AN.2017.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2017.00005
14. Februar 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19622)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AN.2017.00005
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco
Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Publikationsverordnung vom 25. Oktober 2017,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat beschloss am
25. Oktober 2017, eine neue Publikationsverordnung (nPublV) zu erlassen
(Dispositiv-Ziff. I), unter anderem diese sowie das Publikationsgesetz vom
30. November 2015 (PublG, LS 170.5) per 1. Januar 2018 in Kraft
zu setzen und auf den gleichen Zeitpunkt die Publikationsverordnung vom
2. Dezember 1998 aufzuheben, wobei über die Inkraftsetzung bzw. Aufhebung
neu entschieden werde, falls ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte (Dispositiv-Ziff. II
und III).
Die neue Publikationsverordnung enthält
unter anderem folgende Bestimmung:
Erscheinungsweise
§ 12 1 Das Amtsblatt erscheint
in elektronischer Form.
2 Es erscheint
Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröffentlichung. Es erscheint
nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss Verordnung vom 15. Februar
2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB).
3 Aus wichtigen
Gründen kann an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des Amtsblattes verzichtet
werden.
4 Amtliche Texte,
die auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erscheinen, werden
gleichentags im Amtsblatt veröffentlicht.
5 Andere amtliche
Texte werden an dem Tag veröffentlicht, den die Meldestelle festgelegt hat.
6 Amtliche Texte in der Rubrik «Rechtsetzung
und politische Rechte» werden in der Regel am Freitag veröffentlicht. Für
dringliche Fälle ist eine zusätzliche Veröffentlichung an einem anderen Tag
möglich.
Dieser Beschluss wurde im
Amtsblatt vom 3. November 2017 publiziert (ABl 2017-03-11
[Nr. 44]).
Erwägungen
II.
A führte am 30. November 2017 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, § 12 nPublV "sei aufzuheben
und dahingehend anzupassen, dass das Amtsblatt in der Regel einmal wöchentlich
in elektronischer Form und in Papierform erscheint", eventualiter sei
§ 12 nPublV aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, "eine
gesetzeskonforme Lösung der periodischen Erscheinung des Amtsblattes und der
Erscheinungsform zu treffen". Die Beschwerdeantwort des Regierungsrats
ging beim Verwaltungsgericht am 23. Januar 2018 ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständige Instanz für die Beurteilung
von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über Rechtsmittel gegen
Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1
VRG). Da der angefochtene Beschluss öffentliches Recht betrifft, setzt sich der
Spruchkörper vollumfänglich aus (Ersatz-)Mitgliedern des Verwaltungsgerichts
zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.5 des Plenarbeschlusses des
Verwaltungsgerichts vom 5. April 2016 (ABl 2016-04-15 [Nr. 15];
vgl. auch www.vgr.zh.ch > Organisation > Weitere
Zuständigkeiten).
1.2
Dem Zweck
der abstrakten Normenkontrolle entsprechend hat das Verwaltungsgericht eine
rein kassatorische Entscheidbefugnis. Aufgrund der Gewalten- und der Aufgabenteilung
in der Rechtsetzung ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den rechtsetzenden
Behörden verbindliche Weisungen zum Inhalt einer Rechtsnorm zu erteilen (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],
§ 20 N. 100). Das Gericht hat sich bei Gutheissung der Beschwerde
darauf zu beschränken, die strittige Verordnungsbestimmung aufzuheben; der
Entscheid darüber, ob oder wie der Regierungsrat die Verordnung an das übergeordnete
Recht anpassen will, bleibt jedoch jenem vorbehalten (VGr, 7. Juli 2015,
AN.2015.00001, E. 1.3, und 20. September 2012, AN.2012.00003,
E. 2.4.1). Dementsprechend lässt sich auf die Beschwerde insofern nicht
eintreten, als der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragt, die
streitgegenständliche Verordnung zu ergänzen bzw. dem Beschwerdegegner
verbindliche Weisungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der streitgegenständlichen
Verordnung zu erteilen.
Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2017 wurde dem
Regierungsrat im Sinn von § 58 Satz 1 in Verbindung mit § 26b
Abs. 2 Satz 1 VRG für die Beschwerdeantwort eine Frist von 30 Tagen
angesetzt. Die Präsidialverfügung ging beim Regierungsrat am 5. Dezember
2017.
ein, weshalb die Frist für die Einreichung einer Beschwerdeantwort unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien (§ 71 VRG in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 [LS 272]) am (Montag,) 22. Januar 2018 endete
(vgl. auch § 11 Abs. 1 VRG). Die Frist ist gemäss § 11
Abs. 2 Satz 1 VRG gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist
beim Verwaltungsgericht eintrifft oder zu dessen Händen der schweizerischen
Post übergeben wurde. Hier wurde die mit 19. Januar 2018 datierte
Beschwerdeantwort zu einem unbekannten Zeitpunkt dem Weibeldienst der
kantonalen Verwaltung übergeben und ging erst am 23. Januar 2018 beim
Verwaltungsgericht ein. Der Versand mit dem Weibeldienst der kantonalen
Verwaltung, ohne dass die Sendung mittels Barcode registriert wurde, ist
demjenigen mit einem privaten Zustelldienst gleichzustellen, weshalb für
derartig versandte Eingaben nicht das Datum der Aufgabe, sondern das Datum des
Empfangs massgebend ist (VGr, 23. Mai 2012, SB.2011.00056,
E. 2 f. [nicht unter www.vgrzh.ch]; offengelassen in VGr, 8. Mai
2013, VB.2012.00798, E. 2.3; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 11
N. 50). Die Beschwerdeantwort erweist sich damit als verspätet, weshalb
sie aus dem Recht zu weisen ist.
3.
Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle kann einzig die
Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG; vgl. hierzu Do-natsch, § 20
N. 94 f., § 50 N. 76).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass das Amtsblatt
künftig einerseits nur noch elektronisch und anderseits täglich statt wöchentlich
erscheinen soll.
4.2
Gemäss
§ 15 PublG werden die amtlichen Publikationsorgane auf einer Internetseite
des Kantons veröffentlicht (Abs. 1); sie können zudem ganz oder teilweise
in gedruckter Form veröffentlicht werden, wobei die elektronische Fassung die
massgebende ist (Abs. 3); der Regierungsrat regelt in einer Verordnung,
wann und wie häufig die Offizielle Gesetzessammlung und das Amtsblatt
veröffentlicht und ob diese in gedruckter Form herausgegeben werden
(Abs. 4). Nach der gesetzlichen Regelung ist der Regierungsrat demnach nur
verpflichtet, das Amtsblatt elektronisch zu veröffentlichen, hingegen steht es
in seinem Ermessen, ob zusätzlich eine Publikation in gedruckter Form erfolge.
Ebenso stellt die gesetzliche Regelung den Erscheinungsrhythmus ins Ermessen
des Regierungsrats. Auch aus dem Bundesrecht ergibt sich keine Pflicht,
amtliche Publikationen in gedruckter Form bzw. mit bestimmtem Rhythmus zu
veröffentlichen.
Die gemäss § 12 nPublV vorgesehene Lösung, wonach das
Amtsblatt täglich und nur in elektronischer Form erscheint, liegt innerhalb
dieser gesetzlichen Vorgaben. Die tägliche Publikation verstösst sodann auch
nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 2 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101] und Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), da
nicht in unzumutbarer Weise in geschützte Rechtspositionen eingegriffen wird.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschlagen denn auch eher die Frage, ob
die regierungsrätliche Lösung angemessen sei. Dies darf das Verwaltungsgericht
indes nicht überprüfen (vorn 3).
4.3
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 11
Abs. 1 KV bzw. Art. 8 Abs. 1 BV), weil "KMU und
Individualpersonen, die in der Regel nur über knappe Personal- und
Administrativressourcen" verfügten, gegenüber Grossunternehmen
benachteiligt würden.
Die gerügte Ungleichheit hat ihren Ursprung indes nicht in
der Verordnungsbestimmung, sondern in den tatsächlichen Gegebenheiten der
verschiedenen Adressaten. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots könnte
deshalb nur vorliegen, wenn die geltend gemachte Ungleichheit dazu führte, dass
der Beschwerdeführer Anspruch auf ungleiche Behandlung hätte. Objektiv ist dem
Beschwerdeführer indes in gleicher Weise wie einem Grossunternehmen möglich,
auch bei täglicher Publikation vom Inhalt des Amtsblatts Kenntnis zu nehmen,
zumal die Anzahl Publikationen pro Woche dadurch nicht grösser wird. Die
geltend gemachte Ungleichheit ist deshalb nicht derart, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine ungleiche Behandlung hätte.
Den Bedenken des Beschwerdeführers wird im Übrigen dadurch
Rechnung getragen, dass die Staatskanzlei gemäss § 14 nPublV die
kostenlose automatische Zustellung amtlicher Texte zu bestimmten Rubriken
ermöglichen muss (sogenannter Push-Service). Sodann sind amtliche Texte in der
Rubrik "Rechtsetzung und politische Rechte" – wo allenfalls die
kurzen Fristen für Rechtsmittel in Stimmrechtssachen greifen – in der Regel am
Freitag zu veröffentlichen (§ 12 Abs. 6 Satz 1 nPublV); nur in
dringlichen Fällen ist eine zusätzliche Veröffentlichung an einem
anderen Tag möglich (§ 12 Abs. 6 Satz 2 nPublV).
Es ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb die
angefochtene Bestimmung willkürlich sein sollte.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an…