AN.2017.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2017.00004
11. Juli 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20010)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AN.2017.00004
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. Schule A
2. Verband B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
vertreten durch
RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend
Änderung vom 20. September 2017 der Verordnung über die
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat beschloss am 20. September 2017,
§ 5c der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung
vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) zu ändern und diese
Änderung vorbehältlich eines Rechtsmittelverfahrens auf den 1. Januar 2018
in Kraft zu setzen. Mit der Änderung sollen einerseits nur noch kantonale
Schulen und Bildungseinrichtungen, die im Auftrag des Kantons Berufsfachschul-
oder Berufsmaturitätsunterricht durchführen, hingegen nicht mehr solche, die im
Auftrag des Kantons überbetriebliche Kurse durchführen, berufsorientierte Weiterbildung
im Sinn von § 37 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (Einführungsgesetz
zum Berufsbildungsgesetz, EG BBG [LS 413.31]) anbieten können
(nAbs. 1), und soll anderseits die Zahl der subventionierten Lektionen auf
500 beschränkt werden (nAbs. 2).
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt vom 6. Oktober
2017 publiziert (ABl 2017-06-10 [Nr. 40]).
Erwägungen
II.
Die Fachschule A und der Verein B liessen am
30.
Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
beantragten, unter Entschädigungsfolge "(zzgl. MWSt.)" sei der
Beschluss vom 20. September 2017 aufzuheben. Der Regierungsrat liess mit
Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Mit weiteren Stellungnahmen von A und B vom 12. Januar und
12.
März sowie des Regierungsrats vom 15. Februar und 27. März
2018.
wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständige Instanz für die Beurteilung
von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verord-nungen. Über Rechtsmittel gegen
Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1
VRG). Da der angefochtene Beschluss öffentliches Recht betrifft, setzt sich der
Spruchkörper vollumfänglich aus (Ersatz-)Mitgliedern des Verwaltungsgerichts
zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.5 des Plenarbeschlusses des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (vgl. auch www.vgr.zh.ch >
Organisation > Weitere Zuständigkeiten).
1.2
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Bei der Anfechtung eines Erlasses genügt dabei eine
bloss virtuelle Betroffenheit (vgl. auch den seit dem 1. Januar 2018
geltenden § 21b Abs. 1 VRG; VGr, 20. September 2012,
AN.2012.00003, E. 2.5.1 – 18. April 2011, PB.2010.00026, E. 2.1.2
– 14. Dezember 2010, VB.2010.00572, E. 3.1). Die Anforderungen sind
erfüllt, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die
beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Erlass früher oder später
einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE
135.
II 243 E. 1.2, 133 I 206 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin 1 bietet zwar überbetriebliche
Kurse an, jedoch nicht im Auftrag des Kantons, sondern im Auftrag verschiedener
Organisationen der Arbeitswelt, die wiederum vom Kanton beauftragt wurden.
Damit ist sie von der vorgesehenen Neuregelung zumindest indirekt betroffen,
weil die fraglichen Organisationen der Arbeitswelt für die von der
Beschwerdeführerin 1 angebotene berufsorientierte Weiterbildung gestützt
auf den bisherigen, nicht aber den neuen § 5c Abs. 1 VFin BBG
Staatsbeiträge erhalten könnten; zudem besteht zumindest die Möglichkeit, dass
sie künftig direkt im Auftrag des Kantons überbetriebliche Kurse anböte und
damit von der Verordnungsänderung direkt betroffen wäre. Damit ist die
Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerde legitimiert.
Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich um einen
Verband, der im Namen seiner Mitglieder Beschwerde führt (sogenannte
egoistische Verbandsbeschwerde). Er ist zur Beschwerde unter anderem nur
legitimiert, wenn die Mehrzahl oder zumindest eine grosse Zahl von
Verbandsmitgliedern ihrerseits zur Beschwerde legitimiert wäre (BGE 136 II 539
E. 1.1; VGr, 24. August 2017, VB.2016.00645, E. 3.3; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],
§ 21 N. 96). Der Anteil an betroffenen Verbandsmitgliedern und deren
Legitimation sind – sofern die Legitimationsvoraussetzungen nicht
offensichtlich erfüllt sind – substanziiert darzulegen (vgl. BGr,
17.
Dezember 2012,5C_2/2012, E. 1.2 [in BGE 139 III 98 nicht
publiziert]; Bertschi, § 21 N. 98). Der Beschwerdeführer 2 hätte
deshalb substanziiert darzutun, dass die Mehrheit oder jedenfalls eine grosse
Zahl seiner Mitglieder derzeit überbetriebliche Kurse anbietet oder zumindest
eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie dies in Zukunft tun werde.
Dem ist er nicht nachgekommen. Es wird einzig geltend gemacht, fast alle
Mitglieder böten nichtsubventionierte berufsorientierte Weiterbildung an; das
genügt indes nicht, um von der angefochtenen Änderung betroffen zu sein. Die
Beschwerdeführenden verkennen in diesem Zusammenhang, dass es hier nur darum gehen
kann, ob Anbieter überbetrieblicher Kurse künftig nicht mehr gestützt auf
§ 5c Abs. 1 VFin BBG subventionierte berufsorientierte Weiterbildung
anbieten können, nicht jedoch darum, ob die Subventionierung der
berufsorientierten Weiterbildung überhaupt zulässig sei. Auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers 2 ist demnach nicht einzutreten.
2.
Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle kann einzig die
Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit §
20.
Abs. 2 VRG; vgl. hierzu Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 20 N. 94 f., § 50
N. 76). Inwiefern das Verwaltungsgericht sich dabei – angelehnt an die
bundesgerichtliche Praxis (vgl. hierzu BGE 137 I 77 E. 2) – insofern
Zurückhaltung aufzuerlegen habe, als eine Norm nur dann aufzuheben wäre, wenn
sie einer gesetzes- und verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich wäre,
kann hier offenbleiben (bejahend VGr, 26. Juni 2012, AN.2012.00001,
E. 1.4, sowie für die Überprüfung eines kommunalen Erlasses VGr,
7.
Mai 2014, AN.2014.00001, E. 4.4; für kantonale Verordnungen des
Regierungsrats oder selbständiger Träger ausserhalb der Zentralverwaltung
ablehnend VGr, 18. April 2011, PB.2010.00026, E. 4, sowie Donatsch,
§ 20 N. 102).
3.
Die Beschwerdeführerin 1 wirft dem Regierungsrat eine
Gehörsverletzung vor, weil er die Verordnungsänderung ungenügend begründet und
kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt habe. Damit verkennt sie, dass
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR
101) auf das Rechtsetzungsverfahren keine Anwendung findet (BGE 131 I 91
E. 3.1 S. 95, 121 I 230 E. 2c). Gesetz- und Verordnunggeber sind
deshalb verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, einen Rechtserlass zu
begründen bzw. vor dessen Erlass allfällig davon Betroffenen rechtliches Gehör
zu gewähren.
4.
4.1
Streitgegenstand
bildet einzig die angefochtene Verordnungsänderung. Zur vorgesehenen Änderung
von § 5c Abs. 2 VFin BBG lässt sich der Beschwerde keine taugliche
Rüge entnehmen. Zwar wird geltend gemacht, die Begrenzung hätte stärker
ausfallen müssen; es wird indes einzig eine Unangemessenheit der festgelegten
Limite gerügt, was kein zulässiger Rügegrund ist (vorn 2). Im Übrigen könnte
das Verwaltungsgericht die fragliche Bestimmung aufgrund der rein
kassatorischen Entscheidbefugnis im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels
ohnehin nur aufheben, jedoch keine tiefere Limite anordnen (VGr,
10.
Februar 2016, AN.2015.00008, E. 1.3 mit Hinweisen). Das Verfahren
ist deshalb auf die Frage zu beschränken, ob es mit übergeordnetem Recht
vereinbar sei, dass Anbieter überbetrieblicher Kurse für Angebote der
berufsorientierten Weiterbildung künftig nicht mehr gestützt auf § 5c
Abs. 1 VFin BBG unterstützt werden können. Soweit geltend gemacht wird,
die finanzielle Unterstützung kantonaler Schulen im Bereich der berufsorientierten
Weiterbildung sei generell verfassungs- und bundesrechtswidrig, ist darauf
nicht weiter einzugehen, weil eine Gutheissung der Beschwerde daran nichts zu
ändern vermöchte und es insofern an einem schutzwürdigen Interesse an der
Beschwerde fehlt. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens die konkrete Anwendung der Verordnung im Einzelfall zu
prüfen, weshalb auf die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, staatliche
Schulen böten berufsorientierte Weiterbildung in Konkurrenz zu Privaten nicht
zu Marktpreisen an, ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.
4.2
Nach der
bisherigen Regel können Bildungseinrichtungen, die überbetriebliche Kurse
durchführen, berufsorientierte Weiterbildungen anbieten und dafür Subventionen
im Umfang von maximal 75 % der anrechenbaren Aufwendungen erhalten, sofern
daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die
Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen und sie von
längerfristigem Nutzen sind, und die Kurse andernfalls nicht ausreichend
angeboten würden (§ 5c Abs. 1 VFin BBG in Verbindung mit § 37
Abs. 1 lit. c und § 31 Abs. 2 EG BBG). Bewilligt das Amt
solche Angebote, richtet es eine Lektionenpauschale von Fr. 7 pro
Teilnehmerin und Teilnehmer aus (§ 5c VFin BBG). Diese Bestimmungen
verschaffen keinen Anspruch auf eine Subvention; der Entscheid darüber liegt
vielmehr im Ermessens der Behörde (vgl. § 31 Abs. 2 Ingress EG BBG,
§ 5c Abs. 3 Ingress VFin BBG).
Nach der neuen Regel entfällt diese Möglichkeit einer
finanziellen Unterstützung von Bildungseinrichtungen, die nur überbetriebliche
Kurse anbieten. Ihre Angebote der berufsorientierten Weitebildung können in
besonderen Fällen aber gestützt auf § 5c Abs. 4 VFin BBG weiterhin im
Umfang von höchstens 75 % der anrechenbaren Aufwendungen subventioniert
werden.
4.3
Die Rüge
der Beschwerdeführerin 1, sie verliere durch die angefochtene
Verordnungsänderung "ihre Subventionsberechtigung", ist nicht
stichhaltig. Sie übersieht, dass ihr gestützt auf § 5c Abs. 4 VFin
BBG weiterhin Subventionen ausgerichtet werden können. Gemäss der Weisung des
Regierungsrats vom 19. Dezember 2012 liegt ein besonderer Fall im Sinn
dieser Bestimmung vor, wenn an der Ausbildung ein öffentliches Interesse
besteht und Angebot nicht anderweitig bereitgestellt wird (ABl 2012-28-12
S. 13 ff., 16); das entspricht im Wesentlichen der Regelung von
§ 31 Abs. 2 EG BBG. Im Übrigen verstiesse ein Entzug der bisherigen
Subventionsberechtigung nicht gegen übergeordnetes Recht, da weder das
Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz noch das (eidgenössische)
Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) Anbietern
berufsorientierter Weiterbildung einen Anspruch auf Staatsbeiträge einräumen.
5.
5.1
Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, indem der Kanton die Subventionsberechtigung
nach § 5c Abs. 1 VFin BBG auf kantonale Schulen und Bildungseinrichtungen,
die im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht
anbieten, beschränken wolle, verletze er die Wirtschaftsfreiheit sowie das in
Art. 11 BBG verankerte Verbot von Massnahmen, die zu ungerechtfertigten
Wettbewerbsverzerrungen führen.
5.2
Art. 27
BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des
Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV
halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Grundsatzwidrig
und daher, besondere Ermächtigung vorbehalten (Art. 94 Abs. 4 BV),
unzulässig sind sogenannte wirtschaftspolitische Massnahmen, die den freien
Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu
sichern oder zu begünstigen bzw. um das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan
zu lenken (BGE 131 I 223 E. 4.2, 111 Ia 184 E. 2b; Felix
Uhlmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 27 BV N. 46). Die
Grundsatzkonformität beurteilt sich einerseits nach dem Eingriffsmotiv,
anderseits nach den Auswirkungen des Eingriffs; auch ein grundsätzlich
zulässiges Interesse kann derartige Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben,
dass der Eingriff sich als grundsatzwidrig erweist (Uhlmann, Art. 27 BV
N. 48 mit Hinweisen). Eine Scharnierfunktion kommt dabei dem Grundsatz der
Gleichbehandlung von Gewerbegenossen zu (BGE 142 I 162 E. 3.2.1, 138 I 378
E. 6.1).
Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten
Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind. Als direkte
Konkurrenten gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen
Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen.
Die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot, gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse
Differenzierungen etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder
der Kulturpolitik nicht aus. Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung
muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen
vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung (BGE 142 I 162
E. 3.7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Gewerbegenossen spielt auch im Bereich der Erfüllung staatlicher Aufgaben
insofern eine wesentliche Rolle, als das Gemeinwesen bei der Auswahl der
unterstützten Einrichtungen nicht einfach frei ist, sondern sich möglichst
wettbewerbsneutral zu verhalten hat. Daraus leitet sich aber keine Pflicht zur
völligen Gleichbehandlung ab; es ist namentlich zulässig, objektiven
Unterschieden zwischen den Bewerbern Rechnung zu tragen (Tobias Jaag,
Wettbewerbsneutralität bei der Gewährung von Privilegien, in: Hans Ulrich Walder/Dieter Zobl/Tobias Jaag [Hrsg.], Aspekte
des Wirtschaftsrechts, Zürich 1994, S. 477 ff., 485 f.;
vgl. auch BGE 121 I 279 E. 5b). In diesem Zusammenhang ist schliesslich
zu beachten, dass die Wirtschaftsfreiheit dem Einzelnen grundsätzlich keinen
Anspruch auf eine Leistung des Staats verschafft (BGE 138 II 191 E. 4.4.1
mit Hinweisen).
5.3
Nach
§ 31 Abs. 2 lit. b EG BBG dürfen Angebote der berufsorientierten
Weiterbildung nur subventioniert werden, wenn die fraglichen Kurse andernfalls
nicht ausreichend angeboten würden. Die Unterstützung ist demnach auf
Bildungsangebote beschränkt, für die kein genügendes Angebot privater Anbieter
besteht. Es kommt hinzu, dass private Anbieter in solchen Fällen gestützt auf
§ 5c Abs. 4 VFin BBG beim Kanton ebenfalls um Subventionen nachsuchen
können, um ein genügendes Bildungsangebot bereitzustellen. Schliesslich ist der
Kanton nach Art. 31 BBG verpflichtet, für ein bedarfsgerechtes Angebot an
berufsorientierter Weiterbildung zu sorgen. Er wird demnach im Rahmen einer
bundesrechtlich vorgegebenen öffentlichen Aufgabe tätig. Dass es dabei zu
gewissen Wettbewerbsverzerrungen kommen kann, stellt noch keinen unzulässigen
Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (ausführlich hierzu VGr, 12. Juni
2013, VB.2012.00824, E. 5, auch zum Folgenden). Ebenso wenig ist darin ein
Verstoss gegen Art. 11 Abs. 1 BBG zu erblicken, weil diese Bestimmung
nur ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen verbietet; ist die
Wettbewerbsverzerrung Folge davon, dass der Staat für ein genügendes
Bildungsangebot sorgt, so ist eine allfällige Wettbewerbsverzerrung gestützt
auf Art. 31 BBG gerechtfertigt. Im Übrigen müssen öffentliche Anbieter, die in
Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, für ihre
Angebote der berufsorientierten Weiterbildung nach Art. 11 Abs. 2 BBG
Marktpreise verlangen; die Subventionierung kann sich damit gerade nicht derart
auswirken, dass öffentliche Anbieter Marktpreise unterbieten könnten. Wo es an
Angeboten privater Anbieter fehlt, greift die Subventionierung von
Bildungsangeboten ohnehin nicht in den Wettbewerb ein.
In n§ 5c Abs. 1 VFin BBG ist insofern eine
Bevorzugung von Berufsfach- und Berufsmittelschulen gegenüber Anbietern
überbetrieblicher Kurse enthalten, als bei jenen nur noch die objektiven, nicht
hingegen die subjektiven Voraussetzungen für die Subventionierung ihrer
Angebote der berufsorientierten Weiterbildung zu prüfen sind. Mit anderen
Worten geht der Verordnunggeber bei Berufsfach- und Berufsmittelschulen davon
aus, dass diese grundsätzlich geeignet sind, berufsorientierte Weiterbildung
anzubieten, während diese Frage im Anwendungsbereich von § 5c Abs. 4
VFin BBG zusätzlich zu prüfen ist. An die Ausbildung von Lehrkräften an
Berufsfach- sowie Berufsmittelschulen werden höhere Anforderungen gestellt als
an die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und -bildner in überbetrieblichen
Kursen (vgl. Art. 45 f. BBG und Art. 45 f. der
[eidgenössischen] Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003
[SR 412.101], auch zum Folgenden); namentlich setzt die Lehrbefähigung für
die berufskundliche Bildung einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder
einer Hochschule sowie für hauptamtliche Lehrpersonen eine berufspädagogische
Ausbildung im Umfang von 1'800 Stunden voraus, während bei Berufsbildnerinnen
und -bildnern in überbetrieblichen Kursen ein Abschluss der höheren
Berufsbildung nicht zwingend ist und für hauptamtliche Lehrpersonen eine
berufspädagogische Ausbildung im Umfang von 600 Stunden genügt. Es ist deshalb
nicht zu beanstanden, wenn der Verordnunggeber davon ausgeht, dass Berufsfach-
und Berufsmittelschulen besser Gewähr dafür bieten, berufsorientierte
Weiterbildung in der notwendigen Qualität anzubieten. Schon weil die streitgegenständliche
Unterscheidung damit auf sachlichen Gründen beruht, liegt keine Verletzung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen vor.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss,
VRG-Kommentar, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist
ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Der
Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen
steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten
von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die
Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Plüss, § 17 N. 51). In diesem
Sinn ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 5'260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an die Parteien …