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Entscheid

AN.2017.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2017.00002

22. November 2017Deutsch8 min

(URT.2017.19385)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

keine Frist gebunden. Letzteres regelt aber einen anderen Sachverhalt. Die in

den Verordnungen vorgesehene Frist von 24 Stunden ist als Wartefrist zu

verstehen, während der die bereits vorhandenen Aufnahmen noch nicht

veröffentlicht werden dürfen. Betroffene können durch ein Löschungsbegehren

während dieser Frist somit verhindern, dass ihre Voten überhaupt ausgestrahlt

werden. Damit wird das Recht, die Löschung von Filmaufnahmen später immer noch

gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DSG zu verhindern, indes

nicht beschnitten. Im Sinn des vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der

Gemeindeversammlung gestellten Antrags ist demnach eine spätere Löschung der

Filmaufnahmen weiterhin möglich.

3.

Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten,

soweit sie sein Rechtsmittel als Gemeindebeschwerde entgegengenommen hatte.

Erwägungen

Verfahren betreffend eine Gemeindebeschwerde sind grundsätzlich kostenpflichtig

(VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00665, E. 3

mit Hinweisen). Hier liegt indes insofern eine Besonderheit vor, als der

angefochtene Erlass Regeln im Zusammenhang mit der Durchführung von

Gemeindeversammlungen enthält und damit das Stimmrecht betrifft. Es handelt

sich somit um eine Stimmrechtssache im Sinn von § 13 Abs. 4 VRG,

weshalb das Verfahren kostenlos ist, soweit das Rechtsmittel nicht

offensichtlich aussichtslos ist. Das trifft auf den Rekurs des

Beschwerdeführers nicht zu, weil die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen an

Gemeindeversammlungen jedenfalls nicht offensichtlich ist. Demnach ist die

Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen.

Das Verwaltungsgericht kam im

Urteil VB.2017.00234 vom 28. Juni 2017 zum Schluss, die Kosten von

insgesamt Fr. 600.- seien zur Hälfte dem Stimmrechtsrekurs und zur anderen

Hälfte der Gemeindebeschwerde zuzurechnen; die Kostenauflage korrigierte sie

insofern, als sie für den Stimmrechtsrekurs Fr. 150.- dem Beschwerdeführer

auferlegte und Fr. 150.- auf die Staatskasse nahm (E. 3 und

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1). Streitgegenstand bilden hier demnach nur

noch die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.-, welche vollumfänglich

auf die Staatskasse zu nehmen sind.

4.

4.1 Nach dem

vorgängig unter 3 Ausgeführten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt

auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

4.2 Die

Beschwerdegegnerin 1 ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen

steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten

von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die

Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008

Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2). Entsprechend ist der

Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Abänderung von Dis­positiv-Ziff. IV

im Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 29. März 2017 werden die

Rekurskosten auf die Staatskasse genommen, soweit sie nicht mit verwaltungsgerichtlichem

Urteil VB.2017.00234 vom 28. Juni 2017 dem Beschwerdeführer im Umfang von

Fr. 150.- belassen worden sind.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an…