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Entscheid

AN.2016.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2016.00001

13. Juli 2017Deutsch22 min

(URT.2017.19083)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. AN.2016.00001

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Erwägungen

II. VB.2016.00133

Staat Zürich, vertreten durch die Baudirektion,

Beschwerdeführende,

gegen

I. AN.2016.00001

Baudirektion Kanton Zürich,

II. VB.2016.00133

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Gemeinde Waltalingen,

Mitbeteiligte,

betreffend Nutzungsplanung,

hat

sich ergeben:

I.

Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Waltalingen

beschloss am 26. August 2014 eine Teilrevision der Bau- und Zonenordnung.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 genehmigte die

Baudirektion diese Teilrevision mit Ausnahme der Umzonung des Gebiets Chloster

in Guntalingen von der Kernzone I in die Kernzone II sowie von Bestimmungen

betreffend die Zulässigkeit von Kreuzfirsten und Quergiebeln in Kernzonen und

die Gestaltung angrenzend an Kernzonen.

II.

A und B liessen am 3. August 2015 rekurrieren und

beantragen, in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni 2015 seien

auch die Umzonung des Gebiets Chloster sowie die Bestimmung betreffend

Kreuzfirste und Quergiebel zu genehmigen. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs

mit Entscheid vom 4. Februar 2016 teilweise gut und lud die Baudirektion

ein, die revidierte Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Waltalingen auch

bezüglich der Umzonung des Gebiets Chloster in die Kernzone II zu genehmigen;

im Übrigen wies es den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I). Die Rekurskosten von

insgesamt Fr. 5'150.- auferlegte es in Dispositiv-Ziff. II je zur Hälfte

der Baudirektion sowie A und B und sprach letzteren keine Parteientschädigung

zu.

III.

A. Die

Baudirektion führte am 7. März 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, der Rekursentscheid sei insofern aufzuheben, als sie damit

eingeladen worden sei, die revidierte Bau- und Zonenordnung auch bezüglich der

Umzonung des Gebiets Chloster zu genehmigen; eventualiter sei ein Gutachten der

kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen. Das Baurekursgericht

schloss mit Vernehmlassung vom 31. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde;

die Gemeinde Waltalingen äusserte sich am 21. April 2016, ohne einen

Antrag zu stellen. A und B liessen am 22. April 2016 die Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen. Am 26. August 2016 sowie

23.

Februar 2017 liessen A und B dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente

einreichen. Die Baudirektion nahm hierzu am 8. März 2017 Stellung und

reichte ebenfalls weitere Dokumente ein, wozu A und B am 27. März 2017

Stellung nehmen liessen.

B. A und B

liessen am 9. März 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid teilweise

aufzuheben und auch die Bestimmung betreffend Kreuzfirste und Quergiebel zu

genehmigen, eventualiter sei ihnen für das Rekursverfahren eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten und seien die Verfahrenskosten im

Rekursverfahren herunterzusetzen (AN.2016.00001). Das Baurekursgericht mit

Vernehmlassung vom 31. März 2016 und die Baudirektion mit

Beschwerdeantwort vom 27. April 2016 schlossen je auf Abweisung der

Beschwerde. A und B liessen hierzu am 20. Mai 2016 Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

des Baurekursgerichts etwa betreffend Genehmigung einer Bau- und Zonenordnung

nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a und

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie § 329 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1)

zuständig.

1.2

Die

Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn

mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen

aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Eine Vereinigung ist

insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren von

Privaten oder eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin Bertschi/Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60). Vorliegend richten sich die

beiden Beschwerden gegen denselben Rekursentscheid vom 4. Februar 2016.

Entsprechend rechtfertigt es sich, die Verfahren AN.2016.00001 und

VB.2016.00133 zu vereinigen.

1.3

Über

Beschwerden betreffend die Teilrevision einer kommunalen Nutzungsplanung,

welche generell-abstrakte Regelungen zum Gegenstand hat, entscheidet das

Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG; VGr,

24.

Januar 2013, VB.2010.00456, E. 1.1). Streitgegenstand bildet hier

indes nicht die teilrevidierte Bau- und Zonenordnung, sondern die

Genehmigungsverfügung der Baudirektion. Solche Genehmigungsentscheide sind kein

eigenständiges Anfechtungsobjekt, sondern Teil des Recht- bzw.

Planfestsetzungsverfahrens (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19 N. 79 f.). Darüber ist deshalb ebenfalls in Fünferbesetzung

zu entscheiden und zwar auch dann, wenn nur eine Nichtgenehmigung angefochten

ist, weil auch in diesem Fall in erster Linie die Rechtmässigkeit der

nichtgenehmigten Norm bzw. der nichtgenehmigten Planfestsetzung infrage steht

(so im Ergebnis auch VGr, 24. Januar 2013, VB.2010.00456). Über

Beschwerden, welche planungsrechtliche Festlegungen für ein eng umgrenztes

Gebiet zum Gegenstand haben, entscheidet die Kammer demgegenüber in

Dreierbesetzung (vgl. etwa VGr, 7. Mai 2014, VB.2013.00560, E. 1; eingehend

zur Abgrenzung Andreas Conne, Abstrakte Normenkontrolle im Kanton Zürich:

Überblick und Vergleich in der Einzelaktkontrolle, ZBl 115/2014,

S. 403 ff., 408 f.). Hier stehen die planungsrechtliche

Festlegung sowie die generell-abstrakte Regelung in engem sachlichem

Zusammenhang, weshalb eine Spaltung der Zuständigkeiten zu vermeiden ist. Es

rechtfertigt sich deshalb, im Sinn einer Kompetenzattraktion über beide

Beschwerden in Fünferbesetzung zu entscheiden (vgl. zu diesem Vorgehen betreffend

funktionelle Zuständigkeit etwa BGE 125 I 300 E. 1a).

Da die Teilrevision der Nutzungsplanung öffentliches Recht

betrifft, setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus Mitgliedern des

Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.5 des

Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2016 (ABl

2016-04-15 [Nr. 15]; vgl. auch www.vgr.zh.ch > Organisation >

Weitere Zuständigkeiten).

1.4

Wird ein

Erlass oder ein Plan nicht genehmigt, tritt er nicht in Kraft, weshalb es

grundsätzlich an einem Anfechtungsobjekt im Verfahren der abstrakten

Normenkontrolle fehlt. In der Literatur wird deshalb die Ansicht vertreten,

solche Nichtgenehmigungsentscheide könne nur die betroffene Gemeinde mit

Autonomiebeschwerde (§ 21 Abs. 2 lit. b VRG) anfechten, nicht hingegen

der nur virtuell betroffene Private, der keine Verletzung eines Anspruchs auf

Tätigwerden des Gesetzgebers geltend machen kann (zum Ganzen Bosshart/Bertschi,

§ 19 N. 80). Dem lässt sich zumindest in der vorliegenden

Konstellation nicht folgen, weil gegen die Nichtumsetzung einer von den

Stimmberechtigten angenommenen Vorlage der Rechtsmittelweg offensteht (vgl. BGE

141.

I 186). In diesem Sinn sind die privaten Beschwerdeführenden vorliegend zur

Beschwerde legitimiert und ist demnach das Baurekursgericht zu Recht auf den

Rekurs eingetreten.

1.5

Die

Baudirektion ist gestützt auf § 338c PBG zur Beschwerde gegen die

teilweise Aufhebung ihres Genehmigungsentscheids legitimiert, soweit das

Rechtsmittel der Wahrung öffentlicher Interessen dient. Sie macht geltend, der

angefochtene Entscheid stelle ein Präjudiz dar, welches ihre Zuständigkeit im

Bereich des überkommunalen Ortsbildschutzes erheblich beschneiden bzw. den

Ortsbildschutz empfindlich einschränken würde. Ihre Beschwerde dient damit der

Wahrung öffentlicher Interessen, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist demnach auf beide Beschwerden einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hiess den Rekurs der privaten Beschwerdeführenden teilweise gut und

lud die Baudirektion ein, die Genehmigung auch bezüglich der Umzonung des

Gebiets Chloster in Guntalingen von der Kernzone I in die Kernzone II zu erteilen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Baudirektion. Diese macht geltend, die

Vorinstanz habe die Prüfungskognition der Baudirektion im Bereich des

überkommunalen Ortsbildschutzes in unzulässiger Weise eingeschränkt.

2.2

Bei der

Überprüfung einer kommunalen Nutzungsplanung hat sich die Genehmigungsbehörde

Zurückhaltung aufzuerlegen. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden dabei zwei

Konstellationen: Soweit es um die Beurteilung von Fragen geht, welche die örtlichen

Verhältnisse betreffen, darf die Genehmigungsbehörde lediglich dann in die

Planungsautonomie der Gemeinde eingreifen, wenn die Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit

des kommunalen Nutzungsplans offensichtlich ist. Wenn sich die kommunale Lösung

hingegen aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn

sie wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht, darf die

Genehmigungsbehörde sowohl bei offensichtlicher als auch bei

nicht-offensichtlicher Unzweckmässigkeit einer Nutzungsplanänderung

korrigierend eingreifen (vgl. BGE 112 Ia 268 E. 2b; BGE 110 Ia 51

E. 3; VGr, 27. März 2013, VB.2012.00794, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen;

weitergehend ist demgegenüber die Kognition der Rekursinstanz, vgl. BGr, 22. April 2015,1C_428/2014, E. 2.2, sowie

VGr, 21. September 2015, VB.2014.00480, E. 2.3 f.). Darüber

hinaus ist eine generell-abstrakte kommunale Norm nicht schon deswegen aufzuheben,

weil sie in ihrer konkreten Anwendung in Konflikt zum übergeordneten Recht

geraten könnte. Ist die rechtskonforme Normauslegung möglich und vertretbar, so

ist die Norm zu schützen (vgl. Arnold Marti, Abstrakte Normenkontrolle, Klageverfahren

und weitere besondere Verfahren, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform

der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gal­len 2010,

S. 119 f.).

2.3

Die Bau-

und Zonenordnung vom 26. August 2014 (BZO) unterscheidet zwischen einer

Kernzone I und einer Kernzone II. Die Kernzone I bezweckt die Erhaltung und

sorgfältige Erneuerung der Ortskerne von Waltalingen und Guntalingen in ihrer

räumlichen und baulichen Struktur. Die charakteristischen Bauten und

Strassenräume sind mitsamt den zugehörigen Aussenräumen in ihrer Erscheinung zu

wahren (Art. 3 Abs. 1 BZO). Demgegenüber bezweckt die Kernzone II

eine schonende Einordnung von Neubauten in den an die Ortskerne angrenzenden

Bereichen (Art. 3 Abs. 2 BZO). Im Sinn dieser Unterscheidung enthält

der Kernzonenplan nur im Bereich der Kernzone I rot eingefärbte Bauten, welche

nach Art. 5 Abs. 1 BZO erhalten bleiben sollen und nur unter

Beibehaltung der Stellung, der bestehenden Ausmasse, der Dachform und der

wesentlichen Fassadenelemente umgebaut oder ersetzt werden dürfen; in der

Kernzone II besteht keine solche Einschränkung

2.4

2.4.1

Planungen unterer Stufen haben nach § 16 Abs. 1 PBG denjenigen

der oberen Stufe, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu

entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt

und untergeordneter Natur sind (Abs. 2). Gemäss Ziff. 2.4.2 des kantonalen

Richtplans vom 18. September 2015 (www.richtplan.zh.ch) ist der Dorfkern

von Guntalingen ein schutzwürdiges Ortsbild kantonaler Bedeutung. In überkommunal

geschützten Ortsbildern ist die Nutzung der vorhandenen Potenziale sowohl in

qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht auf die Schutzziele

abzustimmen. Dabei ist den geänderten Ansprüchen der heutigen Gebäudenutzer,

der modernen Gebäudetechnik und den Interessen der Eigentümerschaft gebührend

Beachtung zu schenken (Ziff. 2.4.1 des Richtplans).

2.4.2

Nach § 203 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. c PBG

und § 7 lit. e der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom

20.

Juli 1977 (KNHV, LS 702.11) ist unter anderem über die

schutzwürdigen Ortsbilder kantonaler Bedeutung ein Inventar zu erstellen. Der

Schutz solcher Ortsbilder erfolgt gemäss § 205 lit. a und § 50

Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 24 KNHV in erster Linie durch die

Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/oder mit Hilfe von

Gestaltungsplänen.

Gemäss dem Eintrag zu Guntalingen im (kantonalen) Inventar

der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (KOBI) besitzt die

Siedlung "besondere räumliche und arch. hist. Qualitäten im Bereich des

historischen Siedlungskernes". Die Siedlungsanlage, das Bebauungsmuster

und die strukturierenden Freiräume des Ortsbilds seien in ihrer vielfältigen

Eigenart zu erhalten. Die Zielsetzungen des Inventareintrags seien im Rahmen

der nächsten Nutzungsplanrevision rechtlich umzusetzen, wobei Kernzonen

anzustreben seien, welche die Erhaltung der typischen Merkmale der

Siedlungsstruktur gewährleisteten, insbesondere die ortsbaulich wichtigen,

prägenden und strukturbildenden Gebäude bezeichnen. Der so geschützte

Ortsbildperimeter umfasst auch das streitgegenständliche Gebiet

"Chloster". In diesem Gebiet sind fünf von acht Gebäuden als prägend

und strukturbildend erfasst; alle diese Gebäude sowie zwei weitere weisen

prägende Firstrichtungen auf.

2.4.3

Guntalingen weist gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz

(SR 451.12) als Dorf ein schützenswertes Ortsbild auf und wurde

bereits im Jahr 1974 ins Inventar der schützenswerten Ortbilder der Schweiz

(ISOS) aufgenommen; für den unteren Dorfteil – zu dem das Gebiet Chloster zählt

– wird darin das Erhaltungsziel B definiert. Für das Erhaltungsziel B gilt,

dass die Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume bewahrt und die für die

Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integriert zu erhalten sind. Dem

revidierten ISOS-Eintrag aus dem Jahr 2013 lässt sich entnehmen, dass es sich

im streitgegenständlichen Gebiet um bäuerliche Bauten handle, die wohl im

18.

und 19. Jahrhundert errichtet worden seien. Durch die dichte

Anordnung der Gebäude beidseits des schmalen Strässchens "Im

Chloster" entstehe ein räumlich spannungsvolles Ensemble, wobei der

Ortsrand jedoch durch neuere Ökonomie- und Gewerbebauten "verunklärt"

werde. Auch im Hinterbereich der Bauten südlich der Dorfstrasse stünden einige

nach 1970 errichtete Gebäude. Nähere man sich auf der Dorfstrasse von der Ebene

her, präsentiere sich der Ortseingang allerdings noch relativ ursprünglich – er

solle unverbaut bleiben.

Nach Art. 3 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG,

SR 451) sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone

bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts-

und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont

werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert

erhalten bleiben. Zu diesem Zweck erstellt der Bundesrat nach Anhörung der

Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 NHG);

zu diesen Inventaren zählt auch das ISOS. Mit der Aufnahme eines Ortsbilds ins

ISOS wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung,

jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen

Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1

NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare

darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr

bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung

entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Dies gilt jedoch – wie sich aus

dem Wortlaut der Bestimmung ergibt – nur bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe

unmittelbar. Bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben – und damit

insbesondere im Bereich der Nutzungsplanung – wird der Schutz von Ortsbildern

demgegenüber in erster Linie durch kantonales und kommunales Recht

sichergestellt. Das ISOS ist für die kantonale und kommunale Raumplanung indes

nicht bedeutungslos. Das Bundesgericht misst ihm die gleiche Bedeutung zu wie

Sachplänen und Konzepten im Sinn von Art. 13 des Raumplanungsgesetzes vom

22.

Juni 1979 (RPG, SR 700); ein Eintrag im ISOS ist deshalb nach

Art. 6 Abs. 4 RPG im Rahmen der kantonalen Richtplanung und damit

aufgrund der Behördenverbindlichkeit von Richtplänen (Art. 9 Abs. 1

RPG) auch im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung zu berücksichtigen (zum

Ganzen BGE 135 II 209 E. 2.1). In diesem Sinn ist Guntalingen im

kantonalen Richtplan als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung

erfasst (oben 2.3.1) und findet sich ein entsprechender Eintrag im KOBI. Die

Gemeinden werden im Richtplan zudem ausdrücklich verpflichtet, neben dem KOBI

auch dem ISOS Rechnung zu tragen (Ziff. 2.4.3 lit. c).

2.5

Die

Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die mit der Umteilung in die Kernzone II

verbundene Reduktion der Gestaltungsvorschriften und Erweiterung der

Baumöglichkeiten durchaus gerechtfertigt sei. Sie begründet dies im

Wesentlichen damit, dass zwischen den Bauten im Dorfkern und denjenigen im

Gebiet Chloster "deutliche Qualitätsunterschiede" bestünden.

Gemäss Eintrag im KOBI sind die

Mehrheit der Häuser im Gebiet Chloster für diesen Ortsteil strukturbildend und

deshalb zu erhalten. Dem revidierten ISOS-Eintrag lässt sich entnehmen, dass

dieses Schutzziel sich einerseits aus der dichten Bebauungsstruktur und

anderseits aus der Wirkung auf den östlichen Ortseingang ergibt. Die

Baudirektion führte in der Ausgangsverfügung aus, mit der Umzonung in die

Kernzone II sei die Umsetzung der Schutzziele, insbesondere aufgrund der damit

wegfallenden Bezeichnung der ortsbaulich wichtigen und prägenden Bauten im

Kernzonenplan, nicht mehr sichergestellt. Die Nichtgenehmigung wurde demnach

damit begründet, dass der Erhalt der bisherigen Bebauungsstruktur gefährdet

sei. Indem die Vorinstanz allein auf die Bauqualität der einzelnen Häuser

abstellt, verkennt sie das Schutzziel im Bereich Chloster und auch den Inhalt

der Ausgangsverfügung.

Mit der Umzonung des Gebiets Chloster in die Kernzone II fiele

die Möglichkeit weg, diejenigen Gebäude zu bezeichnen, welche nur unter

Beibehaltung der Stellung, der bestehenden Ausmasse, der Dachform und der

wesentlichen Fassadenelemente umgebaut oder ersetzt werden dürfen. Es wäre den

Grundeigentümern vielmehr unbenommen, die bestehenden Gebäude abzubrechen und

neue Gebäude in anderer Form und an einem anderen Ort im Grundstück zu

erstellen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BZO). Zu beachten wären einzig die auch

für die Kernzone II geltenden erhöhten Einordnungsanforderungen. Damit wäre das

im KOBI bzw. ISOS definierte Strukturerhaltungsziel für das Gebiet Chloster

erheblich gefährdet.

Nach Auffassung der Vorinstanz erweisen sich die

weitergehenden Baumöglichkeiten "im Rahmen einer Interessenabwägung

zwischen Ortsbildschutz und Entwicklungsmöglichkeiten für das lokale Gewerbe

als durchaus gerechtfertigt". Jedoch legen weder die Vorinstanz noch die

privaten Beschwerdeführenden näher dar, inwiefern die Pflicht zum

Strukturerhalt für insgesamt fünf Häuser und die Pflicht zum Erhalt der

Firstrichtung für weitere zwei Häuser die Entwicklungsmöglichkeiten für das

lokale Gewerbe in unzumutbarer Weise einschränken sollten. Die privaten

Beschwerdeführenden machten im Rekursverfahren in diesem Zusammenhang konkret

einzig geltend, in der Kernzone II gelte eine um fünf Meter kürzere maximale

Gebäudelänge; diese Rüge ist indes unbegründet, da die maximale Gebäudelänge in

beiden Zonen 30 Meter beträgt (Art. 6 Abs. 1 BZO). Gründe,

welche hier ein Abweichen vom Schutzziel rechtfertigen könnten, sind damit

nicht ersichtlich.

2.6

Die

Umzonung des Gebiets Chloster von der Kernzone II in die Kernzone I verstösst somit

gegen § 16 Abs. 1 PBG, weshalb die Baudirektion diese zu Recht nicht

genehmigt hat. Der Rekursentscheid ist in diesem Punkt in Gutheissung der

Beschwerde der Baudirektion aufzuheben.

3.

3.1

Die

Baudirektion verweigerte sodann auch dem neuen Art. 11 Abs. 2 BZO die

Genehmigung, was die Vorinstanz bestätigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde

im Verfahren AN.2016.00001. Art. 11 Abs. 2 BZO in der Fassung gemäss

Gemeindeversammlungsbeschluss hat folgenden Wortlaut: "Kreuzfirste

(Quergiebel) sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen mindestens 1.0

m tiefer als der First liegen.".

3.2

Art. 11

BZO regelt die Gestaltung von Dächern in den Kernzonen I und II. Die

Baudirektion begründet die Nichtgenehmigung damit, dass mit der neuen

Bestimmung ein ortsfremdes Element der Dachgestaltung generell gestattet würde,

ohne dass im Einzelfall die Ortsbildverträglichkeit überprüft werden könnte;

die Vorinstanz übernimmt diese Argumentation.

Die privaten Beschwerdeführenden machen geltend, die

Gemeinden Oberstammheim und Marthalen hätten "bei vergleichbaren

baulichen, sozialen und kulturellen Verhältnissen für Dachaufbauten in der

Kernzone gleichlautend[e] Bestimmungen in ihren Bau- und Zonenordnungen."

Die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verzichtet, auch in Oberstammheim einen

Augenschein vorzunehmen. Es treffe sodann zwar zu, dass in Guntalingen nur eine

Minderheit der Gebäude einen Quergiebel aufwiesen; falsch sei jedoch die

Feststellung der Vorinstanz, dass diese sich in der Regel auf der von der

Strasse abgewandten Seite befänden. Sodann hätten weder die Baudirektion noch

die Vorinstanz aufgezeigt, "weshalb Quergiebel per se das Ortsbild stören

sollten". Es sei somit ohne Weiteres vertretbar, Quergiebel nur in jenen

Fällen nicht zu genehmigen, in welchen sie tatsächlich störten.

3.3

Gemäss

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist

besondere Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG); diese erhöhte

Einordnungsanforderung gilt auch in Kernzonen, welche schutzwürdige Ortsbilder

umfassen (VGr, 26. August 2009, VB.2008.00381, E. 5.2, und

26.

September 2001, VB.2001.00192, E. 2).

Nach § 49 Abs. 1 PBG kann die Bau- und Zonenordnung die

zulässige bauliche Grundstücksnutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung,

die Bauweise und die Nutzweise näher ordnen. Unter anderem sind nähere

Regelungen betreffend die Dachgestaltung zulässig (§ 49 Abs. 2

lit. d PBG); dies gilt auch für die Kernzonen (§ 50 Abs. 3 PBG).

Hat eine Gemeinde für die Kernzone spezifische Gestaltungsvorschriften

erlassen, gehen diese der allgemeiner gehaltenen Einordnungsvorschrift des

kantonalen Rechts vor (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 663).

3.4

Wie bereits

die Baudirektion und die Vorinstanz zutreffend feststellen, lässt sich Art. 11

Abs. 2 BZO nur so verstehen, dass Kreuzfirste und Quergiebel in den

Kernzonen der Gemeinde Waltalingen per se zulässig seien. Weil es sich dabei um

eine kompetenzgemäss erlassene speziellere Norm handelte, ginge sie der

allgemeinen Einordnungsregel gemäss § 238 Abs. 1 f. PBG vor. Ein Bau

mit Kreuzfirst oder Quergiebel könnte deshalb in der Regel nicht unter Hinweis

auf die ungenügende Einordnung dieses Gestaltungselements verweigert werden.

Umgekehrt wären Kreuzfirste und Quergiebel bei einer Nichtgenehmigung dieser

Bestimmung entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden nicht per se verboten;

sie wären vielmehr gestattet, soweit sie den Einordnungsanforderungen von § 238

Abs. 1 f. PBG genügten.

Die Baudirektion führte im Rekursverfahren aus, dass in

Guntalingen nur jedes sechste Gebäude einen Quergiebel aufweise. Die Vorinstanz

hält in diesem Sinn fest, dass in Guntalingen zwar durchaus Quergiebel

anzutreffen seien, dies jedoch "bei einer klaren Minderheit der

Gebäude"; davon gehen nunmehr auch die privaten Beschwerdeführenden aus.

Strittig ist hingegen, ob diese Quergiebel sich in der Regel auf der von der

Strasse abgewandten Seite befinden. Den Orthofotos (www.maps.zh.ch →

Orthofoto ZH 2014–2016) von Guntalingen lässt sich entnehmen, dass im Bereich

der Kernzone entlang der Dorfstrasse an vier Gebäuden ein strassenseitig in

Erscheinung tretender Quergiebel besteht; das entspricht einem Anteil an allen

Häusern im Kernzonenbereich entlang der Dorfstrasse von etwa 15 %. Damit

ist dieses Gestaltungsmerkmal weder bei einer Betrachtung der gesamten Kernzone

noch bei einer Betrachtung des Strassenraums entlang der Dorfstrasse derart

häufig, dass es ortstypisch wäre und deshalb per se davon ausgegangen werden

könnte, es ordne sich genügend in die Umgebung ein; eine generelle Genehmigung

von Quergiebeln und Kreuzfirsten steht damit im Widerspruch zum Erhalt der

heutigen Bebauungsstruktur im Dorfkern.

Unter diesen Umständen kommen Baudirektion

und Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass Art. 11 Abs. 2 BZO nicht

mit den Schutzzielen gemäss Richtplaneintrag, KOBI und ISOS vereinbar ist und

somit gegen § 16 Abs. 1 PBG verstösst. Damit kann offenbleiben, wie

sich die Situation in Oberstammheim präsentiert. Ein Anspruch auf gesetzwidrige

Gleichbehandlung besteht nach der Rechtsprechung einzig

dann, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind: Zunächst

muss die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen. Sodann muss die

Behörde zu verstehen geben, dass sie sich auch in Zukunft nicht gesetzeskonform

verhalten wird. Und schliesslich dürfen keine gewichtigen öffentlichen

Interessen oder keine schutzwürdigen Interessen Dritter der gesetzeswidrigen

Praxis entgegenstehen (BGE 123 II 248 E. 3c). Hier ist weder eine

ständige gesetzwidrige Praxis der Baudirektion ersichtlich noch lässt ihr

Verhalten darauf schliessen, dass sie an einer solchen Praxis festhalten

wollte. Schon deshalb können die privaten Beschwerdeführenden aus der

Genehmigung einer möglicherweise rechtswidrigen Norm in der Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Oberstammheim nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend

hat die Vorinstanz zu Recht auf einen Augenschein in Oberstammheim verzichtet

und ist auch im vorliegenden Verfahren kein Augenschein durchzuführen.

4.

4.1

Die

privaten Beschwerdeführenden beantragen sodann, die Gebühr für das

Rekursverfahren sei aus Billigkeitsgründen herabzusetzen, weil sie nicht

eigene, sondern öffentliche Interessen verfolgt hätten. Die Vorinstanz hat die

Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.- festgesetzt.

4.2

Gemäss

§ 338 PBG setzt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand,

nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse fest; die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.-

bis Fr. 50'000.-. Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr, LS 175.252), die auch für das

Baurekursgericht zur Anwendung gelangt (§ 337a Abs. 1 lit. b PBG

in Verbindung mit § 1 Abs. 1 GebV VGr), nennt dieselben

Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr). Bei einem Verfahren ohne bestimmbaren

Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.- bis

Fr. 50'000.- (§ 3 Abs. 3 GebV VGr). Innerhalb dieses

gesetzlichen Gebührenrahmens setzt die Behörde die Gebühr unter

Berücksichtigung der massgeblichen verfassungsrechtlichen Prinzipien wie dem

Aequivalenzprinzip, dem Anspruch auf Zugang zum Gericht sowie dem Anspruch auf

wohlfeile Erledigung des Verfahrens (vgl. BGE 106 Ia 249 E. 3a) nach

pflichtgemässem Ermessen fest, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum

zusteht (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 24 f.). Eine

blosse Unangemessenheit der Gebühr kann vor Verwaltungsgericht nicht gerügt

werden (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.3

Hier waren

einerseits anspruchsvolle Rechtsfragen zu beurteilen und führte das

Baurekursgericht anderseits einen Augenschein durch, was seinen Aufwand

erhöhte. Unter diesen Umständen ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-

nicht rechtsverletzend. Die privaten Beschwerdeführenden legen denn auch keine

Gründe dar, die zu einem anderen Schluss führen müssten. Sie machen vielmehr

geltend, die Gerichtsgebühr hätte aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden

müssen, weil sie öffentliche Interessen vertreten hätten. Eine obligatorische

Herabsetzung der Gerichtsgebühr in solchen Fällen sieht indes weder das

Planungs- und Baugesetz noch die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vor

(anders für Stimmrechtsbeschwerden § 13 Abs. 4 VRG; vgl. aber betreffend

die mit dem vorliegenden Rechtsmittel vergleichbare Gemeindebeschwerde: VGr,

23.

Januar 2013, VB.2012.00665, E. 3). Im Übrigen begründeten die

privaten Beschwerdeführenden ihre Rekurslegitimation damit, dass sie in ihren

Eigentümerinteressen betroffen seien und verfolgten sie demnach jedenfalls auch

eigene Interessen.

4.4

Weil die

privaten Beschwerdeführenden im Rekursverfahren nunmehr als vollständig

unterliegend zu betrachten sind, ist auf die Rüge, ihnen hätte bei hälftigem

Obsiegen eine Parteientschädigung zugestanden, nicht mehr einzugehen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren

VB.2016.00133 gutzuheissen und diejenige im Verfahren AN.2016.00001 abzuweisen.

Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. Februar 2016 ist aufzuheben,

soweit der Rekurs damit gutgeheissen wurde, und die Verfügung der Baudirektion

vom 18. Juni 2015 ist zu bestätigen, soweit damit die Umzonung des Gebiets

Chloster in die Kernzone II nicht genehmigt wurde.

Weil die privaten Beschwerdeführenden damit im

Rekursverfahren als vollständig unterliegend zu betrachten sind, sind ihnen die

Verfahrenskosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 5'150.- unter

solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den privaten

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren AN.2016.00001 und VB.2016.00133 werden miteinander vereinigt. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2016.00133 wird gutgeheissen, der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 4. Februar 2016 aufgehoben, soweit der Rekurs damit

gutgeheissen wurde, und die Verfügung der Baudirektion vom 18. Juni 2015

bestätigt, soweit damit die Umzonung des Gebiets Chloster in die Kernzone II

nicht genehmigt wurde.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren AN.2016.00001 wird abgewiesen.

3.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom

4.

Februar 2016 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'150.-

den Rekurrierenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 400.-- Zustellkosten,

Fr. 6'400.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden im Verfahren AN.2016.00001 bzw.

Beschwerdegegnern im Verfahren VB.2016.00133 unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …