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Entscheid

AN.2017.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2017.00005

14. Februar 2018Deutsch8 min

(URT.2018.19622)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat beschloss am

25. Oktober 2017, eine neue Publikationsverordnung (nPublV) zu erlassen

(Dispositiv-Ziff. I), unter anderem diese sowie das Publikationsgesetz vom

30. November 2015 (PublG, LS 170.5) per 1. Januar 2018 in Kraft

zu setzen und auf den gleichen Zeitpunkt die Publikationsverordnung vom

2. Dezember 1998 aufzuheben, wobei über die Inkraftsetzung bzw. Aufhebung

neu entschieden werde, falls ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte (Dispositiv-Ziff. II

und III).

Die neue Publikationsverordnung enthält

unter anderem folgende Bestimmung:

Erscheinungsweise

§ 12 1 Das Amtsblatt erscheint

in elektronischer Form.

2 Es erscheint

Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröffentlichung. Es erscheint

nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss Verordnung vom 15. Februar

2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB).

3 Aus wichtigen

Gründen kann an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des Amtsblattes verzichtet

werden.

4 Amtliche Texte,

die auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erscheinen, werden

gleichentags im Amtsblatt veröffentlicht.

5 Andere amtliche

Texte werden an dem Tag veröffentlicht, den die Meldestelle festgelegt hat.

6 Amtliche Texte in der Rubrik «Rechtsetzung

und politische Rechte» werden in der Regel am Freitag veröffentlicht. Für

dringliche Fälle ist eine zusätzliche Veröffentlichung an einem anderen Tag

möglich.

Dieser Beschluss wurde im

Amtsblatt vom 3. November 2017 publiziert (ABl 2017-03-11

[Nr. 44]).

Erwägungen

II.

A führte am 30. November 2017 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, § 12 nPublV "sei aufzuheben

und dahingehend anzupassen, dass das Amtsblatt in der Regel einmal wöchentlich

in elektronischer Form und in Papierform erscheint", eventualiter sei

§ 12 nPublV aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, "eine

gesetzeskonforme Lösung der periodischen Erscheinung des Amtsblattes und der

Erscheinungsform zu treffen". Die Beschwerdeantwort des Regierungsrats

ging beim Verwaltungsgericht am 23. Januar 2018 ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständige Instanz für die Beurteilung

von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über Rechtsmittel gegen

Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1

VRG). Da der angefochtene Beschluss öffentliches Recht betrifft, setzt sich der

Spruchkörper vollumfänglich aus (Ersatz-)Mitgliedern des Verwaltungsgerichts

zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.5 des Plenarbeschlusses des

Verwaltungsgerichts vom 5. April 2016 (ABl 2016-04-15 [Nr. 15];

vgl. auch www.vgr.zh.ch > Organisation > Weitere

Zuständigkeiten).

1.2

Dem Zweck

der abstrakten Normenkontrolle entsprechend hat das Verwaltungsgericht eine

rein kassatorische Entscheidbefugnis. Aufgrund der Gewalten- und der Aufgabenteilung

in der Rechtsetzung ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den rechtsetzenden

Behörden verbindliche Weisungen zum Inhalt einer Rechtsnorm zu erteilen (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],

§ 20 N. 100). Das Gericht hat sich bei Gutheissung der Beschwerde

darauf zu beschränken, die strittige Verordnungsbestimmung aufzuheben; der

Entscheid darüber, ob oder wie der Regierungsrat die Verordnung an das übergeordnete

Recht anpassen will, bleibt jedoch jenem vorbehalten (VGr, 7. Juli 2015,

AN.2015.00001, E. 1.3, und 20. September 2012, AN.2012.00003,

E. 2.4.1). Dementsprechend lässt sich auf die Beschwerde insofern nicht

eintreten, als der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragt, die

streitgegenständliche Verordnung zu ergänzen bzw. dem Beschwerdegegner

verbindliche Weisungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der streitgegenständlichen

Verordnung zu erteilen.

Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2017 wurde dem

Regierungsrat im Sinn von § 58 Satz 1 in Verbindung mit § 26b

Abs. 2 Satz 1 VRG für die Beschwerdeantwort eine Frist von 30 Tagen

angesetzt. Die Präsidialverfügung ging beim Regierungsrat am 5. Dezember

2017.

ein, weshalb die Frist für die Einreichung einer Beschwerdeantwort unter

Berücksichtigung der Gerichtsferien (§ 71 VRG in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [LS 272]) am (Montag,) 22. Januar 2018 endete

(vgl. auch § 11 Abs. 1 VRG). Die Frist ist gemäss § 11

Abs. 2 Satz 1 VRG gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist

beim Verwaltungsgericht eintrifft oder zu dessen Händen der schweizerischen

Post übergeben wurde. Hier wurde die mit 19. Januar 2018 datierte

Beschwerdeantwort zu einem unbekannten Zeitpunkt dem Weibeldienst der

kantonalen Verwaltung übergeben und ging erst am 23. Januar 2018 beim

Verwaltungsgericht ein. Der Versand mit dem Weibeldienst der kantonalen

Verwaltung, ohne dass die Sendung mittels Barcode registriert wurde, ist

demjenigen mit einem privaten Zustelldienst gleichzustellen, weshalb für

derartig versandte Eingaben nicht das Datum der Aufgabe, sondern das Datum des

Empfangs massgebend ist (VGr, 23. Mai 2012, SB.2011.00056,

E. 2 f. [nicht unter www.vgrzh.ch]; offengelassen in VGr, 8. Mai

2013, VB.2012.00798, E. 2.3; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 11

N. 50). Die Beschwerdeantwort erweist sich damit als verspätet, weshalb

sie aus dem Recht zu weisen ist.

3.

Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle kann einzig die

Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG; vgl. hierzu Do-natsch, § 20

N. 94 f., § 50 N. 76).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass das Amtsblatt

künftig einerseits nur noch elektronisch und anderseits täglich statt wöchentlich

erscheinen soll.

4.2

Gemäss

§ 15 PublG werden die amtlichen Publikationsorgane auf einer Internetseite

des Kantons veröffentlicht (Abs. 1); sie können zudem ganz oder teilweise

in gedruckter Form veröffentlicht werden, wobei die elektronische Fassung die

massgebende ist (Abs. 3); der Regierungsrat regelt in einer Verordnung,

wann und wie häufig die Offizielle Gesetzessammlung und das Amtsblatt

veröffentlicht und ob diese in gedruckter Form herausgegeben werden

(Abs. 4). Nach der gesetzlichen Regelung ist der Regierungsrat demnach nur

verpflichtet, das Amtsblatt elektronisch zu veröffentlichen, hingegen steht es

in seinem Ermessen, ob zusätzlich eine Publikation in gedruckter Form erfolge.

Ebenso stellt die gesetzliche Regelung den Erscheinungsrhythmus ins Ermessen

des Regierungsrats. Auch aus dem Bundesrecht ergibt sich keine Pflicht,

amtliche Publikationen in gedruckter Form bzw. mit bestimmtem Rhythmus zu

veröffentlichen.

Die gemäss § 12 nPublV vorgesehene Lösung, wonach das

Amtsblatt täglich und nur in elektronischer Form erscheint, liegt innerhalb

dieser gesetzlichen Vorgaben. Die tägliche Publikation verstösst sodann auch

nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 2 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101] und Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), da

nicht in unzumutbarer Weise in geschützte Rechtspositionen eingegriffen wird.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschlagen denn auch eher die Frage, ob

die regierungsrätliche Lösung angemessen sei. Dies darf das Verwaltungsgericht

indes nicht überprüfen (vorn 3).

4.3

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 11

Abs. 1 KV bzw. Art. 8 Abs. 1 BV), weil "KMU und

Individualpersonen, die in der Regel nur über knappe Personal- und

Administrativressourcen" verfügten, gegenüber Grossunternehmen

benachteiligt würden.

Die gerügte Ungleichheit hat ihren Ursprung indes nicht in

der Verordnungsbestimmung, sondern in den tatsächlichen Gegebenheiten der

verschiedenen Adressaten. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots könnte

deshalb nur vorliegen, wenn die geltend gemachte Ungleichheit dazu führte, dass

der Beschwerdeführer Anspruch auf ungleiche Behandlung hätte. Objektiv ist dem

Beschwerdeführer indes in gleicher Weise wie einem Grossunternehmen möglich,

auch bei täglicher Publikation vom Inhalt des Amtsblatts Kenntnis zu nehmen,

zumal die Anzahl Publikationen pro Woche dadurch nicht grösser wird. Die

geltend gemachte Ungleichheit ist deshalb nicht derart, dass der Beschwerdeführer

Anspruch auf eine ungleiche Behandlung hätte.

Den Bedenken des Beschwerdeführers wird im Übrigen dadurch

Rechnung getragen, dass die Staatskanzlei gemäss § 14 nPublV die

kostenlose automatische Zustellung amtlicher Texte zu bestimmten Rubriken

ermöglichen muss (sogenannter Push-Service). Sodann sind amtliche Texte in der

Rubrik "Rechtsetzung und politische Rechte" – wo allenfalls die

kurzen Fristen für Rechtsmittel in Stimmrechtssachen greifen – in der Regel am

Freitag zu veröffentlichen (§ 12 Abs. 6 Satz 1 nPublV); nur in

dringlichen Fällen ist eine zusätzliche Veröffentlichung an einem

anderen Tag möglich (§ 12 Abs. 6 Satz 2 nPublV).

Es ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb die

angefochtene Bestimmung willkürlich sein sollte.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

eingetreten wird.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an…