AN.2016.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2016.00006
25. Januar 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19573)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
AN.2016.00006
Beschluss
der 3. Kammer
vom 25. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Abteilungspräsident Lukas Widmer,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Zürich,
2. Kantonsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Änderung
der EKZ-Verordnung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit im Amtsblatt vom 8. Juli 2016 publiziertem Beschluss vom
29. Juni 2016 änderte der Regierungsrat verschiedene Bestimmungen in der
EKZ-Verordnung vom 13. Februar 1985. Der Kantonsrat genehmigte diese Verordnungsänderung
mit Beschluss vom 5. Dezember 2016.
Erwägungen
II.
A führte am 8. Dezember 2016 gegen diesen Beschluss
beim Verwaltungsgericht einerseits Stimmrechtsbeschwerde im Sinn von § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; VB.2016.00771) und
andererseits im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d VRG Beschwerde gegen die Änderung der EKZ-Verordnung
(AN.2016.00006). Im vorliegenden Verfahren beantragte A, die Verordnung des
Regierungsrats vom 29. Juni 2016 bzw. die Änderungen der EKZ-Verordnung
seien aufzuheben.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 trat das
Verwaltungsgericht auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht ein (VB.2016.00771). Die
Angelegenheit wurde dem zuständigen Bundesgericht weitergeleitet. Mit Verfügung
vom 23. Februar 2017 sistierte das Bundesgericht das Verfahren 1C_602/2016
bis zum Vorliegen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Erlassbeschwerde.
Die Baudirektion beantragte am 24. Januar 2017 unter
Verweis auf die Beschwerdeantwort des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und
Luft (AWEL) vom 23. Januar 2017, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter die Beschwerde abzuweisen. Dieselben Rechtsbegehren stellte das AWEL
in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017.
Mit Replik vom 18. Februar 2017 beantragte der
Beschwerdeführer die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegnerschaft. Innert
erstreckter Frist reichte das AWEL eine Duplik ein, wobei es an seinen
Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 vollumfänglich
festhielt. Die Baudirektion schloss sich am 13. April 2017 unter Verweis
auf die Duplik des AWEL diesen Anträgen und Ausführungen an. Mit Vernehmlassung
vom 13. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und
Argumentationen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a VRG zuständige Instanz für
die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über
Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung
(§ 38a Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss öffentliches Recht
betrifft, setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus (Ersatz-)Mitgliedern
des Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.5
des Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2016 (vgl. auch
www.vgr.zh.ch > Organisation > Weitere Zuständigkeiten).
1.2
Die
Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und beginnt am Tag nach der Mitteilung des
angefochtenen Akts bzw. am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung
(§ 53 i. V. m. § 22 Abs. 2
VRG). Die streitgegenständliche Verordnungsänderung wurde am 8. Juli 2016
im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. Gemäss obengenannter
Rechtsgrundlagen würde die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde gegen die
Verordnungsänderung grundsätzlich am 9. Juli 2016 zu laufen beginnen.
Diesfalls wäre die Rechtsmittelfrist für die Erlassbeschwerde im Zeitpunkt der
Einreichung der Beschwerde – am 8. Dezember 2016 – auch unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien längst abgelaufen gewesen.
Es fragt sich aber, ob die Beschwerdefrist erst mit dem
kantonsrätlichen Genehmigungsentscheid, der als solcher – wie in der Verfügung
vom 9. Dezember 2016 im Verfahren VB.2016.00771 festgehalten (E. 1) –
nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, beginnt.
Bedarf nämlich ein Erlass der (konstitutiven) Genehmigung durch eine andere
Behörde, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Genehmigung bzw. der
Bekanntmachung des Genehmigungsentscheids zu laufen (BGE 128 I 155 E. 1.1;
vgl. auch BGE 130 I 82 E. 1.2 m. w. H.;
BGE 121 I 187 E. 1a und b).
Wie der Publikation der Verordnungsänderung im Amtsblatt
vom 8. Juli 2016 (Nr. 27, S. 47) zu entnehmen ist, tritt die
Verordnungsänderung nur "unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Kantonsrat" am 1. Januar 2017 in Kraft. Laut § 10 Abs. 3
EKZ-Gesetz (in der bisherigen Fassung) bedarf die Verordnung ausdrücklich der
Genehmigung durch den Kantonsrat. Da die Verordnungsänderungen erst in Kraft
treten können, wenn und falls der Kantonsrat diese genehmigt, kommt dem
Genehmigungsentscheid des Kantonsrats vorliegend eine konstitutive Wirkung zu
(vgl. auch Hans Nef, Die Genehmigung von Verordnungen des Regierungsrates durch
den Kantonsrat im Kanton Zürich, ZBl 78/1977, S. 241 ff., 254 f.).
Somit löste der kantonsrätliche Genehmigungsentscheid am 5. Dezember 2016
die Beschwerdefrist aus, weshalb die Beschwerde vom 8. Dezember 2016
rechtzeitig erhoben worden ist.
2.
2.1
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bei der Anfechtung eines
Erlasses genügt dabei eine bloss virtuelle Betroffenheit (VGr,
23.
November 2016, AN.2016.00004, E. 1.2; VGr, 20. September
2012, AN.2012.00003, E. 2.5.1). Die Anforderungen sind erfüllt, wenn
zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die
beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Erlass früher oder später
einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 137 I 77
E. 1.4; 135 II 243 E. 1.2; 133 I 206
E. 2.1). Das Bundesgericht lässt dabei grundsätzlich genügen, dass die
beschwerdeführende Partei unter den territorialen Anwendungsbereich des
angefochtenen Erlasses fällt, d. h.
im fraglichen Kanton (bzw. in der Gemeinde) Wohnsitz hat oder zumindest
glaubhaft dartut, dass sie sich da niederlassen wird (BGE 118 Ia 427
E. 2a; zur Anfechtung steuerrechtlicher Erlasse BGE 136 I 49 E. 2.1).
Die Voraussetzung des Wohnsitzes ist jedoch dann nicht ausreichend für die
Legitimation, wenn aufgrund des persönlichen oder sachlichen Anwendungsbereichs
unwahrscheinlich ist, dass die beschwerdeführende Partei vom Erlass einmal in
schutzwürdigen Interessen betroffen sein wird. So können Personen mit Schweizer
Bürgerrecht zwar die Bestimmungen eines Gefängnisreglements zur
Strafvollzugshaft und strafprozessualen Haft, nicht aber jene zur
ausländerrechtlichen Haft anfechten (BGE 125 I 104 E. 1a; 123 I 221 E. I.2a).
Denn das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit muss sich zwar nicht
aktuell verwirklichen, wird aber dadurch, dass ein virtuelles Berührtsein
genügt, nicht aufgehoben. Die unmittelbare Betroffenheit ergibt sich daraus,
dass der Erlass auf eine Person direkt anwendbar ist oder werden könnte oder
dass die Person zumindest durch auf ihn gestützte potenzielle
Rechtsanwendungsakte direkt betroffen werden könnte (BGE 138 I 435 E. 1.6;
137.
I 77 E. 1.4; 136 I 17 E. 2.1; 133 I 286 E. 2.2). Bloss
mittelbare Belastungen, wie z. B.
für Steuerpflichtige aus einem Gesetz über den innerkantonalen Finanzausgleich,
vermögen keine Beschwerdelegitimation zu begründen (BGE 135 I 43 E. 1.4).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er sei als Kunde der EKZ, einerseits als
Privatkonsument im Monopolbereich des EKZ-Versorgungsgebiets sowie als
Geschäftsführer und Miteigentümer der B AG mit Strombezug der EKZ
ausserhalb der Grundversorgung, aber mit Monopol-Netzgebühren betroffen. Um
einen Gewinn in der Höhe von Fr. 30 Mio. abliefern zu können, würden die
EKZ entweder ihre Strom- und/oder Netztarife erhöhen (Reduktion Bonus),
Investitionen ins Netz reduzieren (Investitionen zur Kostensenkung beim
Netztarif) oder andere Dienstleistungen an ihre Kunden reduzieren müssen. Eine
zwangsweise Gewinnausschüttung in dieser Grössenordnung habe negative
Konsequenzen für die Stromkonsumenten. Ob, wie und wo den Stromkunden der EKZ
durch die Substanzdividende von Fr. 30 Mio. pro Jahr ein Schaden entstehe,
sei nicht exakt zu beziffern. In der Grundversorgung sei aber anzunehmen, dass
der bisherige Bonus in Zukunft reduziert werde. Die B AG wäre erst durch
eine allfällige Reduktion des Bonus auf dem Monopolbereich der Netzgebühr
betroffen. In Zukunft sei aber zu befürchten, dass eine Reduktion der
Netzkosten durch die Automatisierung nicht in Form von tieferen Netzkosten an
die Stromkonsumenten weitergegeben würde.
2.3
Dass der
Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen Verordnung wäre oder gestützt auf
die geänderten Verordnungsbestimmungen inskünftig ein Rechtsanwendungsakt
(insbesondere eine Verfügung) ergehen könnte, dessen Adressat der
Beschwerdeführer wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die geänderten
Verordnungsbestimmungen regeln allein die Gewinnausschüttung, welche die EKZ an
den Kanton zu leisten haben, ohne dabei irgendwelche Rechte oder Pflichten der
einzelnen Bürger zu begründen. Sollte die Verordnungsänderung negative
Konsequenzen in finanzieller Hinsicht für die Stromkundinnen und Stromkunden
(wie z. B. höhere
Stromtarife, geringere Rückvergütungen) zeitigen, was vom Beschwerdeführer
prognostiziert und vom Beschwerdegegner bestritten wird, sind diese dadurch –
vergleichbar mit Steuerzahlern aus den für sie negativen Folgen des
innerkantonalen Finanzausgleichs – lediglich mittelbar betroffen und belastet. Auch
wenn die Befürchtung höherer Stromkosten für feste Endverbraucher – wie der
Beschwerdeführer unter Berufung auf § 3 EKZ-Gesetz i. V. m. § 10 EKZ-Verordnung geltend macht
– sehr wohl begründet wäre, wäre er von der Verordnungsänderung gleichwohl nur
mittelbar betroffen. Nach der Rechtsprechung vermögen solche bloss indirekten
Auswirkungen keine Beschwerdebefugnis der betroffenen Privatpersonen zu
begründen (BGE 135 I 43 E. 1.4). Dies gilt gleichermassen für die vom
Beschwerdeführer erwähnte B AG, der im vorliegenden Verfahren jedoch
ohnehin keine Parteistellung zukommt.
Die erwähnten Legitimationsvoraussetzungen gelten auch für
die Rüge einer Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips mittels Beschwerde. Die
Gewaltenteilung gibt keinen generellen Anspruch auf Rechtsschutz gegen
kompetenzwidrige staatliche Handlungen. Der Bürger kann nur verlangen, dass
nicht mit kompetenzwidrigen staatlichen Handlungen in seine persönlichen Rechte
eingegriffen wird (BGE 123 I 41 E. 5b; BGr, 16. Juni 2004,
1P.39/2004, E. 1.2; BGr, 10. April 2001,1P.299/2000, E. 2a).
Folglich kann die Beschwerdelegitimation nicht damit begründet werden, dass
eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips gar nie gerügt werden könne, wenn
man einer Privatperson die Beschwerdelegitimation abspreche, oder dass ihr als
Stimmbürgerin die Möglichkeit eines Referendums vorenthalten werde. Vielmehr
müsste gestützt auf die Verordnungsbestimmungen direkt in die Rechte des
Beschwerdeführers eingegriffen werden, was nicht der Fall ist. Das Anrufen
bloss tatsächlicher oder allgemeiner öffentlicher Interessen genügt zur
Begründung der Legitimation nicht (BGE 131 I 198 E. 2.1).
2.4
Demzufolge
ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht
einzutreten.
3.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …