AN.2015.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2015.00008
10. Februar 2016Deutsch14 min
(URT.2016.17867)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
AN.2015.00008
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Änderung der Jagdverordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat beschloss am 3. Juni 2015, die
(kantonale) Jagdverordnung vom 5. November 1975 (JagdV, LS 922.11) zu
ändern und diese Änderungen am 1. September 2015 in Kraft zu setzen.
Unter anderem beschloss er folgende Änderungen:
Geschützte Tiere
§ 19 a. In Ergänzung zu § 27 Abs. 1
lit. b des Kantonalen Jagdgesetzes sind folgende Tiere geschützt:
a. Haubentaucher und Blässhühner,
b. laktierende, führende Muttertiere von Wildschweinen.
Zulässige
Jagdwaffen
und Munition
§ 20. 1 Jagdwaffen und Munition
müssen auf die eingesetzte Distanz tödlich wirken. Kombinierte Waffen bis zum
Drilling sind zulässig.
2 Schrot- und
Flintenlaufgeschosse sind für eine Höchstdistanz von 30 m zulässig,
Flintenlaufgeschosse jedoch nur für die Jagd auf Wildschweine.
3 Für
Schrotflinten gelten folgende Anforderungen:
a. die Patronen müssen Schrotgrössen von
mindestens 1,75 mm und höchstens 4,50 mm aufweisen und
b. die Schrotläufe müssen ein Kaliber von
mindestens 20 (15,7 mm) aufweisen.
4 Jagdkugelpatronen sind für eine Distanz von höchstens
200 m zulässig. Es gelten folgende Anforderungen:
a. das Kaliber muss mindestens 6,0 mm
betragen,
b. für Hirsche und Wildschweine ist eine
Auftreffenergie von wenigstens 2000 Joule auf 200 m erforderlich,
c. für Gämsen ist eine Auftreffenergie von
wenigstens 1500 Joule auf 150 m erforderlich,
d. für Rehe ist eine Auftreffenergie von
wenigstens 1000 Joule auf 100 m erforderlich,
e. bei Schalenwild ist die Verwendung von
Vollmantelgeschossen verboten.
5 Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane dürfen für den
Abschuss von verletztem oder krankem Wild sowie von jagdbaren Vögeln und
Kleinraubwild Jagdkugelpatronen mit einem Kaliber unter 6 mm verwenden,
wenn die Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m mindestens 90 Joule
beträgt.
6 Das ALN kann Ausnahmebewilligungen für den Einsatz
von Waffen, Munition und Waffenzubehör erteilen.
Abs. 7 wird aufgehoben.
8 Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von
Gutsbetrieben sind berechtigt, zum Schutz des Grundeigentums nach § 41
des Kantonalen Jagdgesetzes diejenigen Waffen und Geräte zu verwenden, die
bei der Jagd von Revierpächtern und Jagdaufsichtsorganen verwendet werden
dürfen.
Abs. 9 und 10 werden aufgehoben.
Abs. 11 wird zu Abs. 7.
Abs. 12 wird aufgehoben.
Nachsuche
und
Wildfolge
§ 23. 1 Jede Jagdgesellschaft bezeichnet
für ihr Revier ein Nachsuchegespann und meldet dieses der Fischerei- und
Jagdverwaltung.
2 Flieht ein beschossenes, verletztes oder
krankes Tier, besteht die Pflicht zur Nachsuche mit einem auf Schweiss
geprüften Hund.
3 Nachsuchen sind unabhängig vom Erfolg
gemäss Weisung der Fischerei- und Jagdverwaltung zu dokumentieren.
Abs. 4 wird
aufgehoben.
Jagdhunde
§ 29. Abs. 1 unverändert.
2 Als Jagdhunde dürfen eingesetzt werden:
a. für die Jagd auf Rehwild vom 1. Oktober
bis 31. Dezember: Deutsche Wachtelhunde, Spaniels und laut jagende Hunde
(Laufhunde/Bracken, Stöber-, Bau- und Erdhunde sowie andere Jagdhunde mit
einer Risthöhe bis 36 cm),
b. für die Jagd auf Schwarzwild vom 1. Juli
bis Ende Februar: die Hunde gemäss lit. a und andere gemäss den vom ALN
festgelegten Prüfungsanforderungen
geprüfte Jagdhunde,
c. das ganze Jahr: für die Vorsteh- und
Apportierarbeit ausgebildete Hunde,
d. für die Baujagd vom 1. Oktober bis 31. Januar:
geprüfte Bau- oder Erdhunde.
3 Das ALN kann Ausnahmen bewilligen.
4 Das ALN legt die Prüfungsanforderungen für
Schweisshunde fest. Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt einen
Prüfungsnachweis aus. Dieser ist vier Jahre gültig. Geprüfte Schweisshunde,
die nachweislich mindestens zwölf Nachsuchen pro
Jahr ausgeführt haben, können von der Wiederholungsprüfung befreit werden.
Die
Fischerei- und Jagdverwaltung stellt eine entsprechende Bestätigung aus.
§ 44.
Abs. 1 und 2 unverändert.
3 Jagdpächter mit
bestandener Jagdaufseherprüfung können das Amt des Jagdaufsehers selbst
ausüben.
Dieser Beschluss wurde im
Amtsblatt vom 12. Juni 2015 publiziert (ABl 2015-12-06 [Nr. 23]).
Erwägungen
II.
A, B und C führten am 10. Juli 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei
"1. [d]ie Jagdverordnung, respektive die Verordnungsänderung
vom 3. Juni 2015 […] nochmals zu überarbeiten, der Praxis anzupassen, habe
unbestrittene, ballistische Tatsachen und Erkenntnisse zu berücksichtigen, sie
sei von unnötigen und administrativen Formalitäten zu befreien sowie
fachbegrifflich und juristisch korrekt zu formulieren.
Insbesondere sind
folgende Paragraphen zu überarbeiten:
§ 19 a - Geschützte Tiere (namentlich der Begriff
"laktierend")
§ 20 - Zulässige Jagdwaffen und Munition
(namentlich die Einsatzdistanz des Flintenlaufgeschosses sowie das
Mindestkaliber für Jagdkugelpatronen)
§ 23 - Nachsuche und Wildfolge / Allgemeines
(namentlich die Dokumentation der Nachsuche)
§ 29 - Jagdhunde (namentlich
Prüfungsanforderungen für Schweisshunde und auch der Begriff 'Schweisshunde'
§ 44 - Jagdaufseher (namentlich die
Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes)
Die Verordnungsänderung soll somit auch die Gelegenheit
nutzen, die gängige, weidgerechte Praxis aufzunehmen, begriffliche und auch
juristisch Unvollkommenheiten und wenig präzise Formulierungen zu eliminieren
sowie unnötigen, praxisfremden, administrativen Aufwand zu verhindern."
Namens des Regierungsrats beantragte die Baudirektion mit
Beschwerdeantwort vom 11. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit
weiteren Stellungnahmen von A, B und C vom 21. Oktober 2015, 8. Dezember
2015.
und 15. Januar 2016 sowie der Baudirektion vom 16. November 2015
und 5. Januar 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche
Verordnungen. Über
Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a
Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss öffentliches Recht betrifft,
setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus (Ersatz-)Mitgliedern des
Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.4 des
Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2013
(ABl 2013-07-05 [Nr. 26]; vgl. auch www.vgr.zh.ch > Organisation
> Weitere Zuständigkeiten).
1.2
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bei der
Anfechtung eines Erlasses genügt dabei eine bloss virtuelle Betroffenheit (VGr,
20.
September 2012, AN.2012.00003, E. 2.5.1 – 18. April 2011,
PB.2010.00026, E. 2.1.2 – 14. Dezember 2010, VB.2010.00572, E. 3.1).
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit
gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Erlass
früher oder später einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein
könnte (BGE 135 II 243 E. 1.2, 133 I 206 E. 2.1).
Die Beschwerdeführer äussern sich zu ihrer Legitimation
nicht. Aus ihren Ausführungen ergibt sich jedoch, dass sie selber als Jäger
tätig sind oder anderweitig einen engen Bezug zur Jagd aufweisen. Weil demnach
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie von den angefochtenen
Regelungen in Zukunft betroffen sein könnten, sind sie zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Dem Zweck der abstrakten Normenkontrolle
entsprechend hat das Verwaltungsgericht eine rein kassatorische
Entscheidbefugnis. Aufgrund der Gewalten- und der Aufgabenteilung in der Rechtsetzung
ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den rechtsetzenden Behörden
verbindliche Weisungen zum Inhalt einer Rechtsnorm zu erteilen (Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20
N. 100). Das Gericht hat sich bei Gutheissung der Beschwerde darauf zu
beschränken, die Rechtswidrigkeit der Verordnungsbestimmung festzustellen und
den Regierungsrat anzuhalten, eine dem übergeordneten Recht entsprechende
Regelung zu erlassen; der Entscheid darüber, wie er die Verordnung an das
übergeordnete Recht anpassen will, bleibt jedoch dem Regierungsrat vorbehalten
(VGr, 7. Juli 2015, AN.2015.00001, E. 1.3, und 20. September
2012, AN.2012.00003, E. 2.4.1). Dementsprechend
lässt sich auf die Beschwerde insofern nicht eintreten, als die Beschwerdeführer
dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, dem
Beschwerdegegner verbindliche Weisungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der
streitgegenständlichen Verordnung zu erteilen.
Soweit ihre Anträge sich so verstehen lassen, dass sie
damit die Aufhebung der entsprechenden Norm verlangen, lässt sich auf die
Beschwerde eintreten.
2.
Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle kann einzig die
Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG; vgl. hierzu Donatsch, § 20
N. 94 f., § 50 N. 76).
3.
3.1
Die Beschwerdeführer
beantragen, in § 19a lit. b JagdV sei das
Wort "laktierend" zu streichen. Der Beschwerdegegner begründet diese
Regelung damit, dass ein Muttertier auch dann zu schützen sei, wenn es sich
nicht in unmittelbarer Nähe der Jungtiere aufhalte.
Gemäss Art. 7 Abs. 5 des (eidgenössischen)
Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) regeln die Kantone den
Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd. Nach § 27 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 des (kantonalen) Gesetzes über Jagd und Vogelschutz
vom 12. Mai 1929 (JagdG, LS 922.1) gelten Frischlinge, solange sie
gesäugt werden, und die sie begleitenden Muttertiere als geschützt. Der Schutz
der Muttertiere beschränkt sich demnach auf den Zeitraum, in dem sie gesäugte
Frischlinge begleiten; mithin sind Muttertiere nach der gesetzlichen Regelung jedenfalls
dann nicht mehr geschützt, wenn sie nicht mehr laktieren und demnach keine
Jungtiere mehr säugen können. Umgekehrt überzeugt die Argumentation des
Beschwerdegegners, dass ein Muttertier auch dann begleitend im Sinn von § 27
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 JagdG ist, wenn es sich nicht in unmittelbarer
Nähe der gesäugten Frischlinge aufhält. Der in § 19a lit. b JagdV vorgesehene
Schutz laktierender Muttertiere entspricht somit der Regelung des übergeordneten
Gesetzesrechts.
3.2
3.2.1
Zur Neufassung von § 20 Abs. 2 JagdV machen die Beschwerdeführer
geltend, es sei "nicht einzusehen", weshalb Flintenlaufgeschosse neu
nur noch bis zu einer Distanz von 30 statt 35 Metern zugelassen seien; man
habe mit der Schussabgabe aus einer Distanz von 35 Metern keine schlechten
Erfahrungen gemacht. Flintengeschosse seien deshalb weiterhin bis zu einer
Distanz von 35 Metern zuzulassen. Ebenso rügen sie, es sei "nicht nachvollziehbar",
weshalb gemäss neuem § 20 Abs. 4 lit. a JagdV Jagdkugelpatronen
neu erst ab einem Kaliber von 6,0 mm zulässig sein sollen. Entscheidend
sei nicht das Kaliber der Munition, sondern seien Energie, Geschosstypen und
weidmännische Grundsätze. Es sei deshalb darauf zu verzichten, ein
Mindestkaliber festzulegen. Zu § 20 Abs. 5 JagdV machen sie
schliesslich geltend, es sei "nicht einzusehen", weshalb das Erlegen
von verletztem oder krankem Wild, von jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild mit
einem Kaliber von unter 6,0 mm Jagdpächtern und Jagdaufsichtsorganen vorbehalten
sein solle.
3.2.2
Gemäss Art. 2 Abs. 2bis
lit. a der (eidgenössischen) Jagdverordnung vom 29. Februar 1988
(SR 922.01) sind die Kantone verpflichtet, zur Sicherstellung einer
tierschutzgerechten Jagd bei Feuerwaffen unter anderem die zugelassene Munition
und Kaliber sowie die maximal erlaubten Schussdistanzen zu regeln. Aufgrund der
bundesrechtlichen Vorgaben ist der Kanton Zürich demnach verpflichtet, das
Kaliber und die maximale Schussdistanz festzulegen. Dabei hat er einen
erheblichen Ermessensspielraum, in den das Gericht nicht eingreift. Inwiefern
ein Mindestkaliber von 6,0 mm gegen übergeordnetes Recht verstossen
sollte, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Auch betreffend Schussdistanz beschränken sie sich auf pauschale Rügen ohne
darzulegen, inwiefern eine maximale Schussdistanz von 30 Metern für
Flintenlaufgeschosse und damit eine Anpassung an die schon bisher geltende
maximale Distanz für Schrotgeschosse (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 2 JagdV
in der bisher gültigen Fassung) gegen übergeordnetes Recht verstossen sollte.
3.2.3
Die Beschwerdeführer machen schliesslich sinngemäss eine Ungleichbehandlung
geltend, weil nur Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane gemäss § 20 Abs. 5
JagdV in bestimmten Fällen auch Jagdkugelpatronen mit einem Kaliber von weniger
als 6,0 mm verwenden dürften, Jagdgäste hingegen nicht.
Nach dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ein
Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit liegt vor, wenn ein Erlass
hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft,
für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der
Verhältnisse aufdrängen (BGE 137 V 121 E. 5.3,
136.
I 1 E. 4.1).
Wer jagen will, bedarf gemäss Art. 4 Abs. 1 JSG
einer kantonalen Jagdberechtigung. Diese wird nach erfolgreich bestandener
Jagdprüfung erteilt (Art. 4 Abs. 2 JSG, § 14bis Abs. 1 JagdG). Die
Kantone können Jagdgästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung
erteilen, ohne dass diese eine Prüfung absolviert haben (Art. 4 Abs. 3
JSG; Amtl. Bull. SR 1984 S. 491). In diesem Sinn sind Personen,
die sich im Jahr um nicht mehr als drei Tagespässe oder einen Wochenpass
bewerben, gemäss § 14bis
Abs. 3 JagdG von der Jägerprüfung befreit. Den damit verbundenen
geringeren fachlichen Anforderungen an Jagdgäste wird dadurch Rechnung
getragen, dass diese gemäss § 14 Abs. 2 JagdG die Jagd nur in
Begleitung des Jagdpächters oder des Jagdaufsehers ausüben dürfen. Damit
besteht zwischen Jagdpächtern und Jagdaufsehern einerseits und Jagdgästen
anderseits ein erheblicher Unterschied in den fachlichen Anforderungen. Dies
stellt einen sachlichen Grund für die ungleiche Behandlung in § 20 Abs. 5
JagdV dar. Den Überlegungen der Beschwerdeführer, dass es sich bei Jagdgästen
auch um erfahrene Jäger – etwa andere Jagdpächter – handeln kann, wird dadurch
hinreichend Rechnung getragen, dass das Amt für Landschaft und Natur gemäss § 20
Abs. 6 JagdV Ausnahmebewilligungen für den Einsatz von Waffen, Munition
und Waffenzubehör erteilen und damit solchen Konstellationen Rechnung tragen
kann.
3.3
Weiter
machen die Beschwerdeführer geltend, die Regelung in § 23 Abs. 3 JagdV,
wonach Nachsuchen unabhängig vom Erfolg gemäss Weisung der Fischerei- und
Jagdverwaltung zu dokumentieren sind, führe zu unverhältnismässigem Aufwand,
habe keine genügende Gesetzesgrundlage und verstosse gegen die Gesetzgebung
über den Datenschutz.
§ 23 Abs. 3 JagdV bestimmt einzig, dass für
Nachsuchen eine Dokumentationspflicht besteht, deren Inhalt die Fischerei- und
Jagdverwaltung in einer Weisung näher ausführt. Eine solche
Dokumentationspflicht greift nicht stark in die Rechte einzelner Personen ein
und kann deshalb ohne Weiteres auf Verordnungsstufe festgelegt werden; es
handelt sich dabei um eine Ausführungsbestimmung im Sinn von § 59 Abs. 2
JagdG zur gesetzlich festgelegten Pflicht der Nachsuche (vgl. § 36ter Abs. 8 JagdG). Es ist
sodann nicht ersichtlich, inwiefern diese Dokumentationspflicht gegen die
Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007.
(LS 170.4) verstossen sollte, zumal im heutigen Zeitpunkt unklar ist,
in welchem Umfang die Dokumentation Personendaten enthalten wird. Soweit die
Beschwerdeführer schliesslich einen von ihnen antizipierten Inhalt der Weisung
der Fischerei- und Jagdverwaltung rügen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Einerseits ist eine solche Weisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
und anderseits ist deren Inhalt überhaupt noch nicht bekannt.
3.4
Bezüglich § 29 Abs. 4 Sätze 1 und 3 JagdV machen die
Beschwerdeführer geltend, der dort verwendete umgangssprachliche Begriff
"Schweisshund" sei missverständlich, richtig müsste es "auf
Schweiss geprüfter Hund" heissen. Es ist indes nicht ersichtlich,
inwiefern in der Verwendung eines Begriffs der Umgangssprache übergeordnetes
Recht verletzt werden sollte. Im Gesamtkontext der Bestimmung ist ohne Weiteres
ersichtlich, dass mit dem Begriff "Schweisshunde" die auf Schweiss
geprüften Hunde gemeint sind und nicht bestimmte Hunderassen.
3.5
Schliesslich
rügen die Beschwerdeführer, § 44 Abs. 3 JagdV ermögliche die Ausübung
des Amts als Jagdaufseher allein aufgrund einer bestandenen Jagdaufseherprüfung
und ohne die weiteren Voraussetzungen. Diese Bestimmung regelt jedoch einzig,
dass Jagdpächter das Amt des Jagdaufsehers auch selbst ausüben können, sofern
sie die Jagdaufseherprüfung bestanden haben. Mithin wird klargestellt, dass die
Funktionen eines Jagdpächters und eines Jagdaufsehers miteinander vereinbar sind.
Die weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des Amts als Jagdaufseher
(Zustimmung des zuständigen Gemeinderats, Schweizer Bürgerrecht, Handgelübde)
gemäss § 53 Abs. 2 f. JagdG werden von dieser Bestimmung nicht
berührt.
3.6
Demnach
vermögen die Rügen der Beschwerdeführer nicht durchzudringen; die Beschwerde
ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14
VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung
ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 600.-- Zustellkosten,
Fr. 3'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander
je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung …