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Entscheid

AN.2019.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2019.00002

29. Mai 2019Deutsch17 min

(URT.2019.20848)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 30. Oktober 2018 erliess die Schulpflege

Schlieren das neue "Reglement über Beiträge der Eltern /

Erziehungsberechtigten an die schulergänzende Betreuung (Elternbeitragsreglement)"

und setzte als Datum für dessen Inkrafttreten den 1. Februar 2019 fest.

Dieser Beschluss wurde in der Limmattaler Zeitung vom 5. November 2018

publiziert.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten A, B, C, D und E, F, G, H, I, J

und K, L, M, N und O, P, Q, R und S, T und U, V, W, X, Y, Z, AA und AB, AC, AD,

AE und AF, AG, AH und AI mit je separaten Eingaben beim Bezirksrat Dietikon,

welcher die einzelnen Verfahren mit Verfügung vom 7. Dezember 2018

vereinigte (vereinigtes Verfahren GE.2018.48) und den Genannten eine zehntätige

Frist ansetzte, um "ein gemeinsames Zustelldomizil und einen gemeinsamen

Vertreter zu bezeichnen", ansonsten A als solcher bestimmt werde.

Letzterer erklärte sich am 16. Dezember 2018 zwar bereit, "die

Aufgabe eines Zustellbevollmächtigten in diesem Verfahren zu übernehmen",

wandte sich jedoch gegen seine "Zwangsverpflichtung zum Parteivertreter

sämtlicher Rekurrentinnen und Rekurrenten", worauf der Bezirksrat diese am

3.

Januar 2019 darüber informierte, infolge der Weigerung von A

Rechtsanwältin AJ als ihre gemeinsame Vertreterin einzusetzen, sofern auf

dieses Schreiben innert fünf Tagen ab Erhalt keine Rückmeldungen eingingen.

Nach Ausbleiben die Einsetzung einer amtlichen Vertretung

befürwortender Rückmeldungen der Rekurrierenden beschloss der Bezirksrat am

31.

Januar 2019 die Vereinigung des Verfahrens GE.2018.48 mit einem

weiteren, auf den Rekurs von AK sowie AL hin angelegten (Dispositiv-Ziff. I),

trat auf diesen wegen Verspätung nicht ein (Dispositiv-Ziff. II), schrieb

die Rekurse von N und O sowie T und U infolge Rückzugs ohne Kostenfolgen ab

(Dispositiv-Ziff. III) und setzte in Dispositiv-Ziff. IV lit. a

Rechtsanwältin AJ als gemeinsame Vertreterin aller Rekurrierenden – mit

Ausnahme der unter Ziff. II f. genannten – ein; in Dispositiv-Ziff. IV

lit. b f. sowie Dispositiv-Ziff. V wurde zudem festgehalten,

dass der Aufwand von Rechtsanwältin AJ zu einem Stundensatz von Fr. 220.-

entschädigt werde, die Kosten der Vertretung in der Regel der unterliegenden

Partei bzw. den unterliegenden Parteien auferlegt würden und Rechtsanwältin AJ

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die Akten mit separater

Fristansetzung zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen seien. Die Kostenregelung

für diesen Beschluss wurde dem Endentscheid vorbehalten

(Dispositiv-Ziff. VII).

III.

A gelangte am 13. Februar 2019 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziff. IV und V des

Rekursentscheids vom 31. Januar 2019, eventualiter deren Aufhebung sowie

seine Einsetzung "als gemeinsames Zustelldomizil der Rekurrentinnen und

Rekurrenten im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat Dietikon" bzw. subeventualiter

die Aufhebung der Ziff. IV und V des Rekursentscheids und seine Einsetzung

"als Vertreter der Rekurrentinnen und Rekurrenten im Rekursverfahren vor

dem Bezirksrat Dietikon". Die Schulpflege Schlieren erklärte am

20.

/21. Februar 2019 Verzicht auf Beschwerdebeantwortung. Der Bezirksrat

Dietikon schloss mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 unter Verweis auf

die Begründung seines Beschlusses auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Kraft des

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist

gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. d

Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 19a, 19b Abs. 2 lit. c

Ziff. 1 f. sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

gegeben bei Beschwerden gegen einen hier noch zu fällenden erstinstanzlichen

bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid über kommunale Erlasse und also auch

gegen einen demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheid (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],

§ 19a N. 31 und 33; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar,

§ 19b N. 21 sowie 27; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44

N. 33 f.; VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00289, E. 1 mit

Hinweisen).

Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in

Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss

öffentliches Recht betrifft, setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus

Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss

Ziff. 1.5 des Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(vgl. ABl 2018-20-07 [Nr. 29]).

1.2

Ein wie

vorliegend anderer separat eröffneter Zwischenentscheid als einer über

Zuständigkeit sowie Ausstand lässt sich nach § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

anfechten, wenn entweder er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

kann (lit. a) oder – was hier von vornherein ausser Betracht fällt – die

Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Von einem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein

nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden

kann (BGE 131 I 57 E. 1). Ob dem so ist, gilt es grundsätzlich von

Amts wegen abzuklären; der mögliche Nachteil ist allerdings zu substanziieren,

sofern er nicht in die Augen springt (Bertschi, § 19a N. 47 f.

mit Hinweisen; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3.1 Abs. 1

– 7. November 2014, VB.2014.00293, E. 1.3.4 Abs. 3 –

21.

April 2016, VB.2015.00305, E. 5.3.1; vgl. auch BGr, 8. März

2018,5A_189/2017, E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, welcher mit

einer Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr korrigierbarer Nachteil ihm drohte.

Ähnlich wie bei einem Zwischenentscheid über die Verweigerung der Beigabe eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands dürfte es sich hier allerdings aus

prozessökonomischen Gründen gebieten, die Anforderungen an einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil generell weniger streng zu handhaben, damit die (bei

einer Aufhebung der amtlichen Vertretung) im Endentscheid erforderliche Wiederholung

des Verfahrens vermieden werden kann (BGE 126 I 207 E. 2a). Es lässt

sich zudem argumentieren, der Beschwerdeführer erleide als Folge der Einsetzung

einer amtlichen Vertretung für das Rekursverfahren insofern einen Nachteil, als

es ihm – sollte jene im Endentscheid als rechtens beurteilt werden – zu diesem

Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre, sein Rechtsmittel rechtzeitig zurückzuziehen

und sich so einer Auferlegung (auch) der Vertretungskosten zu entziehen.

1.3

Damit sind

die – im kantonalen Verfahren gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG lediglich sinngemäss geltenden (Bertschi, § 19a

N. 8 ff.) – Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG als

erfüllt zu betrachten und kann der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen

Beschluss vom 31. Januar 2019 anfechten (anders demgegenüber Materialien

und Doktrin zu Art. 11a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]: Botschaft vom 18. März

1991.

betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der

Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbeschlusses über eine

vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren

des Bundesgerichts, BBl 1991 II 465 ff., 534 ff.; Res

Nyffenegger in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG [–]

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [–] Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen

2019, Art. 11a N. 24 und Fussnote 52; Vera Marantelli/Said Huber

in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], "Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]", 2. A., Zürich etc. 2016,

Art. 11a N. 12).

Dies gilt allerdings nur insoweit,

als damit (auch) dem Beschwerdeführer eine amtliche Vertreterin beigegeben wird,

wurde der Entscheid von den übrigen davon betroffenen Rekurrierenden doch nicht

angefochten und kann der Beschwerdeführer daher lediglich das Absehen von der

Bestellung einer amtlichen Vertretung für sich selber verlangen.

1.4

Mit der

letztgenannten Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.

2.1

Eine

Vielzahl von Verfahrensbeteiligten führt oft zu einem nicht unerheblichen

Aufwand für die Behörden und einer Verzögerung des Verfahrens. Sind an einem

verwaltungsrechtlichen Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine

gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die

Verwaltungsbehörde sie daher – wie hier geschehen – gestützt auf § 6a Abs. 1

VRG verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen

Vertreter zu bezeichnen. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert

angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein

Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen (§ 6a

Abs. 2 VRG). Die Bestimmung soll den Behörden eine Verfahrensvereinfachung

in sogenannten Massenverfahren ermöglichen.

Was die Mindestzahl der Beteiligten betrifft, enthält

§ 6a VRG keine konkreten Angaben. Angesichts der Entstehungsgeschichte der

Norm dürfte indessen von einer Richtzahl von zehn Verfahrensbeteiligten

auszugehen sein, um von einem Massenverfahren sprechen zu können (Kaspar Plüss,

VRG-Kommentar, § 6a N. 4; VGr, 19. September 2013,

VB.2013.00166, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Als inhaltlich gleich

haben sodann nicht nur inhaltlich identische Eingaben zu gelten; vielmehr

genügt es, dass die verschiedenen Personen die gleichen Interessen verfolgen

und ihren Vorbringen der gleiche Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen zugrunde

liegen (Plüss, § 6a N. 6). Mit gleichen Interessen ist ein

gemeinsames, auf das gleiche Ziel gerichtetes Sachinteresse gemeint

(Nyffenegger, Art. 11a N. 7, auch zum Folgenden). Die Parteien müssen

im Wesentlichen dasselbe Interesse am Verfahrensausgang haben, wobei sich die

Behörde bei der Beurteilung der Interessenlage an den Eingaben orientiert.

2.2

Ob die

Behörde von der Befugnis Gebrauch macht, von den Parteien die Bestellung einer

gemeinsamen Vertretung zu verlangen, hat sie unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden

und sich dabei am Zweck der gemeinsamen Vertretung zu orientieren, nämlich der

Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Nur wenn eine gemeinsame

Vertretung effektiv eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens

bewirkt, ist die Massnahme, die aufgrund der damit einhergehenden Beschränkung

der Postulationsfähigkeit der Parteien einen erheblichen Eingriff in deren Verfahrens-

sowie Datenautonomie mit sich bringt, zu rechtfertigen (zum Ganzen Plüss,

§ 6a N. 7 f., auch zum Folgenden; Nyffenegger, Art. 11a

N. 8).

Im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung hat die

Behörde mithin insbesondere abzuwägen, ob für das Interesse an der

Vereinfachung und Beschleunigung nicht bereits die Vereinigung der Verfahren

und gegebenenfalls die Benennung eines Zustellungsdomizils – als mildere

Massnahmen – genügen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, sind die Beteiligten

dazu aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.

2.3

Die

Vorinstanz begründet ihren Entscheid, den am Verfahren GE.2018.48 als

Rekurrentinnen und Rekurrenten Beteiligten eine gemeinsame amtliche Vertreterin

zu bestellen, damit, dass es sich um ein Massenverfahren handle, welches für

sie mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden sei, dem mit der blossen

Benennung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils nicht hinreichend begegnet

werden könne. Werde kein gemeinsamer Vertreter bestimmt, seien nämlich bei jedem

Schriftenwechsel bis zu 35 Eingaben allenfalls zu unterschiedlichen

Zeitpunkten entgegenzunehmen. Sämtliche Eingaben gelte es zu sichten und allen

Parteien gegenseitig erneut zum rechtlichen Gehör zuzustellen.

Dieser Begründung lässt sich nicht folgen. So dürfte die Einsetzung

einer gemeinsamen amtlichen Vertretung hier kaum zu einer massgeblichen Vereinfachung

des Verfahrens führen bzw. jedenfalls nicht zu einer bedeutend stärkeren als

der mit der Verfahrensvereinigung und der Bezeichnung eines gemeinsamen

Zustelldomizils zu erzielenden, zumal die Rekurse bereits vorliegen, kein aufwendiges

Beweisverfahren durchzuführen ist und es beim abstrakten

Normenkontrollverfahren nicht wesentlich auf die persönlichen Umstände der

Parteien ankommt; der angefochtene Erlass wird vielmehr unabhängig von einem

konkreten Anwendungsfall auf seine Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht

hin überprüft. Auch wären die – berücksichtigt man die Anzahl rekurrierender

Paare – maximal 26 Stellungnahmen der betroffenen Rekurrierenden diesen wohl

entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz nicht gegenseitig zur Stellungnahme zuzustellen

gewesen, umfasst das rechtliche Gehör doch grundsätzlich nur einen Anspruch auf

Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei, nicht denjenigen einer das

gleiche Ziel verfolgenden weiteren Partei (Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 8

N. 32).

Das Interesse der Vorinstanz an der Vereinfachung und

Beschleunigung des Rekursverfahrens vermag dasjenige – mit dem individuellen

Vorgehen bei der Rekurserhebung klar zum Ausdruck gebrachte – der betroffenen

Rekurrierenden an der Wahrung ihrer Parteiautonomie daher nicht aufzuwiegen

(vgl. zu den einschneidenden Konsequenzen der Einsetzung einer amtlichen

Vertretung für die betroffenen Parteien Nyffenegger, Art. 11a N. 17; Isabelle

Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich

2000, Rz. 510).

2.4

Der

Entscheid der Vorinstanz, für die Rekurrierenden eine gemeinsame amtliche

Vertreterin nach § 6a VRG zu bestimmen, erscheint demnach

unverhältnismässig und damit rechtsverletzend.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf

einzutreten ist, und Dispositiv-Ziff. IV lit. a des vorinstanzlichen Beschlusses

vom 31. Januar 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer aufzuheben.

4.

Die Gerichtskosten sind nach dem Verursacherprinzip der

Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13

N. 55 f. und 59).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern (vgl. VGr, 17. März 2018,

VB.2017.00128, E. 5): Der vorliegende Rechtsmittel- über einen Zwischenentscheid

stellt seinerseits einen solchen dar (Bertschi, § 19a N. 32; VGr,

29.

Januar 2015, VB.2014.00663, E. 4, und 13. Januar 2016,

VB.2015.00368, E. 6 Abs. 3). Er lässt sich daher nur an das

Bundesgericht weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG bewirken könnte (siehe oben 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. IV

lit. a des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 31. Januar 2019

wird gegenüber dem Beschwerdeführer aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Dietikon auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Kammerminderheit:

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS

211.

])

Das

Rechtsmittel ist unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen,

soweit es an die Hand zu nehmen ist:

a)

Was

die Eintretensbedingung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils angeht (siehe oben

1.

), legt der Beschwerdeführer wie daselbst gesagt einen solchen nicht näher

dar. Ihm scheint es mit der Beschwerde in erster Linie darum zu gehen, die –

aus seiner Sicht unnötigen – mit der Anordnung einer amtlichen Vertretung

verbundenen Kosten zu vermeiden. Über die Entschädigung von

Rechtsanwältin AJ sowie darüber, wer das zu bezahlen habe, wird jedoch

erst im Endentscheid zu befinden sein. Dass der Beschwerdeführer zur

Entrichtung eines Vorschusses für die Anwaltskosten verpflichtet wäre, wird

sodann nicht geltend macht; es gilt in diesem Zusammenhang denn auch darauf

hinzuweisen, dass eine amtliche Vertreterin bzw. ein amtlicher Vertreter im

Sinn von § 6a Abs. 2 VRG in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis

zum Gemeinwesen der Behörde steht, die sie bzw. ihn eingesetzt hat, weshalb

sich ihr bzw. sein Entschädigungsanspruch direkt gegen das betreffende

Gemeinwesen richtet (Plüss, § 6a N. 15; siehe ferner Abs. 3 des

mit § 6a VRG vergleichbaren Art. 11a VwVG, wonach die

Vorschusspflicht derjenigen Partei auferlegt wird, welche das Massenverfahren

ausgelöst hat; hierzu Nyffenegger, Art. 11a N. 30).

Soweit

der Beschwerdeführer darüber hinaus Bedenken bekundet, dass Rechtsanwältin AJ

seine Interessen nicht gehörig wahren könnte, und darin einen Nachteil erblicken

wollte, sei angefügt, dass die amtliche Vertreterin bzw. der amtliche Vertreter

nach § 6a VRG – als Korrektiv für den Verlust der Postulationsfähigkeit

und der Weisungsbefugnis der von ihr vertretenen Parteien – verpflichtet ist,

deren deckungsgleiche Interessen sorgfältig wahrzunehmen. Sollte dies nicht der

Fall sein oder aber eine vertretene Partei im Lauf des Verfahrens ihre Anträge

ändern und sollten ihre Interessen deshalb nicht mehr mit denen der übrigen

gemeinsam vertretenen Parteien übereinstimmen, muss es ihr jederzeit möglich

sein, die Vollmacht zu widerrufen und sich individuell am weiteren Verfahren zu

beteiligen (vgl. Nyffenegger, Art. 11a N. 17; Häner, Rz. 510).

Damit

fragt sich, ob die Voraussetzungen von (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG und) Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind und

der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Beschluss vom 31. Januar 2019

anfechten kann (vgl. vorn 1.2 Abs. 1 und die das ablehnenden Stimmen oben

1.3

Abs. 1). Die Frage braucht allerdings nicht beantwortet zu werden, erweist

sich die Beschwerde doch – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt –

bei materieller Behandlung ohnehin als unbegründet und ist sie deshalb

abzuweisen.

b) Ob

die Behörde von der Befugnis Gebrauch macht, von den Parteien die Bestellung

einer gemeinsamen Vertretung zu verlangen (siehe vorn 2.1 f.), liegt in

ihrem Ermessen. In derartige Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,

VRG-Kommentar, § 50 N. 25 ff.). Die vorinstanzliche Begründung für

das Bestellen einer gemeinsamen amtlichen Vertreterin (vorn 2.3 Abs. 1) leuchtet

ein bzw. erscheint jedenfalls nicht rechtsverletzend. So steht ausser Frage,

dass sich der mit der Sichtung von maximal 26 Stellungnahmen (siehe oben

2.3

Abs. 2) und deren Weiterleitung zur Gehörsgewährung an alle übrigen

Beteiligten verbundene Aufwand bei jedem weiteren Schriftenwechsel durch die

Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils der Rekurrierenden nur

bedingt reduzieren liesse, während die nach § 6a VRG amtlich vertretenen

Parteien künftig keine Prozesshandlungen mehr vornehmen könnten, sodass sich

die Zahl der Stellungnahmen pro Schriftenwechsel erheblich verringerte (Nyffenegger,

Art. 11a N. 16).

Auf

der anderen Seite zeigt das individuelle Vorgehen der einzelnen Rekurrierenden

bei der Rekurserhebung zwar, dass sie sich im Verfahren eine gewisse (Partei-)Autonomie

erhalten wollten; 20 der (ursprünglich noch 27) Rekurse stimmen jedoch

praktisch wörtlich überein, und sämtliche Rekurrierende zielen mit ihren

Rechtsmitteln auf die Aufhebung des neuen Elternbeitragsreglements ab, wobei

ihre Rügen weitestgehend kongruent sind (Kompetenzüberschreitung,

Gehörsverletzung, fehlende sachliche Rechtfertigung und Verletzung des

Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips). Beim abstrakten

Normenkontrollverfahren kommt es zudem nicht wesentlich auf die persönlichen Umstände

der Parteien an (siehe oben 2.3 Abs. 2), weshalb die Bestellung einer

gemeinsamen amtlichen Vertretung hier gerade datenschutzrechtlich von

vornherein weniger Bedenken aufwirft. Wäre es den betroffenen Rekurrierenden

mit der Weigerung, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, um den Schutz

ihrer Daten gegangen, hätten sie sich ausserdem (auch) gegen die

Verfahrensvereinigung wenden müssen, was sie nicht taten bzw. tun (vgl. zur

Verfahrensvereinigung und deren Folgen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58). Alles in allem ist das Interesse

der Vorinstanz an der Vereinfachung und Beschleunigung des Rekursverfahrens

daher ungleich grösser zu gewichten als dasjenige der betroffenen

Rekurrierenden an der Wahrung ihrer Parteiautonomie und des Datenschutzes.

Darin,

dass die vorgenannten gegenläufigen Interessen im Rekursentscheid nicht

explizit gegeneinander abgewogen werden, ist schliesslich – entgegen dem

Beschwerdeführer – keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, ist

dieser doch regelmässig bereits dann Genüge getan, wenn die Behörde in ihrem

Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise BGE 136

I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar

zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49). Diese

Anforderungen erfüllt der angefochtene Beschluss ohne Weiteres, indem die

Vorinstanz in den oben 2.3 Abs. 1 zitierten Erwägungen zumindest knapp den

Grund dafür nennt, weshalb das Interesse an der Prozessökonomie ihrer

Auffassung zufolge die Einsetzung einer amtlichen Vertretung und nicht bloss die

Benennung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils verlangt. Unter dem

Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht zu

beanstanden ist sodann, dass im vorinstanzlichen Schreiben vom 3. Januar

2019.

betreffend die Androhung der nunmehr verfügten Ersatzvornahme unerwähnt

geblieben war, wer deren Kosten, das heisst die Kosten der amtlichen

Vertretung, zu tragen habe, zumal sich die Kostenverteilung nach den

allgemeinen Grundsätzen richtet und dem Beschwerdeführer hierzu innert der

Frist zur Stellungnahme am 7. Januar 2019 telefonisch die Auskunft erteilt

wurde, "dass die Vertretungskosten wie Verfahrenskosten nach dem

Unterliegerprinzip verteilt würden".