AN.2016.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2016.00003
8. März 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18781)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
AN.2016.00003
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichterin Silvia
Hunziker, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. Personalverband A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten
durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
betreffend
Regierungsratsbeschluss vom 7. Juni 2016 zur Änderung der Mittel- und
Berufsschullehrervollzugsverordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat beschloss am 7. Juni 2016, die
Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO,
SR 413.112) zu ändern und diese Änderung per 1. Januar 2017 (n§ 17)
bzw. 1. August 2017 (n§ 14) in Kraft zu setzen. Mit der Änderung soll
einerseits die Lektionenzahl in den Fächern Deutsch und Moderne Fremdsprachen
von 22 auf 23 Normal- bzw. von 24 auf 25 Kurzlektionen pro Woche erhöht
(n§ 14 Abs. 1 lit. a MBVVO) und anderseits die Schulleitung für
zuständig erklärt werden, die dem Stundenkonto zu belastenden oder
gutzuschreibenden Lektionen anzuordnen, wobei die durch den Besuch des
Hauswirtschaftskurses in einer Klasse ausfallenden Lektionen zwingend dem
Stundenkonto zu belasten sind (n§ 17 Abs. 2 MBVVO).
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt vom 24. Juni 2016
publiziert (ABl 2016-24-06 [Nr. 25]).
Erwägungen
II.
Der Personalverband A sowie B, C und D liessen am
25.
Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung
des Beschlusses vom 7. Juni 2016 unter Entschädigungsfolge beantragen;
zudem liessen sie um Erteilung aufschiebender Wirkung ersuchen. Mit
Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2016 liess der Regierungsrat darauf
schliessen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten sei. Mit weiteren Stellungnahmen des Personalverbands A,
von B, C und D vom 7. November 2016 und 3./9. Januar 2017 sowie des
Regierungsrats vom 30. November 2016 und 2. Februar 2017 wurde an den
jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständige Instanz für die Beurteilung
von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über Rechtsmittel gegen
Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).
Da der angefochtene Beschluss öffentliches Recht betrifft, setzt sich der
Spruchkörper vollumfänglich aus (Ersatz-)Mitgliedern des Verwaltungsgerichts
zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.5 des Plenarbeschlusses des
Verwaltungsgerichts vom 5. April 2016 (ABl 2016-04-15 [Nr. 15]; vgl.
auch www.vgr.zh.ch > Organisation > Weitere Zuständigkeiten).
1.2
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Bei der Anfechtung eines Erlasses genügt dabei eine
bloss virtuelle Betroffenheit (VGr, 20. September 2012, AN.2012.00003,
E. 2.5.1 – 18. April 2011, PB.2010.00026, E. 2.1.2 – 14. Dezember
2010, VB.2010.00572, E. 3.1). Die Anforderungen sind erfüllt, wenn
zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die
beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Erlass früher oder später
einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 135
II 243 E. 1.2, 133 I 206 E. 2.1).
Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 unterrichten an kantonalen
Mittelschulen ein von der Erhöhung der Lektionenzahl betroffenes Fach und sind
damit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um einen
Verband, der selber von der Regelung weder tatsächlich noch virtuell betroffen
ist. Er ist zur Beschwerde deshalb nur legitimiert, sofern er als juristische
Person konstituiert ist, die einzelnen Mitglieder zur Beschwerde legitimiert
wären, die Wahrung der legitimationsbegründenden Interessen der Mitglieder zu
seinen statutarischen Aufgaben gehört und er tatsächlich ein Interesse der
Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt (sogenannte
egoistische Verbandsbeschwerde; BGE 136 II 539 E. 1.1; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 21 N. 93 ff.). Der Beschwerdegegner bestreitet, dass der
Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Verfahren mindestens eine Grosszahl
seiner Mitglieder vertritt. Da jedenfalls auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2
bis 4 einzutreten ist, kann jedoch offenbleiben, ob auch der
Beschwerdeführer 1 zur Beschwerde legitimiert wäre.
2.
Nach § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und
3.
VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit diese durch die
Vorinstanz nicht entzogen wurde. Keine aufschiebende Wirkung besteht unter
anderem in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer
Einstellung im Amt, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistellung
(§ 25 Abs. 2 lit. a VRG). Da hier keiner dieser Ausnahmegründe
vorliegt und der Regierungsrat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hat, erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als von
vornherein gegenstandslos.
3.
Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle kann einzig die
Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG; vgl. hierzu Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20 N. 94 f., § 50 N. 76).
4.
4.1
Bezüglich
der Anhebung der Lektionenzahl in den Fächern Deutsch sowie Moderne
Fremdsprachen rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots.
4.2
Nach dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 0.101) ist Gleiches nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu
behandeln. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit liegt vor,
wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich
aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 137 V 121 E. 5.3, 136 I 1
E. 4.1). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung erstreckt sich auch auf
öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse (vgl. Christoph Meyer/Thomas
Müller-Tschumi, Marktlöhne im öffentlichen Personalrecht, ZBl 102/2001,
S. 249 ff., 255 ff. mit Hinweisen; Paul Richli, New Public
Management und Personalrecht, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.],
Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 101 ff.,
120.
f.). Dem Gesetzgeber kommt allerdings in Organisations- und Besoldungsfragen
ein besonders weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu (BGE 121 I 49
E. 3b, 121 I 102 E. 4a). Die Gerichte haben sich deshalb bei der
Überprüfung etwa der Besoldung oder der festgelegten Arbeitszeit eine gewisse
Zurückhaltung aufzuerlegen und nur einzugreifen, wenn eine Grenze gezogen wird,
die sich nicht vernünftig begründen lässt und deshalb unhaltbar und damit in
den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 138 I 321
E. 3.2 f., 129 I 161 E. 3.2, 123 I 1 E. 6c, 121 I 102
E. 4c).
4.3
Die
Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang zunächst, es sei die Frage der
unterschiedlichen Lektionenzahl vom Beschwerdegegner bereits bei Erlass der Mittel-
und Berufsschullehrervollzugsverordnung aufgeworfen, jedoch festgehalten
worden, dass eine Angleichung nur nach einer externen Untersuchung in Frage käme.
Zunächst ist nicht ersichtlich, was sie daraus bezogen auf die gerügte
Verletzung der Rechtsgleichheit zu ihren Gunsten ableiten wollen. Dass die
Ausführungen in der damaligen Weisung einen Vertrauenstatbestand geschaffen
haben könnten, machen sie zu Recht nicht geltend. Sodann sind ihre Ausführungen
auch inhaltlich ungenau. Die Ausführungen des Regierungsrats betrafen die
unterschiedliche Lektionenzahl an den Berufs- und an den Mittelschulen und
stehen damit ohnehin in keinem Zusammenhang mit der hier strittigen Anpassung
der Pflichtlektionenzahl für den Unterricht in unterschiedlichen Fächern an
gleichen Schulen.
4.4
Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, Art. 8 Abs. 1 BV werde
dadurch verletzt, dass die unterschiedliche zeitliche Belastung je nach zu
unterrichtendem Fach nicht gehörig berücksichtigt werde. Nach bisheriger
Regelung umfasst ein Vollpensum in den Fächern Deutsch und Moderne
Fremdsprachen 22 Normallektionen und in den Fächern Alte Sprachen,
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte, Geografie, Wirtschaft
und Recht sowie in allen nicht einer anderen Kategorie zugeordneten Fächern
23.
Normallektionen; die Lehrpersonen in den Fächern Deutsch und Moderne
Sprachen sind demnach bis anhin gegenüber Lehrpersonen in anderen Fächern
bezüglich der Pflichtlektionenzahl bessergestellt. Die Beschwerdeführenden
wollen die bestehende Ungleichbehandlung mit der Begründung beibehalten, es sei
"gerichtsnotorisch […], dass beispielsweise der Korrigieraufwand für eine
Deutschlehrperson oder eine Lehrperson für Moderne Sprachen höher ist als in
anderen Fächern". Dem lässt sich indes nicht folgen. Es ist zunächst nicht
ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb ein solcher Unterschied
gerichtsnotorisch sein sollte. Sodann drängt sich auch nicht ohne Weiteres der
Schluss auf, der Arbeitsaufwand in den Fächern Deutsch und Moderne Sprachen sei
insgesamt höher als in anderen Fächern. Es mag zwar zutreffen, dass der Aufwand
für die Korrektur eines Deutschaufsatzes höher ist als beispielsweise für die
Korrektur einer Prüfung in einem naturwissenschaftlichen Fach. Umgekehrt mutet
aber auch wahrscheinlich an, dass der Vorbereitungsaufwand für Lektionen, in
welchen den Schülerinnen und Schülern der Stoff anhand praktischer Beispiele
vermittelt wird – wie dies vor allem in den naturwissenschaftlichen Fächern
häufig vorkommt – regelmässig höher ist als derjenige für eine Sprachlektion.
Ebenso dürfte der Vorbereitungsaufwand für eine Prüfung in einem naturwissenschaftlichen
Fach regelmässig grösser sein als für die Festlegung von Aufsatzthemen. Auch
ist nicht einzusehen, weshalb der Aufwand für den Unterricht moderner und alter
Sprachen unterschiedlich gross sein soll. Offene Fragestellungen – die einen
grösseren Korrekturaufwand erfordern dürften – sind sodann etwa auch in
Geschichtsprüfungen üblich. Umgekehrt dürfte der Korrekturaufwand für
Vokabelprüfungen kaum grösser sein als für naturwissenschaftliche Prüfungen.
Gesamthaft dürfte der notwendige Aufwand für den Unterricht in Deutsch und Modernen
Sprachen pro Lektion deshalb ähnlich gross sein wie für die übrigen vorgängig
aufgezählten Fächer. Der von den Beschwerdeführenden eingereichten Studie
Forneck/Schriever aus dem Jahr 2000 lässt sich denn auch entnehmen, dass der
Mittelwert für die aufgewendete Arbeitszeit von Lehrpersonen für Mathematik
oder Naturwissenschaften bei ähnlich grosser Standardabweichung rund
90.
Stunden oder 4,2 % höher lag als derjenige von Lehrpersonen für
Deutsch oder Moderne Fremdsprachen. Dieser Unterschied entspricht etwa dem
prozentualen Unterschied zwischen 22 und 23 Pflichtlektionen pro Woche.
Demnach ist die angestrebte Gleichbehandlung bezüglich der Lektionenzahl
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daran vermag im Übrigen auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die heutige Regelung nach Darstellung der
Beschwerdeführenden seit dem Jahr 1927 bestehen soll. Wie auch die
Beschwerdeführenden anerkennen, begründet dies keine wohlerworbenen Rechte im
Hinblick auf zukünftige Lektionenverpflichtungen.
Die Beschwerdeführenden verkennen in diesem Zusammenhang im
Übrigen, dass der arbeitgebenden Person ein Weisungsrecht bezüglich der
aufzuwendenden Arbeitszeit für eine bestimmte Tätigkeit zusteht, was auch dann
gilt, wenn die Arbeitnehmenden behaupten, die Leistung zusätzlicher Stunden sei
objektiv notwendig (vgl. hierzu betreffend Überstunden VGr, 23. Oktober
2013, VB.2013.00242, E. 2.2.2 und 2.7.2). Nach der Rechtsprechung der
Kammer dürfen Lehrpersonen als Richtwert von einer 42-Stunden-Woche für ein
Vollpensum ausgehen und sind nicht gehalten, dauernd mehr Zeit für ihre
Berufsausübung aufzuwenden. Sollte dies nicht ausreichen, um weiterhin eine
hohe Qualität der Schulbildung zu gewährleisten, ist es Sache der politischen Behörden
zu entscheiden, ob dieser Zustand hingenommen oder diesem durch geeignete
Massnahmen abgeholfen wird (VGr, 29. März 2007, PB.2006.00039,
E. 5.1.2 Abs. 2, und 7. September 2016, VB.2015.00802,
E. 6.1 Abs. 4). In diesem Sinn besteht auch keine Veranlassung, ein
(weiteres) Gutachten über die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit einzuholen.
5.
5.1
Bezüglich
n§ 17 Abs. 2 Satz 1 MBVVO, wonach die Schulleitung die dem
Stundenkonto zu belastenden und gutzuschreibenden Stunden anordnet, rügen die
Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 324 des Obligationenrechts
(OR, SR 220). Diese Bestimmung findet auf kantonal (öffentlichrechtlich)
Angestellte indes keine Anwendung (Art. 342 Abs. 1 OR sowie
Art. 6 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) und stellt damit
auch kein übergeordnetes Recht dar.
In der Sache handelt es sich sodann nur um eine
Zuständigkeitsvorschrift, wonach die Schulleitung dafür zuständig ist, im
Einzelfall zu entscheiden, ob eine Lektion dem Stundenkonto belastet oder
gutgeschrieben wird. Dass Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem
entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich geleistet
wurden, mittelfristig auszugleichen sind, ergibt sich demgegenüber aus
§ 17 Abs. 1 MBVVO; weil diese Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss
nicht geändert wurde, ist sie indes nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Inwiefern diese Zuständigkeitsordnung übergeordnetem Recht widersprechen soll,
legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit
sie in diesem Zusammenhang mögliche Rechtsverletzungen bei der Rechtsanwendung
behaupten, ist dies keine im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle zu prüfende
Frage; die richtige Anwendung einer Norm ist in der Regel vielmehr im Rahmen
der Anfechtung einer konkreten Anordnung zu überprüfen, es sei denn, der
fragliche Erlass wäre einer rechtskonformen Auslegung überhaupt nicht
zugänglich und deshalb aufzuheben (BGE 137 I 77 E. 2 mit Hinweisen);
Letzteres ist hier indes nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang übersehen
die Beschwerdeführenden im Übrigen, dass die Schulleitung nach der gesetzlichen
Regelung nicht beliebig darüber entscheiden kann, ob eine ausgefallene Lektion
dem Stundenkonto zu belasten sei oder nicht. Sie hat dabei insbesondere die in
den personalrechtlichen Erlassen für das Staatspersonal enthaltenen
Bestimmungen zur Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Abwesenheit zu
berücksichtigen, welche auch auf Mittel- und Berufsschullehrpersonen anwendbar
sind (§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS
177.
] sowie § 2 der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom
7.
April 1999 [LS 413.111]).
5.2
Zu n§ 17
Abs. 2 Satz 2 MBVVO, wonach die aufgrund des Besuchs des
Hauswirtschaftskurses durch die Schülerinnen und Schüler einer Klasse
ausgefallenen Lektionen dem Stundenkonto zwingend zu belasten sind, rügen die
Beschwerdeführenden eine rechtsungleiche Behandlung der Lehrbeauftragten, weil
diesen im Gegensatz zu Mittelschullehrpersonen nicht möglich sein soll, die
ausgefallenen Lektionen auszugleichen. Die geltend gemachte rechtsungleiche
Behandlung beschlägt indes nicht die Frage, ob die wegen des
Hauswirtschaftskurses ausgefallenen Lektionen dem Stundenkonto zu belasten
seien, sondern diejenige, inwiefern ein Anspruch der Lehrpersonen besteht,
einen als Folge davon entstandenen negativen Saldo des Stundenkontos
auszugleichen, bzw. ob ihnen ein negativer Saldo in solchen Fällen bei
Beendigung des Anstellungsverhältnisses entgegengehalten werden dürfte. Diese
Fragen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb die Rüge ins
Leere zielt. Die Belastung des Stundenkontos trifft alle Lehrpersonen in
gleicher Weise, nämlich als Ausgleich für Lektionen, die sie nicht halten
mussten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch das Rechtsgleichheitsgebot
verletzt sein sollte.
Weiter rügen die
Beschwerdeführenden sinngemäss, die Anrechnung dieser Lektionen verstosse gegen
die in § 14 Abs. 1 MBVVO festgelegte Lektionenverpflichtung. Diese
Rüge ist indes schon deshalb untauglich, weil es sich dabei nicht um über-,
sondern gleichgeordnetes Recht handelt. Wie sich schon aus der
Verordnungssystematik ergibt, enthält § 17 MBVVO im Übrigen nicht eine
Abweichung, sondern eine Präzisierung der Regelung von § 14 Abs. 1
MBVVO.
Nicht zu überzeugen vermag
schliesslich auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, diese Regelung habe
eine unzulässige Erhöhung der tatsächlichen Arbeitszeit zur Folge. Einerseits
findet der Hauswirtschaftskurs am Untergymnasium statt (§ 27 Abs. 2
des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [SR 413.21]), weshalb nur
Lehrpersonen mit Lektionen an einem Langzeitgymnasium überhaupt in den Genuss
ausfallender Lektionen kommen können; die Bestimmung dient damit der
rechtsgleichen Behandlung von Lehrpersonen an einem Langzeitgymnasium und
solchen an einem Kurzzeitgymnasium. Anderseits hätten die ausgefallenen
Lektionen schon bisher gestützt auf § 17 Abs. 1 MBVVO dem
Stundenkonto belastet werden müssen; n§ 17 Abs. 2 Satz 2 MBVVO
enthält insofern nur eine Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage. Im Übrigen
legen die Beschwerdeführenden auch nicht dar, inwiefern die
Kompensationspflicht für die nach Darstellung der Beschwerdeführenden bisher
vom Lektionenausfall profitierenden Lehrpersonen gegen übergeordnetes Rechts
verstossen sollte.
6.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1
Nach
§ 65a Abs. 3 VRG werden bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit
einem Streitwert bis Fr. 30'000.- den Parteien in der Regel keine
Gerichtskosten auferlegt. Fehlt es – wie hier – an einem Streitwert, sind in
sinngemässer Anwendung von § 65a Abs. 3 VRG Gerichtskosten
aufzuerlegen, wenn es um Entscheidungen grosser Tragweite geht (RB 2005
Nr. 20 E. 5.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 30).
Die angefochtene Änderung von § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 2
MBVVO betrifft eine grosse Zahl von Lehrpersonen und hat gemäss Weisung des
Regierungsrats ab dem Jahr 2018 jährlich eine Kostenreduktion von 5,5 Mio.
Franken zur Folge. Damit handelt es sich um eine Entscheidung grosser
Tragweite, weshalb Kosten aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar, Kommentar VRG, § 14
N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Der
Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen
steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten
von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die
Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Plüss, § 17 N. 51). In diesem
Sinn ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 4'260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Viertel auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an…