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Entscheid

AN.2016.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2016.00006

25. Januar 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19573)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit im Amtsblatt vom 8. Juli 2016 publiziertem Beschluss vom

29. Juni 2016 änderte der Regierungsrat verschiedene Bestimmungen in der

EKZ-Verordnung vom 13. Februar 1985. Der Kantonsrat genehmigte diese Verordnungsänderung

mit Beschluss vom 5. Dezember 2016.

Erwägungen

II.

A führte am 8. Dezember 2016 gegen diesen Beschluss

beim Verwaltungsgericht einerseits Stimmrechtsbeschwerde im Sinn von § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; VB.2016.00771) und

andererseits im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d VRG Beschwerde gegen die Änderung der EKZ-Verordnung

(AN.2016.00006). Im vorliegenden Verfahren beantragte A, die Verordnung des

Regierungsrats vom 29. Juni 2016 bzw. die Änderungen der EKZ-Verordnung

seien aufzuheben.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 trat das

Verwaltungsgericht auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht ein (VB.2016.00771). Die

Angelegenheit wurde dem zuständigen Bundesgericht weitergeleitet. Mit Verfügung

vom 23. Februar 2017 sistierte das Bundesgericht das Verfahren 1C_602/2016

bis zum Vorliegen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Erlassbeschwerde.

Die Baudirektion beantragte am 24. Januar 2017 unter

Verweis auf die Beschwerdeantwort des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und

Luft (AWEL) vom 23. Januar 2017, auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter die Beschwerde abzuweisen. Dieselben Rechtsbegehren stellte das AWEL

in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017.

Mit Replik vom 18. Februar 2017 beantragte der

Beschwerdeführer die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegnerschaft. Innert

erstreckter Frist reichte das AWEL eine Du­plik ein, wobei es an seinen

Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 vollumfänglich

festhielt. Die Baudirektion schloss sich am 13. April 2017 unter Verweis

auf die Duplik des AWEL diesen Anträgen und Ausführungen an. Mit Vernehmlassung

vom 13. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und

Argumentationen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a VRG zuständige Instanz für

die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über

Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung

(§ 38a Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss öffentliches Recht

betrifft, setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus (Ersatz-)Mitgliedern

des Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.5

des Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2016 (vgl. auch

www.vgr.zh.ch > Organisation > Weitere Zuständigkeiten).

1.2

Die

Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und beginnt am Tag nach der Mitteilung des

angefochtenen Akts bzw. am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung

(§ 53 i. V. m. § 22 Abs. 2

VRG). Die streitgegenständliche Verordnungsänderung wurde am 8. Juli 2016

im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. Gemäss obengenannter

Rechtsgrundlagen würde die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde gegen die

Verordnungsänderung grundsätzlich am 9. Juli 2016 zu laufen beginnen.

Diesfalls wäre die Rechtsmittelfrist für die Erlassbeschwerde im Zeitpunkt der

Einreichung der Beschwerde – am 8. Dezember 2016 – auch unter

Berücksichtigung der Gerichtsferien längst abgelaufen gewesen.

Es fragt sich aber, ob die Beschwerdefrist erst mit dem

kantonsrätlichen Genehmigungsentscheid, der als solcher – wie in der Verfügung

vom 9. Dezember 2016 im Verfahren VB.2016.00771 festgehalten (E. 1) –

nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, beginnt.

Bedarf nämlich ein Erlass der (konstitutiven) Genehmigung durch eine andere

Behörde, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Genehmigung bzw. der

Bekanntmachung des Genehmigungsentscheids zu laufen (BGE 128 I 155 E. 1.1;

vgl. auch BGE 130 I 82 E. 1.2 m. w. H.;

BGE 121 I 187 E. 1a und b).

Wie der Publikation der Verordnungsänderung im Amtsblatt

vom 8. Juli 2016 (Nr. 27, S. 47) zu entnehmen ist, tritt die

Verordnungsänderung nur "unter Vorbehalt der Genehmigung durch den

Kantonsrat" am 1. Januar 2017 in Kraft. Laut § 10 Abs. 3

EKZ-Gesetz (in der bisherigen Fassung) bedarf die Verordnung ausdrücklich der

Genehmigung durch den Kantonsrat. Da die Verordnungsänderungen erst in Kraft

treten können, wenn und falls der Kantonsrat diese genehmigt, kommt dem

Genehmigungsentscheid des Kantonsrats vorliegend eine konstitutive Wirkung zu

(vgl. auch Hans Nef, Die Genehmigung von Verordnungen des Regierungsrates durch

den Kantonsrat im Kanton Zürich, ZBl 78/1977, S. 241 ff., 254 f.).

Somit löste der kantonsrätliche Genehmigungsentscheid am 5. Dezem­ber 2016

die Beschwerdefrist aus, weshalb die Beschwerde vom 8. Dezember 2016

rechtzeitig erhoben worden ist.

2.

2.1

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bei der Anfechtung eines

Erlasses genügt dabei eine bloss virtuelle Betroffenheit (VGr,

23.

November 2016, AN.2016.00004, E. 1.2; VGr, 20. September

2012, AN.2012.00003, E. 2.5.1). Die Anforderungen sind erfüllt, wenn

zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die

beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Erlass früher oder später

einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 137 I 77

E. 1.4; 135 II 243 E. 1.2; 133 I 206

E. 2.1). Das Bundesgericht lässt dabei grundsätzlich genügen, dass die

beschwerdeführende Partei unter den territorialen Anwendungsbereich des

angefochtenen Erlasses fällt, d. h.

im fraglichen Kanton (bzw. in der Gemeinde) Wohnsitz hat oder zumindest

glaubhaft dartut, dass sie sich da niederlassen wird (BGE 118 Ia 427

E. 2a; zur Anfechtung steuerrechtlicher Erlasse BGE 136 I 49 E. 2.1).

Die Voraussetzung des Wohnsitzes ist jedoch dann nicht ausreichend für die

Legitimation, wenn aufgrund des persönlichen oder sachlichen Anwendungsbereichs

unwahrscheinlich ist, dass die beschwerdeführende Partei vom Erlass einmal in

schutzwürdigen Interessen betroffen sein wird. So können Personen mit Schweizer

Bürgerrecht zwar die Bestimmungen eines Gefängnisreglements zur

Strafvollzugshaft und strafprozessualen Haft, nicht aber jene zur

ausländerrechtlichen Haft anfechten (BGE 125 I 104 E. 1a; 123 I 221 E. I.2a).

Denn das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit muss sich zwar nicht

aktuell verwirklichen, wird aber dadurch, dass ein virtuelles Berührtsein

genügt, nicht aufgehoben. Die unmittelbare Betroffenheit ergibt sich daraus,

dass der Erlass auf eine Person direkt anwendbar ist oder werden könnte oder

dass die Person zumindest durch auf ihn gestützte potenzielle

Rechtsanwendungsakte direkt betroffen werden könnte (BGE 138 I 435 E. 1.6;

137.

I 77 E. 1.4; 136 I 17 E. 2.1; 133 I 286 E. 2.2). Bloss

mittelbare Belastungen, wie z. B.

für Steuerpflichtige aus einem Gesetz über den innerkantonalen Finanzausgleich,

vermögen keine Beschwerdelegitimation zu begründen (BGE 135 I 43 E. 1.4).

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er sei als Kunde der EKZ, einerseits als

Privatkonsument im Monopolbereich des EKZ-Versorgungsgebiets sowie als

Geschäftsführer und Miteigentümer der B AG mit Strombezug der EKZ

ausserhalb der Grundversorgung, aber mit Monopol-Netzgebühren betroffen. Um

einen Gewinn in der Höhe von Fr. 30 Mio. abliefern zu können, würden die

EKZ entweder ihre Strom- und/oder Netztarife erhöhen (Reduktion Bonus),

Investitionen ins Netz reduzieren (Investitionen zur Kostensenkung beim

Netztarif) oder andere Dienstleistungen an ihre Kunden reduzieren müssen. Eine

zwangsweise Gewinnausschüttung in dieser Grössenordnung habe negative

Konsequenzen für die Stromkonsumenten. Ob, wie und wo den Stromkunden der EKZ

durch die Substanzdividende von Fr. 30 Mio. pro Jahr ein Schaden entstehe,

sei nicht exakt zu beziffern. In der Grundversorgung sei aber anzunehmen, dass

der bisherige Bonus in Zukunft reduziert werde. Die B AG wäre erst durch

eine allfällige Reduktion des Bonus auf dem Monopolbereich der Netzgebühr

betroffen. In Zukunft sei aber zu befürchten, dass eine Reduktion der

Netzkosten durch die Automatisierung nicht in Form von tieferen Netzkosten an

die Stromkonsumenten weitergegeben würde.

2.3

Dass der

Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen Verordnung wäre oder gestützt auf

die geänderten Verordnungsbestimmungen inskünftig ein Rechtsanwendungsakt

(insbesondere eine Verfügung) ergehen könnte, dessen Adressat der

Beschwerdeführer wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die geänderten

Verordnungsbestimmungen regeln allein die Gewinnausschüttung, welche die EKZ an

den Kanton zu leisten haben, ohne dabei irgendwelche Rechte oder Pflichten der

einzelnen Bürger zu begründen. Sollte die Verordnungsänderung negative

Konsequenzen in finanzieller Hinsicht für die Stromkundinnen und Stromkunden

(wie z. B. höhere

Stromtarife, geringere Rückvergütungen) zeitigen, was vom Beschwerdeführer

prognostiziert und vom Beschwerdegegner bestritten wird, sind diese dadurch –

vergleichbar mit Steuerzahlern aus den für sie negativen Folgen des

innerkantonalen Finanzausgleichs – lediglich mittelbar betroffen und belastet. Auch

wenn die Befürchtung höherer Stromkosten für feste Endverbraucher – wie der

Beschwerdeführer unter Berufung auf § 3 EKZ-Gesetz i. V. m. § 10 EKZ-Verordnung geltend macht

– sehr wohl begründet wäre, wäre er von der Verordnungsänderung gleichwohl nur

mittelbar betroffen. Nach der Rechtsprechung vermögen solche bloss indirekten

Auswirkungen keine Beschwerdebefugnis der betroffenen Privatpersonen zu

begründen (BGE 135 I 43 E. 1.4). Dies gilt gleichermassen für die vom

Beschwerdeführer erwähnte B AG, der im vorliegenden Verfahren jedoch

ohnehin keine Parteistellung zukommt.

Die erwähnten Legitimationsvoraussetzungen gelten auch für

die Rüge einer Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips mittels Beschwerde. Die

Gewaltenteilung gibt keinen generellen Anspruch auf Rechtsschutz gegen

kompetenzwidrige staatliche Handlungen. Der Bürger kann nur verlangen, dass

nicht mit kompetenzwidrigen staatlichen Handlungen in seine persönlichen Rechte

eingegriffen wird (BGE 123 I 41 E. 5b; BGr, 16. Juni 2004,

1P.39/2004, E. 1.2; BGr, 10. April 2001,1P.299/2000, E. 2a).

Folglich kann die Beschwerdelegitimation nicht damit begründet werden, dass

eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips gar nie gerügt werden könne, wenn

man einer Privatperson die Beschwerdelegitimation abspreche, oder dass ihr als

Stimmbürgerin die Möglichkeit eines Referendums vorenthalten werde. Vielmehr

müsste gestützt auf die Verordnungsbestimmungen direkt in die Rechte des

Beschwerdeführers eingegriffen werden, was nicht der Fall ist. Das Anrufen

bloss tatsächlicher oder allgemeiner öffentlicher Interessen genügt zur

Begründung der Legitimation nicht (BGE 131 I 198 E. 2.1).

2.4

Demzufolge

ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht

einzutreten.

3.

Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …