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Entscheid

AN.2017.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2017.00001

22. November 2017Deutsch7 min

(URT.2017.19386)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem

Ausgang ist in Bezug auf

die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,

§ 64 N. 5).

Die Gerichtskosten können nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts indes nicht nur der unterliegenden Partei, sondern – nach

Massgabe des Verursacherprinzips – ausnahmsweise auch Vorinstanzen auferlegt

werden, etwa wenn die Aufhebung eines Rekursentscheids auf einen

Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückgeht (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,

§ 13 N. 59 mit Hinweisen; vgl. etwa betreffend die gleiche Vorinstanz

VGr, 30. August 2016, VB.2016.00107, E. 7.1 f.).

Hier ist einerseits die Beschwerdegegnerin als unterliegend

zu betrachten und anderseits die Rückweisung auf einen Verfahrensfehler des

Bezirksrats Bülach zurückzuführen; die Beschwerdegegnerin hat zudem die Akten

trotz Aufforderung nicht eingereicht und damit ihre Mitwirkungspflicht

verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Bezirksrat Bülach zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu

1/3 aufzuerlegen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide

sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143

E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht

nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Bülach

vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen

an den Bezirksrat Bülach zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu 1/3 und dem Bezirksrat Bülach

zu 2/3 auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in öffentlichrecht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an…