AN.2019.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2019.00002
29. Mai 2019Deutsch17 min
(URT.2019.20848)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
AN.2019.00002
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf
Bodmer, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulpflege Schlieren,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Elternbeitragsreglement (Bestellung einer gemeinsamen Vertretung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 30. Oktober 2018 erliess die Schulpflege
Schlieren das neue "Reglement über Beiträge der Eltern /
Erziehungsberechtigten an die schulergänzende Betreuung (Elternbeitragsreglement)"
und setzte als Datum für dessen Inkrafttreten den 1. Februar 2019 fest.
Dieser Beschluss wurde in der Limmattaler Zeitung vom 5. November 2018
publiziert.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten A, B, C, D und E, F, G, H, I, J
und K, L, M, N und O, P, Q, R und S, T und U, V, W, X, Y, Z, AA und AB, AC, AD,
AE und AF, AG, AH und AI mit je separaten Eingaben beim Bezirksrat Dietikon,
welcher die einzelnen Verfahren mit Verfügung vom 7. Dezember 2018
vereinigte (vereinigtes Verfahren GE.2018.48) und den Genannten eine zehntätige
Frist ansetzte, um "ein gemeinsames Zustelldomizil und einen gemeinsamen
Vertreter zu bezeichnen", ansonsten A als solcher bestimmt werde.
Letzterer erklärte sich am 16. Dezember 2018 zwar bereit, "die
Aufgabe eines Zustellbevollmächtigten in diesem Verfahren zu übernehmen",
wandte sich jedoch gegen seine "Zwangsverpflichtung zum Parteivertreter
sämtlicher Rekurrentinnen und Rekurrenten", worauf der Bezirksrat diese am
3.
Januar 2019 darüber informierte, infolge der Weigerung von A
Rechtsanwältin AJ als ihre gemeinsame Vertreterin einzusetzen, sofern auf
dieses Schreiben innert fünf Tagen ab Erhalt keine Rückmeldungen eingingen.
Nach Ausbleiben die Einsetzung einer amtlichen Vertretung
befürwortender Rückmeldungen der Rekurrierenden beschloss der Bezirksrat am
31.
Januar 2019 die Vereinigung des Verfahrens GE.2018.48 mit einem
weiteren, auf den Rekurs von AK sowie AL hin angelegten (Dispositiv-Ziff. I),
trat auf diesen wegen Verspätung nicht ein (Dispositiv-Ziff. II), schrieb
die Rekurse von N und O sowie T und U infolge Rückzugs ohne Kostenfolgen ab
(Dispositiv-Ziff. III) und setzte in Dispositiv-Ziff. IV lit. a
Rechtsanwältin AJ als gemeinsame Vertreterin aller Rekurrierenden – mit
Ausnahme der unter Ziff. II f. genannten – ein; in Dispositiv-Ziff. IV
lit. b f. sowie Dispositiv-Ziff. V wurde zudem festgehalten,
dass der Aufwand von Rechtsanwältin AJ zu einem Stundensatz von Fr. 220.-
entschädigt werde, die Kosten der Vertretung in der Regel der unterliegenden
Partei bzw. den unterliegenden Parteien auferlegt würden und Rechtsanwältin AJ
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die Akten mit separater
Fristansetzung zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen seien. Die Kostenregelung
für diesen Beschluss wurde dem Endentscheid vorbehalten
(Dispositiv-Ziff. VII).
III.
A gelangte am 13. Februar 2019 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziff. IV und V des
Rekursentscheids vom 31. Januar 2019, eventualiter deren Aufhebung sowie
seine Einsetzung "als gemeinsames Zustelldomizil der Rekurrentinnen und
Rekurrenten im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat Dietikon" bzw. subeventualiter
die Aufhebung der Ziff. IV und V des Rekursentscheids und seine Einsetzung
"als Vertreter der Rekurrentinnen und Rekurrenten im Rekursverfahren vor
dem Bezirksrat Dietikon". Die Schulpflege Schlieren erklärte am
20.
/21. Februar 2019 Verzicht auf Beschwerdebeantwortung. Der Bezirksrat
Dietikon schloss mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 unter Verweis auf
die Begründung seines Beschlusses auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Kraft des
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist
gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. d
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 19a, 19b Abs. 2 lit. c
Ziff. 1 f. sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
gegeben bei Beschwerden gegen einen hier noch zu fällenden erstinstanzlichen
bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid über kommunale Erlasse und also auch
gegen einen demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheid (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar],
§ 19a N. 31 und 33; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar,
§ 19b N. 21 sowie 27; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44
N. 33 f.; VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00289, E. 1 mit
Hinweisen).
Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in
Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss
öffentliches Recht betrifft, setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus
Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss
Ziff. 1.5 des Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(vgl. ABl 2018-20-07 [Nr. 29]).
1.2
Ein wie
vorliegend anderer separat eröffneter Zwischenentscheid als einer über
Zuständigkeit sowie Ausstand lässt sich nach § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
anfechten, wenn entweder er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder – was hier von vornherein ausser Betracht fällt – die
Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Von einem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein
nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden
kann (BGE 131 I 57 E. 1). Ob dem so ist, gilt es grundsätzlich von
Amts wegen abzuklären; der mögliche Nachteil ist allerdings zu substanziieren,
sofern er nicht in die Augen springt (Bertschi, § 19a N. 47 f.
mit Hinweisen; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3.1 Abs. 1
– 7. November 2014, VB.2014.00293, E. 1.3.4 Abs. 3 –
21.
April 2016, VB.2015.00305, E. 5.3.1; vgl. auch BGr, 8. März
2018,5A_189/2017, E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, welcher mit
einer Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr korrigierbarer Nachteil ihm drohte.
Ähnlich wie bei einem Zwischenentscheid über die Verweigerung der Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands dürfte es sich hier allerdings aus
prozessökonomischen Gründen gebieten, die Anforderungen an einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil generell weniger streng zu handhaben, damit die (bei
einer Aufhebung der amtlichen Vertretung) im Endentscheid erforderliche Wiederholung
des Verfahrens vermieden werden kann (BGE 126 I 207 E. 2a). Es lässt
sich zudem argumentieren, der Beschwerdeführer erleide als Folge der Einsetzung
einer amtlichen Vertretung für das Rekursverfahren insofern einen Nachteil, als
es ihm – sollte jene im Endentscheid als rechtens beurteilt werden – zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre, sein Rechtsmittel rechtzeitig zurückzuziehen
und sich so einer Auferlegung (auch) der Vertretungskosten zu entziehen.
1.3
Damit sind
die – im kantonalen Verfahren gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG lediglich sinngemäss geltenden (Bertschi, § 19a
N. 8 ff.) – Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG als
erfüllt zu betrachten und kann der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen
Beschluss vom 31. Januar 2019 anfechten (anders demgegenüber Materialien
und Doktrin zu Art. 11a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]: Botschaft vom 18. März
1991.
betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbeschlusses über eine
vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren
des Bundesgerichts, BBl 1991 II 465 ff., 534 ff.; Res
Nyffenegger in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG [–]
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [–] Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen
2019, Art. 11a N. 24 und Fussnote 52; Vera Marantelli/Said Huber
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], "Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]", 2. A., Zürich etc. 2016,
Art. 11a N. 12).
Dies gilt allerdings nur insoweit,
als damit (auch) dem Beschwerdeführer eine amtliche Vertreterin beigegeben wird,
wurde der Entscheid von den übrigen davon betroffenen Rekurrierenden doch nicht
angefochten und kann der Beschwerdeführer daher lediglich das Absehen von der
Bestellung einer amtlichen Vertretung für sich selber verlangen.
1.4
Mit der
letztgenannten Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
2.1
Eine
Vielzahl von Verfahrensbeteiligten führt oft zu einem nicht unerheblichen
Aufwand für die Behörden und einer Verzögerung des Verfahrens. Sind an einem
verwaltungsrechtlichen Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine
gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die
Verwaltungsbehörde sie daher – wie hier geschehen – gestützt auf § 6a Abs. 1
VRG verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen
Vertreter zu bezeichnen. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert
angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein
Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen (§ 6a
Abs. 2 VRG). Die Bestimmung soll den Behörden eine Verfahrensvereinfachung
in sogenannten Massenverfahren ermöglichen.
Was die Mindestzahl der Beteiligten betrifft, enthält
§ 6a VRG keine konkreten Angaben. Angesichts der Entstehungsgeschichte der
Norm dürfte indessen von einer Richtzahl von zehn Verfahrensbeteiligten
auszugehen sein, um von einem Massenverfahren sprechen zu können (Kaspar Plüss,
VRG-Kommentar, § 6a N. 4; VGr, 19. September 2013,
VB.2013.00166, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Als inhaltlich gleich
haben sodann nicht nur inhaltlich identische Eingaben zu gelten; vielmehr
genügt es, dass die verschiedenen Personen die gleichen Interessen verfolgen
und ihren Vorbringen der gleiche Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen zugrunde
liegen (Plüss, § 6a N. 6). Mit gleichen Interessen ist ein
gemeinsames, auf das gleiche Ziel gerichtetes Sachinteresse gemeint
(Nyffenegger, Art. 11a N. 7, auch zum Folgenden). Die Parteien müssen
im Wesentlichen dasselbe Interesse am Verfahrensausgang haben, wobei sich die
Behörde bei der Beurteilung der Interessenlage an den Eingaben orientiert.
2.2
Ob die
Behörde von der Befugnis Gebrauch macht, von den Parteien die Bestellung einer
gemeinsamen Vertretung zu verlangen, hat sie unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden
und sich dabei am Zweck der gemeinsamen Vertretung zu orientieren, nämlich der
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Nur wenn eine gemeinsame
Vertretung effektiv eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens
bewirkt, ist die Massnahme, die aufgrund der damit einhergehenden Beschränkung
der Postulationsfähigkeit der Parteien einen erheblichen Eingriff in deren Verfahrens-
sowie Datenautonomie mit sich bringt, zu rechtfertigen (zum Ganzen Plüss,
§ 6a N. 7 f., auch zum Folgenden; Nyffenegger, Art. 11a
N. 8).
Im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung hat die
Behörde mithin insbesondere abzuwägen, ob für das Interesse an der
Vereinfachung und Beschleunigung nicht bereits die Vereinigung der Verfahren
und gegebenenfalls die Benennung eines Zustellungsdomizils – als mildere
Massnahmen – genügen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, sind die Beteiligten
dazu aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
2.3
Die
Vorinstanz begründet ihren Entscheid, den am Verfahren GE.2018.48 als
Rekurrentinnen und Rekurrenten Beteiligten eine gemeinsame amtliche Vertreterin
zu bestellen, damit, dass es sich um ein Massenverfahren handle, welches für
sie mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden sei, dem mit der blossen
Benennung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils nicht hinreichend begegnet
werden könne. Werde kein gemeinsamer Vertreter bestimmt, seien nämlich bei jedem
Schriftenwechsel bis zu 35 Eingaben allenfalls zu unterschiedlichen
Zeitpunkten entgegenzunehmen. Sämtliche Eingaben gelte es zu sichten und allen
Parteien gegenseitig erneut zum rechtlichen Gehör zuzustellen.
Dieser Begründung lässt sich nicht folgen. So dürfte die Einsetzung
einer gemeinsamen amtlichen Vertretung hier kaum zu einer massgeblichen Vereinfachung
des Verfahrens führen bzw. jedenfalls nicht zu einer bedeutend stärkeren als
der mit der Verfahrensvereinigung und der Bezeichnung eines gemeinsamen
Zustelldomizils zu erzielenden, zumal die Rekurse bereits vorliegen, kein aufwendiges
Beweisverfahren durchzuführen ist und es beim abstrakten
Normenkontrollverfahren nicht wesentlich auf die persönlichen Umstände der
Parteien ankommt; der angefochtene Erlass wird vielmehr unabhängig von einem
konkreten Anwendungsfall auf seine Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht
hin überprüft. Auch wären die – berücksichtigt man die Anzahl rekurrierender
Paare – maximal 26 Stellungnahmen der betroffenen Rekurrierenden diesen wohl
entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz nicht gegenseitig zur Stellungnahme zuzustellen
gewesen, umfasst das rechtliche Gehör doch grundsätzlich nur einen Anspruch auf
Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei, nicht denjenigen einer das
gleiche Ziel verfolgenden weiteren Partei (Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 8
N. 32).
Das Interesse der Vorinstanz an der Vereinfachung und
Beschleunigung des Rekursverfahrens vermag dasjenige – mit dem individuellen
Vorgehen bei der Rekurserhebung klar zum Ausdruck gebrachte – der betroffenen
Rekurrierenden an der Wahrung ihrer Parteiautonomie daher nicht aufzuwiegen
(vgl. zu den einschneidenden Konsequenzen der Einsetzung einer amtlichen
Vertretung für die betroffenen Parteien Nyffenegger, Art. 11a N. 17; Isabelle
Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich
2000, Rz. 510).
2.4
Der
Entscheid der Vorinstanz, für die Rekurrierenden eine gemeinsame amtliche
Vertreterin nach § 6a VRG zu bestimmen, erscheint demnach
unverhältnismässig und damit rechtsverletzend.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und Dispositiv-Ziff. IV lit. a des vorinstanzlichen Beschlusses
vom 31. Januar 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer aufzuheben.
4.
Die Gerichtskosten sind nach dem Verursacherprinzip der
Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13
N. 55 f. und 59).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern (vgl. VGr, 17. März 2018,
VB.2017.00128, E. 5): Der vorliegende Rechtsmittel- über einen Zwischenentscheid
stellt seinerseits einen solchen dar (Bertschi, § 19a N. 32; VGr,
29.
Januar 2015, VB.2014.00663, E. 4, und 13. Januar 2016,
VB.2015.00368, E. 6 Abs. 3). Er lässt sich daher nur an das
Bundesgericht weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG bewirken könnte (siehe oben 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. IV
lit. a des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 31. Januar 2019
wird gegenüber dem Beschwerdeführer aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Dietikon auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS
211.
])
Das
Rechtsmittel ist unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen,
soweit es an die Hand zu nehmen ist:
a)
Was
die Eintretensbedingung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils angeht (siehe oben
1.
), legt der Beschwerdeführer wie daselbst gesagt einen solchen nicht näher
dar. Ihm scheint es mit der Beschwerde in erster Linie darum zu gehen, die –
aus seiner Sicht unnötigen – mit der Anordnung einer amtlichen Vertretung
verbundenen Kosten zu vermeiden. Über die Entschädigung von
Rechtsanwältin AJ sowie darüber, wer das zu bezahlen habe, wird jedoch
erst im Endentscheid zu befinden sein. Dass der Beschwerdeführer zur
Entrichtung eines Vorschusses für die Anwaltskosten verpflichtet wäre, wird
sodann nicht geltend macht; es gilt in diesem Zusammenhang denn auch darauf
hinzuweisen, dass eine amtliche Vertreterin bzw. ein amtlicher Vertreter im
Sinn von § 6a Abs. 2 VRG in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis
zum Gemeinwesen der Behörde steht, die sie bzw. ihn eingesetzt hat, weshalb
sich ihr bzw. sein Entschädigungsanspruch direkt gegen das betreffende
Gemeinwesen richtet (Plüss, § 6a N. 15; siehe ferner Abs. 3 des
mit § 6a VRG vergleichbaren Art. 11a VwVG, wonach die
Vorschusspflicht derjenigen Partei auferlegt wird, welche das Massenverfahren
ausgelöst hat; hierzu Nyffenegger, Art. 11a N. 30).
Soweit
der Beschwerdeführer darüber hinaus Bedenken bekundet, dass Rechtsanwältin AJ
seine Interessen nicht gehörig wahren könnte, und darin einen Nachteil erblicken
wollte, sei angefügt, dass die amtliche Vertreterin bzw. der amtliche Vertreter
nach § 6a VRG – als Korrektiv für den Verlust der Postulationsfähigkeit
und der Weisungsbefugnis der von ihr vertretenen Parteien – verpflichtet ist,
deren deckungsgleiche Interessen sorgfältig wahrzunehmen. Sollte dies nicht der
Fall sein oder aber eine vertretene Partei im Lauf des Verfahrens ihre Anträge
ändern und sollten ihre Interessen deshalb nicht mehr mit denen der übrigen
gemeinsam vertretenen Parteien übereinstimmen, muss es ihr jederzeit möglich
sein, die Vollmacht zu widerrufen und sich individuell am weiteren Verfahren zu
beteiligen (vgl. Nyffenegger, Art. 11a N. 17; Häner, Rz. 510).
Damit
fragt sich, ob die Voraussetzungen von (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und) Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind und
der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Beschluss vom 31. Januar 2019
anfechten kann (vgl. vorn 1.2 Abs. 1 und die das ablehnenden Stimmen oben
1.3
Abs. 1). Die Frage braucht allerdings nicht beantwortet zu werden, erweist
sich die Beschwerde doch – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt –
bei materieller Behandlung ohnehin als unbegründet und ist sie deshalb
abzuweisen.
b) Ob
die Behörde von der Befugnis Gebrauch macht, von den Parteien die Bestellung
einer gemeinsamen Vertretung zu verlangen (siehe vorn 2.1 f.), liegt in
ihrem Ermessen. In derartige Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,
VRG-Kommentar, § 50 N. 25 ff.). Die vorinstanzliche Begründung für
das Bestellen einer gemeinsamen amtlichen Vertreterin (vorn 2.3 Abs. 1) leuchtet
ein bzw. erscheint jedenfalls nicht rechtsverletzend. So steht ausser Frage,
dass sich der mit der Sichtung von maximal 26 Stellungnahmen (siehe oben
2.3
Abs. 2) und deren Weiterleitung zur Gehörsgewährung an alle übrigen
Beteiligten verbundene Aufwand bei jedem weiteren Schriftenwechsel durch die
Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils der Rekurrierenden nur
bedingt reduzieren liesse, während die nach § 6a VRG amtlich vertretenen
Parteien künftig keine Prozesshandlungen mehr vornehmen könnten, sodass sich
die Zahl der Stellungnahmen pro Schriftenwechsel erheblich verringerte (Nyffenegger,
Art. 11a N. 16).
Auf
der anderen Seite zeigt das individuelle Vorgehen der einzelnen Rekurrierenden
bei der Rekurserhebung zwar, dass sie sich im Verfahren eine gewisse (Partei-)Autonomie
erhalten wollten; 20 der (ursprünglich noch 27) Rekurse stimmen jedoch
praktisch wörtlich überein, und sämtliche Rekurrierende zielen mit ihren
Rechtsmitteln auf die Aufhebung des neuen Elternbeitragsreglements ab, wobei
ihre Rügen weitestgehend kongruent sind (Kompetenzüberschreitung,
Gehörsverletzung, fehlende sachliche Rechtfertigung und Verletzung des
Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips). Beim abstrakten
Normenkontrollverfahren kommt es zudem nicht wesentlich auf die persönlichen Umstände
der Parteien an (siehe oben 2.3 Abs. 2), weshalb die Bestellung einer
gemeinsamen amtlichen Vertretung hier gerade datenschutzrechtlich von
vornherein weniger Bedenken aufwirft. Wäre es den betroffenen Rekurrierenden
mit der Weigerung, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, um den Schutz
ihrer Daten gegangen, hätten sie sich ausserdem (auch) gegen die
Verfahrensvereinigung wenden müssen, was sie nicht taten bzw. tun (vgl. zur
Verfahrensvereinigung und deren Folgen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58). Alles in allem ist das Interesse
der Vorinstanz an der Vereinfachung und Beschleunigung des Rekursverfahrens
daher ungleich grösser zu gewichten als dasjenige der betroffenen
Rekurrierenden an der Wahrung ihrer Parteiautonomie und des Datenschutzes.
Darin,
dass die vorgenannten gegenläufigen Interessen im Rekursentscheid nicht
explizit gegeneinander abgewogen werden, ist schliesslich – entgegen dem
Beschwerdeführer – keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, ist
dieser doch regelmässig bereits dann Genüge getan, wenn die Behörde in ihrem
Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise BGE 136
I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar
zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49). Diese
Anforderungen erfüllt der angefochtene Beschluss ohne Weiteres, indem die
Vorinstanz in den oben 2.3 Abs. 1 zitierten Erwägungen zumindest knapp den
Grund dafür nennt, weshalb das Interesse an der Prozessökonomie ihrer
Auffassung zufolge die Einsetzung einer amtlichen Vertretung und nicht bloss die
Benennung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils verlangt. Unter dem
Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht zu
beanstanden ist sodann, dass im vorinstanzlichen Schreiben vom 3. Januar
2019.
betreffend die Androhung der nunmehr verfügten Ersatzvornahme unerwähnt
geblieben war, wer deren Kosten, das heisst die Kosten der amtlichen
Vertretung, zu tragen habe, zumal sich die Kostenverteilung nach den
allgemeinen Grundsätzen richtet und dem Beschwerdeführer hierzu innert der
Frist zur Stellungnahme am 7. Januar 2019 telefonisch die Auskunft erteilt
wurde, "dass die Vertretungskosten wie Verfahrenskosten nach dem
Unterliegerprinzip verteilt würden".