz-, Luftfahrt-, Bau- und Umweltrechts eingehalten

werden und (b) Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und

nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können. Nach Abs. 2 können

die Gemeinden das Beisetzen von Urnen oder das Ausbringen von Kremationsasche

ausserhalb von Friedhöfen einschränken oder verbieten, wenn sich dies störend

auswirkt. Für Flächen des Kantons, insbesondere öffentliche Gewässer, ist die

Direktion zuständig. Die angefochtenen §§ 29 Abs. 3 und 48

lit. a BesV verbieten das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder

Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen unter Strafandrohung.

3.4

Grundlage

der Bestimmung von § 29 BesV bildet § 55 Abs. 1 in Verbindung

mit Abs. 4 GesG: Nach § 55 Abs. 1 GesG erfolgt die Bestattung

auf dem Friedhof der Gemeinde, wo die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz

hatte. Bei Kremationen ist die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die

Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rahmen der

Schicklichkeit. Jede verstorbene Person hat Anspruch auf ein schickliches

Begräbnis (vorn E. 2.3). Ein Verstoss gegen die Schicklichkeit kann etwa

darin liegen, dass die Beerdigung zur Unzeit erfolgt, das Glockengeläute

verweigert wird oder ein Grabplatz in diskriminierender räumlicher Aussonderung

bestimmt wird. Schicklichkeit bedeutet Gleichbehandlung, nicht in einem

absoluten Sinn, aber im Sinn der Nichtdiskriminierung. Der Anspruch auf

Schicklichkeit ist verletzt, wenn dem Toten das verweigert wird, was der herrschende

Gebrauch zur Ehre der Toten fordert (BGE 125 I 300 E. 2a).

3.5

§ 29

Abs. 1 BesV umschreibt, in welcher Weise die Angehörigen einer

verstorbenen Person über die Leichenasche in einer Urne verfügen dürfen unter

Wahrung der Schicklichkeit. So dürfen Urnen und Kremationsasche ausserhalb von

Friedhöfen nur beigesetzt werden, wenn die Bestimmungen verschiedener Gesetze

eingehalten werden, Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind

und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können. Es handelt sich

dabei um eine Präzisierung der in § 55 Abs. 4 GesG enthaltenen Ausnahme,

dass die Angehörigen über die in einer Urne gesammelte Leichenasche verfügen

dürfen und diese nicht auf dem Friedhof beisetzen müssen, unter Wahrung der

Schicklichkeit.

4.

4.1

Die

Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 findet ihre Grundlage in § 55

Abs. 4 GesG, wonach bei Kremationen die Leichenasche in einer Urne zu

sammeln ist und die Angehörigen der verstorbenen Person darüber im Rahmen der

Schicklichkeit verfügen dürfen. § 29 Abs. 3 BesV verbietet in diesem

Zusammenhang lediglich das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder

Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen, losgelöst vom

Einzelfall. Gemäss den Informationen auf der Homepage der Beschwerdeführerin 1

findet die Beisetzungszeremonie im Familienkreis der verstorbenen Person beim

ausgewählten Friedwald-Baum statt. Für die Beisetzung bereitet die Beschwerdeführerin 1

eine Öffnung zu den Baumwurzeln vor, in die die Angehörigen dann die Asche des

Verstorbenen geben können. Auf Wunsch ist die Beschwerdeführerin 1 an diesem

Akt vertreten. Schon allein aufgrund des Wortlauts von § 29 Abs. 3

BesV ist die Beschwerdeführerin 1 davon nicht betroffen, bringt doch nicht

sie die Asche aus, sondern die Angehörigen der verstorbenen Person im

Einzelfall, selbst wenn Vertreter der Beschwerdeführerin 1 anwesend wären.

§ 29 Abs. 3 BesV hat denn in erster Linie auch

nicht das Ausbringen der Asche in die Wurzeln eines Baumes als solches im Auge,

sondern insbesondere das gewerbsmässige und damit häufige Verteilen der Asche

auf einer Oberfläche, das Ausstreuen in der Luft und das Versenken von Urnen in

Gewässern. Vor allem soll die Asche längerfristig nicht als solche wahrgenommen

werden können oder als solche im öffentlichen Raum erkennbar bleiben (etwa beim

Ausstreuen auf Wanderwegen), was als störend empfunden werden könnte (vgl. die Begründung des Regierungsrats zur BesV [fortan Begründung],

www.notes.zh.ch/appl/rrbzhch.nsf/0/C12574C2002FAA1FC1257E3C00548221, S. 37;

§ 29 Abs. 1 lit. b BesV), noch soll die Kremationsasche – etwa

gar von mehreren Personen – häufig (gewerbsmässig) im öffentlichen Raum oder

gar immer am selben Ort ausgestreut werden. Solches ist beim Vorgehen der

Beschwerdeführerin ausgeschlossen, unabhängig von der Anzahl Bestattungen in

Friedwäldern. Entsprechend lässt der Beschwerdegegner darauf hinweisen, dass er

mit der Bestattungsverordnung an der Zulässigkeit der Waldbestattungen, wie sie

von der Beschwerdeführerin 1 betrieben werden, nichts ändern wollte,

worauf die Beschwerdeführenden in der Beschwerdebegründung selber hinweisen.

Das zeige sich schon daran, dass § 33 Abs. 1 lit. f BesV neu

Wald für Aschenbeisetzungen als zulässige Grabfeldart bezeichne, was streng

genommen jedoch nur für staatliche Friedhöfe gelte. Anderseits werden

Waldbestattungen in den Erläuterungen zu § 29 BesV gerade als zulässige

Bestattungsart genannt, wenn die forstrechtliche Bewilligung vorliegt (Begründung

S. 37), wie das bei den Waldstücken der Beschwerdeführerin 1 der Fall

ist (vorn I.B.).

Überdies besteht über diese Bewilligung eine gewisse

Kontrolle über das Vorgehen der Beschwerdeführerin 1. Ihr Angebot ist

sodann auf den Einzelfall bezogen, indem in der Regel die Angehörigen die Asche

in das Wurzelwerk des Baumes geben. Die Beschwerdeführerin 1 stellt dafür

lediglich die Infrastruktur zur Verfügung – im Wesentlichen den Baum und die

Öffnung zu dessen Wurzeln. Schliesslich wird die Asche weder von der

Beschwerdeführerin 1 noch von den Angehörigen ausgestreut auf Flächen oder

Orten, die der Allgemeinheit leicht zugänglich sind, sondern sie wird in

abseits gelegenen Teilen von Wäldern (Friedwäldern) durch die Angehörigen der

verstorbenen Person in die Wurzeln eines Baums geschüttet. Von

Gewerbsmässigkeit des Ausbringens der Asche oder von Urnen kann demnach mit

Bezug auf das Angebot der Beschwerdeführerin 1 nicht gesprochen werden, womit

sie von § 29 Abs. 3 BesV – und entsprechend von § 48 lit. a

BesV – auch bloss virtuell nicht betroffen ist. Auf ihre Beschwerde ist demnach

nicht einzutreten.

4.2

Aufgrund

des Ausgeführten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ebenfalls

nicht einzutreten. Sein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung

ist lediglich ein mittelbares, indem er geltend macht, dass das ihm

zugesicherte Recht zur Einbringung der Asche unter dem bereits gekauften Baum

nicht mehr möglich wäre. Das wäre aber nur der Fall, wenn die Tätigkeit der

Beschwerdeführerin 1 als nicht gesetzeskonform betrachtet werden müsste.

Daraus ergibt sich indessen keine, auch keine virtuelle direkte Betroffenheit

durch den Inhalt der angefochtenen Bestimmung. Das Interesse des Beschwerdeführers 2

ist vielmehr von demjenigen der Beschwerdeführerin 1 abgeleitet und geht

nicht über ein allgemeines öffentliches Interesse von Personen hinaus, die sich

für eine Bestattung in einem Friedwald entscheiden. Wie der Beschwerdegegner zudem

zu Recht ausführt, handelt der Beschwerdeführer 2 auch nicht

gewerbsmässig, da es ihm einzig um seine eigene Waldbestattung geht. Er ist der

Bestattungsverordnung mit Bezug auf § 29 Abs. 3 BesV überdies nicht

unterworfen wie etwa eine steuerpflichtige Person dem Steuertarif (vgl. BGE 135

I 43 E. 1.4). Der Beschwerdeführer 2 legt im Übrigen nicht dar,

inwiefern er neben seinem Anspruch auf die Waldbestattung von § 29

Abs. 3 BesV berührt sein könnte. Anders als etwa im Fall der

Handelsrichter im Kanton Zürich, wo sich Bewerbende lediglich auf ihr

kantonales Stimmrecht als Wahlvoraussetzung berufen können, sind beim

Beschwerdeführer 2 auch keine beruflichen oder anderen Veränderungen erkennbar,

die ihn durch die angefochtene Bestimmung direkt betroffen machen könnten.

4.3

Dasselbe

gilt mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3. Sie stellte zwar der Beschwerdeführerin 1

ein Waldstück in G zur Gestaltung als Friedwald zur Verfügung. Dass sie etwa

gewerbsmässig grosse Teile ihres Waldes als Friedwald der Beschwerdeführerin 1

oder anderen Anbietern zur Verfügung stellen würde, macht sie nicht geltend.

Selbst in diesem Fall wäre sie aber höchstens und nur mit Bezug auf die

Beschwerdeführerin 1 unmittelbar betroffen, wenn die Tätigkeit der

Beschwerdeführerin 1 generell wegen Gewerbsmässigkeit verboten würde und

sie keine andere Möglichkeit hätte, Teile ihres Waldes als Friedwald zur

Verfügung zu stellen. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sie anderen

Organisationen Waldstücke als Friedwald anbieten könnte, die nicht unter

§ 29 Abs. 3 BesV fallen. Zudem hat die Beschwerdeführerin 3 mit

dem Austragen der Asche nichts zu tun (dazu vorn I.B.). Auch ihr Interesse an

der Aufhebung von § 29 Abs. 3 BesV ist damit insgesamt ein lediglich

von demjenigen der Beschwerdeführerin 1 abgeleitetes und damit

mittelbares. Sie ist von der angefochtenen Bestimmung der Bestattungsverordnung

daher nicht (auch nicht bloss virtuell) betroffen, macht sie doch auch nicht

etwa geltend, in absehbarer Zeit selber einen Friedwald in der Art wie die

Beschwerdeführerin 1 zu betreiben, die über die reine Pflege des

Baumbestandes hinausginge. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den

Beschwerdeführenden daher nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), noch wurde eine

solche vom Beschwerdegegner verlangt.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 auferlegt, je unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausan­ne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an die Parteien …