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Entscheid

AN.2015.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2015.00008

10. Februar 2016Deutsch14 min

(URT.2016.17867)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat beschloss am 3. Juni 2015, die

(kantonale) Jagdverordnung vom 5. November 1975 (JagdV, LS 922.11) zu

ändern und diese Änderungen am 1. September 2015 in Kraft zu setzen.

Unter anderem beschloss er folgende Änderungen:

Geschützte Tiere

§ 19 a. In Ergänzung zu § 27 Abs. 1

lit. b des Kantonalen Jagdgesetzes sind folgende Tiere geschützt:

a. Haubentaucher und Blässhühner,

b. laktierende, führende Muttertiere von Wildschweinen.

Zulässige

Jagdwaffen

und Munition

§ 20. 1 Jagdwaffen und Munition

müssen auf die eingesetzte Distanz tödlich wirken. Kombinierte Waffen bis zum

Drilling sind zulässig.

2 Schrot- und

Flintenlaufgeschosse sind für eine Höchstdistanz von 30 m zulässig,

Flintenlaufgeschosse jedoch nur für die Jagd auf Wildschweine.

3 Für

Schrotflinten gelten folgende Anforderungen:

a. die Patronen müssen Schrotgrössen von

mindestens 1,75 mm und höchstens 4,50 mm aufweisen und

b. die Schrotläufe müssen ein Kaliber von

mindestens 20 (15,7 mm) aufweisen.

4 Jagdkugelpatronen sind für eine Distanz von höchstens

200 m zulässig. Es gelten folgende Anforderungen:

a. das Kaliber muss mindestens 6,0 mm

betragen,

b. für Hirsche und Wildschweine ist eine

Auftreffenergie von wenigstens 2000 Joule auf 200 m erforderlich,

c. für Gämsen ist eine Auftreffenergie von

wenigstens 1500 Joule auf 150 m erforderlich,

d. für Rehe ist eine Auftreffenergie von

wenigstens 1000 Joule auf 100 m erforderlich,

e. bei Schalenwild ist die Verwendung von

Vollmantelgeschossen verboten.

5 Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane dürfen für den

Abschuss von verletztem oder krankem Wild sowie von jagdbaren Vögeln und

Kleinraubwild Jagdkugelpatronen mit einem Kaliber unter 6 mm verwenden,

wenn die Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m mindestens 90 Joule

beträgt.

6 Das ALN kann Ausnahmebewilligungen für den Einsatz

von Waffen, Munition und Waffenzubehör erteilen.

Abs. 7 wird aufgehoben.

8 Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von

Gutsbetrieben sind berechtigt, zum Schutz des Grundeigentums nach § 41

des Kantonalen Jagdgesetzes diejenigen Waffen und Geräte zu verwenden, die

bei der Jagd von Revierpächtern und Jagdaufsichtsorganen verwendet werden

dürfen.

Abs. 9 und 10 werden aufgehoben.

Abs. 11 wird zu Abs. 7.

Abs. 12 wird aufgehoben.

Nachsuche

und

Wildfolge

§ 23. 1 Jede Jagdgesellschaft bezeichnet

für ihr Revier ein Nachsuchegespann und meldet dieses der Fischerei- und

Jagdverwaltung.

2 Flieht ein beschossenes, verletztes oder

krankes Tier, besteht die Pflicht zur Nachsuche mit einem auf Schweiss

geprüften Hund.

3 Nachsuchen sind unabhängig vom Erfolg

gemäss Weisung der Fischerei- und Jagdverwaltung zu dokumentieren.

Abs. 4 wird

aufgehoben.

Jagdhunde

§ 29. Abs. 1 unverändert.

2 Als Jagdhunde dürfen eingesetzt werden:

a. für die Jagd auf Rehwild vom 1. Oktober

bis 31. Dezember: Deutsche Wachtelhunde, Spaniels und laut jagende Hunde

(Laufhunde/Bracken, Stöber-, Bau- und Erdhunde sowie andere Jagdhunde mit

einer Risthöhe bis 36 cm),

b. für die Jagd auf Schwarzwild vom 1. Juli

bis Ende Februar: die Hunde gemäss lit. a und andere gemäss den vom ALN

festgelegten Prüfungsanforderungen

geprüfte Jagdhunde,

c. das ganze Jahr: für die Vorsteh- und

Apportierarbeit ausgebildete Hunde,

d. für die Baujagd vom 1. Oktober bis 31. Januar:

geprüfte Bau- oder Erdhunde.

3 Das ALN kann Ausnahmen bewilligen.

4 Das ALN legt die Prüfungsanforderungen für

Schweisshunde fest. Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt einen

Prüfungsnachweis aus. Dieser ist vier Jahre gültig. Geprüfte Schweisshunde,

die nachweislich mindestens zwölf Nachsuchen pro

Jahr ausgeführt haben, können von der Wiederholungsprüfung befreit werden.

Die

Fischerei- und Jagdverwaltung stellt eine entsprechende Bestätigung aus.

§ 44.

Abs. 1 und 2 unverändert.

3 Jagdpächter mit

bestandener Jagdaufseherprüfung können das Amt des Jagdaufsehers selbst

ausüben.

Dieser Beschluss wurde im

Amtsblatt vom 12. Juni 2015 publiziert (ABl 2015-12-06 [Nr. 23]).

Erwägungen

II.

A, B und C führten am 10. Juli 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei

"1. [d]ie Jagdverordnung, respektive die Verordnungsänderung

vom 3. Juni 2015 […] nochmals zu überarbeiten, der Praxis anzupassen, habe

unbestrittene, ballistische Tatsachen und Erkenntnisse zu berücksichtigen, sie

sei von unnötigen und administrativen Formalitäten zu befreien sowie

fachbegrifflich und juristisch korrekt zu formulieren.

Insbesondere sind

folgende Paragraphen zu überarbeiten:

§ 19 a - Geschützte Tiere (namentlich der Begriff

"laktierend")

§ 20 - Zulässige Jagdwaffen und Munition

(namentlich die Einsatzdistanz des Flintenlaufgeschosses sowie das

Mindestkaliber für Jagdkugelpatronen)

§ 23 - Nachsuche und Wildfolge / Allgemeines

(namentlich die Dokumentation der Nachsuche)

§ 29 - Jagdhunde (namentlich

Prüfungsanforderungen für Schweisshunde und auch der Begriff 'Schweisshunde'

§ 44 - Jagdaufseher (namentlich die

Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes)

Die Verordnungsänderung soll somit auch die Gelegenheit

nutzen, die gängige, weidgerechte Praxis aufzunehmen, begriffliche und auch

juristisch Unvollkommenheiten und wenig präzise Formulierungen zu eliminieren

sowie unnötigen, praxisfremden, administrativen Aufwand zu verhindern."

Namens des Regierungsrats beantragte die Baudirektion mit

Beschwerdeantwort vom 11. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit

weiteren Stellungnahmen von A, B und C vom 21. Oktober 2015, 8. Dezember

2015.

und 15. Januar 2016 sowie der Baudirektion vom 16. November 2015

und 5. Januar 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche

Verordnungen. Über

Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a

Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss öffentliches Recht betrifft,

setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus (Ersatz-)Mitgliedern des

Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.4 des

Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2013

(ABl 2013-07-05 [Nr. 26]; vgl. auch www.vgr.zh.ch > Organisation

> Weitere Zuständigkeiten).

1.2

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bei der

Anfechtung eines Erlasses genügt dabei eine bloss virtuelle Betroffenheit (VGr,

20.

September 2012, AN.2012.00003, E. 2.5.1 – 18. April 2011,

PB.2010.00026, E. 2.1.2 – 14. Dezember 2010, VB.2010.00572, E. 3.1).

Die Anforderungen sind erfüllt, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit

gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Erlass

früher oder später einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein

könnte (BGE 135 II 243 E. 1.2, 133 I 206 E. 2.1).

Die Beschwerdeführer äussern sich zu ihrer Legitimation

nicht. Aus ihren Ausführungen ergibt sich jedoch, dass sie selber als Jäger

tätig sind oder anderweitig einen engen Bezug zur Jagd aufweisen. Weil demnach

eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie von den angefochtenen

Regelungen in Zukunft betroffen sein könnten, sind sie zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Dem Zweck der abstrakten Normenkontrolle

entsprechend hat das Verwaltungsgericht eine rein kassatorische

Entscheidbefugnis. Aufgrund der Gewalten- und der Aufgabenteilung in der Rechtsetzung

ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den rechtsetzenden Behörden

verbindliche Weisungen zum Inhalt einer Rechtsnorm zu erteilen (Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20

N. 100). Das Gericht hat sich bei Gutheissung der Beschwerde darauf zu

beschränken, die Rechtswidrigkeit der Verordnungsbestimmung festzustellen und

den Regierungsrat anzuhalten, eine dem übergeordneten Recht entsprechende

Regelung zu erlassen; der Entscheid darüber, wie er die Verordnung an das

übergeordnete Recht anpassen will, bleibt jedoch dem Regierungsrat vorbehalten

(VGr, 7. Juli 2015, AN.2015.00001, E. 1.3, und 20. September

2012, AN.2012.00003, E. 2.4.1). Dementsprechend

lässt sich auf die Beschwerde insofern nicht eintreten, als die Beschwerdeführer

dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, dem

Beschwerdegegner verbindliche Weisungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der

streitgegenständlichen Verordnung zu erteilen.

Soweit ihre Anträge sich so verstehen lassen, dass sie

damit die Aufhebung der entsprechenden Norm verlangen, lässt sich auf die

Beschwerde eintreten.

2.

Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle kann einzig die

Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG; vgl. hierzu Donatsch, § 20

N. 94 f., § 50 N. 76).

3.

3.1

Die Beschwerdeführer

beantragen, in § 19a lit. b JagdV sei das

Wort "laktierend" zu streichen. Der Beschwerdegegner begründet diese

Regelung damit, dass ein Muttertier auch dann zu schützen sei, wenn es sich

nicht in unmittelbarer Nähe der Jungtiere aufhalte.

Gemäss Art. 7 Abs. 5 des (eidgenössischen)

Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) regeln die Kantone den

Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd. Nach § 27 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 des (kantonalen) Gesetzes über Jagd und Vogelschutz

vom 12. Mai 1929 (JagdG, LS 922.1) gelten Frischlinge, solange sie

gesäugt werden, und die sie begleitenden Muttertiere als geschützt. Der Schutz

der Muttertiere beschränkt sich demnach auf den Zeitraum, in dem sie gesäugte

Frischlinge begleiten; mithin sind Muttertiere nach der gesetzlichen Regelung jedenfalls

dann nicht mehr geschützt, wenn sie nicht mehr laktieren und demnach keine

Jungtiere mehr säugen können. Umgekehrt überzeugt die Argumentation des

Beschwerdegegners, dass ein Muttertier auch dann begleitend im Sinn von § 27

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 JagdG ist, wenn es sich nicht in unmittelbarer

Nähe der gesäugten Frischlinge aufhält. Der in § 19a lit. b JagdV vorgesehene

Schutz laktierender Muttertiere entspricht somit der Regelung des übergeordneten

Gesetzesrechts.

3.2

3.2.1

Zur Neufassung von § 20 Abs. 2 JagdV machen die Beschwerdeführer

geltend, es sei "nicht einzusehen", weshalb Flintenlaufgeschosse neu

nur noch bis zu einer Distanz von 30 statt 35 Metern zugelassen seien; man

habe mit der Schussabgabe aus einer Distanz von 35 Metern keine schlechten

Erfahrungen gemacht. Flintengeschosse seien deshalb weiterhin bis zu einer

Distanz von 35 Metern zuzulassen. Ebenso rügen sie, es sei "nicht nachvollziehbar",

weshalb gemäss neuem § 20 Abs. 4 lit. a JagdV Jagdkugelpatronen

neu erst ab einem Kaliber von 6,0 mm zulässig sein sollen. Entscheidend

sei nicht das Kaliber der Munition, sondern seien Energie, Geschosstypen und

weidmännische Grundsätze. Es sei deshalb darauf zu verzichten, ein

Mindestkaliber festzulegen. Zu § 20 Abs. 5 JagdV machen sie

schliesslich geltend, es sei "nicht einzusehen", weshalb das Erlegen

von verletztem oder krankem Wild, von jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild mit

einem Kaliber von unter 6,0 mm Jagdpächtern und Jagdaufsichtsorganen vorbehalten

sein solle.

3.2.2

Gemäss Art. 2 Abs. 2bis

lit. a der (eidgenössischen) Jagdverordnung vom 29. Februar 1988

(SR 922.01) sind die Kantone verpflichtet, zur Sicherstellung einer

tierschutzgerechten Jagd bei Feuerwaffen unter anderem die zugelassene Munition

und Kaliber sowie die maximal erlaubten Schussdistanzen zu regeln. Aufgrund der

bundesrechtlichen Vorgaben ist der Kanton Zürich demnach verpflichtet, das

Kaliber und die maximale Schussdistanz festzulegen. Dabei hat er einen

erheblichen Ermessensspielraum, in den das Gericht nicht eingreift. Inwiefern

ein Mindestkaliber von 6,0 mm gegen übergeordnetes Recht verstossen

sollte, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Auch betreffend Schussdistanz beschränken sie sich auf pauschale Rügen ohne

darzulegen, inwiefern eine maximale Schussdistanz von 30 Metern für

Flintenlaufgeschosse und damit eine Anpassung an die schon bisher geltende

maximale Distanz für Schrotgeschosse (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 2 JagdV

in der bisher gültigen Fassung) gegen übergeordnetes Recht verstossen sollte.

3.2.3

Die Beschwerdeführer machen schliesslich sinngemäss eine Ungleichbehandlung

geltend, weil nur Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane gemäss § 20 Abs. 5

JagdV in bestimmten Fällen auch Jagdkugelpatronen mit einem Kaliber von weniger

als 6,0 mm verwenden dürften, Jagdgäste hingegen nicht.

Nach dem Grundsatz der

Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und

Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ein

Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit liegt vor, wenn ein Erlass

hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft,

für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht

ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der

Verhältnisse aufdrängen (BGE 137 V 121 E. 5.3,

136.

I 1 E. 4.1).

Wer jagen will, bedarf gemäss Art. 4 Abs. 1 JSG

einer kantonalen Jagdberechtigung. Diese wird nach erfolgreich bestandener

Jagdprüfung erteilt (Art. 4 Abs. 2 JSG, § 14bis Abs. 1 JagdG). Die

Kantone können Jagdgästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung

erteilen, ohne dass diese eine Prüfung absolviert haben (Art. 4 Abs. 3

JSG; Amtl. Bull. SR 1984 S. 491). In diesem Sinn sind Personen,

die sich im Jahr um nicht mehr als drei Tagespässe oder einen Wochenpass

bewerben, gemäss § 14bis

Abs. 3 JagdG von der Jägerprüfung befreit. Den damit verbundenen

geringeren fachlichen Anforderungen an Jagdgäste wird dadurch Rechnung

getragen, dass diese gemäss § 14 Abs. 2 JagdG die Jagd nur in

Begleitung des Jagdpächters oder des Jagdaufsehers ausüben dürfen. Damit

besteht zwischen Jagdpächtern und Jagdaufsehern einerseits und Jagdgästen

anderseits ein erheblicher Unterschied in den fachlichen Anforderungen. Dies

stellt einen sachlichen Grund für die ungleiche Behandlung in § 20 Abs. 5

JagdV dar. Den Überlegungen der Beschwerdeführer, dass es sich bei Jagdgästen

auch um erfahrene Jäger – etwa andere Jagdpächter – handeln kann, wird dadurch

hinreichend Rechnung getragen, dass das Amt für Landschaft und Natur gemäss § 20

Abs. 6 JagdV Ausnahmebewilligungen für den Einsatz von Waffen, Munition

und Waffenzubehör erteilen und damit solchen Konstellationen Rechnung tragen

kann.

3.3

Weiter

machen die Beschwerdeführer geltend, die Regelung in § 23 Abs. 3 JagdV,

wonach Nachsuchen unabhängig vom Erfolg gemäss Weisung der Fischerei- und

Jagdverwaltung zu dokumentieren sind, führe zu unverhältnismässigem Aufwand,

habe keine genügende Gesetzesgrundlage und verstosse gegen die Gesetzgebung

über den Datenschutz.

§ 23 Abs. 3 JagdV bestimmt einzig, dass für

Nachsuchen eine Dokumentationspflicht besteht, deren Inhalt die Fischerei- und

Jagdverwaltung in einer Weisung näher ausführt. Eine solche

Dokumentationspflicht greift nicht stark in die Rechte einzelner Personen ein

und kann deshalb ohne Weiteres auf Verordnungsstufe festgelegt werden; es

handelt sich dabei um eine Ausführungsbestimmung im Sinn von § 59 Abs. 2

JagdG zur gesetzlich festgelegten Pflicht der Nachsuche (vgl. § 36ter Abs. 8 JagdG). Es ist

sodann nicht ersichtlich, inwiefern diese Dokumentationspflicht gegen die

Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007.

(LS 170.4) verstossen sollte, zumal im heutigen Zeitpunkt unklar ist,

in welchem Umfang die Dokumentation Personendaten enthalten wird. Soweit die

Beschwerdeführer schliesslich einen von ihnen antizipierten Inhalt der Weisung

der Fischerei- und Jagdverwaltung rügen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Einerseits ist eine solche Weisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,

und anderseits ist deren Inhalt überhaupt noch nicht bekannt.

3.4

Bezüglich § 29 Abs. 4 Sätze 1 und 3 JagdV machen die

Beschwerdeführer geltend, der dort verwendete umgangssprachliche Begriff

"Schweisshund" sei missverständlich, richtig müsste es "auf

Schweiss geprüfter Hund" heissen. Es ist indes nicht ersichtlich,

inwiefern in der Verwendung eines Begriffs der Umgangssprache übergeordnetes

Recht verletzt werden sollte. Im Gesamtkontext der Bestimmung ist ohne Weiteres

ersichtlich, dass mit dem Begriff "Schweisshunde" die auf Schweiss

geprüften Hunde gemeint sind und nicht bestimmte Hunderassen.

3.5

Schliesslich

rügen die Beschwerdeführer, § 44 Abs. 3 JagdV ermögliche die Ausübung

des Amts als Jagdaufseher allein aufgrund einer bestandenen Jagdaufseherprüfung

und ohne die weiteren Voraussetzungen. Diese Bestimmung regelt jedoch einzig,

dass Jagdpächter das Amt des Jagdaufsehers auch selbst ausüben können, sofern

sie die Jagdaufseherprüfung bestanden haben. Mithin wird klargestellt, dass die

Funktionen eines Jagdpächters und eines Jagdaufsehers miteinander vereinbar sind.

Die weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des Amts als Jagdaufseher

(Zustimmung des zuständigen Gemeinderats, Schweizer Bürgerrecht, Handgelübde)

gemäss § 53 Abs. 2 f. JagdG werden von dieser Bestimmung nicht

berührt.

3.6

Demnach

vermögen die Rügen der Beschwerdeführer nicht durchzudringen; die Beschwerde

ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern

unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14

VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung

ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 600.-- Zustellkosten,

Fr. 3'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander

je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung …